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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:20.06.2005
Aktenzeichen:VK 15/2004
Rechtsgrundlage:§ 62 KBG;§ 63 KBG; § 67 Abs. 1 Satz 1 KBG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand, dauernde Dienstunfähigkeit
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Leitsatz:

Dienstunfähig ist ein Beamter grundsätzlich dann, wenn er die Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes nicht mehr erfüllen kann.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der 1958 geborene Kläger, der zunächst bei der Stadt S. tätig gewesen war, trat zum 01. Juli 1989 in den Dienst der Beigeladenen. Er wurde unter Berufung in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Kirchengemeinde-Hauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8) ernannt und ab 01. September 1990 zum Kirchengemeinde-Amtsinspektor (Besoldungsgruppe A 9) befördert. Zuletzt war er in der Gemeinde als Amtsleiter tätig.
Im Jahre 1998 wurde die Verwaltung der Beigeladenen in das Verwaltungsamt im Kirchenkreis K. eingegliedert. Der Kläger wurde zum Leiter des Sachgebietes Allgemeine Verwaltung bestellt und nahm darüber hinaus die Gemeindesachbearbeitung für die Evangelische Kirchengemeinde G. wahr. Auch nach dieser Eingliederung blieb es dabei, dass Dienstherr des Klägers die Beigeladene war. Die Leitung des Dienstbetriebes und die Geschäftsverteilung obliegen jedoch der Geschäftsführung des Verwaltungsamtes.
Der Kläger war seit 1982 verheiratet, aus dieser Ehe gingen drei Töchter hervor (geboren 1986, 1988 und 1991). Die Ehe wurde am 31.Juli 2001 geschieden. Seit dem 16. Mai 2003 ist der Kläger erneut verheiratet.
Vom 13. November 2000 bis zum 02.März 2001 war der Kläger erstmals arbeitsunfähig erkrankt. Im Rahmen der Vertretung während dieser Erkrankung fielen den Kollegen Rückstände bei der Arbeit des Klägers auf, die auf eine unkonzentrierte und fahrige Arbeitsweise schließen ließen. Dem Kläger wurde deshalb nach der Rückkehr auf den Arbeitsplatz für ein halbes Jahr die Sachgebietsleitung entzogen. Da er danach einen stabilen Eindruck machte, wurde ihm die Sachgebietsleitung wieder übertragen. Bis zum Sommer 2002 erledigte der Kläger die Arbeit dann ohne weitere Vorkommnisse.
Im Zusammenhang mit dem Auftreten familiärer Probleme kam es ab dem Sommer 2003 erneut zu Fahrigkeit und Unkonzentriertheit bei der Arbeit. Vom 08. September 2003 bis zum 17. April 2004 und weiterhin vom 26. bis zum 30. April 2004 war der Kläger erneut arbeitsunfähig erkrankt (abgesehen von einer Woche Urlaub). Im Rahmen der Vertretung des Klägers wurden wiederum erhebliche Versäumnisse im Hinblick auf seine Arbeit deutlich, die nur durch die Kulanz der Versicherungen nicht zu einem finanziellen Schaden führten.
Von Ende 2000 bis Anfang 2002 und dann erneut seit der Erkrankung 2003/2004 war der Kläger in psychotherapeutischer Behandlung (insgesamt 79 Sitzungen bis September 2004).
Am 19. April 2004 wollte der Kläger seinen Dienst wieder aufnehmen. Da die Geschäftsführung des Verwaltungsamtes aufgrund der langen Vorerkrankungszeiten bis zur Vorlage eines zu diesem Zeitpunkt bereits in Auftrag gegebenen vertrauensärztlichen Gutachtens von weiterer Dienstunfähigkeit ausging, wurde dies zunächst bis zum Vorliegen des Gutachtens abgelehnt und der Kläger von seiner Dienstleistungspflicht befreit. Die Freistellung wurde bis zum Zeitpunkt der Ruhestandversetzung aufrecht erhalten.
Wegen der langen Ausfallzeiten des Klägers und der Erfahrungen im Rahmen seiner Vertretung kam die Geschäftsführung des Verwaltungsamtes zu dem Ergebnis, dass dem Kläger die Aufgaben als Sachgebietsleiter aus Gründen des Arbeitsablaufes nicht belassen werden konnten. Hinzu kam, dass durch einen weiteren Gemeindezuwachs im Verwaltungsamt eine Neuordnung der Sachgebiete erforderlich wurde. Es gibt seitdem 5 Sachgebietsleiterstellen, die durch Mitarbeitende im gehobenen Dienst bekleidet werden, sowie 18 Sachbearbeiter im mittleren Dienst. Für den Kläger wurde eine aus der Sicht der Beigeladenen anspruchsvolle und amtsangemessene Tätigkeit in der Friedhofssachbearbeitung in Erwägung gezogen, die von dem Kläger jedoch als „Herabstufung“ zurückgewiesen wurde.
