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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:17.06.1996
Aktenzeichen:VK 13/1995
Rechtsgrundlage:§ 46 Abs. 3 Satz 1 KBG; § 46 Abs. 3 Satz 2 KBG, § 57 KBG, § 5 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 DiszG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Wartestand
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Leitsatz:

  1. Ziel eines Disziplinarverfahrens ist die Einwirkung auf den einzelnen Amtsträger im Falle einer schuldhaften Amtspflichtverletzung, während § 46 Abs. 3 Satz 1 KBG mit der Möglichkeit einer Versetzung in den Wartestand eine ordnungsgemäße Amtsführung sicherstellen und einen ordnungsgemäßen Arbeitsablauf in bestimmten kirchlichen Arbeitsbereichen gewährleisten soll.
  2. Auch bei relativ geringem Schaden und bei erfolgter Wiedergutmachung, bewirken mehrfache Diebstähle, insbesondere bei einer Rechnungsprüferin, die die ordnungsgemäße Verwaltung und Abrechnung anderer Stellen überwacht und der die Kassenaufsicht über bestimmte Verwaltungsstellen obliegt, eine solche Zerstörung des Vertrauens des Arbeitgebers in die zukünftige ordnungsgemäße Arbeitsleistung und des Vertrauens der Stellen, die ihrer Rechnungsprüfung unterliegen, dass sie für diese Aufgabe nicht mehr tragbar ist.
  3. Das ausweislich des Wortlauts des § 46 Abs. 3 Satz 1 KBG grundsätzlich eingeräumte Ermessen wird durch die Begehung von Diebstählen, die das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen einer Rechnungsprüferin und der mit ihr zusammenarbeitenden Stellen in besonderem Maße beeinträchtigen, auf Null reduziert mit der Folge, dass nur eine Entscheidung einer Versetzung in den Wartestand ermessensgerecht und damit rechtmäßig ist.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand:

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Die am 7. September 1958 geborene Antragstellerin war ab 1. August 1980 bei dem in der Trägerschaft der Evangelischen Kirchenkreise X., Y. und Z. stehenden Rentamt B., danach ab 1. Januar 1982 bei dem Evangelischen Verwaltungsamt B. als Verwaltungsangestellte sowie ab 1. Oktober 1989 im Kirchenbeamtenverhältnis als Rechnungsprüferin im Rechnungsprüfungsamt der Evangelischen Kirchenkreise X., Y. und Z. tätig. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1991 wurde sie zur Kirchenverwaltungs-Oberinspektorin und mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 zur Kirchenverwaltungs-Amtfrau befördert.
Zu ihren Aufgaben gehörte u.a. die Rechnungsprüfung des im selben Gebäude wie das Rechnungsprüfungsamt gelegenen Verwaltungsamtes B., bei dem sie bis zum 30. September 1989 tätig war.
Zwischen Oktober 1993 und März 1994 entwendete die Antragstellerin von zwei Mitarbeiterinnen des Verwaltungsamtes B. mehrmals DM 10,00- und DM 20,00-Scheine, die sie unter anderem in Taschen an einer Garderobe im Flur gefunden hatte.
Nachdem sie von der Kriminalpolizei B. mittels präparierter Geldscheine des Gelddiebstahls überführt worden war, räumte sie die Taten ein.
Das daraufhin gegen sie eingeleitete staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde ausweislich des Schriftsatzes der Staatsanwaltschaft B. vom 13.5.1994 zunächst vorläufig und, nachdem die Antragstellerin die ihr auferlegte Geldbuße von DM 300,-- an die Gerichtskasse B. gezahlt hatte, durch Schreiben der Staatsanwaltschaft B. vom 30. Mai 1994 gem. § 153 a der Strafprozeßordnung endgültig eingestellt (Aktenzeichen 60 Js 410/94).
Aufgrund der durch Beschluß des Landeskirchenamtes vom 5. April 1994 gem. § 14 Abs. 1 Disziplinargesetz (DiszG) eingeleiteten disziplinarrechtlichen Ermittlungen – dieser Beschluß umfaßte ferner die Entscheidung des Landeskirchenamtes, die Antragstellerin ab 23. April 1994 gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 DiszG zu beurlauben – sprach das Landeskirchenamt am 19. Juli 1994 gegen die Antragstellerin gem. § 17 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und Abs. 6 DiszG die Disziplinarstrafe des Verweises aus und teilte der Antragstellerin dies durch am 27. Juli 1994 zugestelltes Schreiben vom 21. Juli 1994 mit. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus: Die Diebstähle seien als disziplinarisch zu ahndende Amtspflichtverletzungen zu sehen, die einen Verstoß gegen die kirchenbeamtlichen Treuepflichten darstellten. Bei der Auswahl der Disziplinarstrafe sei es als notwendig erschienen, einen Verweis zu erteilen, um deutlich zu machen, daß es sich nicht um eine geringfügige Amtspflichtverletzung gehandelt habe, wobei zu Lasten der Antragstellerin insbesondere die Unvereinbarkeit eines Vermögensdeliktes mit ihrem Amt als Rechnungsprüferin zu berücksichtigen gewesen sei. Zu ihren Gunsten seien der verhältnismäßig geringe Schaden, ihr Geständnis und der Umstand in Ansatz zu bringen, daß sie sich zwischenzeitlich bei den Kolleginnen entschuldigt und sich aktiv um eine Rückzahlung des gestohlenen Geldes bemüht habe.
