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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 12.03.2007 |
Aktenzeichen: | VK 04/2006 |
Rechtsgrundlage: | Art. 27 Abs. 5 KO; Art. 42 Abs. 2 KO; Art. 48 Abs. 1 KO |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Anhörung, Befangenheit, Entlassung aus dem Presbyteramt, Ermessen, Verschwiegenheitspflicht, grobe Pflichtwidrigkeit, vertrauensvolle Zusammenarbeit |
Leitsatz:
- Eine grobe Pflichtwidrigkeit im Sinne des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 KO kann bei einer wiederholten Verletzung zwingenden Kirchenrechts durch eine Presbyterin oder einen Presbyter vorliegen.
- Der Umstand, dass das bisherige Verhalten einer Presbyterin oder eines Presbyters erwarten lässt, dass eine Mahnung oder ein Verweis nicht zu einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit dem pflichtwidrigen Verhalten führen wird, kann bei der gemäß Art. 48 Abs. 1 Satz 1 KO zu treffenden Ermessensentscheidung über die Entlassung aus dem Presbyteramt bei Vorliegen grober Pflichtwidrigkeit Berücksichtigung finden.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Revision wird nicht zugelassen.
#Tatbestand
###Der Kläger, von Beruf Geschäftsführer der X.-Immobilien GmbH, ist seit April 2004 als Presbyter der Beigeladenen tätig, die im Gebiet des Beklagten liegt.
Die beigeladene Kirchengemeinde beabsichtigte im Jahr 2005 die Ersteigerung einer Eigentumswohnung, die als Küsterwohnung dienen sollte. Einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung lehnte der beklagte Kirchenkreis durch Beschluss vom 29.09.2005 ab. Hintergrund für die Ablehnung war, dass bis zu dem Versteigerungstermin die zur Finanzierung nach dem Konzept der Kirchengemeinde erforderliche Darlehensaufnahme, zu der eine staatliche Genehmigung über das Landeskirchenamt hätte eingeholt werden müssen, nicht möglich war.
Am Morgen des Folgetages, des 30.09.2005, rief der Kläger ohne Absprache mit anderen Presbyteriumsmitgliedern das KSV-Mitglied K. zu Hause an und machte ihm Vorhaltungen, mit dem Beschluss werde der Beigeladenen Schaden zugefügt, für den der Kirchenkreis einzustehen habe. Außerdem kündigte er für denselben Tag seinen sowie den Rücktritt weiterer Presbyter an. Herr K. unterrichtete den KSV über diesen Vorgang. Der Superintendent des Beklagten informierte hiervon seinerseits den Vorsitzenden des Presbyteriums der Beigeladenen, damals Pfarrer P., und beschwerte sich über das Vorgehen des Klägers.
Mit Beschluss vom 03.11.2005 beanstandete das Presbyterium der Beigeladenen das Vorgehen des Klägers als „eigenmächtig" und für die Beigeladene als schädlich und erteilte ihm ausdrücklich eine Rüge. Dies führte auf Seiten des Klägers zu folgender Reaktion:
Zum einen erklärte er in einem Schreiben vom 04.11.2005, in dem er unter anderem seine Verdienste für das Presbyterium aufzählte, seinen Rücktritt vom Vorsitz des Bauausschusses, als Mitglied des Struktur-, Jugend- und Theologieausschusses und als stellvertretender Finanzkirchmeister.
Zum anderen erklärte der Kläger gegenüber der Beigeladenen mit Schreiben vom 06.11.2005, als Geschäftsführer der X.-Immobilien GmbH verfüge er über das Urheberrecht an dem Konzept „Alten-WG” und habe nunmehr eine Vereinbarung über die Errichtung einer solchen Anlage an einer anderen Stelle geschlossen; die Beigeladene dürfe diese Konzeption nicht mehr benutzen. Das Presbyterium der Beigeladenen hatte unter maßgeblicher Beteiligung des Klägers ein Konzept für eine Wohngemeinschaft für ältere Menschen im Evangelischen Zentrum M. entwickelt.