Ein vom Evangelischen Verwaltungsamt im Kirchenkreis K. bei Herrn Prof. Dr. Dr. D. in Auftrag gegebenes Gutachten vom 25. März 2004, erstattet von der Fachärztin Dr. F. und aufgrund eigener Urteilsbildung von Prof. Dr. Dr. D. gebilligt, kommt zu dem Ergebnis, beim Kläger liege eine depressive Entwicklung und eine querulatorischnarzisstische Persönlichkeitsstörung vor. Daraus resultiere eine dauerhafte Dienstunfähigkeit.
Auf Wunsch des Klägers wurde ein weiteres Gutachten eingeholt, und zwar bei der B.A.D. Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH. Dieses Gutachten vom 17. Juni 2004 bescheinigt dem Kläger, dass er körperlich in der Lage sei, die Aufgaben als Sachbearbeiter in der Friedhofsverwaltung zu übernehmen, jedoch liege ein ausgeprägter depressiver Verstimmungszustand vor. Im Hinblick auf die von Prof. Dr. Dr. D. diagnostizierte psychische Erkrankung sei von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers auszugehen.
Das Presbyterium der Beigeladenen beschloss daraufhin in seiner Sitzung vom 09. Juli 2004, die Kirchenleitung zu bitten, den Kläger gem. § 62 KBG zum 01. August 2004 aufgrund dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen. Mit Schreiben vom 28. Juli 2004 stellte das Evangelische Verwaltungsamt im Kirchenkreis K. bei der Beklagten den Antrag, den Kläger in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen.
Die Mitarbeitervertretung des Evangelischen Verwaltungsamtes im Kirchenkreis K. beschloss am 15. September 2004, der Versetzung des Klägers in den Ruhestand zuzustimmen.
Von dem Presbyteriumsbeschluss vom 09. Juli 2004 wurde der Kläger mit Schreiben vom 26. August 2004 unterrichtet. Gegen den Inhalt dieser Mitteilung erhob er mit Schreiben vom 21. September 2004 Einwendungen. Im Nachgang dazu überreichte der Kläger eine gutachterliche Stellungnahme des ihn behandelnden Psychotherapeuten Dr. P. vom 25. September 2004, wonach der Kläger sich dienstfähig fühle und für ihn Dr. P. aus fachärztlicher Sicht kein Anlass bestehe, diese Selbsteinschätzung des Patienten in Zweifel zu ziehen.
Mit Schreiben vom 18. Oktober 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass das Verfahren der Ruhestandversetzung wegen Dienstunfähigkeit gem. § 63 Abs. 3 KBG aufrecht erhalten werde; der Kläger wurde zu einer förmlichen Anhörung in das Landeskirchenamt eingeladen. Das Kollegium des Landeskirchenamtes beschloss am 19. Oktober 2004, Frau Landeskirchenrätin L. gem. § 63 Abs. 4 KBG mit der Ermittlung des Sachverhaltes in dem Verfahren der Ruhestandversetzung zu beauftragen.
Am 21. Oktober 2004 fanden im Landeskirchenamt zwei getrennte Gespräche statt, zunächst mit zwei Vertretern des Verwaltungsamtes K. und anschließend mit dem Kläger, der zu den Ergebnissen der Ermittlung angehört wurde.
Das Kollegium des Landeskirchenamtes stellte am 02. November 2004 die Dienstunfähigkeit des Klägers gem. § 63 Abs. 6 KBG fest. Mit Bescheid vom 04. November 2004, dem Kläger zugegangen am 09. November 2004, wurde dieser gemäß § 63 KBG unter Bezugnahme auf die Gutachten Prof. Dr. Dr. D. und B.A.D wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.
