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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 07.03.1994 |
Aktenzeichen: | VK 04/1993 |
Rechtsgrundlage: | § 49 Abs. 1b, § 50 PfDG; § 3 VwKG |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Abberufung |
Leitsatz:
- Wird die Entscheidung über die Abberufung einem Betroffenen zunächst ohne Begründung mitgeteilt und ist die Abberufungsbegründung in einem weiteren Schreiben enthalten, welches lediglich auf das vorangegangene Bezug nimmt und ist dieses erst mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, berührt dies nicht die Wirksamkeit der Abberufungsentscheidung.
- Eine maßgeblich auf das Verhalten des Gemeindepfarrers zurückzuführenden Spaltung der Kirchengemeinde und die fehlende Aussicht auf eine Verbesserung der Situation, solange dieser noch in der Gemeinde tätig bzw. präsent ist, kann das Ermessen auf Null reduzieren mit der Folge, dass nur die Entscheidung, diesen aus seiner bisherigen Pfarrstelle abzuberufen, als ermessensgerecht und damit rechtmäßig anzusehen ist.
- Ist eine gedeihliche Wirksamkeit auch in einer anderen Gemeinde nicht zu erwarten und liegen deshalb möglicherweise auch die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 PfDG vor, ändert dies nichts an der Rechtmäßigkeit der Abberufungsentscheidung nach § 49 Abs. 1 b) PfDG, da es sich aus Sicht des abberufenen Pfarrers um eine mildere Maßnahme handelt.
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
#Tatbestand:
###Der Antragsteller war seit 1986 bis zu seiner Beurlaubung zum 1. September 1992 als Gemeindepfarrer in der Evangelischen Kirchengemeinde U. tätig, die über eine Gemeindepfarrstelle verfügt.
Im Laufe seiner Tätigkeit in U. wurde mehrfach Kritik an seinem Verhalten laut, die u.a. in Form von Beschwerden an den Superintendenten des Kirchenkreises M. (im folgenden: Superintendent) herangetragen wurde bzw. Reaktionen des Superintendenten gegenüber dem Antragsteller auslöste und die verschiedene Bereiche seines Dienstes als Gemeindepfarrer zum Gegenstand hatte.
Von zum Teil bestrittenen Äußerungen, die der Antragsteller anläßlich einzelner Gespräche getan haben soll, abgesehen, läßt sich diesen Beschwerden entnehmen, daß sich die jeweiligen Beschwerdeführer erpreßt, ausgegrenzt, zurückgewiesen, überrumpelt, mißverstanden, unter Druck gesetzt, ohne den nötigen Respekt und arrogant behandelt fühlten, daß ihr Vertrauensverhältnis zu dem Antragsteller gebrochen sei und sie den Antragsteller als Seelsorger ablehnten.
In zwei Fällen erteilte der Superintendent auf Bitten der Familie jeweils ein Generaldimissoriale; in einem weiteren Fall führte das Verhalten des Antragstellers zu einer Ermahnung durch den Superintendenten, die vom Landeskirchenamt (durch Beschluß vom 24. März 1992) als rechtmäßig bestätigt wurde. Vom Ergreifen weiterer Maßnahmen nach Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Kirchenordnung (KO) sah das Landeskirchenamt ab, ermahnte den Antragsteller jedoch ausdrücklich, die ihm übertragenen und durch das Ordinationsgelübde bestätigten seelsorgerlichen Aufgaben der Begleitung aller Gemeindeglieder mit größter Sorgfalt zu erfüllen.
Kritik an den Äußerungen des Antragstellers und an seinem Verhalten wurde u.a. auch bezüglich der Zusammenarbeit mit Schulen in M. laut:
So soll sich der Antragsteller in der Gemeinschaftsgrundschule E.-W. in den Religionsunterricht einer an der Schule unterrichtenden Lehrerin eingemischt haben. Im Zusammenhang mit seiner Kritik an ihrem Religionsunterricht folgte der Antragsteller ihr unaufgefordert in die Klasse, setzte dort im Beisein der Schüler seine kritischen Äußerungen fort und erkundigte sich nach ihrem Fachleiter.
Ferner wandte sich ein Religionslehrer des Gymnasiums A. im Juni 1992 an den Schulreferenten des Kirchenkreises M. und teilte diesem mit, Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 6 hätten dem Religionslehrer berichtet, daß der Antragsteller sie aufgefordert habe, sich vom Religionsunterricht abzumelden, da wichtiger als dieser die Teilnahme am Sonntagsgottesdienst sei.
Der Antragsteller lehnte ferner die Mitgestaltung oekumenischer Schulgottesdienste zu besonderen Anlässen in der Grundschule E.-O. in einem Gespräch mit dem Rektor der Schule zunächst ab und bot lediglich an, bei besonderen Anlässen, wie Schulfeiern, ein Grußwort bzw. ein verkündigendes Wort zu sagen, wandte sich andererseits aber auch dagegen, daß andere Pfarrer – wie der Schulreferent des Kirchenkreises M. – diese Aufgabe übernähmen, da die Schule im Gemeindebereich U. liege und niemand von außen dort hineinwirken solle. Nach mehreren Gesprächen erklärte sich der Antragsteller schließlich bereit, einen oekumenischen Schulgottesdienst durchzuführen.
Auf Kritik stießen auch Äußerungen des Antragstellers in kirchlichen Gremien und in der Öffentlichkeit:
Bei einer Sitzung der Evangelischen Allianz vom 13. September 1989, in der es u.a. um die Gründung einer XYZ-Schule in M. ging, soll sich der Antragsteller in mehrfacher Hinsicht kritisch über den Schulreferenten des Kirchenkreises M. geäußert und u.a. den Standpunkt vertreten haben, daß bei solchen Veranstaltungen – wie der der Evangelischen Allianz – nur diejenigen dabei sein dürften, die dazugehörten.
Unruhe rief auch die Äußerung des Antragstellers während der Synode des Kirchenkreises M. vom 6. November 1989 zum Thema “Ein-Eltern-Familie” hervor, in der er nach der von ihm selbst angefertigten Tonbandmitschrift u.a. folgendes geäußert hatte:
“Ich finde, es ist erschreckend, wenn wir hier kommentarlos lesen, Alleinerziehende mit Kinder sollten von uns als Variante der Normalfamilie anerkannt werden. Wir können doch dem Kaputten nicht helfen, indem wir es für richtig erklären.” |
In der Folgezeit kam es zwischen dem Superintendenten und dem Antragsteller zu einem Streit darüber, ob der Antragsteller in seinem Wortbeitrag vor der Synode von den Kaputten oder von dem Kaputten gesprochen habe, wobei der Antragsteller in mehreren schriftlichen Stellungnahmen Wert darauf legte, daß er von dem Kaputten, also von der Sache im Sinne von Lebensverhältnissen gesprochen habe.
In der Zeitschrift “MOCCA” (= M. Cultur-Calender) erschien im Spätsommer/Frühherbst 1989 ein Interview mit dem Antragsteller, in dem dieser u.a. zum Verhältnis der Evangelischen Kirche zu politischen Angelegenheiten, zur Frage einer freien evangelischen Bekenntnisschule in M., zum Problem der Republikaner, zur Bewertung eines Schwangerschaftsabbruches, zum Umfang der sozialen Absicherung von Sozialhilfeempfängern, zur Frage einer etwaigen Wiedereinführung der Todesstrafe, zum Problem einer Trauung von Homosexuellen und zum Umgang der Evangelischen Kirche mit Homosexuellen sowie zur Aufgabe eines Pfarrers Stellung nahm.
Nach Veröffentlichung des Artikels in “MOCCA” erschienen mehrere Leserbriefe, die sich im wesentlichen kritisch mit den Äußerungen des Antragstellers in dem Interview auseinandersetzten. Außerdem kam es aufgrund einer Äußerung des Antragstellers zum angeblichen Umfang von Sozialleistungen zu einem kontroversen Briefwechsel zwischen dem Superintendenten und dem Antragsteller, in dessen Verlauf der Superintendent den Antragsteller darauf aufmerksam machte, daß sich Pfarrer gem. § 34 des Pfarrerdienstgesetzes in der Öffentlichkeit in einer Weise äußern sollten, die ihrer Stellung als Diener am Wort für die gesamte Gemeinde entspreche. Die von dem Antragsteller gewählte Art öffentlicher Äußerung sei verschärfend und polarisierend.
