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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:31.01.1994
Aktenzeichen:VK 02/1993
Rechtsgrundlage:§§ 1 Abs. 1a, 2 Nr. 1c, 3 Abs. 1 Nr. 1 BhV; § 4 Nr. 1 S. 5 BhV (und 2.1.3 der Anlage hierzu)
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Beihilfe
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Leitsatz:

Muss der therapeutische Erfolg einer als notwendig anerkannten stationären psychotherapeutischen Behandlung durch eine ambulante Therapie ergänzt, gesichert und stabilisiert werden und besteht ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Behandlungsabschnitten, dann ist die Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer solchen ambulanten psychotherapeutischen Therapie nicht vor ihrem Beginn gemäß § 4 Nr. 1 S. 5 BhV und 2.1.3 der Anlage erforderlich.
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Tenor:

Der Bescheid der Festsetzungsstelle vom 06. August 1992 und der Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 03. Dezember 1992 werden aufgehoben.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die ambulante psychotherapeutische Behandlung der Tochter des Antragstellers in der Zeit vom 06. Februar bis 16. Juni 1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer erneut zu entscheiden.
Die Entscheidung ergeht auslagen- und gebührenfrei.
Die Antragsgegnerin trägt ihre und des Antragstellers außergerichtlichen Kosten.
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Tatbestand:

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Die am 06. Februar 1969 geborene Tochter des Antragstellers litt an einer Anorexia Nervosa. Sie befand sich deshalb in der Zeit vom 07. Dezember 1990 bis 14. Oktober 1991 zur stationären Behandlung in der Klinik für Psychotherapie des Klinikums der XY-Universität M.. Behandelnder Arzt war Prof. Dr. med. P.. Im November 1991 wurde die Tochter des Antragstellers viermal ambulant in der genannten Klinik behandelt. Weitere ambulante psychotherapeutische Sitzungen fanden dann ab dem 06. Februar 1992 statt.
Aufgrund eines Telefongespräches vom 17. April 1992 übersandte die Festsetzungsstelle dem Antragsteller die für das bei ambulanter psychotherapeutischer Behandlung vorgesehene Gutachterverfahren erforderlichen Unterlagen. Der Antragsteller hat diese Unterlagen am 16. Juni in unvollständiger Form zurückgesandt. Die Festsetzungsstelle hat die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die ambulante psychotherapeutische Behandlung der Tochter des Antragstellers daher für die Zeit vom 06. Februar bis zum 16. Juni 1992 verneint und erst für die Zeit danach anerkannt (Bescheid vom 06. August 1992).
Die Kirchenleitung hat den am 28. August 1992 eingegangenen Widerspruch des Antragstellers durch Bescheid vom 03. Dezember 1992 zurückgewiesen, soweit es um die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die ambulanten psychotherapeutische Behandlung der Tochter des Antragstellers vom 06. Februar bis zum 16. Juni 1992 geht.
Die Festsetzungsstelle hat ihre Entscheidung wie folgt begründet:
Gemäß 2.1.3 der Anlage zu § 4 Nr. 1 S. 5 BhV seien Aufwendungen für ambulante psychotherapeutische Behandlungen nur dann beihilfefähig, wenn sie vor Beginn der Behandlung die Beihilfefähigkeit aufgrund eines vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt habe, woran es hier aber für die Behandlung der Tochter des Antragstellers in der Zeit ab 06. Februar 1992 mangele. Entgegenkommenderweise sei sie jedoch bereit, die Beihilfefähigkeit für solche Sitzungen anzuerkennen, die ab dem 16. Juni 1992 stattgefunden hätten. Diese Begründung hat sich die Kirchenleitung in ihrem Bescheid vom 03. Dezember 1992 zueigen gemacht und weiter ausgeführt: Bei der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung der Tochter des Antragstellers in der Zeit vom 06. Februar bis zum 16. Juni 1992 habe es sich auch nicht etwa um eine Behandlung im Anschluß an die stationäre Behandlung gehandelt. Denn unmittelbar an den Klinikaufenthalt der Tochter des Antragstellers seien lediglich im November 1991 vier ambulante psychotherapeutische Sitzungen durchgeführt worden.
