.
Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:02.12.2011
Aktenzeichen:1 VG 26/2009
Rechtsgrundlage:Art. 67 Abs. 2 KO; §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 13 Abs. 1, 93 Abs. 1, Abs. 2 KBG.EKD; § 8 Abs. 1 Nr. 1 AG.KBG.EKD
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beförderung, Beförderungsstopp, Ermessen, Fürsorgepflicht, Personalhoheit, kirchenaufsichtliche Genehmigung
#

Leitsatz:

  1. Kirchengemeinden und Kirchenkreise haben gegenüber der Landeskirche keinen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG entsprechenden Status. Ihre Rechtsstellung zur Landeskirche folgt allein aus dem kirchlichen Verfassungsrecht und den übrigen kirchenrechtlichen Regelungen, die im kirchenaufsichtsrechtlichen Bereich durch eine Zielsetzung auf Schutz, Unterstützung und Wahrung der kirchlichen Ordnung und Gewährleistung gegenüber dem staatlichen Recht geprägt sind.
  2. Die kirchengesetzlichen Regelungen bezüglich kirchenaufsichtsrechtlicher Genehmigungsvorbehalte sind Ausdruck der presbyterial-synodalen Ordnung in der Evangelischen Kirche im Rheinland, wonach durch die Verschränkung der einzelnen Ebenen die Gemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche zu einer geistlich verstandenen Einheit zusammengefügt werden, die in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung für den jeweiligen Aufgabenbereich handelt.
  3. Bei der Entscheidung über die Erteilung einer notwendigen kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung findet grundsätzlich nicht nur eine bloße Überprüfung der Rechtmäßigkeit statt, sondern es besteht zudem ein umfassendes Beurteilungs- und Auswahlermessen im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung des gesamtkirchlichen Interesses. Eine generelle Beschränkung der Überprüfungskompetenz im Rahmen des Genehmigungsvorbehalts auf eine Rechtskontrolle sieht das kirchliche Verfassungsrecht nicht vor.
####
#

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
#

Tatbestand

###
Der Beigeladene (geb. 1969) wurde zum 01. März 1991 auf unbestimmte Zeit als Verwaltungsangestellter bei dem Evangelischen Rentamt Y. eingestellt. Seitdem steht er im Dienst der Evangelischen Kirche. Mit Wirkung zum 01.01.2000 wurde er seitens des Diakonischen Werks der Evangelischen Kirche X. und Y. in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum Kirchenverwaltungssekretär ernannt. Mit Wirkung vom 01.09.2000 wurde er zum Kirchenverwaltungsinspektor, mit Wirkung zum 01.09.2001 zum Kirchenverwaltungsoberinspektor und mit Wirkung zum 01.09.2002 zum Kirchenverwaltungsamtmann befördert. Mit Wirkung zum 01.04.2006 wurde er in den Dienst des Evangelischen Rentamtes im Kreise Y. übergeleitet, gleichzeitig wurde er zum Kirchenverwaltungsamtsrat befördert und in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 BBesO eingewiesen.
Der Rentamtsausschuss des Evangelischen Rentamtes im Kirchenkreis Y. beschloss am 12.03.2008, den Beigeladenen mit Wirkung ab dem 01.09.2008 zum Kirchenverwaltungsoberamtsrat zu befördern und ihn in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 BBesO des gehobenen Dienstes einzuweisen.
Hierfür beantragten die klagenden Kirchenkreise mit Schreiben vom 04.08.2008 die kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung, die seitens der Beklagten am 07.08.2008 abgelehnt wurde. Statt der beantragten kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung bewilligte die Beklagte dem Beigeladenen eine nicht ruhegehaltfähige Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen Besoldungsgruppe A 12 und der angestrebten höheren Besoldungsgruppe A 13 BBesO. Dies erfolgte zunächst befristet bis zum 28.02.2009, zwischenzeitlich ist die Gewährung der Zulage verlängert worden.
Gegen die Versagung der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung, die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, legten die Kläger mit Schreiben vom 22.12.2008 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 10.08.2009 zurückwies. Der Widerspruchsbescheid ging den Klägern am 19.08.2009 zu. Hiergegen haben die Kläger mit Schreiben vom 11.09.2009, eingegangen beim angerufenen Gericht am 14.09.2009, Klage erhoben.
Mit ihrer Klage verfolgen die Kläger ihr im Jahre 2008 gestelltes Genehmigungsbegehren hinsichtlich der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung einer Beförderung des Beigeladenen unverändert weiter, weil sie der Auffassung sind, dass die Versagung dieser Genehmigung einer Rechtsgrundlage entbehre und in rechtswidriger Art und Weise in ihre Personalautonomie eingreife.
