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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 22.03.1993 |
Aktenzeichen: | VK 13/1992 |
Rechtsgrundlage: | Art. 103 Abs. 5 Satz 2 KO, Nr. II.2 der Bekanntmachung des Landeskirchenamtes über die Einstellung von kirchlichen Mitarbeitern vom 14. August 1974 und §§ 1 und 22 BAT-KF i.V.m. Nr. 5.1 Fallgruppen 19 und 20 der Allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT-KF (Anlage 1a des BAT-KF); § 22 Abs. 2 Satz 5 BAT-KF |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Höhergruppierung |
Leitsatz:
Eine Höhergruppierung von kirchlichen Mitarbeitern in die Vergütungsgruppe IV b kommt nicht in Betracht, wenn die Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst nicht erfolgreich abgelegt wurde. Es handelt sich bei dem Besuch des Verwaltungslehrgangs und dem Ablegen der Prüfung um eine persönliche Vorraussetzung für die Höhergruppierung. Unerheblich ist, ob die bisherigen Leistungen in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert werden könnten oder ob eine Erkrankung vorgelegen hat, die den Besuch des Verwaltungslehrgangs und das Ablegen der Prüfung verhinderte.
#Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
#Tatbestand
###Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin die Genehmigung zur Höhergruppierung der kirchlichen Mitarbeiterin P. in die Vergütungsgruppe IV b BAT-KF.
Die am 2. Dezember 1935 geborene Frau P. bestand am 16. Februar 1977 die Prüfung für den mittleren kirchlichen Verwaltungsdienst. Daraufhin wurde sie als Mitarbeiterin im Ev. Stadtkirchenverband K. mit Genehmigung der Antragsgegnerin ab 17. Februar 1977 in die Vergütungsgruppe V c eingruppiert. Mit Wirkung vom 1. Juli 1977 wurde sie von der Ev. Kirchengemeinde R. als Gemeindeamtsleiterin eingestellt, wobei sich die Vergütungsgruppe nicht änderte. Ab 1. Januar 1979 war sie im Ev. Gemeindeamt K.-Süd der Ev. Kirchengemeinden R., S. und Z. tätig. Zum 1. Juli 1980 wechselte sie zum Gemeindeamt der Ev. Kirchengemeinde W.. Hier wurde sie ab 1. Februar 1983 mit Genehmigung der Antragsgegnerin in die Vergütungsgruppe V b höhergruppiert. Seit dem 1. März 1987 ist sie Verwaltungsleiterin bei dem Kirchenkreis K.-Mitte.
Unter dem 21. September 1988 fragte der Antragsteller erstmals nach, ob Frau P. ausnahmsweise in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert werden könne; es sei ihr wegen eines schweren Hüftleidens (sie sei zu 60 % schwerbehindert) nicht möglich gewesen, den 2. Verwaltungslehrgang zu besuchen. Dies lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 4. Oktober 1988 im Hinblick auf § 22 Abs. 2 BAT-KF ab.
Am 21. November 1991 beschloß der Antragsteller, Frau P. ab dem 1. Oktober 1991 in die Vergütungsgruppe IV b höherzugruppieren. Diesen Beschluß legte der Superintendent des Kirchenkreises K.-Mitte mit Schreiben vom 25. November 1991 der Antragsgegnerin zum Zwecke der Genehmigung vor. Dabei bezog er sich auf ein Gespräch im Landeskirchenamt vom 10. Juli 1991 über Höhergruppierung, wonach Lebensalter und Bewährung in höherwertiger Tätigkeit ausschlaggebende Bedeutung hätten; insbesondere beziehe sich dies auf langjährige Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, die ohne kirchliche Ausbildung/Prüfung bereits mindestens 6 Jahre in einer entsprechenden höherwertigen Tätigkeit beschäftigt und mindestens 48 Jahre alt seien.
Unter dem 16. März 1992 teilte das Landeskirchenamt jedoch mit, es könne die begehrte Eingruppierung nicht genehmigen, weil hierfür die Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst als persönliche Voraussetzung zu fordern sei. Die am 10. Juli 1991 vorgebrachten Vorschläge könnten die Regelungen der Allgemeinen Vergütungsordnung nicht verändern. Zudem sei von einem Verzicht auf das Erfordernis der 2. kirchlichen Verwaltungsprüfung nicht die Rede gewesen.
Den Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 1992, zugestellt am 14. Mai 1992, aus denselben Gründen zurück.