Nachdem das Landeskirchenamt der Antragstellerin Gelegenheit gegeben hatte, sich zu den disziplinarrechtlichen und dienstrechtlichen Implikationen der Diebstähle zu äußern, holte es Stellungnahmen der Superintendenten der Kirchenkreise X., Y. und Z., des Leiters des landeskirchlichen Rechnungsprüfungsamtes und des Kreissynodalrechners für die Kirchenkreise X., Y. und Z. ein, die in ihren Schreiben an das Landeskirchenamt im Ergebnis übereinstimmend zum Ausdruck brachten, daß – auch nach Rücksprache mit einem Mitarbeiter des Verwaltungsamtes, Herrn A., – eine weitere Verwendung der Antragstellerin im Prüfungsdienst und eine weitere Zusammenarbeit der Antragstellerin mit den Mitarbeitern des vom Rechnungsprüfungsamt zu prüfenden Verwaltungsamtes nicht vorstellbar sei.
Am 15. Juli 1994 führte das Landeskirchenamt ein weiteres Gespräch mit der Antragstellerin, in dem u.a. die Erklärungen der drei Superintendenten der Vereinigten Kreissynodalvorstände, des Kreissynodalrechners und des Leiters des landeskirchlichen Rechnungsprüfungsamtes sowie der zu erwartende Antrag der Vereinigten Kreissynodalvorstände betreffend die Versetzung der Antragstellerin in den Wartestand erörtert wurden. Die Antragstellerin teilte in diesem Gespräch ferner mit, sich bereits auf andere Stellen – bisher ergebnislos – beworben zu haben, und dies weiter tun zu wollen. Die von ihr begonnene psychotherapeutische Behandlung sei zwischenzeitlich beendet worden, ohne Aufschlüsse über das Tatmotiv erbracht zu haben.
Durch Schreiben vom 1. September 1994 beantragten die Vereinigten Kreissynodalvorstände der Evangelischen Kirchenkreise X., Y. und Z. beim Landeskirchenamt, die Antragstellerin zum nächstmöglichen Zeitpunkt gemäß § 46 Abs. 3 Satz 1 Kirchenbeamtengesetz (KBG) in den Wartestand zu versetzen, weil im Hinblick auf das inzwischen abgeschlossene Disziplinarverfahren und das fehlende Vertrauen der drei Superintendenten der Vereinigten Kreissynodalvorstände sowie der Kolleginnen und Kollegen des Verwaltungsamtes B. und des Kreissynodalrechners keine Möglichkeit gesehen werde, daß die Antragstellerin ihr bekleidetes Amt gedeihlich weiterführen könne. Ein Ausscheiden aus dem Amt sei aufgrund der gegebenen Umstände daher zwingend geboten.
In einem weiteren Gespräch von Frau Landeskirchenrätin R. mit den Superintendenten der drei betroffenen Kirchenkreise bzw. ihrem Vertreter vom 10. Oktober 1994 machten diese deutlich, daß eine vertrauensvolle gedeihliche Zusammenarbeit mit der Antragstellerin weder im Bereich des für die drei Vereinigten Kreissynodalvorstände tätigen Kreissynodalrechners noch in einem Verwaltungsbereich der drei Kirchenkreise X. Y. und Z. möglich und sie daher dort nicht mehr einsetzbar sei. Neben dem nunmehr im Straf- und Disziplinarverfahren rechtlich gewürdigten Vorfall sei es auch in der Vergangenheit zu Anfragen an das dienstliche Verhalten der Antragstellerin gekommen, die sich auf die Art und Weise des Umgangs mit Kolleginnen und Kollegen sowie den Vorwurf des intriganten und atmosphärisch zumindest stark belastenden Verhaltens z.B. gegenüber dem jetzigen Kreissynodalrechner erstreckt hätten. Dieses Verhalten habe im Laufe der Jahre zu einer problembeladenen Stellung der Antragstellerin in der Mitarbeiterschaft geführt. Die eingestandenen Diebstähle hätten dann einen Kulminationspunkt erreicht, der es den Vereinigten Kreissynodalvorständen nicht mehr ermögliche, die Antragstellerin weiterhin als Mitarbeiterin im Bereich ihrer Zuständigkeiten mitzutragen.