Gegen diesen ihm am 06. Januar 1993 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit einem am 05. März 1993 eingegangenen Schriftsatz die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt.
Er trägt vor:
Die psychotherapeutische Behandlung seiner Tochter ab Februar 1992 sei eine unterstützende ambulante Anschlußtherapie in unmittelbarer Fortsetzung der stationären Behandlung gewesen mit dem Ziel, seiner Tochter den Eintritt in das normale Leben und die Fortsetzung ihres medizinischen Studiums zu ermöglichen. Zunächst sei er aufgrund einer ihm fernmündlich erteilten Auskunft des Sekretariats des Prof. Dr. P. davon ausgegangen, die Behandlung seiner Tochter habe im Dezember 1991 und Januar 1992 wegen Urlaubs des Prof. Dr. P. geruht. Jetzt wisse er aufgrund der in diesem Verfahren von Prof. Dr. P. erteilten Auskunft, daß auch in dieser Zeit kurze Beratungen stattgefunden hätten, für die Prof. Dr. P. jedoch keine Rechnung erstellt habe.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid der Festsetzungsstelle vom 06. August 1992 und den Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 03. Dezember 1992 aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die ambulante psychotherapeutische Behandlung der Tochter des Antragstellers in der Zeit vom 06. Februar bis zum 16. Juni 1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer erneut zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Das in den Beihilfevorschriften für ambulante psychotherapeutische Behandlungen vorgesehene Gutachterverfahren sei auch dann durchzuführen, wenn sie sich an eine stationäre Behandlung anschlössen. Zudem handele es sich bei der Behandlung der Tochter des Antragstellers ab dem 06. Februar 1992 nicht um eine solche im unmittelbaren Anschluß an den Klinikaufenthalt. Eine solche Behandlung habe allenfalls im November 1991 stattgefunden, wo hingegen sie im Dezember 1991 und Januar 1992 unterbrochen gewesen und im Februar 1992 neu begonnen habe.
Die Kammer hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 05. Juli 1993 von Prof. Dr. P. eine Auskunft zu verschiedenen Fragen erbeten, die dieser mit seinem an den Antragsteller gerichteten Schreiben vom 30. Juli 1993 erteilt hat. Auf dieses Schreiben wird verwiesen.
Die Antragsgegnerin hält die Auskunft des Prof. Dr. P. aus zwei Gründen für unglaubwürdig:
Der Antragsteller habe doch ursprünglich selbst vorgetragen, die Behandlung seiner Tochter habe zeitweise wegen Urlaubs des Prof. Dr. P. geruht. Widersprüchlich sei hier, daß Prof. Dr. P. regelmäßig versucht habe, den 3,5-fachen Satz zu liquidieren, aber andererseits im Dezember 1991 und Januar 1992 die Tochter des Antragstellers beraten haben wolle, ohne hierfür etwas zu berechnen.
Dem hält der Antragsteller entgegen:
In die Behandlung seiner Tochter durch Prof. Dr. P. habe er sich aus grundsätzlichen Erwägungen nicht eingemischt. Von dem Urlaub des Prof. Dr. P. in der fraglichen Zeit habe er erst später und rein zufällig erfahren. Erst durch das Schreiben des Prof. Dr. P. vom 30. Juli 1993 sei ihm bekanntgeworden, daß seine Tochter auch vor Februar 1992 von Prof. Dr. P. und seinen Mitarbeitern betreut worden sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig (§ 2 Abs. 2, 10 VwKG). Er ist auch begründet. Der Bescheid der Festsetzungsstelle vom 06. August 1992 und der Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 03. Dezember 1992 sind aufzuheben und die Antragsgegnerin zu verpflichten, über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die ambulante psychotherapeutische Behandlung der Tochter des Antragstellers in der Zeit vom 06. Februar bis zum 16. Juni 1992 unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer erneut zu entscheiden. Denn der Antragsteller kann gemäß §§ 1 Abs. 1 a, 2 Nr. 1 c, 3 Abs. 1 Nr. 1 BhV auch hierfür eine Beihilfe beanspruchen. Sie war notwendig, um die psychosomatische Erkrankung der Tochter des Antragstellers zu therapieren. Dies bezweifelt die Antragsgegnerin nicht, ergibt sich aber auch aus der Auskunft des Prof. Dr. P. vom 30. Juli 1993. Die ambulante psychotherapeutische Behandlung der Tochter des Antragstellers war insgesamt die Fortsetzung der vorherigen klinischen Behandlung und sollte den in dieser Zeit erreichten therapeutischen Erfolg stabilisieren.