Nach Auffassung der Kläger ergebe sich dies aus den Regelungen des § 13 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 KBG.EKD, da hieraus folge, dass der jeweilige Dienstherr, bei dem die Personalautonomie liege, gehalten sei, Beförderungen dann vorzunehmen, wenn entsprechende Kapazitäten gegeben seien, die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen für eine Beförderung des Beigeladenen vorlägen und dieser auf einer Stelle, die nach A 13 BBesO bewertet sei, beschäftigt werde. Damit sei die Entscheidung zur Beförderung des Beigeladenen zu Recht getroffen worden.
Die Beklagte habe auch nur, da die Auswahl des zu befördernden Beamten sich nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung richte, hinsichtlich der ihr obliegenden Entscheidung im Rahmen der beantragten kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung zu prüfen, ob bei der Anstellungskörperschaft die entsprechenden Kapazitäten vorhanden seien und die Auswahl des zu befördernden Beamten – unter Berücksichtigung der Bestenauslese – ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Weitere Aspekte – auch insbesondere die im Hinblick auf eine anstehende Neustrukturierung des Besoldungsniveaus gefassten Beschlüsse der Landessynode zum Beförderungsstopp – seien seitens der Beklagten im Rahmen der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungsentscheidung nicht mit einzubeziehen.
Dies habe die Beklagte verkannt, weil sie aufgrund des seitens der Landessynode 2008 getroffenen Beschlusses Nr. 27/2008, der einen Beförderungsstopp vorsehe, die kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung versagt habe.
Zur Begründung verweisen die Kläger insoweit auch auf einen ihrer Auffassung nach zu berücksichtigenden strengen Gesetzesvorbehalt, der sich aus Art. 67 KO (i. V. m. Art. 130 e) KO) ergebe.
Dadurch, dass all dies bei der Entscheidungsfindung der Beklagten nicht ausreichend berücksichtigt worden sei, sei durch die Versagung der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung seitens der Beklagten sowohl eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Verwaltungsautonomie der Kläger als auch eine rechtswidrige Verletzung der Rechte des Beigeladenen gegeben.
Darüber hinaus sind die Kläger auch der Auffassung, dass sie, auch wenn seitens des Beigeladenen ein Anspruch auf Beförderung nicht erhoben werden könne, dennoch als Dienstherr aufgrund der ihnen obliegenden besonderen Fürsorgeverpflichtung im Hinblick auf das besondere Dienst- und Treuverhältnis dem Beigeladenen als Kirchenbeamten gegenüber dazu angehalten seien, die zukünftige Leistungsbereitschaft und Leistung des Beigeladenen durch die Ermöglichung dienstlichen Fortkommens zu gewährleisten. Auch treffe sie die Verpflichtung, für eine ausreichende Alimentierung des Beigeladenen (auch nach Erreichen des Pensionsalters) Sorge zu tragen. Dafür sei aber die Zulagenregelung gemäß dem Beschluss 27/2008 der Landessynode, durch Beschluss 65/2009 im Jahre 2009 bestätigt und nunmehr gemäß § 24 Abs. 6 KBVO durch Rechtsvorschrift geregelt, nicht ausreichend, zumal die Zulage nicht ruhegehaltfähig sei.
Der Beigeladene führt ergänzend aus, dass die seitens der Kläger in Aussicht genommene Beförderung dem 2008 geltenden Stellenbewertungsplan entsprach, der nach wie vor noch gelte. Die beabsichtigte Beförderung habe sich im Rahmen der Stellenbewertungsrichtlinien bewegt, die im Rang nicht niedriger anzusetzen seien als ein landessynodaler Beschluss. Auch sei nicht absehbar gewesen, dass es mehrere Jahre dauern würde, bis eine Neubewertung durch die Beklagte erfolge.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 07. August 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2009 zu verpflichten, den Klägern die unter dem 04. August 2008 beantragte Genehmigung zur Beförderung des Beigeladenen zum Kirchenverwaltungsoberamtsrat zu erteilen.
Der Beigeladene stellt keinen eigenen Antrag.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass aufgrund der presbyterial-synodalen Ordnung in der Kirche eine Beschränkung ihres Ermessens- und Beurteilungsspielraums im Zusammenhang mit der Entscheidung bezüglich der beantragten kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung auf eine bloße Rechtmäßigkeitsüberprüfung der Entscheidung der Kläger im Hinblick auf die Kapazität des Dienstherrn und die ordnungsgemäße Auswahl des betreffenden Beamten dem geltenden Kirchenbeamtenrecht nicht zu entnehmen sei. Vielmehr sei sie berechtigt, auch sonstige weitere Erwägungen, die sich aus dem Auftrag und der Ordnung der Kirche ergeben, zu berücksichtigen.