Der Vorsitzende des Presbyteriums der Beigeladenen lud den Kläger daraufhin mit Schreiben vom 10.11.2005 zu einem Gespräch über die zukünftige Mitarbeit des Klägers im Presbyterium ein. Dies beantwortete der Kläger mit einer e-mail: „Zunächst nimmt das Presbyterium seine unberechtigte Rüge zurück, dann reden wir".
Daraufhin setzte der Vorsitzende des Presbyteriums der Beigeladenen den, Punkt „Antrag auf Entlassung des Presbyters S." auf die Tagesordnung der Sitzung vom 01.12.2005. Dem Kläger, der zuvor schon seinen Prozessbevollmächtigten eingeschaltet hatte, wurde in der Sitzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, woraufhin er eine schriftliche Erklärung verlas, die zum Protokoll genommen wurde. Sodann wurde der Kläger aufgefordert, die Sitzung im Hinblick auf Art. 27 Abs. 5 KO zu verlassen, weil er am Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt sei. Als der Kläger sich weigerte, die Sitzung zu verlassen, wurde diese unterbrochen und am 15.12.2005 fortgesetzt. Wieder erschien der Kläger und weigerte sich - trotz einer entsprechenden Aufforderung -, den Sitzungsraum zu verlassen. Daraufhin wich das Presbyterium in einen Privatraum aus und verhandelte diesen Punkt in Abwesenheit des Klägers, dem zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden war. Das Presbyterium fasste sodann unter TOP 4 den Beschluss, den Beklagten um Entlassung des Klägers aus dem Presbyteramt nach Art. 48 Abs. 1 KO wegen grober Pflichtwidrigkeit zu bitten. Zur Begründung, dass sich der Kläger grob pflichtwidrig verhalten habe, so dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit ihm nicht mehr möglich sei, wurden folgende Punkte angeführt:
- Die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Kläger zum Zweck der Aufhebung eines Presbyteriumsbeschlusses (gemeint sein dürfte derjenige vom 03.11.2005) widerspreche dem Geist der presbyterial-synodalen Ordnung zutiefst und gefährde diese gravierend und nachhaltig.
- In dem Schreiben des Klägers in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der X.-Immobilien GmbH vom 06.11.2005 sei eine nicht zu akzeptierende Vermischung von Interessen als Presbyter und als Geschäftsführer der GmbH zu sehen; dadurch, dass die X.-Immobilien GmbH nunmehr als Mitbewerber im Bereich der Einrichtung einer Alten-WG auftrete, wirke dies in ein zur Zeit offenes und sehr sensibles Prüfverfahren zum Zweck der Überprüfung der Realisierbarkeit eines Evangelischen Zentrums in M. hinein, so dass der Kirchengemeinde ggf. schwerer wirtschaftlicher Schaden entstehen könne oder schon entstanden sei; der Kläger habe konzeptionelle Überlegungen zu einer Alten-WG in seiner Funktion als Presbyter in die Beratungen des Presbyteriums eingebracht. Zu keinem Zeitpunkt habe eine Beauftragung der X.-Immobilien GmbH durch die Kirchengemeinde bestanden; der GmbH seien auch nie Leistungen vergütet worden.
- Zudem stütze das Presbyterium seine Entscheidung auch auf das Verhalten des Klägers in den Sitzungen vom 01.12. und 15.12.2005, als er diese nicht verlassen habe, obwohl er am Gegenstand der Beratung persönlich beteiligt gewesen sei.
Unter TOP 9 wurde am 15.12.2005 von dem Presbyterium ein weiterer Tagesordnungspunkt verhandelt, der das Verhalten des Klägers in der Sitzung des Jugendausschusses vom 19.10.2005, an der auch ein außenstehender Gast sowie eine Presbyterin der Gemeinde G. teilgenommen hatten, zum Gegenstand hatte und über den die Vorsitzende des Kinder- und Jugendausschusses Presbyterin B. in einem Brief vom 20.10.2005 an den Vorsitzenden des Presbyteriums berichtete: danach hatte der Kläger zum TOP „Einstellung eines/ einer Jugendmitarbeiters/ -mitarbeiterin" sofort erklärt, dass dies nach dem Alleingang bezüglich des Kirchturms wegen der hohen Kosten des Kirchturms nicht mehr möglich sei. In einem Schreiben vom 24.10.05 an die Vorsitzende des Ausschusses erklärte der Kläger, er bestimme selbst, welche Sachverhalte er als Mitglied des Ausschusses anspreche. Das Presbyterium der Beigeladenen sah in diesem Verhalten ebenfalls ein grob pflichtwidriges Verhalten, weil der Kläger Beratungen und Entscheidungen, die dem Presbyterium vorbehalten seien, in unverantwortlicher Weise öffentlich gemacht habe.