Die Festsetzungsstelle mußte die Beihilfefähigkeit einer solchen ambulanten psychotherapeutischen Therapie nicht gemäß § 4 Nr. 1 S. 5 BhV und 2.1.3 der Anlage hierzu vor ihrem Beginn anerkennen. Dies ergibt eine teleologische Auslegung dieser Bestimmungen.
Sinn und Zweck des § 4 Nr. 1 S. 5 BhV und der Nr. 2.1.3 der Anlage hierzu ist es zu verhindern, daß unnötige ambulante psychotherapeutische Behandlungen überhaupt begonnen oder nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen fortgesetzt werden. Muß dagegen der therapeutische Erfolg einer als notwendig anerkannten stationären psychotherapeutischen Behandlung durch eine ambulante Therapie ergänzt, gesichert und stabilisiert werden, dann trifft der Zweck dieser Vorschriften nicht zu. Es muß allerdings ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen den beiden Behandlungsabschnitten bestehen. Im einzelnen Fall mag es zwar schwierig sein, zu entscheiden, bis zu welchem Zeitpunkt ein solcher Zusammenhang noch zu bejahen ist. Diesen Schwierigkeiten darf die Festsetzungsstelle jedoch nicht einfach dadurch ausweichen, daß sie § 4 Nr. 1 S. 5 BhV und Nr. 2.1.3 der Anlage hierzu unbesehen auch bei einer sich an eine stationäre Therapie anschließenden ambulanten psychotherapeutischen Behandlung anwendet. Hier gibt ihr § 3 Abs. 2 BhV die Handhabe, zu überprüfen, ob die Aufwendungen noch notwendig und angemessen sind. Auch wird sie sich sachverständig beraten lassen können, ob die ambulante Behandlung inzwischen eine solche Qualität erreicht hat, daß sie vom medizinischen Standpunkt aus nicht mehr als bloße Fortsetzung der stationären betrachtet werden kann.
Die ambulante Behandlung der Tochter des Antragstellers nach ihrem Klinikaufenthalt ist eine “Anschlußbehandlung” in diesem Sinne. Dies ergibt sich aus der Auskunft des Prof. Dr. P.. Dieser führt nämlich aus: Die ambulante Behandlung der Tochter des Antragstellers sei eine direkte Fortsetzung der stationären Behandlung gewesen und sei typisch für die Organisationsweise der Klinik für Psychotherapie in M.; die klinische und die anschließende poliklinische Arbeit sei als eine therapeutsche Kette organisiert. Voraussetzung für die angezielte therapeutische Veränderung sei nach diesem Konzept eine intensive Behandlung und Durchführung in der stationären Versorgung, an die sich aus Gründen der Stabilisierung und Fortführung der Behandlung unter Belastung eine ambulante Behandlung anschließe. Der therapeutische Erfolg sei davon abhängig, daß diese therapeutische Kette eingehalten werde. Diese therapeutische Kette sei nicht dadurch unterbrochen gewesen, daß laut Rechnung die Behandlung offiziell erst im Februar wieder aufgenommen worden sei. Die Tochter des Antragstellers sei vorher telefonisch wie persönlich sowohl von ihm wie auch von seinen Mitarbeitern in kurzen Terminen beraten worden; hierfür seien keine Rechnungen erstellt worden. Es könne also keine Rede davon sein, daß die ambulante Behandlung ab Februar durch einen neuen Krankheitsschub notwendig geworden sei. Der therapeutische Prozeß sei vielmehr kontinuierlich weitergelaufen und ab Datum der ersten Rechnungsstellung wieder offiziell gemäß den Richtlinien der GOÄ berechnet worden.