Nach einem erneuten Gespräch mit der Antragstellerin am 23. Januar 1995 in Gegenwart der drei Superintendenten der Kirchenkreise X., Y. und Z., des Kreissynodalrechners S. und des Verwaltungsleiters A. beschloß das Landeskirchenamt am 24. Januar 1995, die Antragstellerin gem. § 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 47 Abs. 2 KBG zum 1. März 1995 in den Wartestand zu versetzen, und teilte der Antragstellerin dies durch Bescheid vom 27. Januar 1995 mit, in dem es zur Begründung im wesentlichen vortrug: Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 KBG seien gegeben. Die gedeihliche Führung des Amtes der Rechnungsprüferin setze ein Verhältnis zu ihrem Dienstvorgesetzten und den Mitarbeitenden der prüfenden Einrichtungen voraus, das es allen Beteiligten ermögliche, den Dienst der Rechnungsprüferin in innerer Bereitschaft – getragen von Vertrauen – anzunehmen. Dies bedeute nicht, daß eine Rechnungsprüferin nur dann gedeihlich wirke, wenn sie zu jeder Vertreterin bzw. jedem Vertreter der zu prüfenden Einrichtungen und zu ihren Dienstvorgesetzten in einer allezeit ungetrübten Beziehung stehe. Meinungsunterschiede und sachliche Auseinandersetzungen seien in der Zusammenarbeit nicht zu vermeiden und könnten gelegentlich zu persönlichen Spannungen führen. Dies müsse sowohl von der Rechnungsprüferin als auch von den anderen Mitarbeitenden ertragen werden. Ein gedeihliches Zusammenwirken der Rechnungsprüferin sei jedoch dann nicht mehr möglich, wenn die Dienstvorgesetzten und die Mitarbeitenden der prüfenden Einrichtungen den Dienst der Rechnungsprüferin nicht annähmen und die Zusammenarbeit mit ihr strikt ablehnten. Die Superintendenten der drei Vereinigten Kreissynodalvorstände (Dr. B., M. und Dr. S.) hätten übereinstimmend für sich sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrer Verwaltungen erklärt, daß eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Antragstellerin strikt abgelehnt werde. Die Superintendenten stützten ihre Ausführungen zum einen auf das Faktum und die Umstände, die die von der Antragstellerin eingestandenen Diebstähle an Mitarbeitenden im Verwaltungsamt B. begleitet hätten. Die drei Superintendenten und ihre Verwaltungsleiter lehnten es aufgrund dieser Umstände ab, die Antragstellerin künftig mit Rechnungsprüfungsaufträgen im Bereich der von ihnen verantworteten Einrichtungen zu betrauen. Darüber hinaus werde das Verhalten der Antragstellerin gegenüber ihrem Dienstvorgesetzten, dem Kreissynodalrechner S., von den drei Superintendenten als intrigant und illoyal eingestuft. Dabei sei es nicht darum gegangen und gehe nicht darum, daß die Antragstellerin möglicherweise sogar berechtigte kritische Anfragen an die Amtsführung des Kreissynodalrechners S. gehabt habe. Ausschlaggebend sei vielmehr die Art und Weise, wie sie beispielsweise gegenüber Herrn A. den Kreissynodalrechner S. menschlich und fachlich dargestellt habe. Dadurch sei es zu einer außerordentlich angespannten Atmosphäre und zu einem schwer belasteten Arbeitsklima gekommen, das ausschließlich ihrem Vorgehen zugeschrieben werde. Auch in dem Gespräch am 23. Januar 1995 seien Anfragen an ihr Verhalten offengeblieben. So bestreite der Superintendent B. etwa, daß sie ihm gegenüber als Sprecherin der Mitarbeitenden in der Verwaltung aufgetreten sei. Die Antragstellerin habe diese Diskrepanz in den Sachvorträgen ihres Rechtsanwaltes und des Superintendenten B. ohne Erklärung im Raum stehenlassen und habe es auch auf Rückfragen der Unterzeichnerin abgelehnt, zu den inhaltlichen Ausführungen und Anfragen Stellung zu nehmen. Dabei habe sie sich auf eine rechtlich unangreifbare Position zurückgezogen, die jedoch psychologisch nicht verständlich sei, wenn ihr an der Wiederherstellung der für ihr gedeihliches Wirken im Amt der Rechnungsprüferin zwingend notwendigen Vertrauensbasis gelegen sei. Hier könne