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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 26.01.1998 |
Aktenzeichen: | VK 24/1996 |
Rechtsgrundlage: | § 9 Abs. 1 Satz 2 PO |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Bewertungsspielraum von Prüfern, Ermessen, Zweite Theologische Prüfung |
Leitsatz:
Ein Leitsatz wurde nicht erstellt.
#Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
#Tatbestand:
###Der Antragsteller hat am 11. September 1996 vor dem Antragsgegner die Zweite Theologische Prüfung abgelegt mit dem Gesamtergebnis “befriedigend” bei einem Notendurchschnitt von 2,56.
Dabei sind die Predigt mit “ausreichend”, der Entwurf einer Unterrichtseinheit mit “befriedigend”, die wissenschaftliche Hausarbeit ebenfalls mit “befriedigend” und die mündliche Prüfung im Fach Kirchengeschichte mit “gut” beurteilt worden.
Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 13. September 1996 Widerspruch gegen das Prüfungsergebnis ein, wobei er sich gegen die vorbezeichneten einzelnen Prüfungsergebnisse wehrte.
Er machte geltend, die Bewertung der Predigt mit “ungenügend” und die daraus resultierende Gesamtnote “ausreichend” beruhten auf Mängeln in der Beachtung des Formalen und auf inhaltlich-theologischen Vorurteilen. Der Einwand, die Predigtaussagen seien durch Exegese und homiletische Besinnung ungedeckt, sei unzutreffend. Die partielle Parallelisierung Hiobs und Jesu sei gerechtfertigt durch das Hiob-Gemälde von Bonnat und durch die in Sichtweite befindliche Passionszeit. Er habe bewußt darauf verzichtet, Hiobs Rebellentum und seinen Mut zur Anklage zu betonen.
Der Entwurf einer Unterrichtseinheit hätte nach den überwiegend positiven Anmerkungen mit “gut” bewertet werden müssen.
Für die mündliche Prüfung in Kirchengeschichte wäre die Wertung “sehr gut” angemessen gewesen. Es sei anzunehmen, daß das nur gute Ergebnis darauf beruhe, daß die Frage des Prüfers nach der theologischen Fundamentalschwäche der “deutschen Christen” anders als erwartet beantwortet worden sei, ohne daß es möglich gewesen wäre, differenzierte Ausführungen zu machen.
Der Beschwerdeausschuß für die Theologischen Prüfungen der Evangelischen Kirche im Rheinland hat den Widerspruch mit Bescheid vom 28. November 1996 als unbegründet zurückgewiesen.
Er hat ausgeführt, daß die Noten in allen Bewertungen ausführlich und folgerichtig begründet worden seien und daß Rechtsfehler bei den Beurteilungen nicht hätten festgestellt werden können. Der Lösungsspielraum des Antragsteller sei nicht eingeschränkt und der Bewertungsspielraum der Prüfer nicht rechtsfehlerhaft überschritten worden.
Gegen diesen Widerspruchsbescheid wendet sich der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 1996.
Er wiederholt im wesentlichen seinen bisherigen Vortrag und macht geltend, es lägen bei der Beurteilung der Predigt Rechtsmängel vor, da das Hiob-Bild und die Hinführung zur Predigt übersehen worden seien. Außerdem hätten sachfremde Erwägungen, wie eine fundamental-theologische Voreingenommenheit, die Bewertung bestimmt.
Schließlich sei bei der wissenschaftlichen Hausarbeit zu Unrecht kritisiert worden, daß viele gute Gedanken nur angerissen und nicht genügend wissenschaftlich vertieft worden seien, da dies bei der Raumvorgabe nicht möglich gewesen wäre.
Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidung des Antragsgegners über das Gesamtergebnis seiner Zweiten Theologischen Prüfung vom 11. September 1996 und den Widerspruchsbescheid des Beschwerdeausschusses für die Theologischen Prüfungen der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 28. November 1996 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, über das Ergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer neu zu entscheiden. |
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen. |
Er beruft sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und macht weiter geltend, die Begründungen des Antragstellers für die Anrufung der Verwaltungskammer seien nicht erheblich, da sie den Beurteilungs- und Bewertungsspielraum der Prüfer in Frage stellten, der nicht rechtsfehlerhaft überschritten worden wäre. Außerdem seien den Prüfern die Einschränkungen für den Umfang der Arbeiten bekannt und würden bei der Beurteilung berücksichtigt.
Bei der mündlichen Prüfung im Fach Kirchengeschichte sei der vom Antragsteller angeführte Gesprächsgang zur Frage der theologischen Fundamentalschwäche der Glaubensbewegung nicht in die Niederschrift aufgenommen worden und habe somit keinen negativen Einfluß auf die Bewertung genommen.
#Gründe:
Der Antrag ist zulässig, da es sich hier um eine Streitigkeit nach § 2 Abs. 3 Verwaltungskammergesetz (VwKG) in der Fassung vom 12.1.1993 handelt in Verbindung mit § 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24.5.1984 (PO). Das nach § 10 Abs. 3 VwKG, § 9 Abs. 1 und 2 PO vorgeschriebene Widerspruchsverfahren ist durchgeführt worden. Der Antrag ist auch rechtzeitig gestellt.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet, denn die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistungen, Predigt, Entwurf einer Unterrichtseinheit und Wissenschaftliche Hausarbeit sowie die Bewertung der mündlichen Prüfung im Fach Kirchengeschichte weisen keine Rechtsfehler auf, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben.
Rechtsverstöße nach § 9 Abs. 1 Satz 2 PO liegen vor, wenn der Bewertungsspielraum von den Prüfern überschritten und der Lösungsspielraum des Kandidaten eingeschränkt worden sind. Das ist hier nicht der Fall.
Die Bewertung der Predigt ist von den drei Prüfern ausführlich und folgerichtig begründet worden. Sie kommen zu dem Ergebnis, daß die ausgeführte Predigt nicht den guten exegetischen und homiletischen Vorarbeiten entspricht und nicht widerspruchsfrei entwickelt worden ist.
Sämtliche Einwendungen des Antragstellers berühren das Ermessen der Prüfer im Rahmen ihrer Sach- und Fachkenntnisse. In ihrem Ermessen liegt auch die Berücksichtigung des Hiob-Gemäldes von Bonnat. Im übrigen verweist der Antragsteller selbst in seiner niedergelegten Predigt nur einmal darauf, ohne auf das Gemälde einzugehen. Eine rechtswidrige Überschreitung des Ermessens ist nicht erkennbar, insbesondere auch nicht eine fundamental-theologische Voreingenommenheit der Prüfer.
Auch die Bewertung des Entwurfs einer Unterrichtseinheit ist gerechtfertigt. Die Ausführungen des Antragstellers sind von den beiden Prüfern ausführlich und rechtmäßig gewürdigt worden. Sie haben sich zwar überwiegend positiv geäußert, entgegen der Ansicht des Antragstellers aber in der didaktischen Analyse auch Mängel festgestellt.
Die Wissenschaftliche Hausarbeit ist ebenfalls von den drei Prüfern im Rahmen ihres Ermessens bewertet worden. Dabei ist davon auszugehen, daß sie den ihnen bekannten beschränkten Umfang der Arbeit berücksichtigt und gleichwohl eine wissenschaftliche Vertiefung der Gedanken vermißt haben.
Bei der mündlichen Prüfung im Fach Kirchengeschichte ergibt sich aus der Niederschrift die Beurteilung und Begründung der Einzelleistungen, die der Gesamtnote entsprechen. Der vom Antragsteller angeführte Gesprächsgang ist in der Niederschrift nicht erwähnt und kann daher nicht negativ auf die Gesamtnote gewirkt haben.
Der Antrag war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.