Die Kammer hat keine Bedenken, dieser Auskunft zu folgen. Die von der Antragsgegnerin erhobenen Bedenken – die sie offensichtlich in der mündlichen Verhandlung nicht mehr weiterverfolgen wollte – greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin übersieht, daß es sich bei den kurzen Beratungen der Tochter des Antragstellers durch Prof. Dr. P. oder seine Mitarbeiter im Dezember 1991 und Januar 1992 nicht um aufwendige, psychotherapeutische Sitzungen gehandelt hat. Es ist durchaus nachzuvollziehen, daß Prof. Dr. P. für diese wenig zeitaufwendigen Bemühungen um die Tochter des Antragstellers nichts berechnet hat. Gegen die Auskunft des Prof. Dr. P. kann auch nichts daraus hergeleitet werden, daß der Antragsteller zunächst vorgetragen hat, im Dezember 1991 und Januar 1992 habe seine Tochter wegen des Urlaubs von Prof. Dr. P. keinen Kontakt zu diesem gehabt. Der Antragsteller hat hierzu glaubhaft vorgetragen, zu diesem ursprünglichen Vortrag sei es gekommen, weil er rein zufällig anläßlich eines Telefongespräches mit dem Sekretariat des Prof. Dr. P. erfahren habe, dieser habe sich in der fraglichen Zeit in Urlaub befunden. Zudem hätten seine Frau und er sich als die Eltern der Patientin auf das Strikteste zurückgehalten und sich nicht in die Behandlung ihrer Tochter durch Prof. Dr. P. in irgendeiner Form eingemischt.
Es ist somit festzustellen:
Die ambulante psychotherapeutische Behandlung der Tochter des Antragstellers war auch in der Zeit ab dem 06. Februar 1992 eine Anschlußbehandlung im oben erörterten Sinne. Sie war noch erforderlich, um die stationäre Behandlung zu ergänzen und den dort erzielten therapeutischen Erfolg zu stabilisieren. Die – zeitliche – Unterbrechung im Dezember 1991 und Januar 1992 ändert hieran nichts. Im medizinischen Sinne war die von Prof. Dr. P. beschriebene therapeutische Kette hierdurch nicht unterbrochen, zumal er und seine Mitarbeiter die Tochter des Antragstellers in dieser Zeit nicht unbetreut ließen. Selbst wenn man dies unberücksichtigt läßt, war die Unterbrechung verhältnismäßig kurz. Bei dieser Wertung ist nicht nur der reine Zeitablauf, sondern auch zu berücksichtigen, daß die Unterbrechung in die Weihnachts- und Neujahrszeit fiel, eine Zeit, in der man nicht unbedingt erwarten kann, daß sich ein Patient einer psychotherapeutischen Behandlung unterzieht.
Die ambulante Behandlung der Tochter des Antragstellers hat auch nicht irgendwann zwischen dem 06. Februar und dem 16. Juni 1992 die Qualität einer selbständigen ambulanten psychotherapeutischen Behandlung erlangt. Wie sich aus der Auskunft des Prof. Dr. P. ergibt, gehörte sie immer noch zu der von ihm von Beginn der Behandlung der Tochter des Antragstellers an vorgesehenen therapeutischen Kette. Auch stellt sich angesichts der unbestrittenen Schwere der Erkrankung der Tochter des Antragstellers nicht die Frage, ob die in dieser Zeit entstandenen Aufwendungen noch notwendig und angemessen im Sinne von § 3 Abs. 1 BhV waren. Hierfür spricht zudem, daß die Festsetzungsstelle die Aufwendungen für die gleiche Behandlungsart ab dem 16. Juni 1992 als beihilfefähig anerkannt hat. Die Zeitspanne von 4 Monaten ist auch zu kurz, als daß der zeitliche Zusammenhang mit der klinischen Behandlung ab irgend einem Zeitpunkt fraglich geworden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.