Anfang 1992 erschien in der Schülerzeitung “Teddybär” der [örtlichen] Gymnasien ein weiteres Interview mit dem Antragsteller, in dem dieser sich zum Verhältnis zur katholischen Kirche, zur Frage der Abtreibung, zu Problemen der Sexualität, zur Frage einer beruflichen Tätigkeit der Frau und zum Verständnis biblischer Texte und den Folgerungen daraus äußerte.
Die Interviewpartnerin des Antragstellers nahm zu dessen Verhalten während und nach dem Interview Stellung und wies insbesondere darauf hin, daß der Antragsteller den Schülerinnen und Schülern geraten habe, vom regulären Religionsunterricht Abstand zu nehmen. Auffallend sei sein zunehmend aggressives Verhalten ihnen gegenüber gewesen. U.a. habe der Antragsteller sie im Zusammenhang mit der Diskussion zum Thema “Abtreibung” als potentielle Mörderin bezeichnet.
Unstimmigkeiten in Bezug auf das Verhalten des Antragstellers gab es auch im Zusammenhang mit den auf den 16. Februar 1992 festgesetzten Presbyterwahlen in der Evangelischen Kirche im Rheinland.
In seiner Sitzung vom 22. Januar 1992 hatte der Vertrauensausschuß der Evangelischen Kirchengemeinde U., dessen Vorsitzender der Antragsteller war, zunächst alle bis dahin eingegangenen gültigen Kandidatenvorschläge berücksichtigt und die entsprechende Vorschlagsliste gem. § 7 Abs. 4 der Presbyterwahlordnung beschlossen.
Kurze Zeit später wurde in der Evangelischen Kirchengemeinde U. ein Flugblatt bekannt, in dem sich ein “Initiativkreis NEUE PRESBYTER für die Kirchengemeinde U.” an die Gemeindeglieder wandte. In dem Flugblatt wurden u.a. die Presbyter-Kandidaten Frau B.-R., Frau D., Herr K., Frau M. und Frau O. mit Anschrift genannt, nähere Informationen über diese Presbyter-Kandidaten in einem weiteren, in Kürze erscheinenden Informations-Blatt angekündigt und Ziele und Aufgaben geschildert, für die sich diese Kandidaten einzusetzen versprachen. Daraufhin fand am 27. Januar 1992 eine erneute Sitzung des Vertrauensausschusses der Evangelischen Kirchengemeinde U. statt, in der beschlossen wurde, die Presbyter-Kandidaten bzw. Kandidatinnen Frau B.-R., Frau D., Herrn K., Frau M. und Frau O. in der Vorschlagsliste nicht zu berücksichtigen, weil diese an einer Wahlkampagne und Wahlpropaganda für sich selbst beteiligt seien, was den Erfordernissen des § 2 Presbyterwahlordnung nicht entspreche.
Nachdem das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde U. (im folgenden: Presbyterium) in seiner Sitzung vom 31. Januar 1992 die vom Vertrauensauschuß in dessen Sitzung vom 27. Januar 1992 beschlossene Vorschlagsliste festgestellt, den Wahltermin auf den 16. Februar 1992 festgesetzt und die nicht berücksichtigten Kandidatinnen und Kandidaten von ihrer Nichtaufnahme in die Vorschlagsliste in Kenntnis gesetzt hatte, wandten sich diese ebenso wie weitere Gemeindeglieder Anfang Februar 1992 in mehreren Schreiben an das Presbyterium, den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises M. und den Superintendenten gegen das Vorgehen des Vertrauensausschusses und des Presbyteriums und baten um (dienstaufsichtliche) Prüfung.
Kurz vor der Presbyterwahl wurde in der Evangelischen Kirchengemeinde U. ein weiteres Flugblatt des Initiativkreises “NEUE PRESBYTER für die Kirchengemeinde U.” bekannt. In diesem Flugblatt wird dargelegt, daß nach Ablehnung der fünf Presbyteriums-Kandidaten durch das Presbyterium gegen diese Entscheidung beim Superintendenten Einspruch erhoben worden sei, mehrere Hundert Glieder der Gemeinde durch Unterschrift ihre Betroffenheit über das Vorgehen des Presbyteriums bekundet und gegen den Versuch, Menschen von verantwortlicher Mitarbeit in der Gemeinde auszugrenzen, Einspruch beim Superintendenten erhoben hätten. Das inzwischen eingeschaltete Landeskirchenamt habe leider aus kirchenrechtlichen und technischen Gründen so kurzfristig vor dem Wahltermin am 16. Februar keine Möglichkeit mehr, die Wahl zu stoppen. Die Wahl werde in jedem Falle angefochten, wobei die Aufhebung der Wahl nach den Vorschriften des Kirchenrechts nur eine Frage der Zeit sein werde.
In den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befinden sich gleichlautende, an den Kreissynodavorstand des Kirchenkreises M. gerichtete, von insgesamt 238 Personen unterzeichnete Schreiben, in denen die Meinung vertreten wird, daß die Nichtaufnahme der vorgeschlagenen Presbyteriums-Kandidaten in die Vorschlagsliste als Versuch gewertet werde, Menschen von der verantwortlichen Mitarbeit in der Gemeinde auszuschließen, die neue Wege der Arbeit und neue Formen der Gemeinschaft erproben und verwirklichen wollten. Die Unterzeichner seien darüber äußerst betroffen und erhöben Einspruch gegen diese Form der Ausgrenzung (lt. Schreiben des Superintendenten an das Landeskirchenamt vom 7. September 1992 stammen 225 dieser Unterschriften von [örtlichen] Gemeindegliedern).
Nach erfolgter Wahl zum Presbyterium am 16. Februar 1992 erhoben mehrere Gemeindeglieder gem. § 12 Abs. 2 der Presbyterwahlordnung Einspruch gegen die Wahl.
Nachdem das Presbyterium daraufhin bei dem jetzigen Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers eine gutachterliche Stellungnahme zu den aufgeworfenen rechtlichen Fragen im Zusammenhang mit der Presbyterwahl eingeholt hatte, das zusammenfassend zu dem Ergebnis kam, daß die Nichtaufnahme der fünf Kandidaten in die Vorschlagsliste durch den Vertrauensausschuß am 27. Januar 1992 rechtmäßig, die Entscheidung des Presbyteriums vom 31. Januar 1992 betreffend die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Vorschlagsliste gem. § 8 Abs. 1 der Presbyterwahlordnung sowie das weitere Verfahren nicht zu beanstanden und die Einsprüche gegen die Wahl zum Presbyterium daher unbegründet seien, beschloß das Presbyterium in seiner Sitzung vom 8. Mai 1992, die Einsprüche zurückzuweisen.
Gegen diese Entscheidung des Presbyteriums erhoben mehrere Einspruchsführer Beschwerde bei dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises M..
Nachdem dieser den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, faßte er in seiner Sitzung vom 3. Juli 1992 u.a. den Beschluß, daß das Verfahren des Vertrauensausschusses in der Zeit nach dem 22. Januar 1992, der darauf beruhende Beschluß zur veränderten Vorschlagsliste vom 27. Januar 1992, die sich darauf beziehenden Beschlüsse des Presbyteriums in der Sitzung vom 31. Januar 1992 und das weitere Wahlverfahren rechtswidrig seien und aufgehoben würden; die Presbyterwahl sei ab den nach § 8 Abs. 3 der Presbyterwahlordnung notwendigen Beschlüssen des Presbyteriums (Wahltermin p p) auf der Grundlage der Vorschlagsliste des Vertrauensausschusses vom 22. Januar 1992 zu wiederholen; die davorliegenden Teile des Wahlverfahrens hätten Bestand.
Im Gemeindegottesdienst der Evangelischen Kirchengemeinde U. am 5. Juli 1992 machten zwei beauftragte Mitglieder des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises M. nach der Predigt des Antragstellers und dem Singen des Liedes 390, Strophen 1 – 5, die Entscheidung des Kreissynodalvorstandes zur Presbyterwahl bekannt und verlasen eine vorbereitete schriftliche Erklärung, die den Beschluß des Kreissynodalvorstandes erläuterte.
