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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:16.11.1992
Aktenzeichen:VK 03/1992
Rechtsgrundlage:Art. 134 KO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Aufhebung Beschluss Kreissynodalvorstand, kirchliche Aufsicht
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Leitsatz:

  1. Die in Art. 134 Satz 2 KO geforderte Bestätigung des Auflösungsbeschlusses des Kreissynodalvorstandes nach Art. 134 Satz 1 KO durch die Kirchenleitung ist als eine Aufsichtsmaßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VwKG aufzufassen; dabei übt die Kirchenleitung im Rahmen eines Bestätigungsbeschlusses auch Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Kirchengemeinde aus.
  2. Der Bestätigungsbeschluss gemäß Art. 134 Satz 2 KO durch die Kirchenleitung verleiht dem Auflösungsbeschluss nach Art. 134 Satz 1 KO des Kreissynodalvorstandes erst Rechtswirksamkeit.
  3. Führt ein Bestätigungsbeschluss die genauen Gründe für seinen Erlass nicht auf und wurde dem Betroffenen noch nicht einmal förmlich mitgeteilt, weil die Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes lediglich im Wortlaut sowie die bloße Nachricht von der Tatsache der Bestätigung durch das Landeskirchenamt übermittelt wurden, hat dieser bereits aus verfahrensrechtlicher Sicht keinen Bestand.
  4. Die Bestimmung des § 39 Abs. 1 VwVfG NW gilt nicht im Recht der Evangelischen Kirche im Rheinland, enthält aber eine übergeordnete rechtsstaatliche Forderung, die insbesondere auch im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Zwecke der Vermeidung und Verhinderung von Missbrauch und Willkür Beachtung finden muss. Auch das kirchliche Verwaltungs- und Aufsichtshandeln muss für den Betroffenen nicht nur im Ergebnis, sondern auch bzgl. Sinn und Zweck sowie hinsichtlich des Anlasses erkennbar sein, um eine Auseinandersetzung zu ermöglichen und damit geprüft werden kann, ob die belastende Maßnahme angefochten werden soll.
  5. Eine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 134 KO liegt vor, wenn die organisatorischen Maßnahmen, die für das Funktionieren der Presbyteriumstätigkeit unerlässlich sind, nicht getroffen werden können und dieser Zustand längere Zeit andauert.
  6. Keine Arbeitsunfähigkeit des Presbyteriums liegt in der mißglückten Wahl eines Vorsitzenden, da die Kirchenordnung mit Art. 115 Abs. 4 KO für diesen Fall ein eigenes Instrumentarium enthält, wonach der Kreissynodalvorstand den Vorsitzenden bestellt.
  7. Geht es um die Beseitigung eines zentralen Leitungsorgans einer Kirchengemeinde und damit um eine wichtige Angelegenheit, wird damit über Art. 134 KO in die grundlegende Ordnung der Kirchengemeinde eingegriffen, so muss dies mittels einer eingehenden Prüfung aller maßgeblichen Umstände unter Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Gründe geschehen. Die Form der Entscheidungsfindung durch ein Umlaufverfahren, das seiner Natur nach ein Schnellverfahren ist, erscheint im Rahmen des Art. 134 KO ermessensfehlerhaft.
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Tenor:

Die Bestätigung des Beschlusses des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises K. vom 9. Januar 1992 durch das Landeskirchenamt vom 9. Januar 1992 und der Beschluß der Kirchenleitung vom 1. Februar 1992 werden aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Antragsgegnerin.
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Tatbestand

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Im Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde M. (dem Antragsteller) gab es seit etwa 8 Jahren Auseinandersetzungen, aus denen sich erhebliche Spannungen zwischen der Mehrheit der Presbyter und dem Pfarrer J. entwickelt haben.
In der Presbyteriums-Sitzung vom 9. April 1991 stand die Wahl des Vorsitzenden auf der Tagesordnung. Da die Mehrheit der Presbyter die Wahl des Pfarrers J. ablehnte und Pfarrer R. sowie die Nichttheologen zu einer Kandidatur nicht bereit waren, wurde der Militärpfarrer B. vorgeschlagen, der zwar insoweit Bedenken geltend machte, als die Übernahme des Vorsitzes durch einen Militärpfarrer seitens der Evangelischen Kirche im Rheinland nicht gewollt sei, der aber mit dem Hinweis seine Bereitschaft zur Übernahme des Amtes erklärte, er verstehe dies als Ausnahme, begrenzt bis zur Neubildung des Presbyteriums im Frühjahr 1992. Daraufhin wurde der Militärpfarrer B. zum Vorsitzenden gewählt. Dies wurde seitens des Landeskirchenamtes mit Beschluß vom 25. Juni 1991 beanstandet.