Mit dem am 6. Juli 1992 eingegangenen Antrag zur Verwaltungskammer führt der Antragsteller u.a. aus: Bei der Besprechung vom 10. Juli 1991 habe es sich nicht nur um ein informelles Gespräch gehandelt, sondern es sei darum gegangen, einen von vielen Antragstellern als gravierend empfundenen Mangel zu beseitigen, weil es immer schwieriger werde, qualifizierte Mitarbeiter für die kirchliche Verwaltung zu finden. Die sachlichen Gründe für den Genehmigungsantrag seien dem Schreiben vom 25. November 1991 (das auf das Schreiben vom 21. September 1988 Bezug nimmt) zu entnehmen. Zu beachten sei auch, daß Nr. 5.1 der Allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT-KF nach dem Gespräch vom 10. Juli 1991 geändert worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes vom 16. März 1992 und des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 5. Mai 1992 zu verpflichten, die Höhergruppierung der kirchlichen Mitarbeiterin P. in die Vergütungsgruppe IV b BAT-KF gemäß Beschluß des Antragstellers vom 21. November 1991 zu genehmigen. |
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen. |
Sie verweist erneut auf das Erfordernis der 2. kirchlichen Verwaltungsprüfung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf die Akten der Verwaltungskammer und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
#Gründe:
Der Antrag ist zulässig.
Die Zuständigkeit der Verwaltungskammer ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 VwKG gegeben. Bezüglich Vorverfahren und Antragsfrist gem. § 10 Abs. 3 VwKG bestehen keine Bedenken.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung zu der Höhergruppierung der Frau P..
Rechtsgrundlagen für diese Genehmigung könnten nur sein: Art. 103 Abs. 5 Satz 2 KO, Nr. II.2 der Bekanntmachung des Landeskirchenamtes über die Einstellung von kirchlichen Mitarbeitern vom 14. August 1974 (KABl. S. 172) und §§ 1 und 22 BAT-KF in Verbindung mit Nr. 5.1 Fallgruppen 19 und 20 der Allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT-KF (Anlage 1 a des BAT-KF).
Danach liegen die Voraussetzungen für die Höhergruppierung der Frau P. in die Vergütungsgruppe IV b nicht vor. Die Fallgruppen 19 und 20 – eine andere Fallgruppe kommt von vornherein nicht in Betracht – betreffen nämlich nur Mitarbeiter in der Verwaltung, welche die Prüfung für den gehobenen kirchlichen Verwaltungsdienst erfolgreich abgelegt haben. Diese Anforderungen erfüllt Frau P. jedoch nicht, da sie diese Prüfung nicht abgelegt hat.
Auf dieses Erfordernis kann auch nicht verzichtet werden, weil nach § 22 Abs. 2 Satz 5 BAT-KF auch die in der Fallgruppe geforderte Voraussetzung in der Person erfüllt sein muß. Dementsprechend kommt es nicht darauf an, ob Frau P. nach ihren Leistungen in die Vergütungsgruppe IV b eingruppiert werden könnte oder ob sie wegen Erkrankung verhindert war, den entsprechenden Verwaltungslehrgang zu besuchen und die Prüfung abzulegen.
Demgegenüber kann der Antragsteller sich auch nicht auf die Besprechung vom 10. Juli 1991 berufen. Denn diese Besprechung hat die rechtliche Lage nicht verändert; in diesem Gespräch konnten nur Vorschläge für eine Änderung erarbeitet werden. Für eine Rechtsänderung hatte die Arbeitsgruppe vom 10. Juli 1991 keine Regelungskompetenz. Zudem hat dieses Gespräch nicht zu einer Veränderung der hier beachtlichen Fallgruppen 19 und 20 der Berufsgruppe 5.1 der Allgemeinen Vergütungsordnung zum BAT-KF geführt, obwohl die Regelungen dieser Berufsgruppe entsprechend dem Vortrag des Antragstellers zeitlich nach der Besprechung geändert worden sein sollen. Da eine solche Änderung sich auf die Fallgruppen 19 und 20 nicht ausgewirkt hat, haben auch die Ergebnisse des Gesprächs vom 10. Juli 1991 keine dem Antragsteller bzw. der Frau P. günstige Bedeutung gewonnen.
Auch der Wunsch, einen Anreiz für zu gewinnende qualifizierte Mitarbeiter zu bieten, ist nicht geeignet, die rechtlichen Voraussetzungen für die Höhergruppierung außer Betracht zu lassen.
Da die Voraussetzungen für die Höhergruppierung fehlen, kann ein Anspruch des Antragstellers auf Genehmigung der Höhergruppierung der Frau P. nicht bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.