Im Anschluß daran gab der Antragsteller eine Erklärung ab, der eine Absprache mit dem Kirchmeister zugrunde lag, die mit der stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyterium sowie den zum Gottesdienst am 5. Juli 1992 anwesenden Presbytern abgesprochen war und in der der Antragsteller das Vorgehen und das Verhalten des Kreissynodalvorstandes und des Superintendenten kritisierte. Anschließend wurde Lied 390, Verse 6 – 10, gesungen.
Nach dem Eindruck der juristischen Dezernentin im Landeskirchenamt, die ebenfalls den Gemeindegottesdienst in U. am 5. Juli 1992 besuchte, kam es aufgrund der Erklärung des Antragstellers zum Vorgehen des KSV zu erheblicher Unruhe unter den Gottesdienstbesuchern.
In einer Sondersitzung vom 6. Juli 1992 faßte der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises M. u.a. folgenden Beschluß:
Auf der Grundlage von § 50 Abs. 1 des Pfarrerdienstgesetzes beantragt der Kreissynodalvorstand die Abberufung im Interesse des Dienstes von Pfarrer R. gem. § 49 Abs. 1 b) PfDG. Zur Begründung verwies der KSV auf seine Erklärung an die Synode vom selben Tage, in der u.a. darauf hingewiesen wird, daß der KSV aufgrund seiner Erfahrungen mit dem Antragsteller, zuletzt im Zusammenhang mit der Presbyteriumswahl, vor allem aufgrund einer langen Geschichte von Beschwernissen aus der Gemeinde wegen seiner Amtsführung und seiner Seelsorge beschlossen habe, seine Abberufung zu beantragen. Nach Einschätzung des KSV nähmen viele Gemeindeglieder den Dienst des Antragstellers nicht mehr an. Er sehe die Gefahr einer Spaltung in der Kirchengemeinde U., wodurch nicht zu verantwortende Verletzungen aller Beteiligten entstünden. |
Durch Schreiben vom 7. Juli 1992 bat der Superintendent das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland um die sofortige Beurlaubung des Antragstellers. Zur Begründung wies er darauf hin, daß der Kreissynodalvorstand auf seiner gestrigen Sondersitzung, die während der Tagung der Kreissynode stattgefunden habe, den in der Anlage beigefügten Beschluß (betreffend die Abberufung des Antragstellers) gefaßt habe. Der KSV sehe Gefahr im Verzug, weil unter Berücksichtigung der bisher gemachten Erfahrungen die ersten Reaktionen des Antragstellers befürchten ließen, daß es eine von ihm unbeeinflußte Wiederholung der Presbyterwahl nicht geben könne, wenn er im Dienst verbleibe.
In einer Erklärung vom 11. Juli 1992 nahm das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde U. zur Frage einer sofortigen Beurlaubung Stellung. Es wies in dieser Erklärung insbesondere darauf hin, daß der Antragsteller im Gottesdienst vom 5. Juli 1992 in seinem Auftrag gehandelt habe und auch die Vorkommnisse in Zusammenhang mit der Presbyteriumswahl insgesamt mit Vollmacht und Deckung des Presbyteriums erfolgt seien. Das Presbyterium lege Wert auf die Feststellung, daß nach seiner Kenntnis der Dienst des Antragstellers in der Gemeinde U. von außergewöhnlich vielen Menschen besucht und erbeten werde. Eine Beurlaubung des Pastors (Hirten) würde gerade im Bereich der vielfältigen Aufbauarbeit einen unverantwortlichen Einbruch und einen geistlichen Schaden verursachen, den das Presbyterium für kaum reparabel halte. Insgesamt bitte es daher, dem Ergebnis des eingeleiteten Abberufungsverfahrens nicht durch sofortige Beurlaubung vorzugreifen.
In seiner Sitzung vom 14. Juli 1992 beschloß das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland, den Antragsteller gem. § 51 Abs. 1 des Pfarrerdienstgesetzes ab 1. September 1992 von seinen Dienstgeschäften zu beurlauben. Zur Begründung wies es u.a. darauf hin, es halte die Beurlaubung in Übereinstimmung mit der Begründung des Kreissynodalvorstandes für erforderlich, um im Verlauf des zwischenzeitlich eingeleiteten Abberufungsverfahrens der Ausdehnung der Spaltung in der Kirchengemeinde U. entgegenzuwirken. Es habe Verständnis für die persönliche Betroffenheit des Antragstellers, die durch das eingeleitete dienstrechtliche Verfahren ausgelöst worden sei. Es verweise aber noch einmal eindringlich darauf, daß auch während des schwebenden Verfahrens die in den Art. 68 – 81 KO in Verbindung mit dem Pfarrerdienstgesetz normierten Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis des Pfarrers von ihm zu beachten seien.
Der Antragsteller bat in einem Schreiben vom 14. August 1992 an die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland um Aufhebung dieser Entscheidung.
In ihrer Sitzung vom 3. September 1992 lehnte die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland diesen Antrag des Antragstellers im wesentlichen mit der Begründung ab, im KSV habe Einigkeit darüber bestanden, daß die Wahrnehmung des pfarramtlichen Dienstes durch den Antragsteller derzeit nicht verantwortet werden könne.
Bereits durch Schreiben vom 14. August 1992 hatte das Landeskirchenamt dem Antragsteller Gelegenheit gegeben, sich zu den als Grundlage für das eingeleitete Abberufungsverfahren gem. § 49 Abs. 1 b) PfDG dienenden Vorgängen – in dem Schreiben sind verschiedene Fälle namentlich sowie das gegebene Schülerzeitungsinterview und die Punkte “Spaltung der Gemeinde” sowie “Stellung im Kirchenkreis” aufgeführt – zu äußern.
Durch Schreiben vom 18. September 1992 an das Landeskirchenamt zeigte der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers an, daß dieser ihn in dem Abberufungsverfahren beauftragt habe. Zu den in dem Schreiben des Landeskirchenamtes vom 14. August 1992 erwähnten Vorfällen nahm er im einzelnen Stellung, wobei er zum Teil bestritt, daß der Antragsteller die ihm vorgehaltenen Äußerungen getan habe. Zusammenfassend kam er zu dem Ergebnis, daß die meisten Vorwürfe nicht zuträfen bzw. keine Auswirkungen im Hinblick auf eine gedeihliche Führung des Pfarramtes hätten. Es reiche nicht aus, daß eine gedeihliche Führung des Pfarramtes sich als schwierig gestalte. Vielmehr sehe das Pfarrerdienstgesetz ausdrücklich vor, daß eine gedeihliche Führung unmöglich sein müsse. Die bisher erhobenen Vorwürfe seien nicht ausreichend, um diesen Tatbestand als gegeben anzusehen. Darüber hinaus seien fast alle Vorwürfe entweder viel zu unsubstantiiert oder entsprächen nicht den Tatsachen, so daß eine Abberufung des Antragstellers im vorliegenden Falle nicht in Betracht komme.
Während des gesamten Abberufungsverfahrens erschienen in verschiedenen (u.a. kirchlichen) Zeitungen mehrere Artikel, die sich mit dem Vorgang befaßten. Ferner wandten sich zahlreiche Personen schriftlich an den Superintendenten, das Landeskirchenamt, die Kirchenleitung und den Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland und äußerten darin ihre Auffassung zu den Vorgängen in U.. Ferner wurden Unterschriftenlisten von zahlreichen Personen zu den Akten gereicht, die sich für einen Verbleib des Antragstellers als Gemeindepfarrer in der Evangelischen Kirchengemeinde U. aussprachen, um Einstellung des Beurlaubungs- und Abberufungsverfahrens betreffend den Antragsteller baten und zum Teil darauf hinwiesen, daß sonst ein Austritt aus der Kirche in Erwägung gezogen werde (gem. Schreiben des Superintendenten an das Landeskirchenamt vom 7. September 1992 konnten 64 der Unterzeichner als [örtliche] Gemeindeglieder identifiziert werden).
Im Verlauf des Abberufungsverfahrens fand am 4. Oktober 1992 ferner die aufgrund der Entscheidung des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises M. vom 3. Juli 1992 erforderlich gewordene erneute Wahl des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde U. statt, bei der Frau D., Frau O., Frau B.-R. und Frau M. (sämtliche Gewählten waren bei der Presbyteriumswahl am 16. Februar 1992 nicht berücksichtigt worden) gewählt wurden.
