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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:27.11.1995
Aktenzeichen:VK 15/1994
Rechtsgrundlage:§ 50 Abs. 4 Satz 1, §§ 31 VwKG, 173VwGO, 187 ZPO; § 49 Abs. 1 b), § 50 Abs. 4 Satz 1 PfDG, § 9 Abs. 1 AGPfDG; Art. 104 Abs. 1, Art. 72 Abs. 2 KO; Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 5 WRV, § 1 VwKG; § VwKG i.V.m. §§ 53 Abs. 3, 60 Abs. 1 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, vertrauensvolle Zusammenarbeit
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Leitsatz:

  1. Ein Pfarrer kann sich nicht auf einen Formfehler berufen, wenn ein Abberufungsbescheid entgegen § 50 Abs. 4 Satz 1 PfDG nicht auch den übrigen Beteiligten (den Beigeladenen) förmlich zugestellt wurde, wenn das Landeskirchenamt ihm gegenüber die rechtlich vorgeschriebene Form gewahrt hat und er deshalb seine Rechte im weiteren Verlauf (Widerspruch bei der Kirchenleitung; Anrufung der Verwaltungskammer) wahrnehmen konnte.
  2. Ein Pfarrer stört durch sein Verhalten gegenüber verschiedenen Presbytern die gemeinsame Verantwortung für die Leitung einer Kirchengemeinde, wenn er die Presbyter in gut und böse, gläubig und ungläubig einteilt und damit in seiner Sichtweise aus der brüderlichen Gemeinschaft des Presbyteriums ausschließt.
  3. Der Umstand, dass ein Pfarrer es in seiner jetzigen Gemeinde nicht verstanden hat, vertrauensvoll mit allen für die Gemeinde verantwortlichen Personen zusammenzuarbeiten und er keine ernsthaften Versuche unternommen hat, die bestehenden Zerwürfnisse zu bereinigen, sondern statt dessen diese noch verstärkt hat, lässt befürchten, dass ihm eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit diesen Personen auch zukünftig nicht gelänge, bliebe er Pfarrer dieser Gemeinde und rechtfertigt die Feststellung dass eine Abberufung aus der jetzigen Pfarrstelle die erforderliche und notwendige Maßnahme ist.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand

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Der Antragsteller ist seit April 1989 Inhaber der einzigen Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde S-G.. Mit Bescheid vom 9. August 1994 hat ihn das Landeskirchenamt zum 1. März 1995 gem. § 49 Abs. 1 b PfDG aus dieser Pfarrstelle abberufen. Die Kirchenleitung hat den Widerspruch des Antragstellers hiergegen am 13. Oktober 1994 zurückgewiesen. Der Antragsteller hat hierauf die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt.
Am 28. Februar 1995 hat das Landeskirchenamt den Antragsteller gem. § 51 PfDG mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluß des Abberufungsverfahrens von seinen Dienstgeschäften beurlaubt.
Dem Abberufungsbescheid des Landeskirchenamtes waren folgende Vorgänge vorausgegangen:
Am 3. Januar 1993 schrieb der Antragsteller an die Katechumenen und die Konfirmanden einen Brief, in dem er ihnen mitteilte, daß der Unterricht wegen seiner Erkrankung eine gewisse Zeit ausfalle. In diesem Zusammenhang spricht er von bösartigen Leuten, die diese Situation – seine Erkrankung – in übelster Weise mißbrauchten, seine Gemeindearbeit schlechtmachten, ja sogar bekämpften, und von gewissen Personen, die in Satans Diensten Gift versprühten, versuchten, Spaltungen in der Gemeinde zu betreiben, und den Pfarrer denunzierten. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 3. Januar 1993 verwiesen. Das Presbyterium befaßte sich in den Sitzungen vom 9. und 15. Februar 1993 mit diesem Schreiben, ohne zu einer einmütigen Stellungnahme zu kommen. Im Gottesdienst vom 25. März 1993 verlas der Antragsteller eine Erklärung, in der er die Äußerungen vom 3. Januar 1993 zurücknahm, mit deren Inhalt jedoch nicht alle Presbyter einverstanden waren.
Im Reformationsgottesdienst am 31. Oktober 1993 übte der Antragsteller Kritik an der EKD-Schrift “Freunde, Heimat, Kirche”. Von einigen Presbytern und Gemeindegliedern wurde die Aussage des Antragstellers so verstanden, als solle er gezwungen werden, die Gemeinde zu verlassen. Am 18. November 1993 faßte das Presbyterium daraufhin einstimmig folgenden Beschluß:
Das Presbyterium und der Pfarrer erklären gemeinsam: Weder hat Pfarrer K. in seiner persönlichen Erklärung im Rahmen des Reformationsgottesdienstes erklären wollen, daß er die Evangelische Kirchengemeinde G. bzw. die Evangelische Kirche im Rheinland verläßt, noch hat das Presbyterium eine Amtsenthebung des Pfarrers beantragt. Das Presbyterium wird Pfarrer K. auch weiterhin in seiner Arbeit grundsätzlich unterstützen.
Die Mitarbeiterinnen des Kindergartens der beigeladenen Kirchengemeinde hatten sich bei dem Superintendenten G. wegen des ihrer Meinung nach autoritären Führungsstils des Antragstellers beschwert. Superintendent G. lud sie daher zu einer Dienstbesprechung am 9. Dezember 1993 ein. An der Besprechung nahmen auch andere Personen teil. Am Schluß wies der Superintendent auf die Schweigepflicht der Teilnehmer hin.
Am 9. Dezember 1993 befaßte sich das Presbyterium in Gegenwart von Superintendent G. erneut mit der Person des Antragstellers. Es beschloß, ihn zu bitten, verbindlich zu erklären, die Gemeinde bis zum 30. Juni 1994 verlassen zu wollen.
Nach dem Gottesdienst am 12. Dezember 1993, an dem auch Superintendent G. teilnahm, verlas ein Presbyter den Beschluß vom 9. Dezember 1993. Es kam zu einer Diskussion, in der sich Anhänger und Gegner des Antragstellers zu Wort meldeten. Gegenstand dieser Diskussion war auch das Dienstgespräch des Superintendenten mit den Mitarbeiterinnen des Kindergartens. Der Antragsteller zeigte sich über den Inhalt des Gesprächs orientiert und erklärte, hierüber gebe es wohl ein Tonband, das Gespräch enthalte nur Verleumdungen. Die anwesenden Erzieherinnen äußerten, sie könnten mit dem Antragsteller nicht mehr zusammenarbeiten. Aufgrund der Erklärung des Antragstellers in der Diskussion nach dem Gottesdienst vom 12. Dezember 1993 gingen die Mitarbeiterinnen des Kindergartens davon aus, dieser habe die Aufnahme des Dienstgesprächs durch ein Tonband selbst vorgenommen oder veranlaßt. Mit Schreiben vom 22. Dezember 1993 erhoben sie daher beim Superintendenten Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Antragsteller. Wegen der Einzelheiten wird auf dieses Schreiben verwiesen. Der Antragsteller ließ daraufhin den Beschwerdeführerinnen durch einen Rechtsanwalt eine Strafanzeige wegen Verleumdung androhen. Schließlich erklärte er, er habe lediglich die Vermutung geäußert, es gebe ein Tonband, weil verschiedene Leute so sicher behauptet hätten, was die Mitarbeiterinnen in der Dienstbesprechung angeblich gemeint hätten; ihn hätten diese Behauptungen verwundert, da er davon nicht überzeugt sei.