Da sich die Spannungen im Presbyterium in der Folgezeit nicht beheben ließen, auch nicht auf Grund einer Sondersitzung des Presbyteriums vom 25. November 1991 (in welcher mit der Mehrheit der Stimmen beschlossen wurde, Pfarrer J. nahezulegen, sich eine andere Tätigkeit in der Evangelischen Kirche zu suchen) und eines Gesprächs des Kreissynodalvorstandes des Evangelischen Kirchenkreises K. mit Mitgliedern des Antragstellers vom 12. Dezember 1991, beschloß der Kreissynodalvorstand am 9. Januar 1992 u.a. die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers, die Einsetzung eines Bevollmächtigtenausschusses, die Verschiebung der Presbyterwahlen auf einen späteren Zeitpunkt, bis die Situation in der Gemeinde eine Presbyterwahl erlaube, und die Einleitung von Schritten, die zu einer Veränderung der Zuordnung von Pfarrer B. zu einer anderen Gemeinde im Rahmen seines Seelsorgebereichs führen sollen. In der Beschlußvorlage vom 2. Januar 1992 war auf die erheblichen Spannungen im Presbyterium und die dadurch entstandene Polarisierung sowie auf die Umstände bei der Wahl des Militärpfarrers zum Vorsitzenden des Presbyteriums hingewiesen worden.
Noch am 9. Januar 1992 bestätigte das Landeskirchenamt im Umlaufverfahren den Beschluß des Kreissynodalvorstandes.
Mit Datum vom 9. Januar 1992 teilte der Evangelische Kirchenkreis K. dem Antragsteller u.a. mit, daß der Kreissynodalvorstand die Auflösung des Presbyteriums beschlossen und die Kirchenleitung dies bestätigt habe. Dieses Schreiben enthielt keine Begründung.
Gegen die Beschlüsse des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung legte der Antragsteller am 13. Januar 1992 Widerspruch ein, den die Antragsgegnerin mit Beschluß vom 1. Februar 1992, mitgeteilt durch Schreiben vom 6. Februar 1992, u.a. deshalb zurückwies, weil die Presbyteriums-Mitglieder im Umgang mit “Andersdenkenden” nicht von gegenseitigem Respekt und Toleranz geprägt seien und damit die Arbeitsunfähigkeit des Presbyteriums vorliege.
Außerdem faßte die Kirchenleitung am 1. Februar 1992 den Beschluß, den Kreissynodalvorstand zu bitten, das Abberufungsverfahren bzgl. des Pfarrers J. einzuleiten, andernfalls sie, die Kirchenleitung, von sich aus ein entsprechendes Verfahren einleiten werde. Am 3. April 1992 beschloß dann die Antragsgegnerin, den Beschluß hinsichtlich der Abberufung bis zum 31. Juli 1993 auszusetzen. Hierzu erklärte der Kreissynodalvorstand unter dem 15. Mai 1992, er stimme dem Abberufungsbeschluß derzeit nicht zu; er halte ein Ausscheiden von Pfarrer J. aus der Evangelischen Kirchengemeinde M. auf Grund der Situation in M. bis 1993 für nötig.
Mit dem am 26. März 1992 eingegangenen Antrag führt der Antragsteller u.a. aus: Die Antragsgegnerin hätte den Beschluß des Kreissynodalvorstandes vom 9. Januar 1992 nicht bestätigen dürfen, weil dieser rechtswidrig gewesen sei. Er, der Antragsteller, sei nicht arbeitsunfähig gewesen. Insbesondere treffe nicht zu, daß er sich in bestimmten Sitzungen als “total zerstritten und zerrüttet” erwiesen habe. Zwar sei das Vertrauensverhältnis zwischen der Mehrheit der Presbyter und Pfarrer J. im Hinblick auf dessen Amtsführung gestört gewesen; es könne aber keine Rede davon sein, daß die Mehrheit der Presbyter “einer Minderheit des Presbyteriums und den Pfarrern” polarisierend gegenüberstehe. Unrichtig sei auch, daß die Mehrheit einen Konfrontationskurs steuere. Die aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten über die angemessene Haltung der Kirchengemeinde zu ökumenisch-theologischen und politischen Fragen seien natürlich und beeinträchtigten die Arbeitsfähigkeit des Presbyteriums nicht. Die Mehrheit der Presbyter sei auch nach dem Beschluß vom 25. November 1991 zu einer Zusammenarbeit mit Pfarrer J. bereit gewesen, wenn auch mehrheitlich eine Trennung von ihm angestrebt werde. Demzufolge habe über eine Vielzahl wesentlicher Entscheidungen Einvernehmen erzielt werden können. Dies zeige, daß das Presbyterium seine Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt habe und durch die Kompromisbereitschaft seiner Mitglieder stets zu vernünftigen gemeindeleitenden Entscheidungen gelangt sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Bestätigung des Beschlusses des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises K. vom 9. Januar 1992 und den Beschluß der Antragsgegnerin vom 1. Februar 1992 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt u.a. vor: Grundlage der Auflösungsentscheidung des Kreissynodalvorstandes sei zum einen die seit mindestens 8 Jahren anhaltende Vertrauenskrise im Antragsteller, die in Auseinandersetzungen um Fragen der Militärseelsorge und des Friedensdienstes gewurzelt hätten. Zum anderen beruhe diese Entscheidung auf der Eskalation im Jahre 1991. Die vielfältigen schriftlichen Reaktionen aus der Kirchengemeinde zeigten, daß der von der Mehrheit der Mitglieder des Antragstellers gesteuerte Konfrontationskurs auf erheblichen Widerspruch und Ablehnung treffe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Akten der Verwaltungskammer und der Antragsgegnerin (betr. Presbyterium M. und Pfarrstellen M.) ergänzend Bezug genommen.
