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Kirchengericht:Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:21.12.2011
Aktenzeichen:1 VG 21/2009
Rechtsgrundlage:§ 90 Abs. 2 PfDG; Beschluss Nr. 9 der Landessynode vom 10.01.2007; Richtlinien zum zentralen Bewerbungsverfahren für den Pfarrdienst vom 29.11.2007
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Auswahlverfahren, Widerruf eines Beschäftigungsauftrages, Übertragung eines neuen Amtes
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Leitsatz:

Mit der Übertragung und Annahme eines neuen Amtes endet zugleich ein vorheriger Beschäftigungsauftrag, ohne dass es hierzu eines förmlichen Widerrufs bedarf.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
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Tatbestand

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Die 1957 geborene Klägerin bestand die erste theologische Prüfung 1983 und die zweite 1985. Ab April 1985 war sie zunächst Pastorin im Hilfsdienst. Von Mai 1986 bis zu ihrer Abberufung zum August 1998 war sie Pfarrerin in G.. Von März 1999 bis Januar 2000 erhielt die Klägerin einen Beschäftigungsauftrag von 100% eines uneingeschränkten Dienstverhältnisses im Landekirchenamt und ab April 2000 in Höhe von 75%. im Kirchenkreis K.. Dieser wurde mit Schreiben des Landeskirchenamtes vom 12. Februar 2002 „bis auf weiteres“ verlängert.
Mit Beschluss Nr. 9 beschloss die Landessynode der Beklagten am 10. Januar 2007, für Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand und für aus der Pfarrstelle Abberufene ein zentrales Auswahlverfahren durchzuführen. Für Pfarrerinnen und Pfarrer, die das zentrale Auswahlverfahren erfolgreich absolviert haben, sollten auf landeskirchlicher Ebene Pfarrstellen mit besonderem Auftrag errichtet werden (mbA-Stellen). Nach Nr. II.5. des Beschlusses werden Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand, die nicht in eine mbA-Stelle berufen worden sind, gemäß § 91 PfDG in der Regel nach drei Jahren in den Ruhestand versetzt.
Die Klägerin nahm am 3. September 2008 am zentralen Auswahlverfahren teil.
Mit Bescheid vom 9. September 2008 teilte das Landeskirchenamt der Beklagten der Klägerin mit, aufgrund der Empfehlungen der Auswahlkommission habe das Kollegium des Landeskirchenamtes am 9. September 2008 den Beschluss gefasst, sie in eine mbA-Stelle zu berufen. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2008 übertrug das Landeskirchenamt der Klägerin die 2. landeskirchliche Pfarrstelle mit besonderem Auftrag im Kirchenkreis K. – Viersen mit dem Aufgabenbereich Altenheimseelsorge. Es wies die Klägerin auf das von der Landessynode 2008 beschlossene Rahmenkonzept für mbA-Stellen, wonach Inhaber von mbA-Stellen verpflichtet sind, sich intensiv auf reguläre Pfarrstellen zu bewerben und sie über ihre Bewerbungen das Landeskirchenamt jährlich zu informieren haben. Rechtsmittelbelehrungen enthielten die Bescheide nicht.
Mit ihrer „Beschwerde“ trug die Klägerin vor: Sie habe bisher einen unbefristeten Beschäftigungsauftrag gehabt. Nunmehr solle sie ihre bisherige Funktion im Rahmen einer mbA-Stelle ausüben. Durch die Verpflichtung, sich künftig auf andere Pfarrstellen zu bewerben und durch die zeitliche Befristung der Stelle habe sich ihre Stellung erheblich verschlechtert. Sie habe den Eindruck, dass ihre Arbeit in der Senioren- und Palliativseelsorge zu gering eingeschätzt werde. Sie beantrage eine Weiterbeschäftigung als Pfarrerin im Wartestand mit einem – wie bisher – unbefristeten Beschäftigungsauftrag.
Das Landeskirchenamt fasste die Beschwerde als Widerspruch auf und wies diesen mit Bescheid vom 27. Mai 2009, der Klägerin zugestellt am 29. Mai 2009, zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Übertragung der mbA-Stelle bedeute sinngemäß zugleich einen Widerruf des bisherigen Beschäftigungsauftrages. Mit einer Statusverschlechterung sei dies nicht verbunden. Der frühere Beschäftigungsauftrag sei zwar mit Schreiben vom 12. Februar 2002 „bis auf weiteres“ verlängert worden. Das bedeute angesichts der grundsätzlichen Widerrufbarkeit eines Beschäftigungsauftrages nach § 90 Abs. 2 PfDG nicht, dass er nicht auch beendet werden könne. Das mbA-Verfahren und die sich daraus ergebenden Konsequenzen entsprächen den Beschlüssen der Landessynode.