Der Antragsteller soll am 12. Dezember 1993 gegenüber den Eheleuten P. auf eine Vorhaltung zu seiner Amtsführung u.a. gesagt haben: “Aber als Sie Erziehungsprobleme mit Ihren beiden Söhnen hatten, war ich gut genug”. Frau P. hatte während ihrer Tätigkeit im Gemeindeamt den Antragsteller ins Vertrauen gezogen. Die Eheleute P. sahen in der Äußerung des Antragstellers eine Verletzung seiner Schweigepflicht und legten deswegen Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn beim Superintendenten ein, der dieser auch stattgab. Der Antragsteller soll auch Schwierigkeiten mit den Eltern von Katechumenen und Konfirmanden gehabt haben. So soll er ständig damit gedroht haben, Kinder nicht zu konfirmieren, wenn sie bestimmte, von ihm gestellte Bedingungen nicht erfüllten. Die Eheleute G. soll er aufgefordert haben, die Anmeldung ihrer Tochter zum kirchlichen Unterricht zurückzunehmen. Über Schwierigkeiten mit der Tochter der Eheleute S. soll er nicht diese, sondern Dritte unterrichtet haben, ein Gespräch der Eheleute S. mit dem Antragsteller soll nicht zustande gekommen sein, weil dieser sich geweigert habe, die Tochter hieran teilnehmen zu lassen.
Der Antragsteller hatte auch Differenzen mit dem früheren Küster K. und dem jetzigen Küster V.. Es ist streitig, wodurch diese verursacht waren, und ob eine Aussöhnung an den beiden Küstern oder am Antragsteller gescheitert ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht des Superintendenten G. an die Kirchenleitung vom 15. März 1994 (Ziffer 2.1.1 und 2.2.3) sowie die Anlage 4 zum Schriftsatz des Antragstellers ohne Datum, überreicht in der mündlichen Verhandlung, verwiesen.
Der ordentliche Mitgliederbestand des Presbyteriums der beigeladenen Kirchengemeinde beträgt 1 Pfarrer und 8 Presbyter. Am 18. November 1993 trat der Presbyter Y. von seinem Amt zurück. Der damalige Vorsitzende Dr. J. war mit dem Beschluß vom 9. Dezember 1993 nicht einverstanden, weshalb er sogleich sein Presbyteramt niederlegte. Das Presbyterium wählte die Presbyterin K. zu seinem Nachfolger. Sie ging von der Wirksamkeit des Rücktritts von Dr. J. aus und lud ihn nicht mehr zu den weiteren Sitzungen des Presbyteriums ein. Das Presbyterium hatte jedoch nicht den gem. Art. 84 Abs. 4 KO beim Rücktritt eines Presbyters erforderlichen Beschluß gefaßt. Deshalb beantragte Rechtsanwalt Dr. G. im Auftrag des Antragstellers mit Schriftsatz vom 31. März 1994 bei der Kirchenleitung, eine Reihe von Beschlüssen des Presbyteriums (65 an der Zahl) außer Kraft zu setzen.
Der Antragsteller hatte verschiedentlich die theologische Arbeit des Presbyteriums angemahnt. Wohl durch die Art und Weise, wie er dies u.a. auch schriftlich tat, fühlten sich einige Presbyter persönlich unter Druck gesetzt. Der damalige Presbyter D. äußerte: “Soll ich nun mein Inneres nach außen hängen?” In einem Brief vom 1. März 1994 an die damalige Vorsitzende K. sprach der Antragsteller von den gläubigen Presbytern Y., Dr. J. und Frau R. sowie davon, es gäbe ausreichend gläubige Gemeindeglieder, die jedoch nur bei einer Neuwahl des Presbyteriums bereit seien, die Leitung der Gemeinde zu übernehmen. In diesem Schreiben erhob der Antragsteller schwere Vorwürfe gegen die Amtsführung der Presbyterin K.. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 1. März 1994 verwiesen.
Am 12. April 1994 traten die Presbyterinnen K. und B., am 13. April 1994 der Presbyter Demering und am 14. April 1994 der Presbyter D. zurück. Frau K. sah sich hierzu u.a. durch den Brief des Antragstellers vom 1. März 1994 veranlaßt. Sie hat die Gründe für ihren Rücktritt mit Schreiben vom 20. Mai 1994 an das Landeskirchenamt näher erläutert; Frau B. tat dies mit Schreiben vom 24. Mai 1994, Herr D. mit einem am 26. Mai 1994 beim Landeskirchenamt eingegangenen Fax. Auf diese Urkunden wird verwiesen.
Am 16. April 1994 hat der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises S. die Beschluß- und Arbeitsunfähigkeit des Presbyteriums festgestellt und einen Bevollmächtigtenausschuß bestellt, dessen Vorsitzender Pfarrer Z. ist. Das Landeskirchenamt hat diesen Beschluß am 26. April 1994 bestätigt.
Mit Beschluß vom 7. Mai 1994 hat der Kreissynodalvorstand bei der Kirchenleitung beantragt, den Antragsteller im Interesse des Dienstes aus seiner jetzigen Pfarrstelle abzuberufen. Die hierfür vorgebrachten Gründe entsprechen den Ausführungen des Superintendenten in seinem Schreiben vom 15. März 1994 an die Kirchenleitung; auf dieses Schreiben wird verwiesen. Der Bevollmächtigtenausschuß schloß sich am 25. Mai 1994 dem Antrag des Kreissynodalvorstandes an.
Zwei Termine – 9. Mai und 27. Mai 1994 –, in denen er vom Landeskirchenamt zu dem Abberufungsantrag angehört werden sollte, nahm der Antragsteller nicht wahr. Das Landeskirchenamt gab ihm daher zunächst die Gelegenheit, sich bis zum 17. Juni 1994 schriftlich zu äußern. Mit Schreiben vom 1. Juni 1994 übersandte es dem Antragsteller die Stellungnahmen der zurückgetretenen Presbyter und des Kreissynodalvorstandes sowie das Votum des Bevollmächtigtenausschusses. Wegen Krankheit des Antragstellers wurde die ihm gesetzte Frist schließlich bis zum 4. Juli und dann nochmals bis zum 29. Juli 1994 verlängert. Das Landeskirchenamt hatte ihm in der Zwischenzeit mit Schreiben vom 20. Juni 1994 eine gegliederte Auflistung der einzelnen Schreiben übersandt, aus denen sich die einzelnen Vorgänge ergaben, auf die das Landeskirchenamt ggf. eine Abberufung stützen wollte. Der Antragsteller hat die Frist ungenutzt verstreichen lassen.
