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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:07.12.1992
Aktenzeichen:VK 17/1992
Rechtsgrundlage:§ 17 Abs. 5 PfDG; § 17 PfBVO; § 19 DWVO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Miete für ein Arbeitszimmer, Zuweisung eines Amtszimmers
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Leitsatz:

Es gibt keinen Anspruch auf Zuweisung eines Amts- oder Arbeitszimmers außerhalb einer Dienstwohnung. Die Kostenübernahme für ein Arbeitszimmer außerhalb der Dienstwohnung kann nicht verlangt werden.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand

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Der Antragsteller ist seit dem 1. Februar 1980 Inhaber der 10. Verbandspfarrstelle für die Erteilung evangelischer Religionslehre an den berufsbildenden Schulen in E.; nebenamtlich betreute er bis zum 1. September 1992 die Arrestanten der Jugendarrestanstalt in E.-W.
Zum 1. Oktober 1990 gab er mit Einverständnis des Vorstandes des Antragsgegners und nach Genehmigung durch das Landeskirchenamt seine bisherige Dienstwohnung in einem vom Antragsgegner angemieteten Haus zurück, nachdem seine inzwischen erwachsenen Kinder eigene Haushalte begründet hatten. Er mietete ein kleineres Haus in M. und erhält seit dem 1. Oktober 1990 den Ortszuschlag der Stufe 2.
Auf seinen Antrag vom 20. September 1990, den Mietkostananteil für das Amtszimmer zu übernehmen und die Betriebskosten zu erstatten, teilte ihm der Antragsgegner durch Schreiben vom 16. April 1991 mit, nach Anfrage habe das Landeskirchenamt erklärt, es gebe keine gesetzliche Regelung darüber, inwieweit ein Theologe Anspruch auf die Gewährung eines Amtszimmers habe; das Kollegium des Landeskirchenamtes sei in seiner Sitzung vom 25. Februar 1991 zu der Auffassung gelangt, daß – jedenfalls bei Schulpfarrern – ein Rechtsanspruch auf ein Amtszimmer nicht bestehe.
Diese Auskunft wurde auf den Widerspruch des Antragstellers hin seitens der Kirchenleitung in ihrer Sitzung vom 5. Dezember 1991, dem Antragsteller mitgeteilt durch Schreiben vom 11. Dezember 1991, bestätigt.
Nachdem der Antragsteller vor der Verwaltungskammer sein Begehren zunächst gegen die Kirchenleitung geltend gemacht hatte (VK 1/1992), stellte er mit Schreiben vom 11. Mai 1992 seine Ansprüche erneut gegenüber dem Antragsgegner. Dieser beschloß am 7. Juli 1992, den Ansprüchen des Antragstellers nicht zu entsprechen.
Daraufhin erweiterte der Antragsteller sein Antragsverfahren mit Schriftsatz vom 3. August 1992 dahin, daß es sich auch gegen den Antragsgegner richtet. Die Verwaltungskammer hat das Verfahren insoweit abgetrennt (VK 17/1992). Das Verfahren gegen die Kirchenleitung (VK 1/1992) ist inzwischen auf Grund der Antragsrücknahme des Antragstellers durch Beschluß der Verwaltungskammer vom heutigen Tage eingestellt worden.
Im Verfahren VK 17/1992 führt der Antragsteller u.a. aus: Er halte die pauschale, ohne Rücksicht auf die gegebene Dienstanweisung, die unverändert geblieben sei, getroffene Entscheidung für sachfremd und diskriminierend. Berufsschulpfarrer und Gefängnisseelsorger würden tiefergehende Gespräche – wie Gemeindepfarrer – möglichst im häuslichen Arbeitszimmer zu führen versuchen, um die notwendige Vertraulichkeit und Atmosphäre herzustellen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Juli 1992 zur rückwirkenden Übernahme des Mietkostenanteils und Erstattung des Betriebskostananteils für das Arbeitszimmer ab 1. Oktober 1990 zu verpflichten.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt u.a. vor: Der Verzicht auf die Dienstwohnung, in welcher ein Arbeitszimmer ausgewiesen gewesen sei, habe dem persönlichen Wunsch des Antragstellers entsprochen, der darauf hingewiesen worden sei, durch die Aufgabe der Dienstwohnung dürften außer den Kosten für den Ortszuschlag keine weiteren Kosten auf den Verband zukommen. Im übrigen gebe es über einen Anspruch auf ein Arbeitszimmer keine gesetzliche Regelung.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Akten der Verwaltungskammer und der Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist zwar nach § 2 Abs. 2 VwKG statthaft. Es bestehen jedoch Bedenken gegen die Zulässigkeit insoweit, als der Antragsteller gegen den Beschluß des Antragsgegners vom 7. Juli 1992 vor der Antragserweiterung vom 3. August 1992 entgegen § 10 Abs. 3 VwKG keinen Widerspruch eingelegt hat. Demgegenüber kann auch nicht auf das Verfahren vor dem Landeskirchenamt und der Kirchenleitung (Schreiben vom 11. Dezember 1991) hingewiesen werden.