In der Sitzung des Kreissynodalvorstandes (KSV) des Beklagten vom 19.01.2006 wurde der Antrag der Beigeladenen aus dem Beschluss vom 15.12.2005 zur Kenntnis genommen und die Absicht bekundet, in der Sitzung des KSV am 16.02.2006 über Maßnahmen nach Art. 48 Abs. 1 KO zu beschließen, wobei die Tatbestände verhandelt werden sollten, die die Beigeladene in den Beschlüssen vom 15.12.05 zu den TOP 4) und 9) angesprochen hatte. Hierüber wurde der Kläger durch Schreiben des Superintendenten des Beklagten vom 20.01.2006 informiert und ihm Gelegenheit gegeben, sich zu dem Beschluss vom 19.01.2006 schriftlich oder gegebenenfalls in der Sitzung am 16.02.2006 mündlich zu äußern.
Durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 31.01.2006 nahm der Kläger zu den Vorwürfen Stellung: Ein pflichtwidriges Verhalten liege nicht vor. Er habe sich sehr für die Kirchengemeinde eingesetzt. Eine Pflichtwidrigkeit des Klägers liege nicht vor, auch wenn eingeräumt werde, dass der Kläger – vorsichtig ausgedrückt –ein „schwieriges, dominantes Mitglied des Presbyteriums" sei. Er sei geprägt von seiner Selbständigkeit und dem rauen Wind, der in der Wirtschaft herrsche. Die Kirchengemeinde habe bei dem Objekt S.-straße in M. eine Reihe von Fehlern gemacht, die er „repariert" habe. Er habe auch zunehmend auf eine bessere Haushaltsführung und bessere Kontrolle gedrängt. Es gebe keine Vermischung der Interessen des Klägers als Geschäftsführer der X.-Immobilien GmbH und als Presbyter. Es sei richtig, dass die X.- Immobilien GmbH vom Presbyterium weder beauftragt worden sei, die Konzeption für die Alten-WG zu erarbeiten, noch habe die GmbH eine Vergütung erhalten sollen. Die X.-Immobilien GmbH habe aber bereits vor mehr als zwei Jahren diese Konzeption mit dem Ziel entwickelt, verschiedene Einrichtungen dieser Art in M. und N. zu schaffen und ggf. zu betreiben. Hierauf habe er auch im Verwaltungsrat des Presbyteriums hingewiesen. Der Kläger habe die Konzeption als Privatperson in das Presbyterium eingebracht und verwandt. Von Anfang an sei klar gewesen, dass die X.-Immobilien GmbH das Konzept auch an anderen Stellen in M. umsetzen werde. Als das Presbyterium mit der Rüge vom 03.11.2005 zu erkennen gegeben habe, dass es weder die Anregungen noch die Dienste der X.-Immobilien GmbH haben wollte, sei es nur folgerichtig gewesen, dass die X.-eine weitere Verwendung der Konzeption durch die Gemeinde nicht wünschte. Ein Schaden sei der Kirchengemeinde dadurch nicht entstanden. Der Kläger habe die Sitzungen vom 01.12. und 15.12.05 auf den Rat seines Prozessbevollmächtigten hin nicht verlassen. Art. 27 der KO sei insoweit nicht einschlägig, weil weder ein Beschluss im Raum gestanden habe, der dem Kläger einen persönlichen Vorteil verschaffen sollte, noch es um eine Personalangelegenheit gegangen sei. Es sei auch nicht sinnvoll gewesen, den Raum zu verlassen, um die Möglichkeit zu erhalten, mit den anderen Mitgliedern des Presbyteriums im Geiste der Brüderlichkeit und Liebe die bestehenden Probleme zu erörtern. Soweit ihm ein unangemessenes Verhalten in der Sitzung des Jugendausschusses vom 19.10.2005 vorgeworfen werde, so habe er nur die Beschlusslage des Finanzausschusses und des Presbyteriums wiedergegeben. Im Übrigen sei der Antrag auf Entlassung nicht angemessen, weil es in Art. 48 KO Abstufungen gebe, die nicht berücksichtigt worden seien. Er habe auch keine Amtspflicht verletzt. Mit Schreiben vom 06.02.2006 ergänzte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten noch den Vortrag zur Anhörung.
