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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:28.11.1994
Aktenzeichen:VK 06/1994
Rechtsgrundlage:§ 9 er Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung; § 4 Abs. 4 PrO, § 5 Abs. 5 Ziffer c PrO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Erste Theologische Prüfung
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Leitsatz:

  1. Mitgliedern des Prüfungsausschusses steht ein Beurteilungsspielraum zu, in den die Verwaltungskammer nicht eingegreifen darf, weil sie keine größere Fachkompetenz als die Prüfer hat. Eine vom Prüfungsausschuss erteilte Note kann nur beanstandet werden, wennn die Prüfer von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sind, oder allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet (z. B. eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete wissenschaftliche Meinung als falsch bewertet) haben, oder sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen.
  2. Stellen die Gutachter in ihren Voten widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet, in sämtlichen Teilen einer Arbeit, eine Reihe von Mängeln fest, die sie als schwerwiegend ansehen, dann ist die Benotung der Arbeit mit „mangelhaft“ durch ihren Beurteilungsspielraum gedeckt.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand

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Der Antragsteller unterzog sich Anfang 1994 der Ersten Theologischen Prüfung. Die mündliche Prüfung fand am 11. März 1994 statt. Der Antragsteller hat die Prüfung nicht bestanden, weil er für drei Prüfungsleistungen nur die Note “mangelhaft” erhielt (Prüfungsfach “Praktische Theologie”: Predigt und Abhandlung; Prüfungsfach “Neues Testament”: Mündliche Prüfung) und er keinen Ausgleich durch jeweils andere Einzelleistungen erreichte. Im Prüfungsfach “Neues Testament” wurde seine Klausur mit “ausreichend” benotet. Im Prüfungsfach “Praktische Theologie” erhielt er für die wissenschaftliche Arbeit und seine Leistungen in der mündlichen Prüfung jeweils die Note “ausreichend”. Wegen der Einzelheiten wird auf die Notenübersicht vom 11. März 1994 verwiesen.
Der Text der Predigt war Markus 3, 31-35. Diese Arbeit des Antragstellers haben beide Prüfer mit “mangelhaft” bewertet. Thema der Abhandlung war eine Analyse der Studie von Heiner Barz “Jugend und Religion”. Diese Arbeit haben der erste Prüfer mit “ausreichend”, der zweite und dritte Prüfer mit “mangelhaft” benotet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Voten zu diesen beiden schriftlichen Arbeiten des Antragstellers verwiesen.
Der Antragsteller hat gegen das Ergebnis der Prüfung mit Schreiben vom 15. März 1994 Widerspruch eingelegt, den er mit Schreiben vom 29. April 1994 näher begründet hat. Er beanstandet die Notengebung für seine schriftlichen Arbeiten “Predigt” und “Abhandlung” sowie für seine Leistungen in der mündlichen Prüfung im Fach “Praktische Theologie”. Er will erreichen, daß er zumindest zu einer Nachprüfung zugelassen wird. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben des Antragstellers vom 29. April 1994 verwiesen.
Der Beschwerdeausschuß hat den Widerspruch durch Bescheid vom 9. Mai 1994 zurückgewiesen. Die Gründe für diese Entscheidung sind in dem Schreiben des Beschwerdeausschusses an den Antragsteller vom 27. Mai 1994, auf das verwiesen wird, niedergelegt.
Gegen diesen ihm am 3. Juni 1994 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit einem am 1. Juli 1994 eingegangenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 27. Juni 1994 die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt. Er beanstandet wiederum die Benotung seiner schriftlichen Arbeiten “Predigt” und “Abhandlung” und seiner mündlichen Prüfungsleistung im Fach “Praktische Theologie”. Zur Begründung verweist er auf sein Schreiben vom 29. April 1994 und trägt weiter vor: Ein Prüfer habe die Predigt mit derart emotional gefärbten Randbemerkungen versehen, daß zu befürchten sei, er habe sich bei der Notengebung nicht von rein sachlichen Erwägungen leiten lassen.
Der Antragsteller beantragt,
  1. den Bescheid des Antragsgegners vom 11.3.1994 über das Gesamtergebnis der Ersten Theologischen Prüfung im Frühjahr 1994 in der Gestalt der Widerspruchsentscheidung des Beschwerdeausschusses vom 27.5.1994, dem Antragsteller zugestellt vom 3.6.1994, insoweit aufzuheben, als im Fach “Praktische Theologie” die Leistungen des Antragsteller in der mündlichen Prüfung mit “ausreichend” und in den schriftlichen Hausarbeiten “Predigt” und “Abhandlung” mit “mangelhaft” bewertet worden sind,
  2. den Antragsgegner zu verpflichten, die vorgenannten schriftlichen Arbeiten des Antragstellers erneut zu bewerten sowie die mündliche Prüfung des Antragstellers im Fach “Praktische Theologie” zu wiederholen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er verweist hierzu auf den Bescheid des Beschwerdeausschusses.
