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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:06.02.1995
Aktenzeichen:VK 12/1994
Rechtsgrundlage:§ 1 Abs. 3 PfDG i.V.m. § 3 VwKG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Fortbildung, Zuschuss zu einer Fortbildung
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Leitsatz:

  1. Die Abberufung eines Pfarrers aus seiner Pfarrstelle ändert nichts an der Eigenschaft als Pfarrer. Die Berufung in ein Pfarramt begründet ein lebenslängliches öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Dienstherrn.
  2. Pfarrer haben keinen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zu einer Fortbildungsmaßnahme, dieser lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht (§ 1 Abs. 3 PfDG) ableiten. Die Entscheidung über einen Antrag auf einen Zuschuss muss aber im Rahmen der Verwaltungspraxis ermessensfehlerfrei und ohne Willkür erfolgen.
  3. Zuschüsse zu Maßnahmen sollen oder können nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller bereits mit der Maßnahme begonnen hat, bevor über seinen Antrag entschieden wurde. Die Berufung auf diesen allgemeinen Grundsatz stellt kein willkürliches Handeln dar.
  4. Eine Behörde muss die Möglichkeit haben, vor Durchführung einer Fortbildungsmaßnahme und ohne Beeinflussung der Meinungsbildung durch eine bereits vorher begonnene und erhebliche Kosten verursachende Fortbildung, über die Geeignetheit der Maßnahme zu entscheiden.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand

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Der Antragsteller war seit 1986 bis zu seiner Beurlaubung zum 1. September 1992 als Pfarrer in der Evangelischen Kirchengemeinde U. tätig. Das Landeskirchenamt hat ihn durch Bescheid vom 24. November 1992 zum 1. Juli 1993 im Interesse des Dienstes aus dieser Pfarrstelle abberufen. Die Kirchenleitung (Widerspruchsbescheid vom 27. März 1993) und die Verwaltungskammer (Urteil vom 7. März 1994 – VK 4/1993 –) haben diesen Bescheid bestätigt.
In dem jetzigen Verfahren geht es darum, ob der Antragsteller von der Antragsgegnerin einen Zuschuß zu einer Fortbildungsmaßnahme verlangen kann, die er von April – Dezember 1993 und von Februar – Dezember 1994 am M-F-Institut absolviert hat.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1993 fragte der Antragsteller beim Landeskirchenamt an, ob und in welchem Umfang sich die Antragsgegnerin an den Kosten für die Studiengänge Beratender Seelsorger/Therapeutischer Seelsorger/TS Analytiker am M-F-Institut beteiligen werde. Auf Anraten des im Landeskirchenamt für die Fortbildung der Pfarrer zuständigen Referenten, Kirchenrat Professor Dr. S., bat der Antragsteller mit Schreiben vom 23. Juni 1993 auch das Presbyterium der Kirchengemeinde U. und den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises M., ihm einen Zuschuß für diese Fortbildungsmaßnahme zu gewähren. Der Kreissynodalvorstand und auch der – inzwischen an die Stelle des aufgelösten Presbyteriums getretene – Bevollmächtigtenausschuß haben es abgelehnt, dem Antragsteller den begehrten Zuschuß zu gewähren.
Mit Schreiben vom 20. Januar 1994 hat das Landeskirchenamt es abgelehnt, dem Antragsteller einen Zuschuß für eine Fortbildungsmaßnahme beim M-F-Institut zu gewähren. Zur Begründung hat es ausgeführt: Einem Antrag auf Bezuschussung einer Fortbildungsmaßnahme könne es nur entsprechen, wenn sich Kirchengemeinde und Kirchenkreis ebenfalls an den Kosten beteiligten.
Mit Schreiben vom 13. Januar 1994, beim Landeskirchenamt eingegangen am 20. Januar 1994, teilte der Antragsteller mit, er habe die Ausbildung beim M-F-Institut im vergangenen Jahr begonnen. Kirchenrat Professor Dr. S. habe ihm geraten, sich in Anbetracht seiner derzeitigen Lage “über die örtlichen Stellen hinaus” an die für ihn zuständigen Dezernenten/Landeskirchenräte zu wenden, mit deren Zustimmung ein Zuschuß erneut erwogen werden könne; er bitte nun hierum.
Mit dem Schreiben vom 13. Januar 1993 hat der Antragsteller eine Kostenaufstellung für Fortbildungsmaßnahmen am M-F-Institut in der Zeit von April – Dezember 1993 über 7.590,-- DM – ohne Nebenkosten (Fahrtkosten und Tagungsgeld) – vorgelegt.