Das Landeskirchenamt hat den Abberufungsbescheid vom 10. August 1994 wie folgt begründet:
Da der Antragsteller die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme nicht wahrgenommen habe, ergehe eine Entscheidung nach Aktenlage. Eine gedeihliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller sei aus den verschiedensten Gründen nicht mehr möglich. Er habe das Vertrauensverhältnis mit einigen Presbytern zerstört, indem er die Presbyter in gut und böse, gläubig und ungläubig eingeteilt habe. Auf einige Presbyter habe er Druck ausgeübt, um sie zu einem bestimmten Verhalten zu veranlassen, so z.B. auf die Presbyterinnen K. und B.. Mit anderen Mitarbeitern (Küster und Erzieherinnen des Kindergartens) habe er ebenfalls Differenzen gehabt. Anstatt ein klärendes und versöhnliches Gespräch zu führen, habe er den Erzieherinnen mit einer Strafanzeige gedroht. Bei den Gemeindegliedern spiegele sich die Spaltung der Gemeinde wider. So hätten sich einige in Briefen wegen der engagierten Gemeindearbeit des Antragstellers für ein Verbleiben in seiner jetzigen Pfarrstelle ausgesprochen. Ein anderer Teil der Gemeindeglieder beklage, daß der Antragsteller durch sein Verhalten Konflikte in der Gemeinde auslöse und diese nicht aufarbeite. Eltern von Konfirmanden hätten sich über ihn beschwert. Der Antragsteller habe sich geweigert, Beschlüsse des Bevollmächtigtenausschusses bezüglich des Lektorendienstes und des Jubilargottesdienstes am 12. Juni 1994 auszuführen. Eine günstige Prognose für eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Gemeinde sei auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Bei keiner Streitigkeit finde sich der Versuch, die Spannungen zu mildern und die sich abzeichnende Spaltung bei den Gemeindegliedern zu überwinden. Anstatt ausgleichend und versöhnlich tätig zu werden, habe der Antragsteller die bestehenden Spannungen noch durch sein Verhalten verschärft, indem er jeden auftretenden Konflikt unmittelbar mit einer Dienstaufsichtsbeschwerde oder sonstiger Beschwerde beantwortet habe. Deshalb sei die Abberufung aus seiner jetzigen Pfarrstelle erforderlich. Wegen der Einzelheiten wird auf die in dem Schreiben des Landeskirchenamtes vom 10. August 1994 niedergelegten Gründe des Abberufungsbescheides vom 10. August 1994 verwiesen.
Gegen den ihm und seinem damaligen Bevollmächtigten am 12. August 1994 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit einem am 12. September 1994 eingegangenen Schriftsatz Widerspruch eingelegt.
Er hat geltend gemacht: Ihm sei nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Das Landeskirchenamt habe ihm nicht konkret mitgeteilt, worauf es eine eventuelle Abberufung stützen wolle, so daß er nicht in der Lage gewesen sei, sich hierzu zu äußern. Der Abberufungsbescheid stelle keinen Tatbestand fest, der ihm die gedeihliche Führung seines Pfarramtes unmöglich mache. Ein solcher Tatbestand habe schon bei der ersten Entscheidung über eine Abberufung, nämlich im Zeitpunkt des Beschlusses des Presbyteriums vom 9. Dezember 1993, vorliegen müssen. Dies sei Voraussetzung für eine Abberufung gewesen, wie sich aus dem Wortlaut des § 49 Abs. 1 b PfDG ergebe. Der Abberufungsentscheid enthalte lediglich nebulöse Anschuldigungen, die in keinem Verfahren für Sanktionen irgendwelcher Art ausreichten, schon gar nicht für eine dienstbeendende Abberufung. Das Landeskirchenamt habe sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt. Es habe nicht abgewogen, ob eine Abberufung erforderlich und verhältnismäßig sei. Insbesondere habe es keinerlei Aspekte, Stellungnahmen und Briefe zugunsten des Antragstellers dargestellt und gewürdigt. Die Frage, ob die von einzelnen Privatpersonen und Presbytern gemachten Vorwürfe überhaupt der Wahrheit entsprächen, sei anscheinend ohne jeden Belang für das Landeskirchenamt gewesen. Stellungnahmen von Gemeindegliedern, die sich für ihn ausgesprochen hätten, würden nur zur Untermauerung der angeblichen Gemeindespaltung erwähnt, aber nicht mit einem Satz zitiert. Die Begründungen der Presbyter Y., Dr. J. und R. für ihren Rücktritt würden wohl deshalb nicht erwähnt, weil sie aufgrund der ungeheuerlichen, gegen ihn gerichteten Vorgänge zurückgetreten seien und sich nach wie vor für ihn einsetzten. Diese Presbyter könnten von Vorgehensweisen der übrigen Presbyter und des Superintendenten G. berichten, die das Landeskirchenamt offenbar lieber verschweigen möchte. Es habe auch nicht geprüft, warum gerade eine Abberufung und nicht zunächst ein milderes Mittel erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei. Denn gegen ihn gebe es bislang nicht eine gültige Disziplinarmaßnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 10. September 1994 verwiesen.
Die Kirchenleitung hat den Widerspruch durch Beschluß vom 13. Oktober 1994 aus folgenden Gründen zurückgewiesen: Eine mündliche Anhörung sei aus in der Person des Antragstellers liegenden Gründen nicht zustande gekommen. Die für das Abberufungsverfahren maßgebenden Gründe seien dem Antragsteller durch die Schreiben des Landeskirchenamtes vom 1. Juni und 20. Juni 1994 mitgeteilt worden und außerdem durch Akteneinsicht seines damaligen Bevollmächtigten bekannt gewesen. Es sei nicht erforderlich gewesen, die ihm schließlich zum 29. Juli 1994 gesetzte Frist zur schriftlichen Stellungnahme wegen seines Urlaubs zu verlängern. Der Antragsteller habe sich in dieser Zeit erklären oder seinen Urlaub verlegen können. Die Spaltung der Gemeinde sei ausreichend durch die Voten einzelner Presbyter und Gemeindeglieder, die Konflikte des Antragstellers mit Mitarbeitern der Gemeinde sowie sein Verhalten gegenüber Konfirmanden und deren Eltern belegt. Wie bereits im Abberufungsbescheid aufgeführt, sei das Verhalten des Antragstellers dadurch geprägt, daß er den Gemeindegliedern und Presbytern wohlwollend gegenübergetreten sei, die seine Ansichten teilten, aber diejenigen Gemeindeglieder und Presbyter, die eine andere Auffassung vertraten, versucht habe auszugrenzen. In allen Schwierigkeiten und Konflikten gebe es keinen Anhaltspunkt, daß er sich darum bemüht habe, eine Versöhnung herbeizuführen. Vielmehr sei sein Verhalten durch Verteidigung der eigenen Person, verbunden mit Kritik gegenüber anderen Gemeindegliedern und Presbytern geprägt gewesen. Dies habe sich dadurch geäußert, daß er ohne persönliche Gesprächsversuche unmittelbar Dienstaufsichtsbeschwerden erhoben oder damit gedroht habe. Durch sein Verhalten gegenüber Mitarbeitern und Presbytern habe er das restliche Vertrauen völlig zerstört. Er habe die in der Gemeinde auftretenden Spannungen nicht gemildert, sondern verschärft. Da aufgrund seines Verhaltens auch für die Zukunft eine positive Prognose nicht abgegeben werden könne, sei nach Abwägung aller Umstände die Abberufung die erforderliche und notwendige Maßnahme. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die in dem Schreiben der Kirchenleitung vom 17. Oktober 1994 niedergelegte Begründung ihrer Entscheidung vom 13. Oktober 1994 verwiesen.
Gegen den seinem damaligen Bevollmächtigten am 7. November 1994 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit einem am 6. Dezember 1994 eingegangenen Schriftsatz die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt; mit einem am 6. Januar 1995 eingegangenen Schriftsatz hat er diesen Antrag begründet.
