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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:18.12.1995
Aktenzeichen:VK 14/1994
Rechtsgrundlage:(§ 3 Abs. 1 Satz 2 AG PfausbG); § 9 Abs. 1 Satz 2 PO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Zweite Theologische Prüfung
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Leitsatz:

  1. Aus dem Verzicht eines Prüfers auf sofortige Korrektur kann nicht auf eine fehlerhafte Bewertung geschlossen werden.
  2. Der dem Prüfer einzuräumende Beurteilungsspielraum entzieht sich einer gerichtlichen Überprüfung.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht - und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand:

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Der Antragsteller unterzog sich im Jahre 1994 der Zweiten Theologischen Prüfung, deren mündlicher Teil am 13. September 1994 stattfand. Ausweislich der Notenübersicht vom selben Tage bestand der Antragsteller die Prüfung insgesamt mit “befriedigend” (Notendurchschnitt 2,56), wobei seine mündlichen Leistungen in den Prüfungsfächern “Predigt-Gottesdienst-Kasualien”, “Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit” und “Oekumene/Mission und Diakonie” jeweils mit “ausreichend” bewertet wurden.
Die zusammenfassenden Begründungen der Noten in diesen Prüfungsfächern lauten:
  1. Predigt-Gottesdienst-Kasualien:
    Eigenständige Reflexion des Gelesenen theologisch und praxisbezogen nicht vorhanden;
  2. Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit:
    Die angesprochenen Probleme wurden vom Kandidaten nur oberflächlich, ohne großes Problembewußtsein behandelt;
  3. Oekumene/Mission und Diakonie:
    Eine Leistung, die deutliche Mängel aufzeigt, aber gerade noch eben den Anforderungen genügt.
Mit am 19. September 1994 bei der Evangelischen Kirche im Rheinland eingegangenem Schreiben vom 16. September 1994 legte der Antragsteller gegen die Ergebnisse seiner Zweiten Theologischen Prüfung Widerspruch bei dem Antragsgegner mit der zusammenfassenden, in seinem Widerspruchsschreiben im einzelnen dargelegten Begründung ein, die Bewertungen der Einzelprüfungen in den Fächern “Predigt-Gottesdienst-Kasualien”, “Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit” und “Oekumene/Mission und Diakonie”, von denen das Gesamtergebnis der Prüfung abhänge, seien für ihn vom Verlauf der Prüfungen her nicht nachvollziehbar und würden den von ihm erbrachten Leistungen nicht gerecht. Zu inhaltlichen Aspekten seien bei seiner Prüfung zwei formale Gründe getreten: Im Hinblick auf das für ihn nicht nachvollziehbare Prüfungsergebnis könne er zum einen nicht ausschließen, daß seine Ablehnung des ihm vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses angebotenen Vorziehens der Prüfung von 18.30 Uhr auf 18.15 Uhr zu unbewußten Irritationen oder Befangenheiten auf seiten des Prüfungsausschusses geführt und den Prüfungsverlauf sowie die Prüfungsbewertung für ihn nachteilig beeinflußt habe. Zum anderen sei fraglich, ob die Frage eines Prüfers nach Ausbildungsstätten für diakonische Berufe vom Stoffplan gedeckt sei.
Der Antragsteller bat in seinem Widerspruchsschreiben ferner darum, daß ein Mitglied der Prüfungskommission anhand der entsprechenden Protokolle den Verlauf der jeweiligen Prüfung mit ihm durchspreche.
Der Beschwerdeausschuß für die Zweite Theologische Prüfung wies den Widerspruch des Antragstellers aufgrund seiner Sitzung vom 9. November 1994 durch Bescheid seines Vorsitzenden vom 17. November 1994 – zugestellt am 23. November 1994 – als unbegründet zurück, weil ausweislich der den Prüfungsverlauf festhaltenden Niederschriften der drei mündlichen Prüfungen die Einzelbeurteilungen und die Begründung der Note für die Gesamtprüfung jeweils folgerichtig die festgesetzte Note begründeten. Eine Erläuterung des Prüfungsverlaufs durch ein Mitglied der Prüfungskommission anhand der Niederschriften sei in der Prüfungsordnung nicht vorgesehen.