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Gründe:

Der Antrag hat Erfolg.
Er ist zulässig.
Er ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VwKG statthaft, weil er eine “Beschwerde” gegen einen Beschluß der kirchlichen Aufsicht gegenüber einer Kirchengemeinde im Sinne der genannten Vorschrift darstellt.
Die in Art. 134 Satz 2 KO geforderte Bestätigung des Auflösungsbeschlusses des Kreissynodalvorstandes nach Art. 134 Satz 1 KO durch die Kirchenleitung ist als eine Aufsichtsmaßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VwKG aufzufassen; denn die Bestätigung hat eine eigene Überprüfung des Auflösungsbeschlusses und damit der Auflösungsvoraussetzungen des Art. 134 Satz 1 KO zum Gegenstand.
Handelt es sich danach auch primär um eine Aufsichtsmaßnahme gegenüber dem Kirchenkreis, so übt die Kirchenleitung im Rahmen des Bestätigungsbeschlusses aber auch Aufsichtsbefugnisse gegenüber der Kirchengemeinde aus. Denn die Kirchenleitung muß über Art. 134 Satz 2 KO auch ihrerseits zu der Überzeugung gelangen, daß das Presbyterium dauernd beschluß- oder arbeitsunfähig ist. Damit wird aber das Presbyterium nicht nur vom Kreissynodalvorstand, sondern auch von der Kirchenleitung in Bezug auf seine Beschluß- oder Arbeitsfähigkeit überprüft. Erst der Bestätigungsbeschluß verleiht dem Auflösungsbeschluß nämlich Rechtswirksamkeit.
Daß darin eine Aufsichtsmaßnahme gegenüber der Kirchengemeinde liegt, ergeben auch die folgenden Erwägungen: Dem Presbyterium obliegt nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 KO die Leitung der Kirchengemeinde; es ist mithin das zentrale Organ der Gemeinde, das eigenverantwortlich die Geschicke der Kirchengemeinde lenkt (Art. 105 und 106 KO). Zwar können nach Art. 120 KO der Präses, beauftragte Mitglieder der Kirchenleitung und des Landeskirchenamtes, der Superintendent sowie beauftragte Mitglieder des Kreissynodalvorstandes an den Sitzungen des Presbyteriums teilnehmen, Anträge stellen und Ausführungen machen; abstimmungsberechtigt sind sie jedoch nicht. Der Kirchenkreis und die Kirchenleitung haben im Hinblick auf die Aufgabenerfüllung durch das Presbyterium nur Unterstützungs- und Aufsichtsbefugnisse (Art. 137 Abs. 2, 192 Abs. 3, 193 KO). Da die grundsätzliche Leitung der Kirchengemeinde eigenständige Aufgabe des Presbyteriums ist, wird geradezu von einer “presbyterialen” Verfassung der Evangelischen Kirche im Rheinland gesprochen. Wird nun das zentrale Organ der Gemeinde auf Grund eines Beschlusses des Kreissynodalvorstandes nach Art. 134 Satz 1 KO und einer diesen Beschluß bestätigenden Maßnahme der Kirchenleitung nach Art. 134 Satz 2 KO aufgelöst, so kann dies nur bezüglich der letztgenannten Maßnahme als eine über § 2 Abs. 1 Satz 1 VwKG anfechtbare Aufsichtsmaßnahme angesehen werden, weil dadurch erheblich – existentiell – in die Leitungsbefugnisse des Presbyteriums nach Art. 104 Abs. 1 Satz 1 KO eingegriffen wird.