Er trägt vor:
Weder in dem dem Abberufungsbescheid vorausgehenden Zeitraum noch im Abberufungsverfahren hätten Landeskirchenamt und Kirchenleitung präzise die Tatsachen benannt, aus denen sich eine angebliche Zerrüttung ergeben solle. Statt dessen hätten sie bewußt allgemein auf ganze Schreiben Dritter verwiesen oder diffuse Anschuldigungen gemacht. Das Landeskirchenamt habe es versäumt, aus Beschwerden und Briefen die Tatsachen herauszuarbeiten, die es für bewiesen halte. Wenn dem Betroffenen jedoch nicht klar sei, inwiefern das Landeskirchenamt den Aussagen eines Beschwerdebriefes folge, könne er auch nicht überprüfen, welche Tatsachen zu entkräften seien. Insbesondere seien ihm die Beschwerdebriefe nach Eingang nicht zur Kenntnis- und Stellungnahme zugestellt worden. Mangels Paginierung könnten er und sein Rechtsanwalt seine Personalakte nicht auf Vollständigkeit überprüfen. Das Landeskirchenamt habe damit nicht nur eine ordnungsgemäße Ermittlung unterlassen, sondern die Ermittlung des wahren Sachverhaltes vereitelt. Bis heute gebe es über ihn keine ordentlich geführte Personalakte im Landeskirchenamt.
Die jetzt angeblich festgestellte Situation, die das Landeskirchenamt als Zerrüttung werte, sei auf das Abberufungsverfahren zurückzuführen. Ein gedanklicher Zirkelschluß, daß nämlich auch des Verhalten eines Pfarrers nach der Einleitung des Abberufungsverfahrens zur nachträglichen Begründung ausreiche, sei unzulässig. Genau diesen gedanklichen Zirkelschluß nehme jedoch die Entscheidung der Kirchenleitung vor. Es sei normal, daß nach der Verkündung des Beschlusses des Presbyteriums vom 9. Dezember 1993 im Gottesdienst vom 12. Dezember 1993 sich zahlreiche Gemeindeglieder zu Wort gemeldet hätten, die für seinen Verbleib in der Gemeinde gewesen seien. Daraus eine Spaltung der Gemeinde abzuleiten und dies unter Hinweis darauf, daß das Presbyterium schließlich formal kein Abberufungsverfahren habe einleiten können, als Begründung für eine Abberufung zu nehmen, sei zwar genial, um einen Pfarrer loswerden zu können, aber nach dem Sinn und Zweck des § 49 Abs. 1 b PfDG unzulässig. Es stelle sich die Frage, ob die Diskussion um die späteren Schreiben der Befürworter bewußt provoziert worden sei, um alsdann einen Grund für eine Abberufung zu haben. Er habe zu keiner Zeit erklärt, daß er die Gemeinde G. bzw. die Evangelische Kirche im Rheinland verlassen müsse bzw. daß das Presbyterium seine Amtsenthebung beantragt habe. Seine Predigt im Reformationsgottesdienst am 31. Oktober 1993 habe lediglich von der Position der Evangelischen Kirche im Rheinland zu einer Umfrage über Beten gehandelt; an dieser Position habe er Kritik geäußert und gefragt, ob dies wohl der richtige Weg der Kirche sei, denn eine solche Aussage sei nicht mit biblischen Positionen vereinbar. Der Abberufungsbescheid lasse nicht erkennen, ob das Landeskirchenamt überhaupt von seinem Ermessen Gebrauch gemacht habe. Es habe nicht begründet, warum es sich unter Abwägung aller Umstände für eine Abberufung entschieden habe. Die im Widerspruchsbescheid teilweise nachgereichte Abwägung vermöge diesen Mangel nicht zu heilen. Darüber hinaus habe aber auch eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend vorgelegen, daß es sich verboten habe, einen Abberufungsbescheid zu erlassen. Diese Ermessensreduzierung ergebe sich daraus, daß der nun als Zerrüttung gewertete Zustand ursächlich von anderen Personen, ganz besonders durch den Superintendenten G., herbeigeführt worden sei. Da aber disziplinarische oder dienstrechtliche Schritte gegen den Superintendenten sachnäher und zur Regelung des Konfliktes effektiver seien, dürften nicht Schritte gegen ihn eingeleitet werden. Es fehle auch eine Begründung, warum eine Abberufung im Interesse des Dienstes liege. Weder Landeskirchenamt noch Kirchenleitung hätten ihr Ermessen auch unter folgenden Gesichtspunkten begründet: In der heutigen Personalsituation sei es einem gem. § 49 Abs. 1 b PfDG aus seiner Pfarrstelle abberufenen Pfarrer schwer, wenn nicht gar unmöglich, eine neue Pfarrstelle zu finden. Folge sei alsdann, daß er zunächst nach einem Jahr gem. § 53 Abs. 3 PfDG in den Wartestand und gem. § 60 Abs. 1 PfDG nach Ablauf von weiteren drei Jahren in den Ruhestand zu versetzen sei, ohne daß der Antragsgegnerin bei diesen Entscheidungen noch ein Ermessensspielraum zustehe. Die so jetzt schon vorauszusehenden Schwierigkeiten für seine und seiner Familie zukünftige Lebensplanung habe die Antragsgegnerin bei ihrer Ermessensentscheidung berücksichtigen und zu dem Ergebnis kommen müssen, daß eine Abberufung aus seiner jetzigen Pfarrstelle nicht infrage komme. Auch seien die Grundsätze des staatlichen Beamtenrechts anzuwenden, was ebenfalls eine Abberufung ausschließe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Schriftsatz des Antragstellers vom 4. Januar 1994 und auf den in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz (ohne Datum) nebst Anlagen und die dort hilfsweise angebotenen Beweise verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
den Abberufungsbescheid des Landeskirchenamtes vom 10. August 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Oktober 1994 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin sowie die beigeladene Kirchengemeinde und der beigeladene Kirchenkreis beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin bezieht sich hierzu in ihrem Schriftsatz vom 2. Februar 1995, auf den verwiesen wird, im wesentlichen auf den Abberufungsbescheid des Landeskirchenamtes und den Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung.
Die beigeladene Kirchengemeinde trägt zur Begründung ihres Antrages vor: Der Antragsteller sei nicht bereit gewesen, mit dem Bevollmächtigtenausschuß und dessen Vorsitzenden zusammenzusarbeiten, was sich aus folgenden Vorgängen ergebe:
Der Antragsteller hatte immer wieder geltend gemacht, der Zustand des Pfarrhauses sei an seiner Krankheit (allergisch bedingte Infekte der Nasennebenhöhlen und der oberen Atemwege) schuld. In einem Attest des Hals-Nasen-Ohren-Arztes Dr. D. vom 16. Dezember 1994 heißt es hierzu, entsprechende Untersuchungen bei Allergologen und Internisten hätten den Verdacht erhärtet, daß eine polyvalente Allergie, vor allem gegen Schimmelpilze und Hausstaubmilben, vorliege. Dem Verlangen des Bevollmächtigtenausschusses, das Attest eines Allergologen vorzulegen, kam der Antragsteller jedoch nicht nach. Am 28. Dezember 1994 zog er aus dem Pfarrhaus aus, ohne eine Entscheidung über seinen Antrag an das Landeskirchenamt, ihn von der Residenzpflicht zu befreien, abzuwarten. Auf eine Anfrage des Superintendenten nach seiner neuen Wohnanschrift reagierte er nicht. Eine vom TÜV Rheinland am 16. Januar 1995 durchgeführte mikrobiologische Raumluftmessung ergab, daß lediglich die Balkondecke in nicht zu tolerierendem Ausmaß mit Bakterien und Pilzen bewachsen war, während die übrigen Meßergebnisse sich im normalüblichen Bereich bewegten.