Deshalb habe sie die Beschlüsse der Landessynode, die im Rahmen zulässiger Ausfüllung eines bereits bestehenden kirchengesetzlichen Rahmens getroffen wurden, bei der Entscheidung mit einzubeziehen, zumal es sich bei der Landessynode um das Leitungsorgan der Beklagten handele. Diese stehe – anders als ein staatliches Parlament im Verhältnis zu einer Selbstverwaltungskörperschaft – nicht als ein Gegenüber zu den Klägern, sondern sei das gemeinsame Lenkungsorgan der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche, zumal sie sich unter anderem auch aus Vertretern der Kirchengemeinden und Kirchenkreise zusammensetze. Dementsprechend seien die Beschlüsse der Landessynode, die nur als vorübergehende Festlegung, bestehende Stellenpläne bis zur Neubewertung der Dienstposten und Neuordnung des Besoldungsniveaus nicht im vollen Umfang auszunutzen, zu verstehen seien, verbindlich, so dass sie keinen Eingriff in die Personalautonomie der Kläger darstellten.
Beigezogen wurden die Verwaltungsakten der Beklagten.
Im Übrigen wird wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen auf die bei dem Verwaltungsgericht in dieser Sache entstandenen Akten Bezug genommen.
#

Gründe:

Die Klage ist zulässig.
Das kirchliche Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland ist gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 des – wegen der Klageerhebung vor dem 01. April 2011 noch anwendbaren – Kirchengesetzes über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit der Union Evangelischer Kirchen in der Evangelischen Kirche in Deutschland – zur Entscheidung berufen.
Auch können keine Bedenken gegen die erhobene Klage im Hinblick auf die Klagebefugnis der Kläger erhoben werden, da durch die Entscheidung der Beklagten, die Genehmigung zur Beförderung des Beigeladenen abzulehnen, die Personalautonomie der Kläger betroffen ist, worauf sich die Kläger ausdrücklich berufen. Damit kann, wie sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 VwGG ergibt, das Verwaltungsgericht zur Überprüfung von Aufsichtsmaßnahmen angerufen werden.
Das gemäß § 22 Abs. 2 VwGG notwendige Widerspruchsverfahren wurde durchgeführt. Auch ist die Klage fristgerecht gemäß § 26 VwGG erhoben worden.
Die Klage ist jedoch unbegründet, da in der Versagung der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung seitens der Beklagten eine Verletzung der Personalautonomie der Kläger nicht gegeben ist. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erlass einer positiven kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung.
Die Notwendigkeit, bei der Beklagten vor der Beförderung des Beigeladenen die kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung einzuholen, folgt aus Art. 67 Abs. 2 KO i. V. m. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 13 Abs. 1, 93 Abs. 1, Abs. 2 KBG.EKD i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 1 AG.KBG.EKD.
Danach ist für die von den Klägern erstrebte Beförderung des Beigeladenen, die – ebenso wie die Begründung des Kirchenbeamtenverhältnisses – einer Ernennung bedarf, nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 AG.KBG.EKD die Bestätigung durch das Landeskirchenamt der Beklagten erforderlich. Die gesetzlichen Regelungen sind Ausdruck der presbyterial-synodalen Ordnung in der Evangelischen Kirche im Rheinland, wonach durch die Verschränkung der einzelnen Ebenen die Gemeinden, Kirchenkreise und die Landeskirche zu einer geistlich verstandenen Einheit zusammengefügt werden. Dabei geschieht dies in arbeitsteiliger Gemeinschaft und gegenseitiger Verantwortung für den jeweiligen Aufgabenbereich,
vgl. insoweit beispielsweise Schilberg, ZevKR 55 (2010), 92 [96 f]
wobei allerdings Kirchengemeinden oder Kirchenkreise keinen dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG entsprechenden Status haben. Vielmehr folgt die Rechtsstellung der Beteiligten zueinander allein aus dem kirchlichen Verfassungsrecht und den übrigen kirchenrechtlichen Regelungen, die im kirchenaufsichtsrechtlichen Bereich durch eine Zielsetzung auf Schutz, Unterstützung und Wahrung der kirchlichen Ordnung und Gewährleistung gegenüber dem staatlichen Recht geprägt sind
vgl. Munsonius, ZevKR 52 (2007), 666 [667 ff].