Auch gegen diese Wahl wurden bei dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde U. Einsprüche erhoben, über die jedoch vom Presbyterium nicht mehr befunden wurde, weil sechs Mitglieder dieses Gremiums aufgrund der Situation in der Evangelischen Kirchengemeinde U. Ende Oktober 1992 von ihrem Amt zurücktraten, so daß der Kreissynodalvorstand einen Bevollmächtigtenausschuß bestellen mußte, der auch zur Zeit noch tätig ist.
Nachdem sich am 14. Oktober 1992 auch der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises M. zu den Geschehnissen in der Evangelischen Kirchengemeinde U. geäußert und der Superintendent Stellung genommen hatte – dieser wies insbesondere darauf hin, daß der Antragsteller polarisiere und eine über die Parochie U. hinausreichende und große Teile der Gemeinde ausgrenzende Personalgemeinde um sich sammele –, beschloß das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche im Rheinland – nach einem am 23. November 1992 erfolgten Gespräch mit dem Antragsteller und seinem Prozeßbevollmächtigten – am 24. November 1992, den Antragsteller gem. § 49 Abs. 1 b) PfDG zum 1. Juli 1993 abzuberufen und wies darauf hin, daß der Antragsteller bis zur Rechtskraft der Abberufung gem. § 51 Abs. 1 PfDG beurlaubt bleibe und der Abberufungsbescheid mit der Begründung ihm gesondert zugestellt werde.
Durch Schreiben vom 16. Dezember 1992 – dem Antragsteller und seinem Prozeßbevollmächtigten jeweils zugestellt am 19. Dezember 1992 – wies das Landeskirchenamt den Antragsteller unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 24. November 1992 darauf hin, daß ihm die Entscheidung des Kollegiums des Landeskirchenamtes über den Antrag des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises M. bereits mitgeteilt worden sei. Zur Begründung seiner Entscheidung führte es u.a. im wesentlichen aus: die Unmöglichkeit einer gedeihlichen Amtsführung im Sinne des § 49 Abs. 1 b) PfDG durch den Antragsteller sei zu bejahen. Dies ergebe sich u.a. aus einer Vielzahl von Beschwerden von Gemeindegliedern über seine Amtsführung. Insoweit könne offen bleiben, ob die erhobenen Vorwürfe im Detail zutreffend seien. Wesentlich sei die Stringenz der Inhalte, wobei die Summierung der Fälle ein Symptom für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 b) PfDG sei. Beschwerde werde durchgehend darüber geführt, daß der Antragsteller bei Meinungsverschiedenheiten bzw. unterschiedlichen Auffassungen andere in nicht akzeptabler Weise maßregele. Es gehe um die Art und Weise, wie der Antragsteller mit Gemeindegliedern umgehe, an deren Verhalten, Lebensweise etc. er möglicherweise aus theologischer Sicht zu Recht Kritik übe. Sein Vorgehen werde übereinstimmend als diffamierend und verletzend bezeichnet. Ihm werde herrisches, arrogantes Auftreten und unmögliches Benehmen vorgeworfen. Er verschließe sich – dies hätten mehrere Gespräche mit dem Superintendenten und den örtlich zuständigen Dezernenten ergeben – der Einsicht, wie sehr er Menschen verletze und ins Abseits stelle. Das pointierte Vertreten von theologisch vertretbaren und akzeptierten Positionen dürfe nicht zu überzogen harter, ausgrenzender Seelsorge im Rahmen von Gesprächen mit Gemeindegliedern führen. Im Hinblick auf die dem Antragsteller vom Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises M. vorgeworfene Spaltung der Gemeinde und ausgrenzende Stellung im Kirchenkreis werde auf das Schreiben vom 14. August 1992 verwiesen, auf das vollinhaltlich Bezug genommen werde.
Durch sein Verhalten sei es in der Evangelischen Kirchengemeinde U. zu einer immer stärker werdenden Polarisierung der Gemeindeglieder gekommen, die u.a. durch eine Unterschriftenliste in Zusammenhang mit der Presbyterwahl von Februar 1992 dokumentiert werde, in der gegen die Streichung von Kandidatinnen und Kandidaten von der Vorschlagsliste protestiert werde. Im Verlauf der Anhörung der Einspruchsführer gegen die Presbyterwahl vom 16. Februar 1992 vor dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises M. sei von Gemeindegliedern der Vorwurf erhoben worden, daß die Streichung von der Vorschlagsliste ganz wesentlich auf sein Betreiben hin geschehen sei, um unliebsame Kritiker seiner theologischen Positionen und seiner Amtsführung aus der Gemeindeleitung fernzuhalten. Insgesamt sei unter Berücksichtigung des übrigen Verhaltens des Antragstellers und angesichts des Ergebnisses der Presbyterwahl vom 4. Oktober 1992 davon auszugehen, daß das Verhältnis zwischen ihm und einem sehr großen Teil der Gemeinde so zerrüttet sei, daß eine gedeihliche Amtsführung in dieser Gemeinde durch ihn nicht gewährleistet sei. Ein längeres Verbleiben in der Gemeinde komme daher nicht in Betracht. Im Hinblick auf die vorzunehmende Wertung seines Verhaltens werde auf die Stellungnahme des Superintendenten des Kirchenkreises M. vom 17. August 1992 verwiesen, auf die voll inhaltlich Bezug genommen werde.
Der Zeitpunkt der Abberufung sei unter Berücksichtigung von § 50 Abs. 3 PfDG auf den 1. Juli 1993 festgesetzt worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller am 30. Dezember 1992 Widerspruch.
Wegen der näheren Begründung des Widerspruchs wird insoweit auf den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers vom 9. Februar 1993 Bezug genommen.
In ihrer Sitzung vom 27. März 1993 beschloß die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland, den Widerspruch des Antragstellers gegen seine Abberufung zurückzuweisen.
Dies teilte sie dem Antragsteller durch Schreiben vom 13. April 1993 – diesem ausgehändigt am 22. April 1993 – mit, auf dessen Begründung verwiesen wird.
Mit seinem am 21. Mai 1993 bei der Verwaltungskammer eingegangenen Antrag wiederholt und vertieft der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend u.a. im wesentlichen aus: Der Dienstherr sei grundsätzlich in Art und Umfang der für geboten erachteten dienstrechtlichen Maßnahmen – hier der Frage, ob bezüglich des Antragstellers ein Abberufungs-, Disziplinar- oder Lehrzuchtverfahren in Betracht komme – nicht frei. Zwar sei ihm grundsätzlich ein Ermessen durch die entsprechenden kirchengesetzlichen Regelungen eingeräumt. Dieses Ermessen werde jedoch eingeschränkt, so daß es nicht der Willkür des Dienstherrn unterliege, ob er im Hinblick auf das Fehlverhalten eines Pfarrers ein Abberufungs-, Disziplinar- oder Lehrzuchtverfahren einleite. Sinn einer Abberufung nach § 49 Abs. 1 b) PfDG sei es, daß hiermit auf Situationen durch den Dienstherrn reagiert werden könne, in denen gerade kein Fehlverhalten des Pfarrers vorliege, sondern festgestellt werden müsse, daß sich eine Gemeindesituation dahingehend entwickelt habe, daß aufgrund der besonderen Umstände ein gedeihliches Wirken des Pfarrers nicht mehr möglich sei. Vor diesem Hintergrund habe bei einer Abberufung nach § 49 Abs. 1 b) PfDG grundsätzlich auch keine Schuldzuweisung zwischen Pfarrer und Gemeindegliedern zu erfolgen, da es lediglich auf die Feststellung ankomme, daß ein gedeihliches Wirken im Hinblick auf die Gesamtsituation nicht mehr möglich sei. Dies bedeute jedoch im Umkehrschluß, daß eine Abberufung nach § 49 Abs. 1 b) PfDG grundsätzlich nur dann in Betracht komme, wenn ein gedeihliches Wirken des Pfarrers dem Grundsatz nach in jeder anderen Gemeinde möglich wäre. Insoweit komme eine Abberufung nach § 49 Abs. 1 b) PfDG dann nicht in Betracht, wenn die gedeihliche Führung des Pfarramtes deshalb unmöglich sei, weil Amtspflichtverletzungen des Pfarrers vorlägen bzw. seine Lehre Grund zu Beanstandungen gebe. Insoweit wäre eine gedeihliche Arbeit auch in einem anderen Pfarramt nicht möglich. In diesen Fällen müsse der Dienstherr entweder nach dem Disziplinargesetz bzw. nach der Lehrbeanstandungsordnung vorgehen. Vor dem Hintergrund der oben dargelegten Überlegungen sei es grundsätzlich nicht in das Belieben des Dienstherrn gestellt, welche Verfahrensart gewählt werde. Dies gelte insbesondere auch im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit des entsprechenden Pfarrers, der, falls ihm ein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werde, die Möglichkeit erhalten solle, die konkreten Vorwürfe auf ihre Stichhaltigkeit überprüfen zu lassen. Die Überprüfung konkret vorgeworfener Verfehlungen entfalle jedoch im Verfahren nach § 49 Abs. 1 b) PfDG.