Für den Antrag ist auch das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen. Zwar wird das Presbyterium primär durch den Auflösungsbeschluß des Kreissynodalvorstandes betroffen. Da das Presbyterium insoweit aber nach § 2 Abs. 1 VwKG kein Anfechtungsrecht hat, bleibt ihm zum Zwecke des erforderlichen Rechtsschutzes allein die Möglichkeit, den Bestätigungsbeschluß der Kirchenleitung, der dem Auflösungsbeschluß des Kreissynodalvorstandes erst Rechtswirksamkeit verleiht, anzufechten.
Das Vorverfahren nach § 10 Abs. 3 VwKG ist durchgeführt worden. Schließlich ist der Antrag auch fristgerecht bei der Verwaltungskammer eingegangen.
Der Antrag ist auch begründet.
Der Bestätigungsbeschluß ist rechtswidrig und verletzt dadurch das antragstellende Presbyterium in seinen Rechten (§ 31 VwKG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Rechtswidrigkeit des Bestätigungsbeschlusses folgt aus seiner verfahrensrechtlichen Fehlerhaftigkeit und daraus, daß er in ermessensfehlerhafter Weise erlassen worden ist.
Zwar fehlt es an Bestimmungen, die ergeben, in welcher verfahrensmäßigen Weise die Maßnahmen des Art. 134 KO zu erlassen sind. Gleichwohl sind aus rechtsstaatlichen Gründen gewisse Mindestvoraussetzungen verfahrensrechtlicher Art einzuhalten. Denn ebenso wie im staatlichen Recht beim Erlaß von Verwaltungsakten muß auch im kirchlichen Aufsichtswesen die Einhaltung eines Mindestmaßes verfahrensrechtlicher Regeln für eine einwandfreie und auch für den Betroffenen verständliche Entscheidungsfindung und Entscheidungsverlautbarung vorhanden sein. Insbesondere muß Vorsorge getroffen werden, um den Betroffenen erkennen zu lassen, aus welchen Gründen gegen ihn vorgegangen wird und mit welchen Rechtsschutzmöglichkeiten er sich wehren kann.
Da der angefochtene Bestätigungsbeschluß die genauen Gründe für seinen Erlaß nicht aufführt, kann er bereits aus verfahrensrechtlicher Sicht keinen Bestand haben. Der Beschluß enthält keine Begründung und ist dem Antragsteller noch nicht einmal förmlich mitgeteilt worden; vielmehr hat der Kreissynodalvorstand dem Antragsteller lediglich seine Beschlüsse vom 9. Januar 1992 im Wortlaut sowie die bloße Nachricht von der Tatsache der Bestätigung durch die Antragsgegnerin (das Landeskirchenamt) übermittelt. Da der Auflösungsbeschluß des Kreissynodalvorstandes seinerseits ebenfalls keine Begründung aufweist, kann auch nicht unterstellt werden, das Landeskirchenamt hätte sich die Begründung des Kreissynodalvorstandes zueigen gemacht. Demgegenüber kann ferner nicht berücksichtigt werden, daß die Einladung zur außerordentlichen Sitzung des Kreissynodalvorstandes vom 2. Januar 1992 eine ausführliche Begründung des Auflösungsvorschlages enthält. Denn zum einen ist mangels einer eigenen Begründung des Auflösungsbeschlusses nicht ersichtlich, daß und in welcher Weise der Beschluß der Vorschlagsbegründung folgt (wenn auch anzunehmen ist, daß er dies in vollem Umfang tut), zum anderen ist nicht erkennbar, ob und wann die Vorschlagsbegründung dem Landeskirchenamt zugänglich gemacht worden ist; insbesondere war dies nicht für den Antragsteller erkennbar. Erst in dem Bescheid der Kirchenleitung vom 6. Februar 1992 wird der Ansatz einer Begründung für die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit des Antragstellers gegeben, die aber außer Belehrungen lediglich (unter I 4 des Bescheides) eine Zusammenfassung der Vorschlagsbegründung des Kreissynodalvorstandes vom 2. Januar 1992 aufweist.
Diese Verfahrensweise wird den rechtsstaatlichen Anforderungen in Bezug auf die verfahrensmäßige Form belastender Maßnahmen (im staatlichen Recht: belastender Verwaltungsakte) nicht gerecht. Wenn auch im Recht der Evangelischen Kirche im Rheinland die Bestimmung des § 39 Abs. 1 VwVfG NW nicht gilt, nach welcher schriftliche oder schriftlich bestätigte Verwaltungsakte schriftlich zu begründen sind, wobei in der Begründung die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen sind, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben, so enthält diese Norm doch eine übergeordnete rechtsstaatliche Forderung, die insbesondere auch im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Zwecke der Vermeidung und Verhinderung von Mißbrauch und Willkür Beachtung finden muß. Auch das kirchliche Verwaltungs- und Aufsichtshandeln muß für den Betroffenen nicht nur im Ergebnis, sondern auch bzgl. Sinn und Zweck sowie hinsichtlich des Anlasses erkennbar sein, damit – im vorliegenden Fall des Art. 134 Satz 2 KO – das betroffene Presbyterium sich damit auseinandersetzen und prüfen kann, ob die Bestätigung angefochten werden soll.
