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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:06.02.1995
Aktenzeichen:VK 05/1994
Rechtsgrundlage:§ 9 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz AG PfDG; § 31 VwKG i.V.m. § 60 Abs. 2 VwGO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung
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Leitsatz:

Für die gemäß § 60 Abs. 2 VwGO erforderliche Glaubhaftmachung reicht die ledigliche Behauptung von Schwangerschaftsproblemen der Ehefrau nicht aus, sondern muss, etwa durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, belegt werden.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand:

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Am 14. Dezember 1991 wurde der am 3. Juni 1958 geborene Antragsteller zum Pfarrer der Evangelischen Kirchengemeinde L. (im folgenden: Kirchengemeinde) gewählt, in der er seit dem 1. Februar 1992 bis zu seiner Beurlaubung im Januar 1994 Dienst versah.
Wegen seit Mitte 1992 zu Tage getretener und im Laufe des Jahres 1993 verschärfter Differenzen mit dem Presbyterium der Kirchengemeinde (im folgenden: Presbyterium) und anderen Gemeindegliedern beantragte das Presbyterium durch Beschluß vom 8. Oktober 1993 bei der Antragsgegnerin die Abberufung des Antragstellers im Interesse des Dienstes.
Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises V. (im folgenden: Kreissynodalvorstand) brachte in seinem Beschluß vom 21. Oktober 1993 zum Ausdruck, daß er die Abberufung des Antragstellers für dringend geboten erachte.
Durch Schreiben an die Antragsgegnerin vom 29. Dezember 1993 stellte das Presbyterium bei dieser darüber hinaus den Antrag, den Antragsteller umgehend zu beurlauben.
Der Kreissynodalvorstand schloß sich durch Beschluß vom 3. Januar 1994 dem Antrag des Presbyteriums auf sofortige Beurlaubung des Antragstellers an und stimmte diesem Antrag zu.
Das Landeskirchenamt beschloß daraufhin in seiner Sitzung vom 4. Januar 1994, den Antragsteller durch einstweilige Anordnung gem. § 51 Abs. 1 Pfarrerdienstgesetz (PfDG) ab sofort von seinen Dienstgeschäften zu beurlauben, und teilte dem Antragsteller dies durch Schreiben vom selben Tage – diesem am 5. Januar 1994 persönlich übergeben – mit.
In seiner Sitzung vom 14. März 1994 beschloß das Landeskirchenamt, den Antragsteller im Interesse des Dienstes gem. § 49 Abs. 1 b) PfDG mit Wirkung vom 1. Oktober 1994 abzuberufen.
Gegen den dem Antragsteller am 26. März 1994 zugestellten Abberufungsbescheid, auf den wegen der näheren Begründung verwiesen wird, erhob der Antragsteller am 21. April 1994 Widerspruch, den die Kirchenleitung durch Bescheid vom 30. Mai 1994 – dem Antragsteller zugestellt am 31. Mai 1994 – als unbegründet zurückwies.
Dieser Bescheid ist mit folgender Rechtsbehelfsbelehrung versehen:
Gegen diesen Bescheid können Sie gem. § 50 Abs. 4 Satz 2 des Pfarrerdienstgesetzes in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrerdienstgesetz innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides die kirchengerichtliche Nachprüfung durch die Verwaltungskammer der Ev. Kirche im Rheinland – Geschäftsstelle: D., beantragen. Der Antrag soll ein formuliertes Antragsbegehren enthalten. Er ist zu begründen; die Frist hierfür beträgt einen Monat und beginnt mit der Stellung des Antrages.
Der Antragsteller hat durch Schriftsatz vom 28. Juni 1994 am 29. Juni 1994 die Verwaltungskammer angerufen und die kirchengerichtliche Nachprüfung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 30. Mai 1994 beantragt.
Durch Schreiben der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer an den Antragsteller vom 30. Juni 1994 ist diesem der Eingang seines Antrages auf kirchengerichtliche Nachprüfung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 30. Mai 1994 bestätigt worden. Ferner ist der Antragsteller in diesem Schreiben erneut darauf hingewiesen worden, daß der Antrag gem. § 9 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrerdienstgesetz zu begründen ist, die Frist hierfür einen Monat betrage und mit der Stellung des Antrages beginne.