Die Prüfungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit sie die Notengebung für die Predigt und die Abhandlung sowie die mündliche Prüfung im Fach “Praktische Theologie” betreffen.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig (§ 9 Abs. 1 und 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung). Der Antragsteller hat die Prüfung trotz eines Notendurchschnitts von 3,478 (siehe § 5 Ziffer 2 der Prüfungsordnung für das Erste Theologische Examen) nicht bestanden, weil er für drei Einzelleistungen die Note “mangelhaft” ohne entsprechenden Ausgleich erhalten hat (§ 5 Ziffer 5 c a.a.O.). Wären die beiden schriftlichen Arbeiten des Antragstellers “Predigt” und “Abhandlung” besser als mit “mangelhaft” zu bewerten, könnte die Prüfungskommission die Prüfung trotz des fehlenden Ausgleichs für die Note “mangelhaft” für die Leistungen des Antragstellers in der mündlichen Prüfung im Fach “Neues Testament” für bestanden erklären (§ 5 Ziffer 6 a a.a.O.). Wird nur eine der Noten “mangelhaft” im Prüfungsfach “Praktische Theologie” angehoben, oder erreicht der Antragsteller einen Ausgleich für eine der beiden Noten “mangelhaft” durch eine bessere Bewertung seiner Leistungen in der mündlichen Prüfung, dann könnte er gemäß § 5 Ziffer 6 b a.a.O. zu einer Nachprüfung zugelassen werden.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Das Prüfungsverfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Die den Gegenstand des Verfahrens bildenden schriftlichen Arbeiten des Antragstellers sind ordnungsgemäß begutachtet worden (§ 4 Abs. 4 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung). Über die mündliche Prüfung im Fach “Praktische Theologie” hat der Prüfungsausschuß ein Protokoll angefertigt und auch unterschrieben (§ 4 Abs. 10 a.a.O.).
Der Antragsteller kann nicht erreichen, daß die Verwaltungskammer die ihm vom Prüfungsausschuß erteilten Noten überprüft und den Antragsgegner alsdann verpflichtet, über das Ergebnis der Ersten Theologischen Prüfung des Antragstellers erneut zu entscheiden. Dies könnte nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen geschehen, die hier nicht vorliegen.
Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses steht nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungskammer ein Beurteilungsspielraum zu, in den sie nicht eingreifen darf, weil sie keine größere Fachkompetenz als die Prüfer besitzt. Nur in folgenden Fällen kann die Verwaltungskammer eine vom Prüfungsausschuß erteilte Note beanstanden.
Die Prüfer sind von einem falschen Sachverhalt ausgegangen; sie haben allgemein gültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet (z.B. eine vertretbare und gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete wissenschaftliche Meinung als falsch bewertet) oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Solche Bewertungsfehler sind den Prüfern nicht unterlaufen, die die schriftlichen Arbeiten des Antragstellers zur “Predigt” und zur “Abhandlung” korrigiert haben.
Predigt:
Beide Gutachter haben ihre Voten widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. In sämtlichen Teilen dieser Arbeit (Exegese, Meditation und Predigt) stellen sie eine Reihe von Mängeln fest, die sie, wie sich aus dem gesamten Inhalt ihrer Voten ergibt, als schwerwiegend ansehen. Wenn sie dies veranlaßt hat, diese Arbeit des Antragstellers mit “mangelhaft” zu benoten, so ist dies durch ihren Beurteilungsspielraum gedeckt.
Ob der erste Gutachter dem Antragsteller zu Recht einen Übersetzungsfehler vorwirft, kann dahinstehen. Es ist nicht ersichtlich, daß sich dies auf die gesamte Beurteilung der Predigt des Antragstellers durch diesen Prüfer ausgewirkt haben könnte. Unerheblich ist auch, daß einer der Prüfer das ihm zur Korrektur überlassene Exemplar der Predigt des Antragstellers mit Randbemerkungen versehen hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der betreffende Prüfer sich durch die – möglicherweise beim ersten Durchlesen hinzugefügten – Randbemerkungen in seinem endgültigen Votum unsachlich hat beeinflussen lassen. Welcher der beiden Prüfer auch diese Randbemerkungen angebracht haben sollte, seine Beurteilung der Predigt des Antragstellers mit “mangelhaft” wird durch das Votum des anderen Prüfers bestätigt. Allerdings sollten Prüfer in Zukunft davon absehen, schriftliche Arbeiten der Prüflinge mit Randbemerkungen zu versehen; es könnte anderenfalls der – sicherlich unzutreffende – Eindruck entstehen, der Prüfer habe sich schon beim ersten Durchlesen auf eine bestimmte Meinung festgelegt, von der abzugehen ihm alsdann schwerfallen könnte.