Freilich enthält § 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG NW für die staatliche Verwaltung die Regelung, daß eine Begründung nicht nötig ist, wenn dem Betroffenen die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage bereits bekannt ist. Auf ein solches Argument kann die Antragsgegnerin sich jedoch nicht berufen, weil seitens des Kreissynodalvorstandes in der Sitzung vom 12. Dezember 1991 auf die Auflösung des Presbyteriums wegen der bevorstehenden Presbyteriumswahlen ausdrücklich verzichtet worden ist und danach keine zusätzlichen Gründe für die Maßnahme des Art. 134 KO geltend gemacht worden oder erkennbar geworden sind.
Nach alledem kann der Bestätigungsbeschluß bereits aus verfahrensmäßigen Gründen keinen Bestand haben.
Er ist aber auch in materieller Hinsicht nicht rechtmäßig.
Dies folgt allerdings nicht aus dem objektiven Tatbestand des Art. 134 Sätze 1 und 2 KO. Insoweit kann derzeit weder festgestellt werden, daß die Auflösungs- und damit die Bestätigungsvoraussetzungen gegeben sind, noch daß diese fehlen.
Da Art. 134 Satz 2 KO nicht sagt, nach welchen Kriterien die Bestätigung auszusprechen ist, kann es sich nur um eine Norm handeln, die der Kirchenleitung einerseits aufgibt zu überprüfen, ob der Kreissynodalvorstand zu Recht die Auflösungsvoraussetzungen angenommen hat, und ihr andererseits einen nicht näher eingeschränkten Ermessensspielraum einräumt. Weil es bei Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze ein völlig freies Ermessen nicht geben kann, muß sie bei Anwendung der Bestimmung von dem Ermessen in sachgerechter Weise Gebrauch machen
Nach Art. 134 Satz 1 KO ist durch den Kreissynodalvorstand die Beschluß- oder Arbeitsunfähigkeit des Presbyteriums festzustellen, wenn es dauernd beschlußunfähig ist oder sich als arbeitsunfähig erweist.
Da vorliegend keine Beschlußunfähigkeit gegeben war (bis in die letzte Zeit des Presbyteriums wurden Beschlüsse gefaßt), konnte die Maßnahme nur auf eine Arbeitsunfähigkeit gestützt werden. Was “Arbeitsunfähigkeit” bedeutet, wird in der Norm nicht gesagt; eine für Art. 134 KO heranzuziehende Definition durch ein anderes Gesetz oder eine Verordnung ist nicht ersichtlich. Daher muß der Begriff aus sich selbst heraus ausgelegt werden.
Eine Arbeitsunfähigkeit muß man zunächst einmal dann annehmen, wenn die organisatorischen Maßnahmen, die für das Funktionieren der Presbyteriumstätigkeit unerläßlich sind, nicht getroffen werden können. Insoweit könnten im vorliegenden Falle allenfalls Bedenken hinsicht-lich der Wahl des Vorsitzenden des Presbyteriums bestehen. Denn der Antragsteller war (bis zum 19. Dezember 1991) nicht in der Lage, einen Gemeindepfarrer oder einen Presbyter zum Vorsitzenden zu wählen, weil die Mehrheit die Pfarrer nicht wollte und andererseits kein Mitglied dieser Mehrheit bereit war, den Vorsitz zu führen. Wenn man sich daraufhin auf den Militärpfarrer geeinigt hat, so stellt sich die Frage, ob dieser überhaupt rechtlich geeignet war, den Vorsitz zu führen. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kirchengesetzes zur Durchführung der evangelischen Militärseelsorge im Gebiet der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 18. Januar 1963, KABl. S. 77, sind die Militärpfarrer seinerzeit vom Vorsitz im Presbyterium ausgeschlossen worden. Ob dies aber heute noch gilt, ist deshalb fraglich, weil die genannte Bestimmung auf den turnusmäßigen Wechsel des Vorsitzes abstellt, der nach Art. 115 Abs. 1 Satz 1 KO heute nicht mehr stattfindet. Diese Frage braucht aber auf Grund der folgenden Erwägungen nicht näher geprüft zu werden: Wenn die Wahl des Vorsitzenden nicht gelingt, so bestellt nach Art. 115 Abs. 4 KO der Kreissynodalvorstand den Vorsitzenden. Da für einen solchen Fall die Kirchenordnung mithin ein eigenes Instrumentarium enthält, kann eine mißglückte Wahl des Vorsitzenden nicht eine Arbeitsunfähigkeit des Presbyteriums dartun.