Zu der Sitzung des Kreissynodalvorstandes des Beklagten vom 16.02.2006, in der über den Antrag der Beigeladenen auf Entlassung des Klägers verhandelt und entschieden werden sollte, wurde der Kläger eingeladen. Er erschien mit seinem Rechtsanwalt und erklärte, er werde nur in dessen Beisein an der Anhörung teilnehmen. Als der Superintendent des Beklagten erwiderte, er könne von seinem Anhörungsrecht Gebrauch machen, dies aber ohne Rechtsanwalt, erklärte der Kläger, er äußere sich ohne Anwalt nicht, und verließ den Sitzungssaal. Der KSV, der zuvor 9 Mitglieder des Presbyteriums angehört hatte, beschloss in der Sitzung, den Kläger wegen grober Pflichtwidrigkeit aus seinem Amt gemäß Art. 48 KO zu entlassen. Zur Begründung wurden im Einzelnen drei Verstöße angeführt:
- Das von dem Kläger geltend gemachte Urheberrecht an dem Konzept „Alten-WG" sei ein bewusstes In-Konkurrenz-Treten zur Kirchengemeinde und damit ein schwerer Verstoß gegen die Treue- und Loyalitätspflichten als Presbyter.
- Durch das Verbleiben des Klägers am 01.12.2005 und 15.12.2005 im Sitzungssaal sei ein klarer Verstoß gegen Art. 27 Abs. 5 KO gegeben und eine krasse Missachtung der Sitzungsleitungskompetenz des Vorsitzenden entgegen den Vorschriften der Art. 21, 23 KO, § 1 Abs. 5 Verfahrensgesetz.
- Schließlich sei in seinen Äußerungen in der Jugendausschusssitzung vom 19.10.2005 ein Vorgriff auf die Beratungen des Presbyteriums und ein Herabwürdigen des Vorsitzenden in rufschädigender Weise zu sehen.
Dieser Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung wurde dem Kläger mit Schreiben des Beklagten vom 20.02.2006 übersandt.
Mit Schreiben vom 23.02.2006, eingegangen bei der Verwaltungskammer per Fax am 24.02.2006, hat der Kläger Klage erhoben. Er hält den Beschluss des Beklagten für rechtswidrig. Dies ergebe sich bereits aus dem Formfehler, dass er nicht mit seinem Anwalt an der Anhörung habe teilnehmen können. Im Übrigen wiederholt er den Vortrag aus seinen Schreiben vom 31.01.2006 und 06.02.2006. Weiterhin macht er geltend, er sei wegen der Ersteigerung der Wohnung für die Küsterin mit der Durchführung eines entsprechenden Presbyteriumsbeschlusses beauftragt gewesen.
Nach der Ablehnung durch den Beschluss des Beklagten vom 29.09.2005 habe er in seinem Telefonat mit dem Zeugen K. diesen – berechtigterweise – nur um eine Sachstandserläuterung gebeten und seinen Unmut über die Entscheidung geäußert. Dem habe sich das Presbyterium dann auch in seiner Sitzung vom 30.09.2005 angeschlossen. Er habe auch in den Presbyteriumssitzungen vom 22.09.2005 und 03.11.2005 von Gesprächen mit dem KSV-Mitglied K. und Pfarrer H. am Rande der Tagung des Kirchensteuerverteilungsausschusses berichtet, ohne dass jemand Anstoß genommen habe.