nur absolute Offenheit sowie eine nachvollziehbare Darlegung der Fakten und der Motivation der erste – aber auch der wesentliche – Schritt sein, um Zweifel an der persönlichen Integrität langsam abzubauen und so eine neue Vertrauensbasis im dienstlichen sowie im menschlichen Miteinander aufzubauen. Aus dieser Situation resultiere auch die Weigerung der drei Superintendenten der Vereinigten Kreissynodalvorstände und der Mitarbeitenden in den Verwaltungseinrichtungen der entsprechenden Kirchenkreise, sie in eine andere Dienststelle gem. § 42 KBG zu versetzen. Für eine Überführung gem. § 43 KBG lägen die notwendigen Voraussetzungen nicht vor. Insofern sei es zwingend geboten gewesen, die Antragstellerin wegen fehlender gedeihlicher Amtsführung in den Wartestand zu versetzen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin am 9. Februar 1995 Widerspruch, zu dessen Begründung sie im wesentlichen geltend machte: Das Sanktionensystem sei im Hinblick auf das erledigte Disziplinarverfahren und die Grundorientierung evangelischen Kirchenrechts ungeklärt. Die Beilegung der Auseinandersetzungen über die Amtsführung des Kreissynodalrechners S. spätestens seit dem Herbst 1993 sei unberücksichtigt geblieben. Unrichtig sei, daß die Antragstellerin mit allen Mitarbeitenden der zu prüfenden Einrichtungen zusammenzuarbeiten habe. Die Rechnungsprüfung anhand der Akten müsse nicht notwendig im Außendienst erfolgen. Widersprüchlich zu allen bisherigen Beurteilungen sei die pauschale Charakterisierung des Verhaltens der Antragstellerin als intrigant und illoyal bzw. die Bewertung, daß alle Mitarbeiter der zu prüfenden Einrichtungen den Dienst der Antragstellerin strikt ablehnten. Fragwürdig sei die offenbar bis zur Willfährigkeit vorausgesetzte Bindung des Landeskirchenamtes an Erklärungen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten.
In ihrer Sitzung vom 4. Mai 1995 beschloß die Kirchenleitung, den Widerspruch der Antragstellerin gegen die Versetzung in den Wartestand zurückzuweisen.
In dem der Antragstellerin am 12. Mai 1995 zugestellten Widerspruchsbescheid führte die Kirchenleitung zur Begründung unter Wiederholung der Darlegungen des Landeskirchenamtes in seinem Bescheid vom 27. Januar 1995 unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens der Antragestellerin im wesentlichen aus:
Ein Sanktionensystem gebe es nur im Disziplinarrecht. Das im Kirchenbeamtengesetz kodifizierte Wartestandsverfahren stelle keine Sanktion dar; vielmehr handele es sich um eine dienstrechtliche Maßnahme, die u.a. die Konsequenzen aus dem Faktum ziehe, daß eine gedeihliche Weiterführung des bekleideten Amtes nicht mehr möglich und das Ausscheiden aus dem Amt aus kirchlichen Gründen zwingend geboten sei. In der Argumentation würden die rechtlichen Ebenen der Disziplinarmaßnahme und der dienstrechtlichen Maßnahme in unzulässiger Weise einander gleichgesetzt.
Soweit die Antragstellerin vortrage, daß die Beilegung der Auseinandersetzungen über die Amtsführung des Kreissynodalrechners S. spätestens seit dem Herbst 1993 unberücksichtigt geblieben sei, so sei dem entgegenzuhalten, daß die Auseinandersetzungen nur einseitig von der Antragstellerin beigelegt worden seien, indem sie bei einem von dem damaligen dienstaufsichtführenden Superintendenten Dr. B. anberaumten Gespräch unter Hinzuziehung der Superintendenten M. und Dr. S. sowie des Kreissynodalrechners erklärt habe, daß die kritischen Anfragen nunmehr gegenstandslos seien. Dieses Vorgehen der Antragstellerin habe bei den drei Superintendenten den Eindruck hinterlassen, daß die sachlichen und fachlichen Anfragen nur ein objektivierter Aufhänger gewesen seien, um den Kreissynodalrechner menschlich und fachlich in ein schlechtes Licht zu rücken. Die Antragstellerin habe sich dadurch dem Vorwurf ausgesetzt, daß sie nur über Herrn S., nicht aber mit ihm sprechen wolle.