Die Abberufung des Antragstellers sei jedoch fast ausschließlich mit dessen angeblichem schuldhaftem Fehlverhalten begründet worden. Die Antragsgegnerin gehe offensichtlich von einer falschen Auslegung des § 49 Abs. 1 b) PfDG aus, wenn festgestellt werde, daß die Vorschrift objektiv den Tatbestand mangelnder Amtsführung voraussetze, wobei ein schuldhaftes Verhalten nicht Voraussetzung für eine Abberufung sei. Voraussetzung für eine Abberufung sei nicht eine mangelhafte Amtsführung, sondern die Tatsache bzw. Zukunftsprognose, daß trotz einer mangelfreien, d.h. ordnungsgemäßen Amtsführung ein gedeihliches Wirken im Pfarramt nicht mehr möglich sei. Insgesamt ließen die Bescheide der Antragsgegnerin zu der Frage, ob in Zukunft ein gedeihliches Wirken des Antragstellers in der Gemeinde möglich wäre, jegliche Ermessensausübung vermissen. Die Entscheidung werde lediglich darauf gestützt, daß dem Antragsteller Fehler in der Amtsführung vorgeworfen würden, die zum Teil erheblich in der Vergangenheit lägen, die zum Teil nicht auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft worden seien und bei denen von daher auch keine Wertung im Hinblick auf ein gedeihliches Wirken in der Zukunft habe vorgenommen werden können bzw. dürfen. Außerdem werde nicht ersichtlich, ob und wie durch eine Abberufung des Antragstellers eine gedeihliche Gemeindearbeit ermöglicht werden könne. Soweit der Kreissynodalvorstand seinen Antrag auf Abberufung darüber hinaus auf seine Erfahrungen mit dem Antragsteller im Zusammenhang mit der Presbyteriumswahl gestützt habe, sei darauf hinzuweisen, daß der Verlauf des Gottesdienstes am 5. Juli 1992 sowie dessen Gestaltung durch den Antragsteller im Auftrag des Presbyteriums erfolgt sei und daher als Begründung für den Antrag auf Abberufung auszuscheiden habe. Dem Antragsteller sei nicht ersichtlich, welche sonstigen Erfahrungen im Zusammenhang mit der Presbyteriumswahl in der Evangelischen Kirchengemeinde U. den Kreissynodalvorstand zu einem Antrag auf Abberufung veranlaßt haben könnten. Das Presbyterium habe bereits im Juli 1992 dargelegt, daß die durch den KSV festgestellte Rechtswidrigkeit der Wahl zum Presbyterium sich in ihrer rein juristischen Relevanz lediglich als eine Zurückweisung einer Entscheidung des Vertrauensausschusses darstelle und nicht als Grundlage für eine Kritik an der Amtsführung des Antragstellers herangezogen werden könne. Darüber hinaus habe das Presbyterium bereits in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß es die Heranziehung der Presbyteriumswahl zur Begründung des Abberufungsantrages als eine grundsätzliche Infragestellung seiner Amtsführung als Presbyterium werte. Mögliche Fehleinschätzungen habe daher nicht der Antragsteller, sondern das Presbyterium insgesamt zu tragen. Der Antragsteller könne sich im Hinblick auf seine Abberufung nicht des Eindrucks erwehren, daß seine theologische Position und die der Kirchengemeinde U. zum Schweigen gebracht werden solle. Hierfür sei jedoch nicht ein Abberufungsverfahren der von den Kirchengesetzen vorgesehene Rahmen.
Der Antragsteller beantragt,
den Abberufungsbescheid des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 24. November 1992 (Verfügungen vom 24. November und 16. Dezember 1992) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Antragsgegnerin vom 13. April 1993 aufzuheben. |
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen. |
Die Beigeladenen stellen keinen Antrag.
Die Antragsgegnerin bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die Bescheide des Landeskirchenamtes vom 24. November und 16. Dezember 1992 sowie auf den Widerspruchsbescheid vom 13. April 1993 und macht ergänzend im wesentlichen geltend: Die gesetzliche Formulierung des Abberufungstatbestandes lasse klar erkennen, daß dieser Tatbestand ausschließlich die Beurteilung der gegenwärtig in der Gemeinde vorherrschenden Situation zum Gegenstand habe. Eine Zukunftsprognose – wie sie vom Antragsteller konstant eingeklagt werde – betreffe lediglich die Anwendbarkeit des § 54 Abs. 1 PfDG, der jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Die Antragsgegnerin sehe es als erwiesen an, daß dem Antragsteller die gedeihliche Führung des Pfarramtes in der Evangelischen Kirchengemeinde U. unmöglich geworden sei. Sie halte an ihrer Auffassung fest, daß es zu den Obliegenheiten des Dienstherrn gehöre, nach der Prüfung der bekanntgewordenen Beschwerden bzw. Beschwernisse sachangemessen darüber zu entscheiden, ob ein und ggf. welches Verfahren gegen den Betroffenen eingeleitet werde. Die Voraussetzungen für die Einleitung eines Lehrbeanstandungsverfahrens seien im vorliegenden Falle nicht gegeben. Es gehe nicht um die pointierten theologischen Grundpositionen des Antragstellers, sondern ausschließlich um die Art und Weise der Umsetzung im Rahmen seines pfarramtlichen Dienstes. Einer gedeihlichen Amtsführung könnten vielfältige und vielschichtige Gründe entgegenstehen. Die Gesamtbeurteilung der Gründe, die die Antragsgegnerin der Abberufung des Antragstellers zugrunde gelegt habe, nehme zur Frage der Schuldhaftigkeit des Handelns des Antragstellers nicht Stellung. Festgestellt werde lediglich, daß die Beschwerden und Beschwernisse eine mangelnde Amtsführung des Antragstellers begründeten.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 20. Juli 1993 und vom 24. August 1993 verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akten der Verwaltungskammer und die Abberufungsvorgänge der Antragsgegnerin, die die Verwaltungskammer beigezogen hat, Bezug genommen.
#Gründe:
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die Verwaltungskammer ist gem. § 2 Abs. 3 Verwaltungskammergesetz (VwKG) in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 2 Pfarrerdienstgesetz (PfDG), § 9 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrerdienstgesetz (AG-PfDG) zur Entscheidung über das Begehren des Antragstellers berufen.
Der Antrag ist gem. § 50 Abs. 4 Satz 3 PfDG i.V. mit § 9 Abs. 2 Satz 3 AG-PfDG fristgemäß eingereicht und im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 4 AG-PfDG begründet worden.
Antragsgegnerin ist allerdings nicht die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland, sondern die Evangelische Kirche im Rheinland selbst als Körperschaft, da § 31 Satz 1 VwKG lediglich auf die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), nicht aber auf deren – etwa nordrhein-westfälische-Ausführungsgesetze verweist, so daß gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO Antragsgegnerin die Körperschaft, mithin die Evangelische Kirche im Rheinland – vertreten durch die Kirchenleitung – ist. Das Rubrum war insoweit entsprechend zu berichtigen.
Die angefochtene Entscheidung des Landeskirchenamtes vom 24. November 1992 i.V. mit seinem Schreiben vom 16. Dezember 1992 ist in der Fassung, die sie durch den Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 27. März 1993 i.V. mit deren Schreiben vom 13. April 1993 erhalten hat, rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 31 Satz 1 VwKG i.V. mit § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Abberufung des Antragstellers sind gegeben. Die nach § 50 Abs. 2 Satz 1 PfDG erforderliche vorherige Anhörung der Beteiligten (Antragsteller sowie Beigeladene) ist erfolgt.