Eine Vermischung seiner Interessen als Presbyter und Geschäftsführer der X.-GmbH gebe es nicht. Die GmbH habe die Konzeption für die Alten-WG schon vor längerer Zeit erstellt, worauf er den Verwaltungsrat des Presbyteriums hingewiesen habe. Diese Konzeption sei allerdings nicht von der GmbH, sondern von ihm als Privatperson eingebracht worden. Er habe quasi die Konzeption der GmbH im Presbyterium verwandt. Nachdem das Presbyterium die Rüge erteilt und damit kundgetan habe, dass es die Dienste der GmbH nicht wünsche, habe die GmbH folgerichtig der Kirchengemeinde die Verwendung der Konzeption untersagt. Ein Schaden sei hierdurch nicht eingetreten. In der Vergangenheit habe das Presbyterium mehrfach auf die Dienste der GmbH zurückgegriffen und diese sogar entlohnt. An den Sitzungen des Presbyteriums vom 01.12.2005 und 15.12.2005 habe er auf den Rat seines Prozessbevollmächtigten hin nur in dessen Beisein teilnehmen wollen. Art. 27 KO sei insoweit nicht einschlägig. Im Übrigen verweise er auf seine Schreiben vom 31.01.2006 und 06.02.2006. Für den Antrag des Presbyteriums auf seine Entlassung gebe es vielmehr einen anderen Hintergrund: wegen eines schweren Schadens am Dach und Turm der Kirche in M. seien Geldmittel in Höhe von 1,5 Mio. € erforderlich gewesen. Er habe das Konzept einer Kirchbauhütte entwickelt, welches das Presbyterium dann auch beschlossen habe. Entgegen diesem Beschluss sei der Vorsitzende des Presbyteriums dann eigenmächtig vorgegangen, was er, der Kläger, kritisiert habe. In der Sitzung vom 03.11.05 habe er dann allerdings erklärt, er wolle den Vorgang auf sich beruhen lassen. Dies aber habe Pfarrer P. zum Anlass genommen, den zwei Monate alten Sachverhalt aufzugreifen.
Er beantragt,
den durch Schreiben vom 20.02.2006 mitgeteilten Beschluss des Beklagten vom 16.02.2006 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Der Beklagte bezieht sich auf die Verwaltungsvorgänge. Er ist der Ansicht, dass der Beschluss über die Entlassung des Klägers nach Art. 48 Abs. 1 KO rechtmäßig gefasst worden sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
#Gründe:
I.
Die Anfechtungsklage ist zulässig. Nach Art 19 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsgesetz (VwGG) in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 Kirchenordnung (KO) ist der Rechtsweg zur Verwaltungskammer unmittelbar und ohne Widerspruchsverfahren eröffnet.
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Denn der Beschluss des Beklagten vom 16.02.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 71 VwGG, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Nach Art. 48 Abs. 1 KO kann der KSV des zuständigen Kirchenkreises einen Presbyter bei grober Pflichtwidrigkeit aus dem Amt entlassen oder bei sonstiger Pflichtwidrigkeit ihm eine Mahnung oder einen Verweis erteilen. Vor der Entscheidung ist das betreffende Presbyterium ebenso wie das betroffene Mitglied zu hören.
1.
Die Anhörung des Klägers ist zum einen schriftlich durch seine Stellungnahmen vom 31.01.2006 und 06.02.2006 erfolgt und mündlich in der Sitzung am 16.02.2006 möglich gewesen, zu der er ordnungsgemäß eingeladen worden war. Das Verfahren der Anhörung am 16.02.2006 ist im Ergebnis nicht deshalb zu beanstanden, weil dem Prozessbevollmächtigten des Klägers der Zugang zum Sitzungsraum verwehrt worden ist. Sinn der Anhörung und des rechtlichen Gehörs ist es, dem Kläger und dem betroffenen Presbyterium umfassend das Einbringen der Argumente und Erklärungen zu ermöglichen. Dies ist einerseits durch die Anhörung des Presbyteriums am 16.02.06, andererseits hinsichtlich des Klägers bereits hinreichend mit den durch seinen Prozessbevollmächtigten übersandten Schreiben vom 31.01. und 06.02.2006 ermöglicht worden, die dem Beklagten zur Sitzung am 16.02.2006 vorlagen. Dass der KSV des Beklagten in seiner Sitzung vom 16. Februar 2006 dem Kläger nur persönlich Gelegenheit zur erneuten Stellungnahme gegeben hat, führt vor dem Hintergrund der bereits erfolgten mehrfachen ausführlichen Äußerungen des bereits zur damaligen Zeit für den Kläger tätigen Rechtsanwalts und in Anbetracht des Umstandes, dass möglicherweise auch der Verschwiegenheitspflicht unterliegende Interna aus den Presbyteriumssitzungen zur Sprache kommen konnten, nicht zu einer zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung des Beklagten führenden Fehlerhaftigkeit der Anhörung.