Mit Schreiben vom 28. November 1994 – bei der Verwaltungskammer eingegangen am 1. Dezember 1994 – hat der Antragsteller die Verwaltungskammer angerufen. Er macht zur Begründung seines Begehrens im wesentlichen geltend: Der Beschwerdeausschuß nehme in keiner Weise auf die in seinem Widerspruchsschreiben vom 16. September 1994 angeführten Gründe Bezug.
Entgegen der Einschätzung der Prüfungskommission betreffend die Prüfungsfächer “Predigt-Gottesdienst-Kasualien” und “Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit” habe er Problembewußtsein gezeigt. Im Prüfungsfach “Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit” sei er darüber hinaus nicht durch die Prüfer korrigiert worden. Bezüglich des Prüfungsfachs “Oekumene/Mission und Diakonie” wiederhole die zusammenfassende Stellungnahme zur gegebenen Note lediglich die Notendefinition, was keine Notenbegründung darstelle.
Der Antragsteller beantragt,
die Entscheidung des Theologischen Prüfungsamtes über das Gesamtergebnis seiner Zweiten Theologischen Prüfung vom 13. September 1994 und den Widerspruchsbescheid des Beschwerdeausschusses vom 9. November 1994, mitgeteilt im Schreiben vom 17. November 1994, aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, über das Ergebnis der Zweiten Theologischen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland neu zu entscheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung seines Antrages auf die Widerspruchsentscheidung des Beschwerdeausschusses vom 17. November 1994 und führt ergänzend aus: Die Niederschriften aller drei beanstandeten mündlichen Prüfungen hielten den Prüfungsverlauf ausführlich fest. Die Noten seien durch den protokollierten Prüfungsverlauf schlüssig begründet, so daß der Antragsgegner keinen Anlaß gesehen habe, die Prüfungsergebnisse aufzuheben.
Der Antragsteller hat am 2. März 1995 Einsicht in die Prüfungsakten genommen.
Durch Schreiben des Antragsgegners vom 26. Juli 1995 sind die am 13. September 1994 bei der mündlichen Prüfung des Antragstellers in den Fächern “Predigt-Gottesdienst-Kasualien”, “Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit” und “Oekumene/Mission und Diakonie” beteiligten Mitglieder der jeweiligen Prüfungskommissionen gebeten worden, die Einwände des Antragstellers dahingehend zu überprüfen, ob sie bei ihrer Bewertung der Prüfungsleistungen bleiben oder nicht.
Alle an den genannten Prüfungen beteiligten Prüfer haben in an den Antragsgegner gerichteten Schreiben zum Ausdruck gebracht, daß sie an ihrer Bewertung der von dem Antragsteller beanstandeten mündlichen Prüfungsleistungen festhalten. Auf ihre Stellungnahmen wird verwiesen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird auf die Akte des Verwaltungskammer sowie den von dem Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgang ergänzend Bezug genommen.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig, insbesondere – nach ordnungsgemäßer Durchführung des durch rechtzeitigen Widerspruch eingeleiteten Vorverfahrens – fristgerecht bei der Verwaltungskammer eingegangen (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Mai 1984 – PO –).
Die von dem Antragsteller beanstandeten Bewertungen seiner mündlichen Prüfungsleistungen sind für das Gesamtergebnis seiner Zweiten Theologischen Prüfung auch im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2 des Rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrerausbildungsgesetz erheblich: Müßten zwei der beanstandeten Bewertungen auf “befriedigend” angehoben werden, so würde der Antragsteller die Zweite Theologische Prüfung mit dem Gesamtergebnis “gut” bei einem Notendurchschnitt unter 2,5 bestehen.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Entscheidung des Theologischen Prüfungsamtes und des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses vom 17. November 1994 sowie auf Verpflichtung des Antragsgegners, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer neu zu bescheiden, weil der den Prüfern bei der Bewertung von Prüfungsleistungen zustehende Spielraum nicht überschritten wurde.
Eine solche Überschreitung des Prüfungsspielraums kann dann vorliegen, wenn Verfahrensfehler begangen werden, anzuwendendes Recht verkannt wird, die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt werden oder sich die Prüfer von sachfremden Erwägungen leiten lassen.
Ständige Rechtsprechung; vgl. etwa Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 17. April 1991, – 1 BvR 419/81 – und – 1 BvR 213/83 –, amtlicher Umdruck Seite 28.
Keiner dieser möglichen Fehler ist vorliegend gegeben.
Eine verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise der Prüfer, die Verkennung anzuwendenden Rechts oder die Zugrundelegung eines unrichtigen Sachverhalts behauptet der Antragsteller selbst nicht; solche Fehler sind auch sonst nicht ersichtlich.