Ferner sei darauf hinzuweisen, daß auch die Prüfung anhand von Akten von dem Geprüften akzeptiert werden müsse. Dabei hänge die Notwendigkeit, den Dienst der Rechnungsprüferin anzunehmen, nicht davon ab, ob die Entscheidungen schriftlich anhand reiner Aktenprüfung oder im Rahmen der Arbeit vor Ort ergingen. Wesentlich sei, daß die getroffenen Feststellungen akzeptiert würden. Diese Voraussetzung sei bei der Antragstellerin nicht mehr gegeben. Für die drei Superintendenten und die Mitarbeitenden in den zu prüfenden Verwaltungseinrichtungen sei die Antragstellerin nicht dadurch vertrauenswürdiger, daß die konkrete Möglichkeit des Bestohlenwerdens durch die Prüfung anhand von Akten wegfalle.
Soweit die pauschale Charakterisierung des Verhaltens der Antragstellerin als intrigant und illoyal gerügt werde, seien dem die Äußerungen der drei Superintendenten sowie des Kreissynodalrechners und des Verwaltungsleiters A. im Gespräch vom 23. Januar 1995 entgegenzuhalten.
Soweit der Widerspruch darauf gestützt werde, daß die offenbar bis zur Willfährigkeit vorausgesetzte Bindung des Landeskirchenamtes an Erklärungen der unmittelbaren Dienstvorgesetzten fragwürdig sei, müsse berücksichtigt werden, daß die Erklärung der Dienstvorgesetzten notwendiges Erfordernis sei, um die Frage der künftigen gedeihlichen Amtsführung der Rechnungsprüferin überhaupt prüfen zu können. Die Antragstellerin habe durch die von ihr geschaffenen Fakten das für die gedeihliche Amtsführung notwendige Vertrauen zerstört. Zudem habe sie im Verlauf des Disziplinar- und Wartestandsverfahrens nicht dazu beigetragen, die begangenen Diebstähle nachvollziehbar bzw. erklärlich zu machen. So habe sie beispielsweise zu der Darlegung des Kreissynodalrechners S. geschwiegen, daß bei ihm der Verdacht aufgekommen sei, die Diebstähle seien von der Antragstellerin deswegen begangen worden, um sie später ihm anzulasten. Dies sei durchaus möglich gewesen, wenn man sich vergegenwärtige, wann die Diebstähle angefangen hätten.
Der zulässige Widerspruch sei daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat durch Schriftsatz vom 19. Juni 1995 am 12. Juli 1995 die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt.
Zur Begründung ihres Begehrens trägt sie im wesentlichen vor: Die zur Begründung angeführten Umstände trügen die angefochtene Entscheidung nicht. Wie der Dienstherr auf Straftaten reagiere, stehe nicht im freien Belieben. Halte er eine Amtsenthebung für notwendig, müsse er den Weg des förmlichen Disziplinarverfahrens wählen. Eine Versetzung in den Wartestand sei nach § 46 Abs. 3 KBG auch dann unzulässig, wenn eine disziplinare Amtsenthebung nicht erreichbar sei. Die gesetzliche Regelung würde unterlaufen, wenn der Dienstherr sich auf einen Verweis beschränke und die Amtsenthebung als Maßnahme im Interesse des Dienstes anordnen dürfe.
Auch die weiteren von der Antragsgegnerin herangezogenen Umstände aus der Vergangenheit führten nicht weiter: Nach dem Dienstantritt des Synodalrechners S. im Mai 1992 hätten die Antragstellerin mehrfach Klagen von Mitarbeitern aus den von S. geprüften Einrichtungen über dessen Amtsführung und Arbeitsleistung erreicht. Verschiedentlich habe sie ihm die Beschwerden vorgetragen, dabei allerdings den Eindruck gehabt, er scheine nicht zu verstehen, daß es um Unzufriedenheiten mit ihm gegangen sei. Die Antragstellerin habe sich deshalb hilfesuchend an die Superintendenten Dr. B. und Dr. S. gewandt. Die Erörterungen hätten sich über ein Jahr hingezogen, bis diese Handlungsbedarf gesehen und ein Gespräch im Herbst 1993 vereinbart hätten. Zwischenzeitlich habe sich jedoch die Situation etwas beruhigt, und die Klagen hätten nachgelassen. Da sich das Klima dadurch langsam, aber sicher erfreulich besser als befürchtet entwickelt habe, habe die Antragstellerin die Notwendigkeit des Dienstgesprächs infrage gestellt. Doch nachdem der Termin einmal gefunden gewesen sei, habe Herr Dr. B. ihn nicht mehr absagen wollen. Angesichts der veränderten Lage – und nicht aus der der Antragstellerin heute nachträglich unterstellten Bosheit – habe die Antragstellerin gebeten, heilende Wunden nicht aufzureißen und zumindest die früheren fachlichen Beanstandungen nicht wieder aufzurühren. Nach dem Gespräch hätten sich die Antragstellerin und S. noch einmal ausgesprochen. Das Verhältnis zwischen ihm und seinen hauptsächlichen Kritikern, zu denen die Antragstellerin selbst nicht gehört habe, habe sich weiter verbessert, so daß keine Rede davon sein könne, die damaligen Differenzen hätten das Vertrauensverhältnis zu S. nachhaltig gestört, geschweige daß die Antragstellerin dies verursacht hätte und ihr der lange abgeschlossene Vorgang vorzuhalten wäre. Erst recht unverständlich sei, daß die gesamte überhaupt nicht unmittelbar betroffene Mitarbeiterschaft von drei Kirchenkreisen wegen dieses Geschehens nach Jahr und Tag plötzlich kein Vertrauen mehr zur Antragstellerin als ehemaliger Sprecherin der früheren Kritik am Synodalrechner haben solle. Entsprechendes gelte für die angebliche und wiederum der Antragstellerin angelastete Entfremdung zwischen den Mitarbeitern des Rechnungsprüfungsamtes und den des im gleichen Hause ansässigen Verwaltungsamtes.