Daraufhin hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01. Dezember 2004 Klage bei der Verwaltungskammer erhoben (Eingang: 03. Dezember 2004). Er hält die beiden Gutachten im Ergebnis für unzutreffend und verweist auf die gegenteilige Stellungnahme seines Therapeuten. Er sei wieder dienstfähig. Zu beanstanden sei, dass ihm nicht einmal ansatzweise die Möglichkeit gegeben worden sei, dies unter Beweis zu stellen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 04. November 2004 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Dienstunfähigkeit des Klägers zutreffend festgestellt worden sei. Sie stützt sich dabei auf die Erkrankungen des Klägers, auf festgestellte Mängel in der Arbeitsleistung (unzuverlässige Bearbeitung und Rückstände) aufgrund unkonzentrierter Arbeitsweise und schließlich auf die Ergebnisse der beiden von ihr veranlassten Gutachten. Auch die Neigung des Klägers, für bei ihm aufgetretene Problemlagen stets andere verantwortlich zu machen, sprächen für den von den Gutachtern festgestellten Befund.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und die eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist zulässig. Es handelt sich um eine Streitigkeit aus einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis des Klägers zur Kirche (§ 19 Abs. 2 VwGG). Die Klage ist rechtzeitig erhoben (§ 26 VwGG). Eines Widerspruchsverfahrens bedurfte es nicht (§ 22 Abs. 3 VwGG).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er ist rechtmäßig.
Die Landeskirche war als oberste Dienstbehörde für die Entscheidung über die Versetzung in den Ruhestand zuständig, § 67 Abs. 1 Satz 1 KBG. Das vorgeschriebene Verfahren nach § 63 KBG wurde eingehalten.
Nach § 62 Abs. 1 KBG ist ein Kirchenbeamter auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte auf Dauer dienstunfähig ist. Dauernde Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen werden, wenn er infolge Erkrankung im Laufe von 6 Monaten an mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitstage keinen Dienst versehen hat und keine Aussicht besteht, dass er innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig wird (§ 62 Abs. 2 KBG).
Da der Kläger innerhalb von 6 Monaten an mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitstage keinen Dienst getan hatte - vom 08.09.2003 bis zum 07.03.2004 war er nach den vorgelegten Attesten (von 6 Urlaubstagen abgesehen) durchgehend arbeitsunfähig erkrankt -, konnte sich die Beklagte demnach darauf beschränken zu prüfen, ob er innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig sein würde.
Die Dienstfähigkeit orientiert sich nicht allein an der Person des Beamten, sondern vor allem an den diesem obliegenden Dienstpflichten. Maßstab ist die Möglichkeit der (statusgerechten) Verwendung im Beamtenberuf unter Beschränkung auf die derzeitige Beschäftigungs-Behörde oder -Dienststelle. Dienstunfähig ist ein Beamter grundsätzlich dann, wenn er die Dienstpflichten seines (abstrakt-funktionellen) Amtes nicht mehr erfüllen kann.
Die Einschätzung der Beklagten, es habe keine Aussicht bestanden, dass der Kläger innerhalb weiterer 6 Monate wieder voll dienstfähig sein würde, ist aufgrund der von der Beklagten getroffenen Feststellungen, insbesondere aufgrund der eingeholten Gutachten, nachvollziehbar. Es waren geistig-seelische Beeinträchtigungen festgestellt, die über die Schwankungsbreite des Normalen und Gesunden hinausgingen und deren Behebung auf absehbare Zeit nicht zu erwarten war.
Das wegen des medizinischen Sachverhalts eingeholte fachärztliche psychosomatisch-psychotherapeutische Gutachten von Prof. D. vom 25. März 2004 kommt zu der Beurteilung: „Hinsichtlich der diagnostischen Einschätzung sahen wir eine depressive Entwicklung, querulatorisch-narzisstische Persönlichkeitsstörung. Unserer Einschätzung nach hängt die depressive Entwicklung von Herrn M. erheblich mit Versagensängsten sowohl in beruflicher als auch in privater Hinsicht zusammen und ist nur vor dem Hintergrund einer querulatorisch-narzisstischen Persönlichkeitsstörung zu verstehen. [...] Die Objektwahrnehmung ist gekennzeichnet durch konfliktgefärbtes Wahrnehmen des anderen, der andere wirkt ängstigend oder sogar bedrohlich. Die Kommunikationsfähigkeit ist durch gekränkte Haltungen und realitätsverkennende, unangemessene Gegenwehr stark beeinträchtigt. Die Introspektionsfähigkeit ist in erheblichem Maße reduziert. [...] Bei Herrn M. liegt eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vor. Es besteht keine Krankheitseinsicht im engeren Sinne. Herr M. erlebt sich ausschließlich als Opfer von anderen, kann eigenes Verhalten nicht reflektieren, die Introspektionsfähigkeit ist in erheblichem Maße eingeschränkt. In diesem Zusammenhang kann Herr M. auch keine Compliance für das Angebot einer längerfristigen psychosomatisch-psychotherapeutische Behandlung entwickeln, so dass unsererseits kein Behandlungsvorschlag erfolgt.“
Der Einwand des Klägers, Prof. Dr. Dr. D. habe sich für sein Urteil zu wenig Zeit genommen (nur ca. 15 Minuten), ist nach Überzeugung der Verwaltungskammer nicht stichhaltig, da die untersuchende Fachärztin mit dem Kläger eingehende Gespräche von insgesamt 6 Stunden geführt hatte.