Die Klägerin hat am 29. Juni 2009 Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie ergänzend vor: Es hätte eines ausdrücklichen Widerrufs des Beschäftigungsauftrages auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Ermessensausübung bedurft. Dies sei nicht erfolgt. Sie sei nicht ausreichend über das mbA-Verfahren und die sich daraus ergebenden Konsequenzen informiert worden. Angesichts der damals fortbestehenden Refinanzierung ihres Beschäftigungsauftrages habe sie auf dessen Fortbestand vertraut. Sie teile auch die grundsätzlichen Bedenken gegen das mbA-Verfahren, die in Gutachten des Prof. Dr. Dr. L. vom 14. Juli 2008 und des Prof. Dr. M. vom 15. April 2008 geäußert worden sind.
Die Klägerin beantragt,
1. den Bescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 17. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 27. Mai 2009 aufzuheben und festzustellen, dass der im Jahr 2000 begonnene Beschäftigungsauftrag (Altenheime im Ev. Gemeindeverband K.) fortbesteht,
2. die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor: Der Klägerin sei am 17. Oktober 2008 ihre jetzige mbA-Stelle übertragen worden und sie habe die Übertragungsurkunde entgegengenommen. Angesicht ihrer nunmehr erhobenen Bedenken sei ihr der Vorhalt des „venire contra factum proprium“ zu machen. Der ursprüngliche Beschäftigungsauftrag sei nicht aufgrund einer Ermessensentscheidung, sondern von Gesetzes wegen durch die Übertragung einer neuen Stelle beendet worden.
Wegen der Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der genannten gutachterlichen Stellungnahmen sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 71 VwGG – jetzt § 65 VwGG.EKD – i. V. m. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die grundsätzlichen Fragen in Zusammenhang mit dem mbA-Verfahren sind durch die kirchliche Rechtsprechung geklärt. Insoweit wird auf das in das Verfahren eingeführte und den Beteiligten bekannte Urteil des VGH vom 10. Dezember 2010 -VGH 6/09- verwiesen, mit dem der VGH das vorangegangene Urteil der Kammer vom 11. September 2009 – VK 10/2009 – und die das Urteil tragenden Gründe bestätigt hat.
Auf den Vortrag der Klägerin bleibt zu ergänzen:
Eines förmlichen Widerrufs des Beschäftigungsauftrages bedurfte es nicht. Der Klägerin wurde am 4. November 2008 die Urkunde vom 17. Oktober 2008 über die Übertragung der refinanzierten - landeskirchlichen mbA – Stelle ausgehändigt. Die Einführung in das neue Amt erfolgte am 19. März 2009. Mit der Übertragung und Annahme der neuen Pfarrstelle endete zugleich der vorherige Beschäftigungsauftrag.
Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die neue Stelle für sie gegenüber der bisherigen nachteilhafter ist, ist klarzustellen, dass sie wegen der grundsätzlichen Widerrufbarkeit des Beschäftigungsauftrages keinen Anspruch auf eine unbefristete Fortsetzung hatte und sie aufgrund der übertragenen mbA – Stelle eine Verbesserung ihrer Situation gegenüber einer ansonsten aufgrund der synodalen Beschlusslage drohenden Beschäftigungslosigkeit erfahren hat. Die Klägerin war auch darüber informiert, dass sie ohne Teilnahme am mbA – Verfahren ihren Beschäftigungsauftrag verlieren würde und sie war gleichfalls über die Ausgestaltung der mbA – Stellen (Befristung und Bewerbungsnotwendigkeiten) informiert.
Aus welchem Grunde die Klägerin ursprünglich abberufen worden ist, ist schließlich für die Entscheidung des vorliegenden Verfahrens ohne entscheidende Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG – jetzt § 60 Abs. 1 VwGG.EKD.
Einer Entscheidung über die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten zum Vorverfahren bedurfte es angesichts der getroffenen Kostenentscheidung nicht mehr.