Da weitere organisatorische Mängel nicht ersichtlich sind, muß der Begriff der “Arbeitsunfähigkeit” inhaltlich ausgelegt werden.
Legt man den Wortsinn zugrunde, so bedeutet “Arbeitsunfähigkeit”, daß das Presbyterium die ihm obliegenden Arbeiten (Aufgaben) nicht (sachgerecht) erfüllen kann. Da es in seiner Gesamtheit im wesentlichen Entscheidungen treffen muß, um die entscheidungsbedürftigen Angelegenheiten zu regeln, ist es arbeitsunfähig, wenn dies – aus welchen Gründen auch immer – nicht (mehr) gelingt. So verstanden bedeutet “Arbeitsunfähigkeit” aber dasselbe wie “Beschlußunfähigkeit”. Denn der letztere Begriff hat ebenfalls zum Inhalt, daß das Presbyterium Entschließungen, Entscheidungen, also Beschlüsse nicht (mehr) treffen bzw. fassen kann. Nach dem reinen Wortsinn mag daher in Bezug auf die Aufgabenbewältigung kein Unterschied zwischen den beiden Begriffen des Art. 134 KO vorhanden sein.
Da die Norm jedoch beides nebeneinander nennt, müssen damit aber gleichwohl unterschiedliche Inhalte der Begriffe gemeint sein. Hierzu führt Becker,
Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland mit Erläuterungen, Art. 134 Anm. 2,
zutreffend, wenn auch ohne nähere Interpretation aus, die Formulierung “arbeitsunfähig” bedeute, daß das Presbyterium seiner Zusammensetzung nach zwar beschlußfähig sei, aber z.B. durch Streit oder sonstige Zerwürfnisse nicht in der Lage sei, die Leitungsaufgaben sachgerecht wahrzunehmen; in der Regel könne man dann von arbeitsunfähig sprechen, wenn ein Presbyterium völlig polarisiert sei und Beschlüsse jeweils nach den Vorstellungen derjenigen Seite gefaßt würden, die etwa zufällig in der Sitzung die Mehrheit habe. Die Verwaltungskammer stimmt diesen Erwägungen zu und ist aus folgenden Gründen der Ansicht, daß ein Presbyterium dann nicht (in sachgerechter Weise) arbeitsfähig ist, wenn bestimmte, für die Presbyteriumserörterungen und die Art und Weise der Beschlußfassung vorgeschriebene Umstände unbeachtet bleiben, selbst wenn dadurch die Fähigkeit, Beschlüsse zu fassen, nicht beeinträchtigt ist. Hier sind die Vorschriften der Art. 104 Abs. 1 Satz 3, 118 Abs. 1 Satz 2, 119 Abs. 1, aber auch Art. 83 Abs. 1 Satz 1, 88 Abs. 1 Satz 1 KO heranzuziehen. Danach soll das Presbyterium sich bemühen, seine Beschlüsse “einmütig” zu fassen (§ 119 Abs. 1 KO). Einmütigkeit bedeutet nicht Einstimmigkeit, sondern hat zum Inhalt, daß die Beschlußfassung im gegenseitigen Vertrauen und unter gegenseitiger Achtung und Respektierung in sachbezogener Atmosphäre erfolgt. Die Verweigerung der Einmütigkeit in diesem Sinne, die einen Verstoß gegen Art. 119 Abs. 1 KO darstellt, indiziert eine Arbeitsunfähigkeit, weil dann eine Aufgabenbewältigung im Presbyterium nicht mehr in der für dieses Gremium zu fordernden Arbeitsatmosphäre, und damit nicht mehr in sachgerechter Weise stattfinden kann. Art. 104 Abs. 1 Satz 3 KO spricht von einer gemeinsamen Verantwortung (vgl. auch Art. 83 Abs. 1 Satz 1 KO), woraus ebenfalls geschlossen werden kann, daß eine völlige Polarisierung im Presbyterium nicht dem Geist der Kirchenordnung entspricht. Dies folgt auch aus Art. 118 Abs. 1 Satz 2 KO, wonach der Vorsitzende darauf zu achten hat, daß Ordnung und Würde nicht verletzt werden, woraus zu schließen ist, daß auch die einzelnen Presbyter oder Presbyter-Gruppen diese Werte beachten müssen, was bei ständigem Streit und Zerwürfnissen im Presbyterium nicht gewährleistet ist. Wenn das unwürdige Verhalten eines einzelnen Presbyters zu Maßregelungen führen kann (Art. 88 Abs. 1 Satz 1 KO), so bedeutet dies ebenfalls, daß alle Presbyter sich würdig verhalten sollen. Offener Streit, unsachliche Argumentation und gegenseitiges Anschreien wird davon nicht mehr gedeckt. Nach alledem folgt die Verwaltungskammer der Auslegung des Begriffs “arbeitsunfähig” durch Becker,
a.a.O..