Die angefochtenen Bescheide gerieten vollends aus dem Ruder, wenn die Antragstellerin aus wenig aufregenden Vorgängen pauschal von den drei Superintendenten als intrigant und illoyal eingestuft werde. Diese Herabwürdigung komme aus heiterem Himmel. Die Zeugnisse vom 22. März 1990 und vom 8. Mai 1992 zeichneten ein ganz anderes Bild, zumal noch nach dem obenerwähnten Gespräch von Herbst 1993 die Antragstellerin zum 1. Oktober 1993 zur Kirchenverwaltungs-Amtfrau befördert worden sei.
Die ungeeigneten Tatsachen würden zudem fehlerhaft gewürdigt: Es sei eine schlichte Alltagserfahrung, daß fast jedermann Geld gut brauchen könne und die Versuchung umso größer sei, je ungeschützter jemand sein Portemonnaie dem Zugriff Dritter aussetze. Die Antragstellerin sei der Versuchung aus ihr selbst unerklärlichen Gründen erlegen und habe ehrlicherweise auch keine mitleiderregenden erfunden. Selbst der zugezogene Therapeut habe der Antragstellerin keine Antwort geben können.
Im übrigen müsse interne dienstliche Kritik unabhängig von ihrer Begründetheit zulässig sein. Dies müsse ein Vorgesetzter ertragen, ohne daß der Untergebene Nachteile befürchten müsse. Überzogene Schmähkritik durch die Antragstellerin behaupteten auch die angefochtenen Bescheide nicht. Den Kritikern habe es sich, um ihr Unbehagen loszuwerden, angeboten, die Antragstellerin vorzuschicken, die allen bekannt, lange im Dienst und engste Mitarbeiterin des Synodalrechners gewesen sei. Diesem seien die Klagen naturgemäß nicht angenehm gewesen; inwiefern jedoch das Vertrauen der Mitarbeiter zur Antragstellerin darunter gelitten haben solle, sei unerfindlich. Bisher sei es ungetrübt gewesen, und das Verhältnis der Mitarbeiter habe sich nach den anfänglichen Klagen zufriedenstellend entwickelt. Die seinerzeitigen gutgemeinten Bemühungen der Antragstellerin hätten dazu beigetragen, jedenfalls nicht geschadet.
Die angefochtenen Bescheide ließen ferner jede vorliegend beispielhaft gebotene Besinnung auf den Charakter “bekennenden Kirchenrechts” vermissen: Der Ruf nach Wiederaufnahme reuiger Täter nach Strafverbüßung und Schadensausgleich sei glaubwürdig nur, wenn die Kirche dies zumindest in menschlich zumutbarer Weise im eigenen Bereich vorlebe. § 46 Abs. 3 KBG gewähre neben der höchst fraglichen Unmöglichkeit gedeihlicher Amtsführung mit der weiteren Voraussetzung, daß die Versetzung in den Wartestand aus kirchlichen Gründen zwingend geboten sein müsse, den Freiraum zur aufgegebenen Auslegung und Beurteilung “im Vorzeichen des Evangeliums”. Die tägliche Bitte um Vergebung von Schuld sei untrennbar verbunden mit der Bereitschaft zu vergeben. Dies habe Folgen. Wenn einer der Superintendenten im Gespräch vom 23. Januar 1995 die Frage der Vergebung uneingeschränkt leichthin mit “selbstverständlich” beantwortet habe, bleibe dies leer ohne die erkennbare Bereitschaft, geschweige das Bemühen, der angeblich so einhelligen Mitarbeiterschaft die Erträglichkeit des Verbleibens im Dienst aktiv zu vermitteln. “Bekennendes Recht” rufe zur Bewährung der Kirche, ihrer Freiheit gewachsen zu sein. Die Kammer habe nicht die Aufgabe, in dieser Freiheit anstelle der Antragsgegnerin in der Sache zu entscheiden, wohl aber die Bescheide aufzuheben, weil die Antragsgegnerin ihren Freiraum nicht oder nicht erkennbar wahrgenommen habe.