2.
Auch die Entscheidung des Beklagten in der Sache verletzt keine Rechte des Klägers. Der Beklagte hat zu Recht eine grobe Pflichtwidrigkeit im Sinne einer groben Pflichtversäumnis des Klägers bejaht.
Nicht zu Unrecht wird dem Kläger eine Vermischung seines Amtes als Presbyter mit der Tätigkeit als Geschäftsführer der X.-Immobilien GmbH vorgeworfen. Aus der Tatsache, dass der Kläger selbst anführt, er habe die Konzeption der Alten-WG, die von der X.-entwickelt worden sei, gleichsam als Privatperson in das Presbyterium eingebracht, zeigt sich, dass er private Möglichkeiten in den Dienst des Presbyteriums gestellt hat. Dies ist für sich genommen noch nicht zu beanstanden. Seine Reaktion – Verbot der Verwendung der Konzeption - auf die Rüge vom 03.11.2005 durch das Presbyterium allerdings, die einen ganz anderen Sachverhalt zum Gegenstand hatte, zeigt, dass er sehr wohl seine privaten Möglichkeiten auch als Druckmittel gegenüber dem Presbyterium genutzt hat, wenn ihm dessen Entscheidung nicht gefiel. Es liegt nahe, in diesem Verhalten des Klägers eine Vernachlässigung seiner Loyalitätspflicht als Presbyter und eine Verletzung der ihm nach Art. 42 Abs. 2 KO obliegenden Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zu sehen.
Auch das Verhalten des Klägers in der Sitzung des Kinder- und Jugendausschusses vom 19.10.2005 dürfte zu beanstanden sein. An dieser Sitzung nahm ein Gast (Frau F. aus O.) und das Mitglied eines anderen Presbyteriums (Frau A., Kirchengemeinde G.) teil, so dass von daher eine gewisse Vorsicht bei Äußerungen angebracht war, die die Interna des Presbyteriums der Beigeladenen betrafen. Aus dem Schreiben der Vorsitzenden des Jugendausschusses, Presbyterin B., vom 20.10.2005 ergibt sich, dass die Frage, ob ein Jugendleiter eingestellt werden könne, sofort von dem Kläger blockiert worden ist mit dem Hinweis, wegen des Alleinganges bezüglich des Kirchturms und der dadurch entstandenen hohen Kosten sei eine Einstellung nicht mehr möglich. Damit dürfte der Kläger einer Entscheidung des Presbyteriums vorgegriffen, auch insoweit illoyal gehandelt und seine ihm gemäß Art. 24 KO obliegende Verschwiegenheitspflicht – eine für die Tätigkeit im Leitungsgremium einer Kirchengemeinde elementare Pflicht, deren strikte Einhaltung unabdingbar notwendig ist – sowie Art. 42 Abs. 2 und Art. 44 KO verletzt haben.
Ob die vorgenannten Verhaltensweisen eine grobe Pflichtwidrigkeit nach Art. 48 Abs. 1 KO darstellen und die Entscheidung des Beklagten tragen, kann allerdings letztlich dahinstehen.