Eine Korrektur ist allerdings insoweit anzubringen, als eine momentane, vorübergehende Arbeitsunfähigkeit von Art. 134 KO nicht gemeint sein kann, selbst wenn sich der Begriffsteil “dauernd” nur auf die Beschlußunfähigkeit bezieht. Denn immerhin handelt es sich bei der Maßnahme des Art. 134 KO um eine solche, die das von den Gemeindegliedern gewählte Leitungsorgan der Kirchengemeinde beseitigt und damit in den grundlegenden Organisationsaufbau der Kirchenordnung eingreift. Daraus ist zu folgern, daß nur dann das Fehlen der Arbeitsfähigkeit den Entzug der Leitung der Kirchengemeinde rechtfertigen kann, wenn dieser Zustand längere Zeit andauert. Nur dann ist ein Presbyterium “arbeitsunfähig” im Sinne des Art. 134 KO.
Zwar spricht vieles dafür, daß vorliegend eine Arbeitsunfähigkeit des Presbytreriums im vorstehenden Sinne vorlag. Dies braucht jedoch nicht näher geklärt zu werden, weil der Bestätigungsbeschluß jedenfalls wegen eines Ermessensfehlgebrauchs aufzuheben ist.
Insoweit ist zunächst anzumerken, daß weder seitens des Kreissynodalvorstandes noch seitens der Kirchenleitung Überlegungen darüber angestellt worden sind, ob die von ihnen angenommene Arbeitsunfähigkeit etwa durch ein einfacheres und milderes Mittel, das nicht gleich das zentrale Leitungsorgan der Kirchengemeinde auflöst, beseitigt werden könnte. So hätte man daran denken können, gegen einen oder mehrere Presbyter, auf welche möglicherweise der Vertrauensschwund und die Beeinträchtigung von Einmütigkeit und Würde in den Sitzungen zurückzuführen ist, mit den Mitteln des Art. 88 KO vorzugehen. Ob dadurch die Arbeitsfähigkeit des Presbyteriums hätte wiederhergestellt werden können, ist ohne nähere Aufklärung jedoch wohl nicht feststellbar; eine entsprechende Beweisaufnahme ist aber nicht notwendig, weil die Antragsgegnerin von dem ihr zustehenden Ermessen aus anderen Gründen nicht sachgerecht Gebrauch gemacht hat.
So war es bereits nicht angemessen, den Bestätigungsbeschluß in einem Umlaufverfahren während der Landessynode zu fassen. Denn immerhin ging es um die Beseitigung des zentralen Leitungsorgans einer Kirchengemeinde und damit um eine wichtige Angelegenheit. Wird über Art. 134 KO in die grundlegende Ordnung der Kirchengemeinde eingegriffen, so muß dies mittels einer eingehenden Prüfung aller maßgeblichen Umstände unter Abwägung der für und gegen die Maßnahme sprechenden Gründe geschehen, was bei einem Umlaufverfahren, das seiner Natur nach ein Schnellverfahren ist, nicht der Fall sein kann. Daher erscheint bereits die Form der Entscheidungsfindung durch ein Umlaufverfahren im Rahmen des Art. 134 KO als ermessensfehlerhaft. Nur nebenbei sei erwähnt, daß die Erklärung in dem Schreiben des Landeskirchenamtes vom 15. Januar 1992 an den Vorsitzenden des Antragstellers, der Bestätigungsbeschluß sei “nach eingehender Beratung” gefaßt worden, mit der Tatsache des Umlaufverfahrens kaum in Einklang zu bringen ist. Demgegenüber kann nicht darauf hingewiesen werden, daß die Situation in der Evangelischen Kirchengemeinde M. im Landeskirchenamt seit Monaten vor dem Bestätigungsbeschluß besprochen worden sei, so daß der Beschluß nur noch der Schlußpunkt gewesen sei. Denn solche Besprechungen können zeitlich nur vor Erlaß des Auflösungsbeschlusses des Kreissynodalvorstandes durchgeführt worden sein. Dieser Auflösungsbeschluß als die wesentliche Maßnahme kann also noch gar nicht Gegenstand der Beratung im Landeskirchenamt gewesen sein; der Umlaufbeschluß erging nämlich am selben Tage wie der Auflösungsbeschluß.