Die Antragstellerin beantragt,
den Bescheid des Landeskirchenamtes vom 27. Januar 1995 und den Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 4. Mai 1995 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie macht zur Begründung ihres Antrages im wesentlichen geltend: Die Sachverhaltsdarstellungen der Antragstellerin betreffend die angeblich inzwischen beigelegten Spannungen innerhalb der Mitarbeiterschaft würden bestritten. Dem Vortrag der Antragstellerin in der Antragsschrift stünden insoweit die Ausführungen der drei Superintendenten Dr. B., M. und Dr. S. sowie des Verwaltungsleiters A. und des Kreissynodalrechners S. entgegen, wie sie im Vermerk über das Gespräch am 23. Januar 1995 festgehalten seien. Erwähnenswert sei in diesem Zusammenhang, daß sich die Antragstellerin, die bei dem protokollierten Gespräch gemeinsam mit ihrem Verfahrensbevollmächtigten anwesend gewesen sei, trotz ausdrücklicher Rückfrage zum Inhalt der Ausführungen nicht habe äußern wollen. Zudem sei der Antragstellerin der Inhalt des Vermerkes seit dem 3. Februar 1995 bekannt; auch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens seien die Gegenargumente nicht vorgetragen worden. Auch den Ausführungen zur “fehlerhaften Würdigung ungeeigneter Tatsachen” werde entgegengetreten: Die Ausführungen der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Frage, welche Motive sie zum Diebstahl bewogen hätten, sollten vom Grundproblem ablenken. Die Antragstellerin habe bei der Anhörung im Rahmen des Disziplinarverfahrens am 8. April 1994 selbst dargelegt, daß das von ihr gestohlene Geld nicht offen herumgelegen habe, sondern sich z.B. in einer Tasche an einer Garderobe im Flur befunden habe. Dies bedeute, daß die Antragstellerin nicht einfach “im Vorbeigehen zugegriffen”, sondern vielmehr gezielt nach Geld gesucht habe. Zudem beachte die Antragstellerin nicht den gravierenden Unterschied zwischen der Versuchung in einer konkreten Situation und dem Nachgeben in Form der Überwindung einer natürlichen Hemmschwelle. Es sei in der heutigen Gesellschaft eben nicht üblich, daß man einfach zugreife, wenn fremdes Geld offen herumliege. Schon gar nicht selbstverständlich sei es, gezielt danach in anderen Personen gehörenden Taschen, Mänteln etc. zu suchen, und dies nicht nur in einem Fall. Auch bei einem nur vergleichsweise geringen Schaden sei die Vertrauensbasis im dienstlichen sowie menschlichen Miteinander zerstört.
Der Antragstellerin sei uneingeschränkt zuzugestehen, daß interne dienstliche Kritik erwünscht sei. Von ausschlaggebender Bedeutung für die Beurteilung der Motivation des Kritikers sei allerdings die Art und Weise, in der er seine Kritik vorbringe. In diesem Zusammenhang sei sowohl der Sachverhalt als auch dessen Beurteilung in dem bereits zitierten Vermerk vom 23. Januar 1995 sowie in den angefochtenen Bescheiden umfassend und hinreichend dargelegt.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akten der Verwaltungskammer sowie die von der Antragsgegnerin eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Gründe:

Die Verwaltungskammer ist gem. § 2 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) zur Entscheidung über das Begehren der Antragstellerin berufen.
Der Antrag ist zulässig, insbesondere nach ordnungsgemäßer Durchführung des nach § 10 Abs. 3 Satz 1 VwKG vorgeschriebenen Vorverfahrens und fristgerecht im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 5 VwKG bei der Verwaltungskammer anhängig gemacht worden.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Landeskirchenamtes vom 27. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 4. Mai 1995 ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 31 Satz 1 VwKG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –).
Ermächtigungsgrundlage für die vorliegend angefochtene Versetzung der Antragstellerin in den Wartestand gemäß Bescheid des Landeskirchenamtes vom 27. Januar 1995 ist § 46 Abs. 3 Satz 1 Kirchenbeamtengesetz (KBG).