Die Rüge des Antragstellers, daß seine Personalakten längst nicht alle hier zugrunde gelegten Vorgänge enthalten, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da der Antragsteller umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme zu den der Abberufungsentscheidung zugrunde liegenden Vorgängen hatte und es nicht um die Frage geht, ob die Aufnahme bestimmter Vorgänge in die Personalakten des Antragstellers rechtmäßig ist, sondern darum, ob der Tatbestand des § 49 Abs. 1 b) PfDG erfüllt ist. Im übrigen besteht ein Rechtssatz, demzufolge ein Dienstherr sich bei der Entscheidung über Fragen des Dienstverhältnisses eines Bediensteten allein auf den Inhalt der Personalakte des Betroffenen stützen dürfte, im kirchlichen Dienstrecht ebensowenig wie im staatlichen.
vgl. Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Urteil vom 6. März 1989 – Az. VK 2/1988 –, in: Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland, Rechtsprechungsbeilage 1991, Seite 13 ff. (S. 14, rechte Spalte unten). |
Den in § 50 Abs. 3 PfDG normierten Erfordernissen ist in der angegriffenen Abberufungsentscheidung ebenfalls Rechnung getragen worden.
Auch die Voraussetzungen des § 50 Abs. 4 Satz 1 PfDG sind erfüllt, wonach der Abberufungsbeschluß mit Gründen zu versehen und (u.a.) dem Antragsteller als dem abzuberufenden Pfarrer zuzustellen ist.
Es ist zwar ungewöhnlich und im Hinblick auf den Aspekt der Einheitlichkeit von Beschlußfassung und Beschlußbegründung nicht optimal, daß die Entscheidung des Landeskirchenamtes vom 24. November 1992 dem Antragsteller zunächst ohne Begründung mitgeteilt wird und die Abberufungsbegründung in einem weiteren Schreiben an den Antragsteller vom 16. Dezember 1992 – das auf dasjenige vom 24. November 1992 lediglich Bezug nimmt – enthalten ist. Entgegen den von dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers in seiner Widerspruchsbegründung geäußerten Zweifeln berührt dieses Verfahren jedoch nicht die Wirksamkeit der Abberufungsentscheidung, zumal erst das Schreiben des Landeskirchenamtes vom 16. Dezember 1992 mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war und daher auch unter Rechtsschutzgesichtspunkten dem Antragsteller durch diese Verfahrensweise kein Nachteil widerfahren ist.
Daß die Abberufungsentscheidung nur von Frau Landeskirchenrätin R. unterzeichnet bzw. gezeichnet ist, gibt ebenfalls zu Bedenken keinen Anlaß, da aus dem Schreiben vom 24. November 1992 eindeutig hervorgeht, daß die Entscheidung zur Abberufung des Antragstellers das Landeskirchenamt als Kollegium gefaßt hat.
Im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn auch zur Vermeidung von Mißverständnissen und aus Gründen größtmöglicher Klarheit in Zukunft möglichst zu vermeiden, ist weiterhin die Bezugnahme auf die dem Schreiben des Landeskirchenamtes an den Antragsteller vom 16. Dezember 1992 beigefügte Stellungnahme des Superintendenten des Kirchenkreises M. vom 17. August 1992, die der Antragsteller ebenfalls erhalten hat, so daß durch diese Bezugnahme die Möglichkeit des Antragstellers, sich mit sämtlichen Erwägungen, die das Landeskirchenamt seiner Abberufungsentscheidung zugrunde gelegt hat, auseinanderzusetzen, nicht eingeschränkt worden ist.
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Abberufung des Antragstellers aus seiner bisherigen Pfarrstelle gem. § 49 Abs. 1 b) PfDG sind ebenfalls erfüllt.
Es liegt ein Tatbestand vor, der dem Antragsteller die gedeihliche Führung des Pfarramtes in der Evangelischen Kirchengemeinde U. unmöglich macht.
Im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Presbyterwahlen im Februar 1992 ist ausweislich der der Verwaltungskammer vorliegenden Akten die Polarisierung und Spaltung der Evangelischen Kirchengemeinde U. deutlich geworden, die mit dem Antragsteller und seinem Verhalten eng zusammenhängt bzw. sich an seiner Person und bisherigen Funktion in der Evangelischen Kirchengemeinde U. festmacht und festmachen läßt.
Die Kluft zwischen Befürwortern und Gegnern des Antragstellers und der von ihm betriebenen Gemeindearbeit zeigt sich zum einen darin, daß bei der – mit einer überdurchschnittlich hohen Beteiligung durchgeführten – Presbyteriumswahl vom 16. Februar 1992 annähernd 50% derjenigen Gemeindeglieder, die sich an der Wahl beteiligt haben, ihre Stimme ungültig machten. Im Hinblick auf die große Zahl der ungültigen Stimmen dürfte auszuschließen sein, daß dies auf versehentliche Pannen bei der Stimmabgabe zurückzuführen ist. Auch das von dem ehemaligen Presbyterium der Ev. Kirchengemeinde U. bei dem Prozeßbevollmächtigten des Antragstellers im Zusammenhang mit der Durchführung der Presbyteriumswahl vom 16. Februar 1992 in Auftrag gegebene Gutachten geht davon aus, daß etwa 47% der abgegebenen Stimmzettel “offenbar bewußt ungültig gemacht” worden seien.
Auch der Umstand, daß alle bei der – ebenfalls mit einer hohen Wahlbeteiligung durchgeführten – Wiederholungswahl vom 4. Oktober 1992 gewählten Personen solche waren, die bei der Wahl vom 16. Februar 1992 letztlich nicht berücksichtigt wurden, verdeutlicht, daß die G emeindearbeit des Antragstellers, wie dieser sie bis zu seiner Beurlaubung betrieben hat und ausweislich seiner Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1994 auch weiterführen will, von einer großen Anzahl von Gemeindegliedern nicht mehr angenommen wurde und wird.
Die Aufstellung dieser – bei der Presbyteriumswahl vom 16. Februar 1992 nicht berücksichtigten, bei der Wiederholungswahl vom 4. Oktober 1992 sämtlich gewählten – Kandidaten stellte den Versuch dar, die bisherigen Strukturen in der Evangelischen Kirchengemeinde U. aufzubrechen, indem auch Personen mit anderen Vorstellungen von Gemeindearbeit als denen, die der Arbeit des Antragstellers zugrunde lagen, Einfluß auf gemeindeleitende Entscheidungen in U. erhalten sollten, um auf diese Weise eine Änderung der bisher u.a. von dem Antragsteller betriebenen Arbeit herbeizuführen. Diese Initiative hat der Antragsteller nicht nur verbal, sondern auch durch sein Verhalten (etwa im Zusammenhang mit der dürftigen Art und Weise der Bekanntmachung dieser Kandidaten bei den wahlberechtigten Gemeindegliedern) abzublocken versucht und – zunächst erfolgreich – abgeblockt.
Er kann sich insoweit auch nicht – wie er es hier und in anderem Zusammenhang getan hat – darauf zurückziehen, daß seinem gesamten Verhalten im Zusammenhang mit dieser Wahl Beschlüsse der einschlägigen Gremien (Vertrauensausschuß, früheres Presbyterium) zugrunde lagen und daher an seine Stimmabgabe innerhalb dieser Gremien bzw. sein Verhalten keine Konsequenzen geknüpft werden dürften.
Besonders deutlich wird der Umstand, daß der Antragsteller mit seinem – von anderen mitvollzogenen – Verhalten bestimmte (einer gedeihlichen Gemeindearbeit hinderliche) Interessen durchsetzen wollte und will, darin, daß er trotz klarer Situation aufgrund des Beschlusses des Beigeladenen betreffend die erforderliche Neuwahl eines Teils des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde U. (mit der Folge, daß die im Zusammenhang mit der Wahl vom 16. Februar 1992 zunächst gestrichenen Presbyteriumskandidaten zu berücksichtigen waren) versucht hat, eine weitere Befragung dieser Kandidaten durchzuführen, durch deren Wahl er eine gedeihliche Zusammenarbeit im – bisher überwiegend stets aus ihm gewogenen Presbyteriumsmitgliedern bestehenden – Presbyterium nach eigenen Angaben gefährdet sah.
