.Verordnung
§ 1
§ 2
Geltungszeitraum von: 01.01.2004
Geltungszeitraum bis: 30.06.2012
Verordnung
über den Erholungsurlaub und Kururlaub der Pfarrerinnen und Pfarrer (PfUrlVO)
Vom 14. November 2003
Aufgrund von § 51 Abs. 1 und § 106 Satz 1 Pfarrdienstgesetz1# erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:
#I Erholungsurlaub
###§ 1
Dauer des Erholungsurlaubs
(
1
)
Der Urlaub wird unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 48 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz nach Kalendertagen berechnet.
(
2
)
Der Erholungsurlaub beträgt im Kalenderjahr
1. | vor Vollendung des 30. Lebensjahres | 37 Kalendertage, |
2. | vor Vollendung des 40. Lebensjahres | 41 Kalendertage, |
3. | nach Vollendung des 40. Lebensjahres | 42 Kalendertage. |
(
3
)
Pfarrerinnen und Pfarrer, die schwerbehindert im Sinne von § 2 Sozialgesetzbuch IX2# sind, erhalten einen zusätzlichen Urlaub von sieben Kalendertagen.
#§ 2
Anwendung von Landesrecht
Im Übrigen finden die Bestimmungen über den Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen3# für Pfarrerinnen und Pfarrer sinngemäß Anwendung, soweit durch sonstiges kirchliches Recht nicht etwas anderes bestimmt wird.
#II Urlaub bei Heilkuren
###§ 3
(
1
)
Für eine Heilkur, die nach der Beihilfenverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen als beihilfefähig anerkannt worden ist, wird Urlaub unter Fortzahlung der Bezüge bis zu 23 Kalendertagen gewährt. Das Gleiche gilt bei einer nach dem Bundesversorgungsgesetz bewilligten Badekur oder einer nach dem Bundesentschädigungsgesetz im Rahmen eines Heilverfahrens bewilligten Kur.
(
2
)
Pfarrerinnen und Pfarrer, die Inhaber einer Schulpfarrstelle sind, erhalten den Urlaub während der Schulferien.
#III Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.