Der Antragsteller hat seinen Antrag durch einen auf den 27. Juli 1994 datierten, am 28. Juli 1994 um 17.00 Uhr zur Post gegebenen Schriftsatz begründet, der am Montag, den 1. August 1994, bei der Verwaltungskammer eingegangen ist und auf den wegen seines Inhalts Bezug genommen wird.
Der Antragsteller beantragt,
den Abberufungsbescheid des Landeskirchenamtes vom 14. März 1994 sowie den Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 30. Mai 1994 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie verweist im wesentlichen darauf, daß der Antrag unzulässig sei, weil der Antragsteller die Antragsbegründungsfrist nicht eingehalten habe.
Der Vorsitzende der Verwaltungskammer hat den Antrag des Antragstellers durch Bescheid vom 12. Oktober 1994 – dem Antragsteller zugestellt am 15. Oktober 1994 –, auf dessen Begründung verwiesen wird, als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller durch Schriftsatz vom 11. November am 15. November 1994 die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt.
Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend: Es sei zwar formal-juristisch richtig, daß er die Antragsbegründungsfrist versäumt habe. Dieses Versäumnis sei jedoch aufgrund seiner persönlichen Lebensumstände entstanden. Die Begründung habe – wie auch aus der Datierung des Schreibens zu ersehen sei – bereits am 27. Juli 1994 abgeschickt werden sollen. Gerade am 27. Juli 1994 und am 28. Juli 1994 habe seine Ehefrau – die am 15. Oktober 1994 eine Tochter zur Welt gebracht habe – massive Probleme wegen ihrer Schwangerschaft gehabt, die auch ihm enorm zugesetzt hätten. Er habe sich so große Sorgen um seine Frau und das Kind gemacht, daß er alles andere vergessen habe. Deshalb habe er die Antragsbegründung erst am 28. Juli 1994 kurz vor Schließung des [örtlichen] Postamtes als Einschreiben aufgegeben. Er sei davon ausgegangen, daß dadurch die Frist noch gewahrt worden sei. Wenn er anderer Meinung gewesen wäre, hätte er die Begründung per Fax geschickt.
In der mündlichen Verhandlung vom 6. Februar 1995 trägt der Antragsteller ergänzend vor: der angegriffene Abberufungsbescheid müsse bereits deshalb aufgehoben werden, weil an der maßgeblichen Beschlußfassung des Presbyteriums Presbyter unter Verletzung ihrer Pflichten mitgewirkt hätten.
Die Antragsgegnerin trägt in ihrer Erwiderung auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 11. November 1994 mit Schriftsatz vom 18. November 1994 im wesentlichen vor: Dem in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 11. November 1994 offenbar enthaltenen Wiedereinsetzungsantrag könne nicht stattgegeben werden. Abgesehen davon, daß der Antragsteller wegen der seit Januar 1994 laufenden Beurlaubung ausreichend Zeit für die Begründung gehabt hätte, sei darauf zu verweisen, daß er die Gesamtbegründung erst am 27. Juli 1994 formuliert habe. Vor diesem Hintergrund wäre der zeitlich wesentlich weniger in Anspruch nehmende Gang zum Postamt ebenfalls noch an diesem Tage möglich gewesen. Im übrigen könne es hierauf nicht ankommen, da die Begründungsfrist nicht zwei Tage, sondern einen Monat betrage. Wer in allen ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten die Fristen bis zum letzten Tag “ausreize”, dürfe sich nicht beschweren, wenn es in einem Fall einmal “daneben” gehe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akten der Verwaltungskammer und den Abberufungsvorgang der Antragsgegnerin, den die Verwaltungskammer beigezogen hat, Bezug genommen.
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Gründe:

Der Antrag, über den die Verwaltungskammer gemäß § 2 Abs. 3 Verwaltungskammergesetz (VwKG) in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Satz 2 Pfarrerdienstgesetz (PfDG), § 9 Abs. 2 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrerdienstgesetz (AG PfDG) zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.