Die Heizungsanlage für das Gemeindehaus befindet sich im Keller des Pfarrhauses. Pfarrer Z. forderte den Antragsteller verschiedentlich schriftlich auf, ihm und dem Küster vor Beginn der Heizperiode 1994/95 Zugang hierzu zu verschaffen. Der Antragsteller kam dieser Bitte nicht nach. Es kam hierüber und zu anderen Fragen der Dienstführung durch den Antragsteller zu einem Schriftwechsel zwischen ihm und Pfarrer Z.. Wegen der Einzelheiten wird auf die Briefe des Pfarrer Z. vom 13., 21. und 28. September sowie 11. Oktober und 23. November 1994 sowie die Briefe des Antragstellers vom 23. September und 10. Oktober 1994 verwiesen. In dem Schreiben vom 23. September 1994 forderte der Antragsteller Pfarrer Z. auf, ihn nicht mehr als Bruder anzusprechen; wegen einer in der Presse veröffentlichten Bemerkung des Pfarrer Z. – “der Pfarrer wirkt in seiner Gemeinde spaltend” – verlangte er von Pfarrer Z. eine öffentliche Entschuldigung; bis dahin werde er keine Briefe mehr beantworten. Auch werde er während seiner Krankheit Briefe gegebenenfalls durch seinen Rechtsanwalt beantworten lassen.
Am 3. Januar 1995 hatte sich der Antragsteller wieder zum Dienst zurückgemeldet. Er erklärte jedoch, daß er keine Dinge tun könne, bei denen längeres Sprechen erforderlich sei, wie etwa in der Frauenhilfe, im Seniorenkreis, beim kirchlichen Unterricht, beim Schulgottesdienst, bei Beerdigungen etc. Ein ärztliches Attest über eine entsprechende gesundheitliche Einschränkung hat er nicht vorgelegt. Pfarrer Z. forderte ihn auf, dies nachzuholen. In der Dienstbesprechung vom 18. Januar 1995 lehnte der Antragsteller dies mit den Worten ab: “Holen Sie sich das Attest doch selber ab”. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Protokoll der Dienstbesprechung vom 18. Januar 1995, unterzeichnet von Pfarrer Z. und Pastor S., verwiesen.
Am 20. Januar 1995 legte er dann allerdings dem Superintendenten ein Attest des Dr. D. vom gleichen Tage vor, in dem er für einen Monat dienstunfähig geschrieben wird.
Dem Antragsteller war die Dienstaufwandsentschädigung als Pauschale gewährt worden. Im Herbst 1994 beschloß der Bevollmächtigtenausschuß, ab 1995 sollten ihm nur noch die tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden. Da über diese Abrechnung Unklarheiten bestanden, wies Pfarrer Z. die Leiterin des Verwaltungsamtes der Kirchengemeinde G., Frau H., an, kein Geld an den Antragsteller auszuzahlen. Dieser wollte Frau H. in einem Telefongespräch dazu bewegen, dieser Anordnung nicht nachzukommen. Als Frau H. auch weiterhin das Ansinnen des Antragstellers ablehnte, reagierte dieser u.a. mit den Worten, Pfarrer Z. spinne, sei bescheuert. In einem Schreiben an den Bevollmächtigtenausschuß vom 18. Januar 1995 beantragte Frau H., neue, auch für den Antragsteller verbindliche Bürozeiten festzusetzen und ihr zu gestatten, die Zwischentüre im Gemeindeamt in der übrigen Zeit zu verschließen. Der Bevollmächtigtenausschuß entsprach dieser Bitte mit Beschluß vom 18. Januar 1995. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der Frau H. vom 18. Januar 1995 und den Beschluß des Bevollmächtigtenausschusses vom gleichen Tag verwiesen.
Der beigeladene Kirchenkreis schließt sich dem Vortrag der Antragsgegnerin und der beigeladenen Kirchengemeinde an.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig (§§ 50 Abs. 4 PfDG, 9 Abs. 2 Ausführungsgesetz PfDG, 2 Abs. 3, 10 VwKG). Er ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 b PfDG sind erfüllt; es liegt ein Tatbestand vor, der dem Antragsteller die gedeihliche Führung seines Pfarramtes in der Evangelischen Kirchengemeinde S-G. unmöglich macht.
Das Verwaltungsverfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Die Antragsgegnerin hat vor ihrer Entscheidung, so wie es § 50 Abs. 2 PfDG vorschreibt, den Antragsteller angehört. Auch der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises S. und der Bevollmächtigtenausschuß der Kirchengemeinde S-G. hatten Gelegenheit, sich im Abberufungsverfahren zu erklären. Der Kreissynodalvorstand hat mit seinem Beschluß vom 7. Mai 1994 der Abberufung des Antragstellers aus seiner jetzigen Pfarrstelle zugestimmt (§ 9 Abs. 1 Ausführungsgesetz PfDG). Der Bevollmächtigtenausschuß hat sich, vom Landeskirchenamt mit Schreiben vom 20. Mai 1994 zu einer Stellungnahme aufgefordert, mit ausführlich begründetem Beschluß vom 25. Mai 1994 erklärt und wie der Kreissynodalvorstand eine Abberufung des Antragstellers aus der Kirchengemeinde S-G. befürwortet.
Auch dem Antragsteller hat das Landeskirchenamt ausreichend rechtliches Gehör gewährt. Eine Anhörung im Sinne von § 50 Abs. 2 Satz 1 PfDG erfordert nicht unbedingt Mündlichkeit. Es genügt, daß der Pfarrer Gelegenheit erhält, sich zumindest schriftlich zu den Vorgängen zu erklären, die das Landeskirchenamt seiner Entscheidung zugrunde legen will. So ist das Landeskirchenamt hier verfahren. Im Schreiben vom 1. Juni 1994 an den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers hat es auf Urkunden hingewiesen, denen sich seiner Ansicht nach die Vorgänge entnehmen ließen, zu denen sich der Antragsteller erklären sollte (Bericht des Superintendenten vom 15. März 1994; Telefax des Superintendenten vom 24. Mai 1994, in dem die Gründe für den Beschluß des Kreissynodalvorstandes vom 7. Mai 1994 u.a. durch Bezugnahme auf den Bericht vom 15. März 1994 erläutert werden; Schreiben des Bevollmächtigtenausschusses vom 25. Mai 1994, in dem die Gründe für seinen Beschluß vom gleichen Tage niedergelegt sind; Stellungnahmen der ehemaligen Presbyterinnen B. und K. und des ehemaligen Presbyters D., mit dem diese ihren Rücktritt begründeten). Der Antragsteller hat eine Abschrift dieses Schreibens erhalten, so daß auch er darüber unterrichtet war, zu welchen Vorgängen das Landeskirchenamt eine Stellungnahme von ihm erwartete. Mit Schreiben vom 20. Juni 1994 an den damaligen Bevollmächtigten des Antragstellers hat das Landeskirchenamt dann nochmals im einzelnen dargelegt, zu welchen Bereichen es eine Stellungnahme erwartete, und genau aufgelistet, auf welche ihm vorliegenden Unterlagen, Schreiben und Stellungnahmen es sich hierbei bezog. Die dem Antragsteller im weiteren Verlauf gesetzte letzte Frist (29. Juli 1994) war ausreichend bemessen, um ihm eine ausführliche Stellungnahme zu ermöglichen. Auch wenn man berücksichtigt, daß der Antragsteller bis dahin einige Zeit erkrankt war, verblieben ihm doch noch mehrere Wochen hierzu. Schließlich war dem Antragsteller durch den Bescheid vom 9. August 1994 bekannt, aus welchen Gründen ihn das Landeskirchenamt aus seiner Pfarrstelle abberief, so daß er sich spätestens jetzt ausreichend hierzu erklären konnte, wie er dies dann auch durch seinen Schriftsatz vom 10. September 1994 getan hat.