Auch sind bei der mündlichen Prüfung des Antragstellers in den von ihm beanstandeten mündlichen Prüfungen allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht verletzt worden.
Muß bei einer mündlichen Prüfungsleistung bemängelt werden, daß eine eigenständige Reflexion des Gelesenen nicht vorhanden ist (Prüfungsfach “Predigt-Gottesdienst-Kasualien”), muß eine nur oberflächliche Behandlung angesprochener Probleme und ein mangelndes Problembewußtsein festgestellt werden (Prüfungsfach “Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit”) und muß ein Prüfungsausschuß konstatieren, daß eine Leistung deutliche Mängel aufweist (Prüfungsfach “Oekumene/Mission und Diakonie”), und bewertet die Prüfungskommission diese Leistungen daher jeweils mit “ausreichend”, was nach der Notendefinition des § 3 PO bedeutet, daß es sich um eine Leistung handelt, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt, so kann eine Verletzung allgemeingültiger Bewertungsmaßstäbe nicht festgestellt werden.
Sofern der Antragsteller im Rahmen seiner Widerspruchsgründe zum Prüfungsfach “Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit” mit seinem Hinweis, der Prüfer habe ihn kaum korrigiert, vortragen sollte, daß bereits aus diesem Grunde eine Bewertung mit nur “ausreichend” ausscheide, so ist dem entgegenzuhalten, daß ein Prüfer aus unterschiedlichen Gründen – etwa um den Kandidaten nicht zu verunsichern oder um den Prüfungsverlauf und den Gedankenfluß des Prüflings nicht zu unterbrechen – auf eine sofortige Korrektur verzichten kann, so daß aus einem solchen Verhalten nicht auf eine fehlerhafte Bewertung geschlossen werden kann.
Soweit der Antragsteller nach seiner Einschätzung entgegen der in der Notenbegründung zum Ausdruck gekommenen Bewertung der Prüfer Problembewußtsein gezeigt hat, setzt er seine Bewertung an die Stelle der Bewertung der Prüfer und greift damit in den diesen einzuräumenden Beurteilungsspielraum ein, der sich einer gerichtlichen Überprüfung entzieht.
Es kann offenbleiben, ob die Frage nach Ausbildungsstätten für diakonische Berufe innerhalb des Prüfungsfachs “Oekumene/Mission und Diakonie” vom Stoffplan für die Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Mai 1984 gedeckt ist oder nicht. Selbst wenn die Auslegung des Antragstellers betreffend den Stoffplan zutreffend sein sollte, ist zum einen nicht ersichtlich, daß die Benotung der mündlichen Prüfungsleistung in diesem Prüfungsfach anders ausgefallen wäre, wenn diese Frage nicht gestellt worden wäre. Jedenfalls liegen aber keine Anhaltspunkte dafür vor, daß ohne die Stellung dieser Frage die Prüfung in diesem Prüfungsfach besser als mit “befriedigend” bewertet worden wäre. Dies wäre aber erforderlich, um eine Anhebung der Gesamtprüfungsnote von “befriedigend” auf “gut” zu erreichen, weil nur dann ein Notendurchschnitt unter 2,5 erzielt würde.
Aus demselben Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die zusammenfassende Begründung der Note in diesem Prüfungsfach den Anforderungen an eine Notenbegründung genügt.
Dafür, daß die Ablehnung des Angebots des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Prüfungsfach “Oekumene/Mission und Diakonie”, die Prüfung des Antragstellers eine Viertelstunde vorzuverlegen, zu Befangenheiten geführt haben und die Mitglieder des Prüfungsausschusses dazu gebracht haben könnte, sich von sachfremden Erwägungen leiten zu lassen, sind von dem Antragsteller weder Tatsachen vorgetragen noch sonst Anhaltspunkte ersichtlich.
Die übereinstimmenden Stellungnahmen aller an den drei mündlichen Prüfungen des Antragstellers in den Prüfungsfächern “Predigt-Gottesdienst-Kasualien”, “Kirchliche Bildungs- und Erziehungsarbeit” und “Oekumene/Mission und Diakonie” beteiligten Mitglieder der jeweiligen Prüfungsausschüsse, an ihrer Bewertung festhalten zu wollen, entsprechen daher der Rechtslage.
Der Antrag war abzulehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.