Er ist zwar gemäß § 50 Abs. 4 Satz 3 PfDG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 Satz 3 AG PfDG fristgemäß gestellt worden.
Der Antragsteller hat jedoch die nach § 9 Abs. 2 Satz 4, 2. Halbsatz AG PfDG vorgeschriebene Antragsbegründungsfrist nicht eingehalten, so daß der Antrag bereits aus diesem Grunde abzulehnen war.
Zur Begründung wird zwecks Vermeidung entbehrlicher Wiederholungen auf den den Beteiligten bekannten Bescheid des Kammervorsitzenden vom 12. Oktober 1994 verwiesen.
Auch das Vorbringen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 11. November 1994, mit dem er die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt hat, vermag nicht dazu zu führen, dem Antragsteller gemäß § 31 VwKG in Verbindung mit § 60 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Antragsbegründungsfrist zu gewähren.
Zum einen dürften die in dem Schriftsatz des Antragstellers vom 11. November 1994 sinngemäß geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe im Sinne des § 31 VwKG in Verbindung mit § 60 Abs. 2 VwGO verspätet vorgebracht sein.
Zwar handelt es sich bei der Frist zur Beantragung der Entscheidung der Verwaltungskammer nach einem Bescheid des Vorsitzenden gemäß § 11 Abs. 2 VwKG um eine Monatsfrist, die der Antragsteller mit seinem am 15. November 1994 bei der Verwaltungskammer eingegangenen Schriftsatz vom 11. November 1994 – gerade noch – eingehalten hat. Die Frist betreffend die Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen beträgt jedoch gemäß § 60 Abs. 2 VwGO nur zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses bzw. nach Kenntnis des Betroffenen von der Fristversäumung,
vergl. dazu Kopp, VwGO, 10. Auflage 1994,
§ 60 Rdnr. 20 und 22,
die hier (wenn nicht bereits mit Erhalt der Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 17. August 1994) spätestens durch Zustellung des Bescheides des Kammervorsitzenden am 15. Oktober 1994 erfolgt ist.
Der Antragsteller hat aber auch nicht im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft gemacht, daß er ohne Verschulden gehindert war, die Antragsbegründungsfrist einzuhalten.
Abgesehen davon, daß der Antragsteller die Schwangerschaftsprobleme seiner Ehefrau gerade am 27. Juli 1994 und am 28. Juli 1994 lediglich behauptet und diesen Umstand nicht – etwa durch Vorlage eines ärztlichen Attestes – belegt hat und es daher bereits an der erforderlichen Glaubhaftmachung von Tatsachen zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages fehlen könnte, rechtfertigen diese Schwierigkeiten seiner Ehefrau in der fraglichen Zeit – ihr Bestehen als wahr unterstellt – keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Antragsbegründungsfrist.
Wenn der Antragsteller, wie er selbst einräumt, gerade in der kurzen Zeit, in der nach seinem Vorbringen massive, auch ihn besonders belastende Schwangerschaftsprobleme bei seiner Ehefrau aufgetreten sind, in der Lage ist, eine umfangreiche Antragsbegründung zu verfassen, ist nicht ersichtlich, daß er nicht in der Lage war, diese noch am selben Tage zur Post zu bringen, um die Antragsbegründungsfrist zu wahren.
Im Ergebnis nichts anderes kann dann gelten, wenn der Antragsteller die Antragsbegründung bereits vorher verfaßt und sie lediglich auf den 27. Juli 1994 datiert haben sollte, weil er – wie er vorgetragen hat – beabsichtigte, diese am 27. Juli 1994 abzuschikken. Auch (und erst recht) in diesem Falle hätte er Gelegenheit gehabt, die Antragsbegründung so rechtzeitig abzusenden, daß die Antragsbegründungsfrist eingehalten wurde.
Weitere Wiedereinsetzungsgründe hat der Antragsteller nicht vorgebracht.
Da der Antrag aufgrund der genannten gesetzlichen Vorgaben, an die die Verwaltungskammer gebunden ist, bereits aus den dargelegten Gründen zurückgewiesen werden mußte, ist auf die Frage, ob die Abberufung des Antragstellers auch materiell-rechtlich rechtmäßig ist, nicht einzugehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.