Das Landeskirchenamt hat schließlich seinen Bescheid vom 9. August 1994 in seinem Schreiben vom 10. August 1994 mit Gründen versehen, wie es § 50 Abs. 4 Satz 1 PfDG vorschreibt. Auch hat es dieses Schreiben dem Antragsteller und seinem Bevollmächtigten am 12. August 1994 förmlich zugestellt (§§ 46 a, 50 Abs. 4 Satz 1 PfDG). Es schadet nichts, daß das Landeskirchenamt den Abberufungsbescheid entgegen § 50 Abs. 4 Satz 1 PfDG nicht auch den übrigen Beteiligten, nämlich den beiden Beigeladenen, förmlich zugestellt hat. Auf diesen Formfehler – den die Antragsgegnerin allerdings zukünftig vermeiden sollte – kann sich der Antragsteller nicht berufen. Ihm gegenüber, und das ist entscheidend, hat das Landeskirchenamt die rechtlich vorgeschriebene Form gewahrt, so daß er seine Rechte im weiteren Verlauf (Widerspruch bei der Kirchenleitung; Anrufung der Verwaltungskammer) wahrnehmen konnte. Die Rechte der Beigeladenen wurden durch das Unterlassen einer förmlichen Zustellung auch an sie nicht verletzt. Für sie sollte eine förmliche Zustellung nicht eine Rechtsmittelfrist in Lauf setzen; der Abberufungsbescheid des Landeskirchenamtes entsprach ihren Anträgen. Der Mangel einer förmlichen Zustellung war ihnen gegenüber daher dadurch geheilt, daß sie in den Besitz des Bescheides vom 9. August 1994 gekommen sind (§§ 31 VwKG, 173 VwGO, 187 ZPO).
Dem Antragsteller ist die gedeihliche Führung seines Pfarramtes in der Kirchengemeinde S-G. aus den verschiedensten Gründen unmöglich geworden.
Im April 1994 war das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und mehreren Mitgliedern des Presbyteriums so nachhaltig zerstört, daß vier Mitglieder zurücktraten und der Kreissynodalvorstand gezwungen war, die Arbeitsunfähigkeit des Presbyteriums festzustellen und einen Bevollmächtigtenausschuß zu bestellen.
Nach der Rechtsprechung verschiedener kirchlicher Gerichte und auch der Verwaltungskammer genügt ein Zerwürfnis zwischen dem Pfarrer und dem Presbyterium oder einzelnen Presbytern zwar allein nicht, um den Tatbestand des § 49 Abs. 1 b PfDG annehmen zu können; dieses Zerwürfnis muß vielmehr in die Gemeinde hingewirkt und die Arbeit des Pfarrers in der Gemeinde beeinträchtigt haben (s. Urteile der Verwaltungskammer vom 29. Juli 1993 – VK 4/1992 – und vom 27. März 1995 – VK 9/1994 –). Eine besondere Bedeutung hat die Verwaltungskammer allerdings stets dem Verhältnis des Pfarrers zu den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums zugemessen (s. aaO und Urteil der Verwaltungskammer vom 10. Oktober 1994 – VK 12/1993 –). In ihrem Urteil vom 29. Juli 1993 hat die Verwaltungskammer hierzu ausgeführt:
Ein lang andauerndes und tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen diesen Personen wird sich in aller Regel nicht lediglich in internen Schwierigkeiten erschöpfen, sondern auch die gemeindebezogene Arbeit des Pfarrers und des Presbyterium beeinträchtigen, haben beide doch in brüderlicher Gemeinschaft und gemeinsamer Verantwortung die Gemeinde zu leiten (Art. 68 Satz 3, 72 Abs. 2, 83 Abs. 1 Satz 1, 104 Abs. 1 KO). Der Pfarrer ist nicht Herr, sondern Hirte der Gemeinde. Mahnung und Hilfe von seiten der übrigen mit ihm für die Leitung der Gemeinde verantwortlichen Personen soll er willig annehmen (Art. 72 Abs. 2 Satz 2 KO).
Diese gemeinsame Verantwortung für die Leitung der Kirchengemeinde S-G. hat der Antragsteller durch sein Verhalten gegenüber verschiedenen Presbytern nachhaltig gestört, indem er die Presbyter in gut und böse, gläubig und ungläubig einteilte. Durch den Brief vom 3. Januar 1993 an die Katechumenen und Konfirmanden hat er diesen Konflikt auch in der Gemeinde publik gemacht. In diesem Brief gebraucht er zwar nicht die Worte gut und böse, gläubig und ungläubig, spricht aber von bösartigen Menschen und von gewissen Personen, die in Satans Diensten Gift versprühten. Damit waren eindeutig diejenigen gemeint, die er zu den ungläubigen Presbytern zählte, wie aus seinem Brief vom 1. März 1993 an die damalige Presbyterin K. unzweifelhaft zu entnehmen ist. Dieser Konflikt zwischen dem Antragsteller und einigen Presbytern wurde einmal dadurch in die Gemeinde getragen, daß der Antragsteller ihn in dem Brief vom 3. Januar 1993 nicht nur den Katechumenen und Konfirmanden, sondern durch diesen Vorgang auch deren Eltern bekanntmachte. Der Gemeinde wurde er schließlich auch dadurch bekannt, daß der Antragsteller auf Wunsch des Presbyteriums im Gottesdienst vom 25. März 1993 hierzu eine Erklärung abgab. Dies kann nicht dem Presbyterium angelastet werden; es war dessen gutes Recht, vom Antragsteller zu dem Brief vom 3. Januar 1993 eine Klarstellung gegenüber der Gemeinde zu verlangen. Unschädlich für die gedeihliche Führung seines Pfarramtes in der Evangelischen Kirchengemeinde S-G. hätten diese Vorgänge sein können, wenn der Antragsteller ansonsten bemüht gewesen wäre, mit dem Presbyterium vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Dies ist ihm jedoch, aus welchen Gründen auch immer, nicht gelungen. So hat er wiederum in seinem Brief vom 1. März 1994 an Frau K. die Presbyter in gläubig und ungläubig eingeteilt und hierbei ausdrücklich diejenigen Personen mit Namen genannt, die er zu den gläubigen Presbytern zählte. Damit hat er die übrigen Presbyter gekennzeichnet und in seiner Sichtweise aus der brüderlichen Gemeinschaft des Presbyteriums ausgeschlossen. In dieses Bild paßt auch, in welchem Ton er der von ihm zu den ungläubigen Mitgliedern des Presbyteriums gerechneten damaligen Vorsitzenden K. in dem Brief vom 1. März 1994 Vorwürfe wegen ihrer Amtsführung macht. Die Wahl der Presbyterin K. zur Vorsitzenden war zwar deshalb nicht rechtsgültig, weil das Presbyterium zum Rücktritt von Dr. J. den gem. Art. 84 Abs. 4 KO erforderlichen Beschluß nicht gefaßt hatte. Als er an Frau K. schrieb, ging der Antragsteller jedoch offensichtlich von der Rechtsgültigkeit ihrer Wahl zur Vorsitzenden des Presbyteriums aus. Als Seelsorger auch der Frau K. wäre es seine Sache gewesen, sie brüderlich auf Fehler und Versäumnisse in ihrer Amtsführung hinzuweisen, anstatt im Befehlston Forderungen an sie zu stellen.