Durch die gesetzliche Anordnung, dass das Landeskirchenamt die von den Klägern beabsichtigte Beförderung genehmigen muss, wird die Entscheidung für oder gegen eine Beförderung aufgrund des gesetzgeberischen Willens, der in § 8 Abs. 1 AG.KBG.EKD zum Ausdruck kommt, in das – gemäß § 46 VwGG von der Kammer nur eingeschränkt überprüfbare – Ermessen des Landeskirchenamtes als Aufsichtsbehörde gestellt. Auf diese Weise stellen die kirchengesetzlichen Regelungen sicher, dass durch die Mitwirkung des Landeskirchenamtes neben der Sachnähe und der Kenntnis der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung des zu befördernden Beamten seitens des Anstellungsträgers auch gesamtkirchliche Belange einbezogen werden können.
Da sich aus den gesetzlichen Regelungen keine Einschränkung des Umfangs der Überprüfungskompetenz ergibt, handelt es sich bei der erforderlichen kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung nicht allein um eine im Rahmen einer bloßen Rechtmäßigkeitsprüfung vorzunehmende Aufsichtsmaßnahme. Vielmehr ist die kirchliche Aufsichtsbehörde auch berechtigt und verpflichtet, die Zweckmäßigkeit dieser Maßnahme zu überprüfen und nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden
vgl. so wörtlich Dittrich, ZevKR 12 (1966/1967), 100 [112]; Kapischke, ZevKR 54 (2009), 205 [211] unter Hinweis auf VuVG der VELKD, Urteil vom 19.07.1983 – RVG 1/1981 -, ZevKR 29 (1984), 473 ff; Knüllig, ZevKR 12 (1966/1967), 116 [124].
Hieraus folgt, dass es eine Beschränkung der Überprüfungskompetenz im Rahmen des Genehmigungsvorbehalts auf eine Rechtskontrolle im kirchlichen Verfassungsrecht nicht gibt
vgl. so wörtlich Blaschke, ZevKR 29 (1984), 478 [479].
Dies entspricht auch der Systematik der Kirchenordnung. Die Beklagte ist gemäß Art. 167 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz KO zur Aufsicht über das Handeln der Kirchenkreise berechtigt.
Da demgemäß die Entscheidung der Beklagten, ob eine kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung erteilt werden soll, nicht auf die bloße Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Kläger beschränkt ist, sondern der Beklagten vielmehr darüber hinaus ein Beurteilungs- und Auswahlermessen dahingehend zusteht, ob die Entscheidung, für die die kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung beantragt wird, auch im Interesse der Gesamtkirche zweckmäßig ist
vgl. so auch zu Art. 103 KO a. F. Becker, Die Kirchenordnung der Ev. Kirche im Rheinland, Art. 103 Rn. 10 ff m. w. N.
und inwieweit diese Entscheidung unter Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden, Kirchenkreise und der Landeskirche als sachgerecht anzusehen ist,
vgl. Verwaltungskammer der Ev. Kirche im Rheinland (Urteil vom 15.05.2006 VK 7/2005), Rechtsprechungsbeilage 2008 des Amtsblatts der Ev. Kirchen in Deutschland 2008, 37 f,
ist die von den Klägern geltend gemachte Einschränkung der Überprüfungskompetenz der Beklagten nicht gegeben.
Die Beklagte hat zwar bei ihrer Entscheidung den eigenverantwortlichen Entscheidungs- und Beurteilungsspielraum der Kläger zu respektieren und zu beachten, was allerdings nicht bedeutet, dass die Beklagte nicht den Beschluss der 58. Landessynode (2008) Nr. 27 zu berücksichtigen hätte.
Immerhin ist die Landessynode, wie sich aus Art. 128 Abs. 1 KO ergibt, das Leitungsgremium der Beklagten, sodass dessen Entscheidungen für die Beklagte bindend und zu beachten sind
vgl. Verwaltungskammer der Ev. Kirche im Rheinland (Urteil vom 21.12.1983 VK 7/83).
Dies gilt umso mehr, als es auch im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Vermögens der Kirche und des Haushalts ureigenste Aufgabe der Landessynode ist, Sorge für die Sicherstellung der finanziellen Mittel zur Erfüllung zukünftiger Aufgaben zu tragen; insoweit sei auf Art. 129 Abs. 1 c) und f) KO verwiesen.