Denn in dem Verhalten des Klägers in den Presbyteriumssitzungen vom 01.12.2005 und vom 15.12.2005 ist jedenfalls eine grobe Pflichtwidrigkeit zu sehen, denn dadurch ist von dem Kläger wiederholt zwingendes Kirchenrecht, hier Art. 27 Abs. 5 KO, verletzt worden. Bei diesen Sitzungen ging es auch um die Frage, ob die Entlassung des Klägers aus dem Presbyterium beantragt werden soll. Damit hatte dieser Tagesordnungspunkt einen Sachverhalt zum Gegenstand, an dem der Kläger persönlich beteiligt war, was nach Art. 27 Abs. 5 KO dazu führt, dass er die Sitzung zu diesem Tagesordnungspunkt zu verlassen hatte. Art. 27 Abs. 5 KO soll eine unbeeinflusste Beratung und Beschlussfassung sicherstellen und gilt unabhängig davon, ob eine Entscheidung ansteht, durch die der betroffene Presbyter einen Vorteil erlangen kann. Da der Kläger sich bei dem ihn betreffenden Tagesordnungspunkt nicht entfernt hat, so dass die erste Sitzung vertagt und die zweite an einen anderen Ort verlegt werden musste, hat er deutlich entgegen seiner Pflicht, Kirchengesetze, hier Art. 27 Abs. 5, 21, 23 KO und § 1 Abs. 5 Verfahrensgesetz, zu beachten, gehandelt und diese wiederholt verletzt. Dabei kann ihn der unzutreffende Rat seines Prozessbevollmächtigten, dessen Verhalten dem Kläger zuzurechnen ist, nicht entlasten.
Aus der „Kann"-Bestimmung des Art. 48 Abs. 1 Satz 1 KO ergibt sich, dass dem Beklagten bei der Entscheidung ein eigener Ermessensspielraum insoweit zur Verfügung steht, als er unter Abwägung aller Gründe aus dem zur Verfügung stehenden Maßnahmenkatalog des Art. 48 Abs. 1 KO entscheiden kann, ob und welche Maßnahme er für richtig hält.
Gemäß § 46 VwGG sind Ermessensentscheidungen aber nur daraufhin nachprüfbar, ob die Entscheidung oder die Ablehnung rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, hier also, ob der Begriff der Pflichtwidrigkeit verkannt worden ist, ob bei der Entscheidung von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden ist und ob sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.
Vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung der staatlichen Verwaltungsgerichte z.B. Urteile des BVerwG vom 31.05.1990, BVerwGE 85, 177/180, und vom 178.07.2001, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung All 5.1 Nr. 81
Der Beklagte hat im Rahmen der Ausübung seines ihm nach Art. 48 Abs. 1 KO zustehenden Ermessens in nicht zu beanstandender Weise geprüft, ob weniger einschneidende Maßnahmen ausreichend sind, etwa eine Ermahnung oder ein Verweis. Aus dem Beschluss ergibt sich, dass dem KSV des Beklagten sehr wohl auch die anderen Möglichkeiten bekannt und bewusst waren. Der KSV des Beklagten hat das Verhalten des Klägers auf das Gesprächsangebot nach der Rüge vom 03.11.2005 „Erst nimmt das Presbyterium seine unberechtigte Rüge zurück, dann reden wir." seine Stellungnahmen zu seinem Verhalten in der Sitzung des Jugendausschusses vom 19.10.2005 und auch seine sonstigen schriftlichen Äußerungen dahin gewertet, diese ließen nicht den Schluss zu, dass der Kläger Argumenten, die eine abweichende Haltung von seiner eigenen darstellen, zugänglich ist. Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das Verhalten des Klägers so einschätzt, dass dieser dazu neigt, die Schuld für Vieles bei den anderen zu suchen, während er hinreichende Selbstkritik vermissen lässt. Dafür spricht auch die Darstellung seines Prozessbevollmächtigten, nach der sich sein Mandant „schwerlich noch verbiegen lassen wird". Schließlich ist auch nicht zu übersehen, dass sich eine große Zahl von Mitgliedern des Presbyteriums dahin geäußert hat, der Kläger habe durch sein Auftreten, Verhalten und Handeln das Presbyterium faktisch handlungsunfähig gemacht. Es kann dahinstehen, ob der Kläger in vielen Bereichen der Kirchengemeinde gute Dienste geleistet hat, denn zum Dienst des Presbyters gehört über die selbstverständliche Pflicht zur Einhaltung von gesetzlichen Bestimmungen hinaus auch eine gute Kommunikation und eine erhebliche Sensibilität im Umgang mit anderen. In all diesen Bereichen weist der Kläger augenscheinlich Defizite auf. Wenn der Beklagte deshalb die Entlassung des Klägers aus dem Dienst als Presbyter als ultima ratio gesehen hat, so ist dies nicht zu beanstanden.
Die Klage ist deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 66 Abs. 1, Abs. 5, 71 VwGG, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.