Dieses Verhalten des Antragstellers hat schließlich dazu geführt, daß vier Mitglieder des Presbyteriums zurücktraten und das Presbyterium damit beschluß- und arbeitsunfähig wurde. Es waren nicht etwa persönliche Gründe, die diese vier Personen veranlaßt haben, ihr Amt als Presbyter niederzulegen. So hat der frühere Presbyter D. ausdrücklich ausgeführt, daß ihn die durch den Antragsteller veranlaßten Polarisierungen durch die Briefe vom 3. Januar 1993 und 1. März 1994 mit zu seinem Schritt veranlaßt haben. Auch die ehemalige Presbyterin K. sah sich durch das Verhalten im Zusammenhang mit diesen beiden Briefen des Antragstellers zu diesem Schritt bewogen, wie sich aus ihrer Stellungnahme vom 20. Mai 1994 ergibt. Dort beschreibt sie, daß sie schon im März 1993 ihren Rücktritt erwogen hatte, das Verhalten des Antragstellers in der Diskussion um seinen Brief vom 3. Januar 1993 als Drohung empfand und schließlich der “45-Punkte-Brief” vom 1. März 1994 sie dazu gebracht hat, ihren Rücktritt aus dem Presbyterium zu erklären. Eine Erklärung der ehemaligen Presbyterin B., sie wolle von ihrem Amt zurücktreten, benutzte der Antragsteller, um sie vor die Wahl zu stellen, entweder zurückzutreten und dann am Weihnachtstag den Gottesdienst mit den Kindern mitzugestalten, oder im Presbyterium zu verbleiben und an diesem Gottesdienst nicht mitzuwirken. Dies hat Frau B. in ihrem Brief an das Landeskirchenamt vom 24. Mai 1994 ausführlich geschildert.
Das durch das Verhalten des Antragstellers ausgelöste Auseinanderbrechen des Presbyteriums war ein Vorgang, der der Gemeinde nicht verborgen bleiben konnte. Zwangsläufig führte dies dazu, daß damit auch die Arbeit des Antragstellers in der Gemeinde beeinflußt war, und zwar nach Überzeugung der Kammer jedenfalls nicht in positivem Sinne.
Zur Erfüllung ihres Auftrages berufen die Gemeinden der Evangelischen Kirche im Rheinland Mitarbeiter in ihren Dienst. Diese Mitarbeiter werden vom Presbyterium nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften berufen und für ihren Dienst verpflichtet; sie unterstehen der Leitung des Presbyteriums. Der Pfarrer ist zur Zusammenarbeit mit diesen Mitarbeitern verpflichtet (Art. 69 Abs. 3, 90 KO). Auch in diesem Bereich gab es Defizite, die dem Antragsteller die gedeihliche Führung seines Pfarramtes unmöglich machten. So hatte er Differenzen mit den Küstern K. und V. und den Erzieherinnen des Kindergartens. Es ist zwar in der mündlichen Verhandlung durch die hilfsweise gestellten Beweisanträge des Antragstellers streitig geworden, welche Seite jeweils diese Konflikte verursacht hatte. Hierauf kommt es jedoch nicht an, so daß die in den Anlagen 3, 4, 5 und 8 zu dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatz des Antragstellers angebotenen Beweise nicht erhoben werden müssen. Entscheidend ist nämlich, daß es der Antragsteller jedenfalls nicht verstanden hat, die unstreitig aufgetretenen Differenzen zwischen ihm und den beiden Küstern sowie den Erzieherinnen des Kindergartens in einem seelsorgerlichen Gespräch zu klären und zu bereinigen. Dies wäre im Fall der Kindergärtnerinnen auch noch möglich gewesen, nachdem diese Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn erhoben hatten. Sie waren immerhin durch eine Äußerung des Antragstellers über die Möglichkeit, daß von der Dienstbesprechung am 9. Dezember 1993 ein Tonband angefertigt worden sei, hierzu veranlaßt worden. Das so von ihm, wenn auch wohl unbeabsichtigt, verursachte Mißverständnis hätte er durch ein Gespräch klären können. Statt dessen hat er den ihm durch seinen Auftrag als Seelsorger vorgezeigten Weg der brüderlichen Liebe zu allen Mitarbeitern der Gemeinde verlassen und den Erzieherinnen durch einen Rechtsanwalt eine Strafanzeige androhen lassen.
Die Abberufung eines Pfarrers aus seinem Pfarramt ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Hieraus ergibt sich, daß die Verwaltungskammer unter bestimmten Voraussetzungen auch solche Vorgänge ihrer Entscheidung zugrunde legen kann, die sich nach Erlaß des Abberufungsbescheides des Landeskirchenamtes und dem des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung zugetragen haben. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Tatbestand, der dem Pfarrer die gedeihliche Führung seines jetzigen Pfarramtes unmöglich macht, durch solche Vorgänge ergänzt wird. So ist es hier.
Durch den Beschluß des Kreissynodalvorstandes vom 16. April 1994 war der Bevollmächtigtenausschuß an die Stelle des Presbyteriums getreten. Der Antragsteller war nunmehr verpflichtet, mit dem Bevollmächtigtenausschuß in brüderlicher Gemeinschaft und gemeinsamer Verantwortung die Gemeinde zu leiten (Art. 68 Satz 3, 72 Abs. 2, 83 Abs. 1 Satz 1, 104 Abs. 1 KO). Einer solchen gedeihlichen Zusammenarbeit mit dem Bevollmächtigtenausschuß, insbesondere mit seinem Vorsitzenden Pfarrer Z., hat sich der Antragsteller beharrlich entzogen. Statt dessen hat er Pfarrer Z. Schwierigkeiten in seiner Amtsführung gemacht, indem er ihm keinen Zugang zur im Keller des Pfarrhauses installierten Heizungsanlage des Gemeindehauses gewährte. Obwohl er immer wieder den Zustand des Pfarrhauses für seine Krankheit verantwortlich machte, schlug er Terminvorschläge des Pfarrer Z. für eine Besichtigung des Pfarrhauses durch einen Gutachter aus.
Wenig Willen zur Zusammenarbeit mit dem Bevollmächtigtenausschuß und seinem Vorsitzenden hat der Antragsteller auch gezeigt, nachdem er sich am 3. Januar 1995 wieder zum Dienst zurückgemeldet hatte. Dabei kann unterstellt werden, daß er tatsächlich nicht in der Lage war, Dienste in der Gemeinde zu übernehmen, die ein längeres Sprechen erforderten. Dies berechtigte aber auf jeden Fall Pfarrer Z., von dem Antragsteller ein entsprechendes Attest zu verlangen. Von wenig Bereitschaft, auf die Belange der Gemeinde Rücksicht zu nehmen und mit dem Bevollmächtigtenausschuß zusammenzuarbeiten, zeugt dann allerdings die Äußerung des Antragstellers, mit der er dies ablehnte. Die Äußerung, “Holen Sie sich das Attest doch selber ab”, hat der Antragsteller nicht bestritten; sie ist zudem durch das von Pfarrer Z. und Pastor S. unterschriebene Protokoll der Dienstbesprechung mit dem Antragsteller vom 18. Januar 1995 belegt. An der Bewertung dieses Verhaltens des Antragstellers ändert auch nichts, daß er zwei Tage später sich erneut unter Vorlage eines Attestes krank gemeldet hat.