Das weitere Gutachten der B.A.D-Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH vom 17. Juni 2004 attestiert zwar dem Kläger, dass er körperlich in der Lage sei, die Aufgaben als Sachbearbeiter in der Friedhofsverwaltung zu übernehmen, eine gesundheitliche Schädigung auf somatischem Gebiet sei nicht zu erwarten. Hinsichtlich der von Prof. D. festgestellten psychischen Symptomatik kommt das B.A.D.-Gutachten jedoch zu keinem anderen Ergebnis. Es nimmt vielmehr auf dieses D.-Gutachten Bezug, ohne die darin getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, konstatiert beim Kläger einen ausgeprägten depressiven Verstimmungszustand und kommt ebenfalls zu der zusammenfassenden Beurteilung, dass aufgrund aller erhobenen Befunde von einer dauernden Dienstunfähigkeit auszugehen sei.
Dass die Beklagte die Gutachten von Prof. D. und der B.A.D durch die gutachterliche Stellungnahme des behandelnden Therapeuten Dr. P. vom 25. September 2004 nicht als widerlegt angesehen hat, ist ebenfalls nachvollziehbar: Der Therapeut berichtet von (bis zu diesem Zeitpunkt) 79 Sitzungen einer tiefenpsychologisch fundierten Langzeittherapie, ohne festzustellen, dass diese nun abgeschlossen sei. Er beschränkt sich abschließend auf die Aussage „Herr M. selbst ist nach eigenen Angaben arbeitswillig und fühlt sich auch arbeitsfähig. Aus meiner fachärztlichpsychotherapeutischen Sicht besteht kein Anlass, die Selbsteinschätzung des Patienten in Zweifel zu ziehen“. Äußert sich selbst der behandelnde Arzt - der in der Regel eher bestrebt sein wird, sich für seinen Patienten einzusetzen – so zurückhaltend, ist dies nicht geeignet, die unabhängigen Gutachten in Frage zu stellen.
Wenn die Beklagte angesichts der gutachterlich festgestellten leistungshindernden bzw. –mindernden psychischen Beeinträchtigungen davon ausging, der Kläger werde letztlich auch eine Sachbearbeitertätigkeit in der Friedhofsverwaltung auf absehbare Zeit nicht übernehmen können, so ist dies ebenfalls nicht zu beanstanden, zumal der Kläger dafür keine Motivation zeigte. Bei der Friedhofssachbearbeitung handelt es sich um eine anspruchsvolle Tätigkeit, bei der – wie sich aus der Aufgabenbeschreibung des Arbeitsfeldes ergibt - mit trauernden Angehörigen adäquat umgegangen werden muss, Organisation und Terminierung eine wichtige Rolle spielen und auch Rechtsfragen zu bearbeiten sind; der Aufgabenbereich ist sowohl in sozial-kommunikativer als auch in organisatorischer Hinsicht anspruchs- und verantwortungsvoll. Das Gutachten Prof. D. geht davon aus, der Kläger sei auch mit dieser Aufgabe überfordert.
Ein anderweitiger – ggf. auch (unter Beibehaltung des Amtes) ein geringerwertiger – Tätigkeitsbereich, der dem Kläger trotz der festgestellten Dienstunfähigkeit hätte übertragen werden können (§ 64 KBG), ließ sich bei der Beigeladenen bzw. beim Verwaltungsamt K. nicht finden. So kam insbesondere eine Tätigkeit in der Buchhaltung schon deswegen nicht in Betracht, weil der Kläger – darin stimmte dieser mit der Beigeladenen überein – kein Verhältnis zu Zahlen hat. Die Versetzung in den Ruhestand war demnach nicht zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.