Sein gesamtes Verhalten als Pfarrer in der Evangelischen Kirchengemeinde U. ist aufgrund der der Verwaltungskammer vorliegenden Akten und nach den Äußerungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung von der Vorstellung geprägt, diejenigen Gemeindeglieder, die seine Auffassung von seelsorgerlicher Betreuung und pfarramtlicher Tätigkeit teil(t)en, um sich zu sammeln und ihnen wohlwollend und engagiert gegenüberzutreten, während er die – wie dargelegt zahlreichen – Gemeindeglieder, die seinen Vorstellungen von Gemeindearbeit entgegentraten oder/und auf eine Änderung hinwirken woll(t)en, ausgrenzte. In den gesamten, sehr umfangreichen Unterlagen über den Antragsteller läßt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß sein Verhalten – bei zutage getretenen Schwierigkeiten – auf Versöhnung angelegt und von dem Bestreben einer gütlichen Einigung geprägt gewesen wäre. Vielmehr findet sich bei Bemängelung seines Verhaltens durchgängig ausschließlich die Verteidigung seiner eigenen Position, verbunden mit Kritik an dem Verhalten des oder der anderen, die ihm kritisch gegenübergetreten waren oder unter Lebensumständen leb(t)en, die der Antragsteller aufgrund seiner Haltung nicht billigen konnte bzw. kann.
Ein solches ausgrenzendes, den anderen abstempelndes Verhalten läßt sich den Akten nicht nur im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Presbyterwahlen vom 16. Februar 1992 und vom 4. Oktober 1992 entnehmen. Auch die Reaktionen einer erheblichen Anzahl von Gemeindegliedern und anderen Personen, die sich mit bestimmten Anliegen (etwa Taufe, Trauung, Beerdigung oder Hausbesuch) an den Antragsteller gewandt hatten und die sich ausweislich der Akten erpresst, ausgegrenzt, zurückgewiesen, überrumpelt, mißverstanden, unter Druck gesetzt, ohne den nötigen Respekt und arrogant behandelt fühlten, bestätigen, daß es der Antragsteller bei Verhaltensweisen anderer, mit denen er sich nicht einverstanden erklären konnte, an Einfühlungsvermögen fehlen ließ, diese Menschen spüren ließ, daß er ihre Lebenshaltung nicht akzeptieren konnte, und sich auf diese Weise von ihnen ab- und sie ausgrenzte – ein Verhalten, das mit der Pflicht des Antragstellers, sich aller Gemeindeglieder anzunehmen und sie seelsorgerlich zu begleiten, auch dann, wenn er ihren Lebensweg für falsch hält, nicht vereinbar ist und zu der verfahrenen Situation in U. geführt hat.
Daß der Antragsteller von der Vorstellung durchdrungen war und ist, alle von ihm ernst zu nehmenden Menschen müßten seine Auffassung von Lebenshaltung und religiöser Prägung teilen, verdeutlichen ferner seine Aussagen im Rahmen von Interviews in (Schüler-)Zeitungen sowie seine Äußerungen und sein Verhalten gegenüber Schülern des Gymnasiums A. und gegenüber einer Religionslehrerin an der Gemeinschaftsgrundschule E.-W.
An keiner Stelle findet sich im Rahmen des umfangreichen Aktenmaterials ein Versuch, die aufgetretenen Spannungen zu mildern, den Zerfall der Gemeinde in sich unversöhnlich gegenübertretende Gruppen zu bekämpfen und die Spaltung zu überwinden. Anstatt insoweit Brücken zu bauen, hat der Antragsteller die bestehenden Spannungen durch seine Äußerungen und sein Verhalten noch verschärft, so daß sie sich nunmehr als zumindest derzeit und durch ihn nicht zu überwinden darstellen.
Daß der Zwist in der Evangelischen Kirchengemeinde U. sich auch nicht auf die Mitglieder des jeweiligen (früheren) Presbyteriums beschränkt, sondern daß die Gemeinde insgesamt gespalten ist, wird darüber hinaus auch aus den beiden Unterschriftenlisten deutlich, von denen die eine das Vorgehen bei der Streichung von Presbyteriumskandidaten kritisiert und die andere sich für den Antragsteller ausspricht und die beide vor Erlaß der Abberufungsentscheidung des Landeskirchenamtes vom 24. November 1992 erstellt wurden und daher nicht erst Reaktionen auf die Abberufungsentscheidung sind.
Zwar ist grundsätzlich eine solche Meinungsäußerung zumindest allein keine hinreichende Basis für die Beurteilung der Frage, ob dem amtierenden Pfarrer noch eine gedeihliche Amtsführung in seiner Gemeinde möglich ist. Angesichts der Beteiligung eines nicht unerheblichen Teils der Gemeindeglieder an dieser Unterschriftenaktion und in Anbetracht der Klarheit ihres Ergebnisses kommt ihr jedoch zumindest zusammen mit anderen Umständen eine indizielle Wirkung zu.
Auch die außergewöhnlich umfangreichen Stellungnahmen von Gliedern der Evangelischen Kirchengemeinde U. und anderen Gliedern der Evangelischen Kirche im Rheinland, die in Briefen an den Superintendenten, das Landeskirchenamt und den Präses der Evangelischen Kirche im Rheinland ihren Ausdruck finden und sich zum Teil für und teilweise gegen einen Verbleib des Antragstellers in der Evangelischen Kirchengemeinde U. aussprechen, tragen nicht zu einer Beruhigung der Situation in der Evangelischen Kirchengemeinde U. bei und wirken von daher ebenso in diese hinein wie die ebenfalls außergewöhnlich umfangreichen und nicht immer objektiven Pressereaktionen.
Entsprechendes gilt für die zahlreichen Presseveröffentlichungen insbesondere in den regionalen Informationen für das Rheinland der Bekenntnisbewegung “Kein anderes Evangelium”. Insofern kann der Antragsteller nicht darauf abstellen, daß er unbeteiligtes Objekt dieser Presseveröffentlichungen sei, da er Mitglied dieser Bekenntnisbewegung ist und aus deren Kampagne “Sonderopfer Kirchenkampf” sogar finanziellen Nutzen gezogen hat.
Es kann offen bleiben, ob das gesamte Verhalten des Antragstellers (auch) Ausfluß seiner theologischen Auffassung ist, über deren Richtigkeit bzw. Vertretbarkeit die Verwaltungskammer nicht urteilen kann und darf. Sein Verhalten – etwa in Form von Verletzungen und Ausgrenzungen derer, die seine Position nicht teilen – hat sich jedoch – wie geschildert – in einer eine gedeihliche Amtsführung in der Evangelischen Kirchengemeinde U. unmöglich machenden Art und Weise ausgewirkt.
Aufgrund der bisherigen Tätigkeit des Antragstellers ist die Entzweiung der Evangelischen Kirchengemeinde U. jedenfalls so weit fortgeschritten, daß dem Antragsteller in dieser eine gedeihliche Amtsführung, die sich – wie dargelegt – auf alle Gemeindeglieder und nicht nur auf die bisherigen regelmäßigen Gottesdienstbesucher und andere der Arbeit des Antragstellers nahestehenden Gemeindeglieder bezieht, nicht mehr möglich ist.
Die Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen hat zu dieser Problematik in ihrem Urteil vom 6. März 1989 im wesentlichen ausgeführt:
Die gedeihliche Führung des Pfarramtes setzt weiter ein Verhältnis zwischen der Gemeinde und ihrem Pfarrer voraus, das es allen Gemeindegliedern ermöglicht, den Dienst des Pfarrers in innerer Bereitschaft anzunehmen. Das bedeutet nicht, daß ein Pfarrer nur dann gedeihlich wirkt, wenn er zu jedem der Kirche zugewandten Gemeindeglied in einer allezeit ungetrübten Beziehung steht. Auch in einer christlichen Gemeinde sind Meinungsunterschiede und sachliche Auseinandersetzungen nicht zu vermeiden und können gelegentlich zu persönlichen Spannungen führen. Das ist natürlich und muß von Pfarrer und Gemeinde ertragen werden. Ein gedeihliches Wirken des Pfarrers ist aber dann nicht mehr möglich, wenn sich die Gemeinde in sich derart entzweit hat, daß sie in gegnerische Gruppen zerfallen ist, deren eine sich außerstande sieht, den Dienst des Pfarrers anzunehmen, und sich seinem Wirken entzieht. | |
(vgl. Amtsblatt der Evangelischen Kirche im Rheinland, Rechtsprechungsbeilage 1991, S. 14). |
Diesen Erwägungen schließt sich die Verwaltungskammer an, so daß die Antragsgegnerin vorliegend befugt war, den Antragsteller im Interesse des Dienstes aus seiner bisherigen Pfarrstelle abzuberufen.