Mit Schreiben vom 27. Januar 1994 hat der Antragsteller gegen die Entscheidung des Landeskirchenamtes vom 20. Januar 1994 geltend gemacht: Es sei zu bedenken, ob in dieser Angelegenheit die örtlichen Dienststellen zu Rate gezogen werden sollten. Der Bevollmächtigtenausschuß der Kirchengemeinde U. sei von einem Kreissynodalvorstand eingesetzt worden, dessen Vorgehen gegen ihn bekannt und noch strittig sei. Nach der Dauer seiner Dienstzeit stünde ihm die Förderung von Fortbildung – z.B. ein Studiensemester an einer Universität – zu. Die Fortbildung beim M-F-Institut sei bereits in einem anderen Fall für förderungswürdig gehalten worden.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1994 hat das Landeskirchenamt seine Entscheidung vom 20. Januar 1994 bestätigt: Zum einen fördere es grundsätzlich keine Fortbildungsmaßnahme, die schon vor Stellung des Antrags begonnen worden sei, zum anderen habe es sich der Ablehnung eines Zuschusses durch den Bevollmächtigtenausschuß und den Kreissynodalvorstand angeschlossen.
Gegen die erneute Ablehnung seines Antrages hat der Antragsteller Beschwerde bei der Kirchenleitung eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt: Da dieselbe Fortbildung bei anderen Kollegen als zuschußwürdig anerkannt worden sei, empfänden er und seine Familie die Ablehnung der Beteiligung an den hohen Kosten einer Fortbildung, die zweifelsohne im Interesse des Dienstes liege, als Akt der Willkür.
Die Kirchenleitung hat die Beschwerde des Antragstellers durch Bescheid vom 28. August 1994 zurückgewiesen und hierzu ausgeführt: Eine Bezuschussung von Fortbildungsmaßnahmen durch das Landeskirchenamt finde in der Regel nur dann statt, wenn eine entsprechende Beteiligung des Kirchenkreises bzw. der Kirchengemeinde zugesagt werde. Die Landeskirche übernehme dann 1/3 der Kosten. Da sich der Kreissynodalvorstand und auch die Kirchengemeinde nicht an einer Bezuschussung der Fortbildungsmaßnahmen des Antragstellers beteiligt hätten, könne dies auch nicht seitens der Landeskirche geschehen. Sie sehe sich auch nicht veranlaßt, im Rahmen einer Ausnahmeregelung von der allgemeinen Verwaltungspraxis abzuweichen.
Mit einem am 1. September 1994 eingegangenen Schriftsatz hat der Antragsteller die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt. Er trägt vor: Die Kirchenleitung habe ihren Ermessensspielraum überschritten. In anderen Fällen sei dieselbe Fortbildungsmaßnahme bezuschußt worden. Die Kirchenleitung habe in der Sache entscheiden müssen, anstatt auf die Stellungnahmen der zu ihm in Gegnerschaft stehenden Gremien abzustellen. Im Abberufungsverfahren seien ihm Mängel in Seelsorge vorgeworfen worden. Sollte dies kein vorgeschobenes Argument gewesen sein, bleibe zu fragen, wieso sich Kreissynodalvorstand, Landeskirchenamt und Kirchenleitung nicht für die mögliche Behebung der Mängel engagiert hätten, die er in eigener Initiative “anzugehen schien”. Er könne sich des Eindrucks nicht erwehren, daß er nicht unbefangen beurteilt, sondern mit in diesem Fall wenig stichhaltigen formellen Einwänden abgeblockt worden sei.
Für die Fortbildungsveranstaltungen von Februar – Dezember 1994 seien ihm – ohne Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand – Kosten in Höhe von DM 3.320,-- entstanden. Diese Veranstaltungen seien eine Fortsetzung der von April – Dezember 1993 absolvierten Fortbildung gewesen. Sie hätten zwar nicht unbedingt in dieser Zeit stattfinden müssen, seien aber erforderlich gewesen, um das von ihm von Anfang an angestrebte Zertifikat zu erlangen.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung der Entscheidungen des Landeskirchenamtes vom 20.1. und 15.6.1994 sowie der Kirchenleitung vom 25.8.1994 zu verpflichten, über seine Anträge auf Bezuschussung der Fortbildungsmaßnahme beim M-F-Institut unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer erneut zu entscheiden.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie hält den Antrag für unzulässig, weil die Gewährung eines Zuschusses zu einer Fortbildungsmaßnahme eines Pfarrers sich nicht unmittelbar aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 2 VwKG ergebe. Sollte die Verwaltungskammer den Antrag für zulässig halten, verweise sie darauf, daß grundsätzlich eine finanzielle Beteiligung der Landeskirche an Fortbildungsmaßnahmen nur dann erfolge, wenn auch die Kirchengemeinde und der Kirchenkreis eine entsprechend hohe finanzielle Beteiligung zugesagt hätten. Bedenken gegen eine Bezuschussung bestünden auch deshalb, weil der Antragsteller sie erst nach Beginn der Fortbildungsmaßnahme und ohne die erforderliche Genehmigung zu einem Fortbildungsurlaub beantragt habe.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig (§§ 2 Abs. 2, 10 VwKG). Es liegt eine Streitigkeit aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Kirche vor (§ 2 Abs. 2 VwKG). Der Antragsteller ist Pfarrer, auch wenn er aus seiner Pfarrstelle in der Kirchengemeinde U. abberufen worden ist. Das durch seine Berufung in ein Pfarramt begründete öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zur Antragsgegnerin ist lebenslänglich (§ 1 Abs. 2 Satz 2 PfDG). Aus diesem Tatbestand leitet der Antragsteller seinen Antrag auf Bezuschussung der beim M-F-Institut durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen ab. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Einen Rechtsanspruch auf einen Zuschuß zu einer Fortbildungsmaßnahme hat ein Pfarrer nicht. Er läßt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht der Antragsgegnerin für ihre Pfarrer (§ 1 Abs. 3 PfDG) ableiten. Diese Fürsorgepflicht gebietet es jedoch, daß die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Verwaltungspraxis über den Antrag eines Pfarrers auf einen solchen Zuschuß ermessensfehlerfrei und ohne Willkür entscheidet. Nur insoweit sind ihre Entscheidungen von der Verwaltungskammer zu überprüfen (§ 3 WvKG).