Ermessensfehlerhaft war aber vor allem, daß Auflösung und Bestätigung erfolgt sind, obwohl nur etwa einen Monat später die Presbyteriumswahl anstand, die der Kreissynodalvorstand dann aber – ohne Begründung und ohne Angabe einer Rechtsgrundlage – auf unbestimmte Zeit verschoben hat. Nachdem, nach der Einschätzung des Kreissynodalvorstandes und der Kirchenleitung (des Landeskirchenamtes), die Polarisierung im Antragsteller schon seit 8 Jahren bestand, gab es im Januar 1992 keinen Anlaß, kurz vor der Neuwahl des Presbyteriums, die allerdings nur die Hälfte der Presbyter betreffen sollte, den Auflösungsbeschluß zu fassen und diesen zu bestätigen. Es hätte abgewartet werden sollen, ob die Wahl hinsichtlich der Zusammensetzung des Presbyteriums und damit bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Gremiums zu stabilen Verhältnissen geführt hätte. Angesichts der von der Antragsgegnerin selbst erwähnten und in den beigezogenen Vorgängen befindlichen zahlreichen Briefe aus der Kirchengemeinde, die sich u.a. gegen die Mehrheit der Mitglieder des Antragstellers gerichtet haben, konnte keineswegs als sicher vorausgesetzt werden, die Unzuträglichkeiten im Antragsteller würden sich auch nach der Wahl fortsetzen, etwa weil die ausscheidenden Presbyter der Mehrheits-Fraktion wiedergewählt würden. Bei dem jahrelangen Zuwarten in Kenntnis der Umstände, die den Kreissynodalvorstand zu der Annahme einer Arbeitsunfähigkeit veranlaßt haben, hätte man die Entscheidung nach Art. 134 KO ohne Schaden auch noch bis zur Wahl im Februar 1992 und der Arbeitsaufnahme durch das neugebildete Presbyterium verschieben können; wenn sich die Unzuträglichkeiten dann erneut ergeben hätten, wäre immer noch Zeit für ein Eingreifen – und zwar dann auf sichererer Grundlage – gewesen.
Die unangebrachte Eile seitens des Kreissynodalvorstandes und der Antragsgegnerin kann zudem Anlaß für – möglicherweise ungerechtfertigte – Mutmaßungen bieten, daß die Presbyteriums-Auflösung im Zusammenhang mit der Aufschiebung der Bitte bis zum 31. Juli 1993, das Abberufungsverfahren bzgl. Pfarrer J. einzuleiten, den eigentlichen Zweck in der Unterstützung dieses Pfarrers finde, der doch angeblich, im Hinblick auf die Art und Weise seiner Friedensarbeit den Brennpunkt des Streites im Presbyterium darstellt. Die Verwaltungskammer hat vorliegend nicht zu entscheiden, ob ein solcher Mißbrauch des Art. 134 KO gegeben ist; die Gefahr einer solchen Einschätzung innerhalb der Evangelischen Kirchengemeinde M. liegt angesichts des Zeitpunktes der Presbyteriumsauflösung kurz vor der Presbyteriumswahl jedoch nahe. Auch deshalb hätte der Bestätigungsbeschluß zu diesem Zeitpunkt ermessensgerecht nicht ergehen dürfen.
Nach alledem kann der Bestätigungsbeschluß keinen Bestand haben. Damit entfällt auch die Rechtswirksamkeit des Auflösungsbeschlusses des Kreissynodalvorstandes. Anzumerken ist noch, daß schließlich auch die Grundlage für den Bevollmächtigtenausschuß nicht mehr gegeben ist und der Antragsteller als bisheriges Presbyterium weiter als Leitungsorgan der Kirchengemeinde zu fungieren hat. Jedoch ist die ungerechtfertigte Aufschiebung der Neuwahl des Presbyteriums rückgängig zu machen und die Wahl nachzuholen. Wenn dann allerdings die Streitereien der Vergangenheit sich wiederholen, dürfte die Anwendung des Art. 134 KO (und/oder die Abberufung des Pfarrers J.) unumgänglich sein. Alle Mitglieder des Presbyteriums sollten sich aber von der Überlegung leiten lassen, daß ein Presbyterium seine Leitungsaufgaben zum Wohle der Kirchengemeinde unter Beachtung der Werte wahrnehmen soll, die in den Art. 118 Abs. 1 Satz 2 und 119 Abs. 1 KO aufgeführt sind, nämlich Würde und Einmütigkeit (s.o.). Demzufolge ist das Presbyterium als Ort politischer Auseinandersetzungen nicht geeignet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.