Auch ist im Hinblick auf die großen finanziellen Verwerfungen, die sowohl wegen der demographischen als auch der kirchenmitgliedschaftlichen Entwicklung zu erwarten stehen, der Wunsch, ein einheitliches Besoldungssystem neu zu gestalten, eine sachgerechte Überlegung, wie auch die seit längerer Zeit in der Ev. Kirche geführte Prioritätendiskussion belegt. So hatte schon die 55. Landessynode (2005) die Kirchenleitung mit der Ausarbeitung eines neuen Vorschlages im Hinblick auf die Neuregelung der arbeitsrechtlichen Bedingungen beauftragt. Darüber hinaus erteilte die 57. Landessynode (2007) der Kirchenleitung den Auftrag, Vorschläge zur Neubewertung der Kirchenbeamtenstellen zu erarbeiten. Folge dieser Diskussion und Auftragserteilung war dann der Beschluss der 58. Landessynode (2008), nach dem unter anderem eine Neubewertung der Kirchenbeamtenstellen zu erfolgen hat und ein vorläufiger Beförderungsstopp beschlossen wurde. Diesen Beschluss hat die 59. Landessynode (2009) nochmals ausdrücklich wiederholt. Insoweit sei auch auf den Beschluss der 61. Landessynode (2011) verwiesen, mit dem das Kirchengesetz zur Neuordnung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus in der Ev. Kirche im Rheinland beschlossen wurde. Dort finden sich in Art. 7 Abs. 4 und 5 Bestimmungen zum weiteren Umgang mit dem Beförderungsstopp.
Entgegen der Auffassung der Kläger entspricht der Beschluss 27/2008 auch den formalen Vorgaben der Kirchenordnung, in der in Art. 130 e) KO geregelt ist, dass die Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse der Mitarbeitenden durch Kirchengesetz zu regeln ist, was vorliegend durch das KBG.EKD und das dazu ergangene AG.KBG.EKD erfolgt ist. Es handelt sich bei dem Beschluss 27/2008 nicht um einen Beschluss zur Frage der Normierung einer gesetzlichen Regelung, sondern um einen Beschluss zur Anwendung geltenden Rechts. Dies hat nicht selbst in der Form eines Kirchengesetzes zu erfolgen.
Dies gilt jedenfalls umso mehr, seitdem eine Regelbeförderung nicht mehr gesetzlich vorgesehen ist und einem Beamten auch kein Anspruch auf Beförderung zukommt (vgl. § 13 Abs. 6 KBG.EKD), dies gilt auch für die bisherigen Stellenbewertungsrichtlinien. Dementsprechend bedeutet der beschlossene Beförderungsstopp auch keinen Eingriff in die Rechte des Beamten. Vielmehr hat ein solcher Beschluss – wie auch der seinerzeitige Beschluss in der Vergangenheit bezüglich eines Einstellungsstopps – nur den Charakter einer ermessensbindenden Richtlinie, die die gesetzlichen Regelungen – und somit die Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse der Mitarbeiter – nicht ändert, sondern ausschöpft und deshalb keiner Gesetzesform bedarf.
Die Umsetzung der Beschlüsse der Landessynoden bezüglich des Beförderungsstopps stellt auch keinen unzulässigen Eingriff in die Personalautonomie der Kläger (vgl. Art. 95 Abs. 2 KO) dar. Die eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung der Kläger in ihrem Bereich besteht nach Art. 95 Abs. 2 Satz 1 KO nur im Rahmen der kirchlichen Ordnung, zu der auch das KBG.EKD und das AG.KBG.EKD gehören, die – wie dargelegt – die Entscheidung der Beklagten tragen.
Auch aus dem Gesichtspunkt der Fürsorgeverpflichtung für den Beigeladenen, die sowohl den Klägern als auch der Beklagten obliegt, folgt nichts anderes.
Abgesehen davon, dass ein Rechtsanspruch eines Kirchenbeamten auf Beförderung gemäß § 13 Abs. 6 KBG.EKD nicht gegeben ist, entspricht es im Übrigen auch dem staatlichen Recht, wonach ein Beamter, selbst wenn er mehrere Jahre einen höherwertigen Dienstposten bekleidete, keinen Beförderungsanspruch geltend machen kann
vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.09.2008, 2 B 117.07; 28.04.2011, 2 C 30.09; 2 C 27.10 und 2 C 48.10.
Der Fürsorgeverpflichtung ist - wie dargelegt – dadurch ausreichend Genüge getan, dass dem Beigeladenen seitens der Beklagten eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen der Vergütung nach A 12 BBesO und A 13 BBesO gewährt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 66 Abs. 1 VwGG.