Die angefochtene Entscheidung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten (vgl. § 3 VwKG) nicht zu beanstanden.
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landeskirchenamt in seiner Abberufungsentscheidung vom 24. November 1992/16. Dezember 1992 und/oder die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland in ihrem Widerspruchsbescheid vom 27. März 1993/13. April 1993 das ihr gem. § 49 Abs. 1 b) PfDG grundsätzlich eingeräumte Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, insbesondere ob sie die der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegten Vorfälle und Geschehnisse zutreffend gewichtet und die sich gegenüberstehenden Interessen ordnungsgemäß abgewogen hat.
Die Verwaltungskammer ist der Auffassung, daß angesichts der dargelegten, maßgeblich auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführenden Spaltung der Evangelischen Kirchengemeinde U. und in Anbetracht der fehlenden Aussicht auf eine Verbesserung dieser Situation, solange der Antragsteller noch in der Gemeinde tätig bzw. präsent ist, das Ermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert war mit der Folge, daß nur eine Entscheidung – nämlich diejenige, den Antragsteller aus seiner bisherigen Pfarrstelle abzuberufen – als ermessensgerecht und damit rechtmäßig anzusehen ist.
Es kann insoweit auch dahinstehen, ob vorliegend – wie grundsätzlich bei einer Anfechtungsklage – der maßgebliche Zeitpunkt derjenige des Erlasses des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 27. März 1993/13. April 1993 ist oder ob wegen der einem Dauerverwaltungsakt vergleichbaren Wirkungen einer Abberufungsentscheidung der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung maßgebend ist.
vgl. dazu Redeler/von Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 1994, § 108 Randnummern 17 ff. |
Die Äußerungen des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1994 haben gezeigt, daß sich an seiner Haltung den Geschehnissen gegenüber, die zum Erlaß der Abberufungsentscheidung geführt haben, nichts geändert hat. Er hat auch hier lediglich Kritik an dem Verhalten des Superintendenten des Kirchenkreises M. und an anderen Personen geübt und seinen Standpunkt verteidigt, ohne auch nur ansatzweise die Gesamtgemeinde U. in den Blick zu nehmen und Möglichkeiten aufzuzeigen, wie in dieser verfahrenen Situation Abhilfe möglich sein könnte. Indem er etwa betont hat, daß ihm Unrecht widerfahren sei und er als Seelsorger in U. gefragt gewesen und noch gefragt sei, daß er sein Amt stets sorgfältig und korrekt geführt habe, daß einzig die Wiedereinsetzung in das Amt des Gemeindepfarrers in U. angemessen sei, und er einige – wie belegbar objektiv unzutreffende – Angaben wiederholt hat, hat er zu erkennen gegeben, daß ihm jegliches Bewußtsein für die von ihm wenn nicht verschuldeten, so jedoch jedenfalls verursachten Schwierigkeiten in der Evangelischen Kirchengemeinde U. fehlt und daher von ihm eine Änderung der Verhältnisse nicht zu erwarten ist.
Auf die weiteren Erwägungen der Beteiligten kommt es nach den oben dargelegten Gründen nicht mehr an.
Die – nicht zu verkennenden – tiefgreifenden Folgen der Abberufungsentscheidung für den Antragsteller und seine Familie vermögen bei dieser Sachlage nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Insoweit ist die Antragsgegnerin gem. § 53 Abs. 1 PfDG zur Hilfeleistung verpflichtet. Daß sie dieser Pflicht im Falle des Antragstellers nachkommen will, hat sie in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1994 nochmals betont, wobei allerdings die Annahme von entsprechenden Angeboten der Antragsgegnerin betreffend die pfarramtliche Tätigkeit des Antragstellers – die nicht zwingend eine Tätigkeit als Gemeindepfarrer bedeuten muß – dessen Mitarbeit und Kooperation voraussetzt.
Entgegen der Auffassung des Prozeßbevollmächtigen des Antragstellers ist die Antragsgegnerin dadurch, daß sie ihre Abberufungsentscheidung zumindest auch auf möglicherweise schuldhaftes, unter Umständen disziplinarrechtlich relevantes Verhalten des Antragstellers gestützt hat, nicht gehindert, ein Abberufungsverfahren durchzuführen. Der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers weist zwar zu Recht darauf hin, daß ein Abberufungsverfahren schuldhaftes Verhalten des betreffenden Pfarrers nicht voraussetze. Dies bedeutet jedoch nicht, daß alle Vorgänge, die möglicherweise als schuldhafte Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, in einem Abberufungsverfahren von vornherein außer Betracht zu bleiben haben. Vielmehr können auch sie dazu führen, daß einem Pfarrer die gedeihliche Führung des Pfarramtes in der Gemeinde unmöglich wird. Ein schuldhaftes Fehlverhalten schließt mithin die Einleitung und Durchführung eines Abberufungsverfahrens nicht aus, wenn dieses mit dazu beiträgt, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 b) Pfarrerdienstgesetz zu bejahen.
Disziplinarrechtliche Konsequenzen dürfen allerdings – auch darauf weist der Prozeßbevollmächtigte des Antragstellers zutreffend hin – an ein Verhalten erst geknüpft werden, wenn dem Pfarrer eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung nachgewiesen ist. Von disziplinarrechtlichen Maßnahmen hat die Antragsgegnerin vorliegend allerdings auch bisher ausdrücklich abgesehen.
Daß bei dem Antragsteller möglicherweise z.Zt. auch die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 PfDG vorliegen, weil eine gedeihliche Wirksamkeit auch in einer anderen Gemeinde zunächst nicht zu erwarten ist, läßt die Abberufungsentscheidung nicht als rechtswidrig erscheinen. Vielmehr ist die Abberufung nach § 49 Abs. 1 b) PfDG aus der Sicht des Antragstellers die mildere Maßnahme. Die zusätzliche Voraussetzung des § 54 Abs. 1 PfDG im Hinblick auf das zukünftige Wirken des Antragstellers in einer anderen Gemeinde läßt die Unmöglichkeit einer gedeihlichen Gemeindearbeit des Antragstellers in der Evangelischen Kirchengemeinde U. unberührt; insoweit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Abberufung nach § 49 Abs. 1 b) Pfarrerdienstgesetz einerseits und einer Versetzung in den Wartestand gem. § 54 Abs. 1 Pfarrerdienstgesetz andererseits identisch.
Schließlich führt auch die Bemerkung in dem Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 27. März 1993/13. April 1993, es gehe weder mit dem noch ohne den Antragsteller in U. weiter, nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Abberufungsentscheidung, wenn jedenfalls die Unmöglichkeit einer gedeihlichen Führung des Pfarramtes in der Evangelischen Kirchengemeinde U. durch den Antragsteller feststeht und die Entscheidung auch im übrigen ermessensfehlerfrei ist. Diese Maßnahme eröffnet die Möglichkeit, mit einem anderen Stelleninhaber in der Gemeinde einen neuen Anfang zu wagen. Daß dieser Versuch von vornherein zum Scheitern verurteilt wäre, kann jedenfalls nicht mit der Erwägung des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung vom 7. März 1994 begründet werden, daß es dem z.Zt. in der Evangelischen Kirchengemeinde U. diensttuenden Pfarrer, der diesen Dienst zusätzlich zu seiner pfarramtlichen Tätigkeit in seiner Gemeinde übernommen hat, seit der Beurlaubung des Antragstellers nicht gelungen sei, die vorhandene Spaltung der Gemeinde zu überwinden. Diese Situation, die andererseits nicht verhindert hat, daß bestimmte gemeindliche Aktivitäten wieder aufgenommen und andere sogar ins Leben gerufen werden konnten, hängt maßgeblich mit dem schwebenden Verfahren zusammen und hat bezüglich einer mittel- bzw. langfristigen Perspektive in der Evangelischen Kirchengemeinde U. keine Aussagekraft.
Im Interesse der gesamten Gemeinde sollte einem neuen Stelleninhaber vielmehr von allen gemeindlichen Gruppierungen, denen an der gemeindlichen Arbeit und nicht nur an bestimmten Personen gelegen sein sollte, eine realistische Chance zum Wiederaufbau und zur Konsolidierung einer gemeindlichen Arbeit in U. gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.