Auch das Verhalten des Antragstellers am 18. Januar 1995 gegenüber der Leiterin des Verwaltungsamtes, Frau H., beweist, daß er – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr in der Lage war, mit Mitarbeitern der beigeladenen Kirchengemeinde vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Es war jedenfalls für eine eventuelle weitere gedeihliche Führung seines Pfarramtes nicht förderlich, daß er Frau H. veranlassen wollte, ihm entgegen dem Beschluß des Bevollmächtigtenausschusses Geldbeträge auszuzahlen. Von wenig Bereitschaft und Fähigkeit, in der Kirchengemeinde S-G. weiterhin als Seelsorger tätig zu bleiben, zeugen auch seine Worte gegenüber Frau H., Pfarrer Z. spinne und sei bescheuert. Das von dem Antragsteller nach Erlaß des Abberufungs- und des Widerspruchsbescheides gezeigte Verhalten liegt auf der Linie, die er auch schon vorher gezeigt hat, und bestätigt somit, daß insgesamt ein Tatbestand vorliegt, der ihm die gedeihliche Führung seines jetzigen Pfarramtes unmöglich macht. Der Antragsteller hat sich weiterhin einer vertrauensvollen und brüderlichen Zusammenarbeit mit dem Leitungsorgan der Gemeinde und auch der Leiterin des Gemeindeamtes entzogen, was ihm zwangsläufig angesichts der früheren Vorgänge und ihrer Auswirkungen in der Gemeinde seine Tätigkeit für alle Gemeindeglieder erheblich erschweren mußte.
Die übrigen Vorgänge, zu denen der Antragsteller mit den Anlagen 2, 7, 9 und 10 seines in der mündlichen Verhandlung überreichten Schriftsatzes hilfsweise Beweis angeboten hat, hat die Verwaltungskammer ihrer Entscheidung nicht zugrunde gelegt. Diese Beweise mußten daher nicht erhoben werden.
Die Antragsgegnerin hat das ihr in § 49 Abs. 1 PfDG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt. Sie hat weder die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (s. § 3 VwKG).
Die Antragsgegnerin hat hierzu in ihren beiden Bescheiden ausgeführt, eine günstige Prognose für eine Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Gemeinde sei auch für die Zukunft nicht zu erwarten und hierzu auf ihre Feststellungen zu dem Tatbestand des § 49 Abs. 1 b PfDG verwiesen. Die Ausführungen hierzu sind zwar – besonders in dem Abberufungsbescheid – etwas knapp ausgefallen. Im Endergebnis rechtfertigen sie jedoch die Feststellung der Antragsgegnerin, die Abberufung des Antragstellers aus seiner jetzigen Pfarrstelle sei die erforderliche und notwendige Maßnahme. Die Richtigkeit dieser Feststellung wird durch das Verhalten des Antragstellers nach Erlaß der beiden Bescheide der Antragsgegnerin bestätigt. Er hat, wie sich aus den obigen Feststellungen der Verwaltungskammer ergibt, auch dann nicht zu einer brüderlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Leitungsorgan der Gemeinde und Mitarbeitern beigetragen, obwohl er doch die Pfarrstelle in der Kirchengemeinde S-G. behalten will. Der Antragsteller hat es jedenfalls in seiner jetzigen Gemeinde nicht verstanden, vertrauensvoll mit allen für die Gemeinde verantwortlichen Personen zusammenzuarbeiten. Er hat keine ernsthaften Versuche unternommen, die bestehenden Zerwürfnisse zu bereinigen, statt dessen hat er sie verstärkt (z.B. Brief vom 1. März 1994 an Frau K.; durch Androhen einer Strafanzeige gegen die Erzieherin). Dies läßt befürchten, daß ihm eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit diesen Personen auch zukünftig nicht gelänge, bliebe er Pfarrer gerade in der Kirchengemeinde S-G..
Die vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Gesichtspunkte zu einer Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin sind zwar erwägenswert, führen aber letztlich zu keiner anderen Entscheidung.
Der Hinweis auf Grundsätze des staatlichen Beamtenrechts geht fehl. Der Pfarrer ist kein Kirchenbeamter, dessen Rechtsverhältnisse weitgehend dem staatlichen Recht nachgebildet sind. Er steht zwar auch in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis – besonderer Art – zur Kirche (§ 1 Abs. 2 Satz 2 PfDG). Das hat seinen Grund darin, daß die EKD und ihre Gliedkirchen gem. Artikel 140 GG, 137 Abs. 5 WRV Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind. Dieses öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ist jedoch dadurch geprägt, daß der Pfarrer Inhaber des öffentlichen Predigtamtes ist. Dies erfordert andere rechtliche Grundsätze, wie sie von der Evangelischen Kirche der Union in dem auch für die Evangelische Kirche im Rheinland geltenden Pfarrerdienstgesetz niedergelegt sind. Dieses Recht hat die Verwaltungskammer ihrer Entscheidung zugrunde zu legen (§ 1 VwKG).
Es ist sicherlich richtig, daß es dem Antragsteller angesichts der jetzigen Personallage im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland schwer sein wird, eine andere Pfarrstelle zu finden, wenn ihm die Antragsgegnerin nicht eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit verschaffen kann. Solche Überlegungen dürfen jedoch nicht dazu führen, eine Gemeinde weiterhin mit einem Pfarrer zu belasten, dem die gedeihliche Führung des Pfarramtes unmöglich geworden ist. Etwas anderes könnte vielleicht dann gelten, wenn sich der Antragsteller nach Erlaß des Abberufungsbescheides anders verhalten hätte, d.h. zu einer konstruktiven Mitarbeit mit dem Bevollmächtigtenausschuß und dem Gemeindeamt bereit gewesen wäre.
Wird der Antragsteller nicht in eine neue Pfarrstelle berufen, dann ist er zwar nach § 53 Abs. 3 PfDG nach Ablauf eines Jahres in den Wartestand und nach Ablauf weiterer drei Jahre gem. § 60 Abs. 1 PfDG in den Ruhestand zu versetzen. Die Jahresfrist des § 53 Abs. 3 PfDG kann sich dadurch verlängern, daß die Versetzung in den Wartestand erst dann zulässig ist, wenn seit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Abberufung mindestens sechs Monate vergangen sind. Diese Folgen sind zwangsläufig, der Antragsgegnerin ist kein Ermessensspielraum eingeräumt. Dies führt jedoch nicht dazu, daß der Ermessensspielraum der Antragsgegnerin im Rahmen des § 49 Abs. 1 b PfDG auf Null reduziert war. Grundlage ihrer Entscheidung war vielmehr ausschließlich die Frage, ob dem Antragsteller die gedeihliche Führung seines Pfarramtes in der Kirchengemeinde S-G. unmöglich geworden war und dies seine Abberufung erforderte. Das Vorliegen eines Tatbestandes im Sinne des § 49 Abs. 1 b PfDG hat sie bejaht und die Notwendigkeit der Abberufung mit der Feststellung begründet, aufgrund des Verhaltens des Antragstellers könne für die Zukunft keine positive Prognose abgegeben werden. Überlegungen zu §§ 53 Abs. 3, 60 Abs. 1 PfDG, die einseitig das Wohl des Antragstellers und nicht das der Gemeinde berücksichtigten, können daher nicht dazu führen, die Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin als fehlerhaft im Sinne des § 3 VwKG erscheinen zu lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.