Denn wenn das Schreiben vom 11. Dezember 1991 als Widerspruchsbescheid bezüglich des Schreibens des Antragsgegners vom 16. April 1991 angesehen würde, wäre die Antragserweiterung vom 3. August 1992 wegen Versäumung der Antragsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 5 VwKG(6-Monats-Frist) verspätet. Ob auf das Widerspruchsverfahren im Hinblick darauf verzichtet werden kann, daß die Kirchenleitung mit dem Begehren des Antragstellers bereits hinreichend befaßt war, braucht nicht entschieden zu werden.
Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
Der Antragsteller hat nämlich keinen Anspruch auf Übernahme des Mietkostenanteils und Erstattung des Betriebskostenanteils für das Arbeitszimmer.
Denn für ein solches Begehren fehlt es an der entsprechenden rechtlichen Anspruchsgrundlage. Insbesondere sind keine Regelungen ersichtlich, welche die Kostenübernahme bei Arbeitszimmern außerhalb von Dienstwohnungen bestimmen.
Nach § 17 Abs. 1 des Pfarrerdienstgesetzes in der Fassung vom 1. April 1991, ABl. EKD S. 237 (PfDG), wird dem Pfarrer in der Regel eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt; der Pfarrer ist nicht berechtigt, die Annahme und Benutzung einer geeigneten Dienstwohnung zu verweigern. Nach Abs. 5 der Norm sollen das Nähere, auch über Amts- und Wartezimmer, die Vorschriften der Pfarrerbesoldungsordnung und die Dienstwohnungsverordnung regeln. Aber auch diese Normen enthalten – entgegen der Aussage in § 17 Abs. 5 PfDG – keine Regelungen über Amts- und Wartezimmer (außerhalb einer Dienstwohnung). Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1980, KABl. 1981 S. 1 (PfBVO), ist dem Pfarrer der Ortszuschlag bis zur Stufe 2 zu zahlen, wenn eine Dienstwohnung nicht zur Verfügung gestellt wird. Entsprechend Satz 3 der Bestimmung entfällt der Ortszuschlag, wenn der Pfarrer die ihm zur Verfügung gestellte Dienstwohnung nicht nutzt, wobei Ausnahmen zugelassen werden können. Schließlich enthält § 19 der Dienstwohnungsverordnung vom 9. November 1965, GV NW 1966 S. 48 (DWVO), Regelungen über Dienstwohnungen mit Empfangsräumen, wobei ein Anspruch auf Zuweisung von Empfangsräumen ausdrücklich nicht besteht. Darüber hinausgehende Bestimmungen über Arbeitszimmer fehlen. Daraus ergibt sich, daß ein Anspruch auf Zuweisung eines Amts- oder Arbeitszimmers außerhalb einer Dienstwohnung nicht besteht, so daß auch eine Kostenerstattung für ein privat beschafftes Arbeitszimmer nicht verlangt werden kann.
Zwar sind die Erwägungen des Antragstellers über die Frage, ob ein Berufsschulpfarrer oder ein Gefängnisseelsorger einen abgeschlossenen Raum für vertrauliche Gespräche braucht, nicht von der Hand zu weisen. Einen Anspruch auf Finanzierung eines solchen Raumes kann er aber nur haben, wenn dieser sich aus einer Rechtsgrundlage herleiten läßt, die jedoch – wie oben dargelegt – nicht gegeben ist.
Danach kann dahingestellt bleiben, ob der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch auch deshalb nicht vorliegt, weil das Arbeitszimmer, für welches der Antragsteller die Kostenerstattung begehrt, sich in M. befindet, während sein Arbeitsplatz in E. liegt.
Der Kostenausspruch beruht auf § 29 VwKG.