Die Beanstandungen, die der Antragsteller gegen die beiden Voten erhebt, betreffen die Kriterien, nach denen die beiden Prüfer die Predigt beurteilt haben. In diesen Beurteilungsspielraum der Prüfer kann die Verwaltungskammer jedoch, wie bereits ausgeführt, nicht eingreifen. Da beide Voten widerspruchsfrei und in sich schlüssig sind, muß es daher bei der Note “mangelhaft” für die Predigt des Antragstellers verbleiben.
Abhandlung:
Der erste Gutachter erteilt dieser Arbeit zwar die Note “ausreichend”. Zu ihrem Inhalt führt er aber lediglich negative Bewertungen an. Auch der zweite Gutachter kritisiert eine Reihe von Mängeln der Arbeit, so daß die Note “mangelhaft” durchaus nachvollziehbar ist. Der dritte, entscheidende Gutachter weist auf verschiedene Mängel der Arbeit hin. So schreibt er u.a., die kritische Analyse orientiere sich am Aufriß der Studie von Barz und sei über weite Strecken eine bloße Nacherzählung. Gelegentlich werde Barz auch deutlich mißverstanden. In den “Konsequenzen” gehe die Beziehung zur Studie von Barz völlig verloren. Was der Antragsteller zum kirchlichen Unterricht bzw. zur kirchlichen Jugendarbeit ausführe, zeige guten Willen, aber eine gewisse intellektuelle Schlichtheit. Der Antragsteller greife sich aus der Studie von Barz Begrifflichkeiten, ohne sie in ihrer Konsequenz zu reflektieren. Der zweite Teil der Abhandlung werde so ein genereller Durchgang durch alle Arbeitsfelder kirchlicher Jugendarbeit und des kirchlichen Unterrichts. Zu keiner Zeit werde erkennbar, welche Kriterien und welche Zielvorstellungen aufgrund welcher Erkenntnisse der Antragsteller verfolge. Die vorgelegte Abhandlung werde der Aufgabenstellung weder in der kritischen Analyse noch in den Konsequenzen für kirchliche Jugendarbeit und Unterricht gerecht; die angebene Literatur werde nur unzureichend genutzt.
Diese Ausfertigungen lassen die Note “mangelhaft” für die Abhandlung als gerechtfertigt erscheinen.
Auch hier richten sich die Einwände des Antragstellers lediglich gegen die Maßstäbe, welche die drei Prüfer an seine Arbeit anlegen. In diesen Beurteilungsspielraum der Prüfer kann die Verwaltungskammer aber nicht eingreifen, so daß es gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung bei der von dem dritten Gutachter erteilten Note “mangelhaft” auch für die Abhandlung zu verbleiben hat.
Ein Ausgleich für eine der mangelhaften Leistungen im Prüfungsfach “Praktische Theologie” und damit die Chance einer Nachprüfung ist auch nicht durch eine bessere Note für die mündlichen Leistungen des Antragstellers in diesem Fach zu erreichen. Es muß vielmehr bei der Note “ausreichend” hierfür verbleiben. Aus dem Protokoll ergibt sich, daß der Antragsteller 18 Fragen beantwortet, 5 Fragen nicht beantwortet, 1 Frage nur mit erheblicher Hilfe und 5 Fragen nur zum Teil beantwortet hat. Welche Qualität die Antworten des Antragstellers im einzelnen hatten, läßt sich heute nicht mehr – auch nicht anhand des von ihm in seinem Schreiben vom 29. April 1994 geschilderten Verlaufes der mündlichen Prüfung – nachvollziehen. Die Note “ausreichend” ist daher durch den Beurteilungsspielraum der Prüfer gedeckt.
Da der Antragsteller für drei Einzelleistungen lediglich die Note “mangelhaft” erhalten und auch hierfür jeweils keinen Ausgleich erreicht hat, muß es bei dem Nichtbestehen der Prüfung verbleiben (§ 5 Abs. 5 Ziffer c der Prüfungsordnung für das Erste Theologische Examen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.