Die Antragsgegnerin hat ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Die Antragsgegnerin konnte eine Bezuschussung der Fortbildungsmaßnahme nicht deswegen ablehnen, weil Kirchengemeinde und Kirchenkreis keine gleich hohe Beteiligung an den Kosten zugesagt hatten. Der Antragsteller hatte keine Kirchengemeinde und keinen Kirchenkreis mehr, bei denen er sich mit Aussicht auf Erfolg um einen Zuschuß hätte bemühen können. Dies gilt auch schon für den Zeitpunkt der ersten Entscheidung des Landeskirchenamtes (20. Januar 1994). Damals war der Abberufungsbescheid vom 24. November 1992 zwar noch nicht rechtskräftig. Die Antragsgegnerin verfolgte damals aber schon, wie dieser Abberufungsbescheid zur Genüge zeigt, daß der Antragsteller keinen Dienst mehr in der Kirchengemeinde U. versehen sollte. Dieser Zustand war auch schon tatsächlich eingetreten, denn der Antragsteller war seit dem 1. September 1992 von seinen Dienstgeschäften beurlaubt. Es ist nun aber einer Kirchengemeinde und auch einem Kirchenkreis nicht zuzumuten, die Fortbildungsmaßnahmen eines Pfarrers zu bezuschussen, der nicht in seinem Pfarramt verbleiben soll.
Eine Kirchengemeinde und ein Kirchenkreis, die einen Zuschuß hätten gewähren können, gab es auf keinen Fall mehr, als das Landeskirchenamt am 15. Juni 1994 seine Entscheidung vom 20. Januar 1994 bestätigte und die Kirchenleitung die Beschwerde des Antragstellers am 28. August 1994 zurückwies; denn inzwischen war das Urteil der Verwaltungskammer vom 7. März 1994 – VK 4/1993 – ergangen, durch das die Verwaltungskammer den Abberufungsbescheid vom 24. November 1992 bestätigt hat. Dies haben Landeskirchenamt und Kirchenleitung übersehen.
Für die Fälle, in denen sich ein Pfarrer wegen eines Zuschusses für eine Fortbildungsmaßnahme aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr an eine Kirchengemeinde oder einen Kirchenkreis wenden kann, müssen daher andere, eventuell von der Antragsgegnerin noch zu entwickelnde Grundsätze angewandt werden. Dies verhilft dem Antrag jedoch nicht zum Erfolg. Die Antragsgegnerin beruft sich nämlich zu Recht auch auf einen anderen Ablehnungsgrund.
Der Antragsteller hat es versäumt, den Zuschuß der Antragsgegnerin zu den Kosten der Fortbildung beim M-F-Institut rechtzeitig zu beantragen. Er hätte diesen Antrag stellen müssen, bevor er mit der Fortbildung begann. Es ist ein allgemeiner Grundsatz, daß Zuschüsse zu irgendwelchen Maßnahmen nicht bewilligt werden sollen oder gar können, wenn der Antragsteller mit der Maßnahme begonnen hat, bevor über seinen Antrag entschieden ist. Die Antragsgegnerin handelt nicht willkürlich, wenn sie sich bei der Bewilligung von Zuschüssen für Fortbildungsmaßnahmen auf diesen Grundsatz beruft. Sie muß die Möglichkeit haben, vor Durchführung einer Fortbildungsmaßnahme prüfen zu können, ob diese im allgemeinen und gerade auch für den antragstellenden Pfarrer geeignet erscheint. Ihre Meinungsbildung darf nicht dadurch beeinflußt sein, daß ein Pfarrer schon vorher eine erhebliche Kosten verursachende Fortbildung begonnen hat. Die Ausgangslage muß vielmehr im Interesse einer objektiven Entscheidung für alle einen Zuschuß zu einer Fortbildungsmaßnahme begehrenden Pfarrer die gleiche sein: Der Antrag muß vorher gestellt werden. Es ist daher keine Willkür, daß sich die Antragsgegnerin auch gegenüber dem Antragsteller auf diesen allgemeinen Grundsatz beruft.
Da der Antragsteller die Fortbildung bereits im April 1993 begonnen hat, eine erste Anfrage, ob und in welchem Umfang ein Zuschuß hierzu möglich sei, aber erst im Juni 1993 an das Landeskirchenamt gerichtet hat, muß es bei den angefochtenen Entscheidungen verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.