Danach kann ein Kirchenbeamter auf Zeit oder auf Lebenszeit von der obersten Dienstbehörde in den Wartestand versetzt werden, wenn er das von ihm bekleidete Amt nicht gedeihlich weiterführen kann und sein Ausscheiden aus dem Amt aus kirchlichen Gründen zwingend geboten ist.
Allerdings ist gemäß § 46 Abs. 3 Satz 2 KBG die Versetzung in den Wartestand nicht zulässig, wenn ein Tatbestand vorliegt, der die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Versetzung, der Amtsenthebung oder der Entfernung aus dem Dienst oder eines Verfahrens zum Zwecke der unfreiwilligen Versetzung des Kirchenbeamten in den Ruhestand (§ 57) erfordert.
Entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin steht § 46 Abs. 3 Satz 2 KBG der Versetzung der Antragstellerin in den Wartestand nicht entgegen. Wie sich dem Wortlaut des § 46 Abs. 3 Satz 2 KBG entnehmen läßt, ist die nach § 46 Abs. 3 Satz 1 KBG mögliche Wartestandsversetzung nur dann ausgeschlossen, wenn der dieser zugrunde liegende Tatbestand die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel des Ausspruchs bestimmter, enumerativ aufgeführter Disziplinarstrafen erforderlich macht, die – wie sich aus §§ 5 Abs. 1, 18 ff. Disziplinargesetz (DiszG) ergibt – die Durchführung eines förmlichen Disziplinarverfahrens voraussetzen.
Vorliegend hat das gegen die Antragstellerin anhängig gewesene, inzwischen bestandskräftig abgeschlossene Disziplinarverfahren nach endgültiger Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gemäß § 153 a StPO mit einem Verweis, also einer Disziplinarstrafe geendet, die gemäß § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 DiszG durch Disziplinarverfügung verhängt werden kann und die in § 46 Abs. 3 Satz 2 KBG nicht genannt ist.
Es kann offenbleiben, ob angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 46 Abs. 3 Satz 2 KBG für eine weitere Auslegung überhaupt Raum ist. Jedenfalls gebieten – entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin – auch Sinn und Zweck der Norm des § 46 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 KBG nicht, den Ausschlußtatbestand der nach § 46 Abs. 3 Satz 1 KBG möglichen Wartestandsversetzung bereits dann anzunehmen, wenn überhaupt ein Disziplinarverfahren durchgeführt wird.
Während Ziel eines Disziplinarverfahrens nämlich die Einwirkung auf den einzelnen Amtsträger im Falle einer schuldhaften Amtspflichtverletzung ist, hat § 46 Abs. 3 Satz 1 KBG mit der Möglichkeit einer Versetzung in den Wartestand die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Amtsführung und die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Arbeitsablaufs in bestimmten kirchlichen Arbeitsbereichen im Blick.
Die tatbestandsmäßige Voraussetzung des § 46 Abs. 3 Satz 1 KBG, daß der Antragstellerin eine gedeihliche Weiterführung des von ihr bisher bekleideten Amtes nicht mehr möglich ist, ist vorliegend erfüllt.
Es kann offenbleiben, ob sich dies – zumindest auch – aus der behaupteten Art und Weise des Umgangs der Antragstellerin mit Kollegen, insbesondere aus der Art der Zusammenarbeit mit dem Kreissynodalrechner S. und aus ihrem gesamten kollegialen Verhalten, das zum Teil als intrigant und illoyal bewertet wird, ableiten läßt.
Die Unmöglichkeit einer gedeihlichen Amtsweiterführung ergibt sich jedenfalls aus den von der Antragstellerin eingeräumten mehrfachen Diebstählen in der Zeit von Oktober 1993 bis März 1994.
Wenn auch der angerichtete Schaden in Höhe von DM 150,-- zu Lasten der beiden geschädigten Kolleginnen der Antragstellerin relativ gering ist und die Antragstellerin diesen inzwischen wieder gutgemacht hat, kann ein solches Verhalten, insbesondere bei einer Rechnungsprüferin, die die ordnungsgemäße Verwaltung und Abrechnung anderer Stellen überwacht und der die Kassenaufsicht über bestimmte Verwaltungsstellen obliegt, nicht nur nicht hingenommen werden, sondern bewirkt eine solche Zerstörung des Vertrauens des Arbeitgebers in die zukünftige ordnungsgemäße Arbeitsleistung der Antragstellerin einerseits und der Stellen, die ihrer Rechnungsprüfung unterliegen, andererseits, daß sie für diese Aufgabe nicht mehr tragbar ist.
Besonderes Gewicht erhält diese Bewertung dadurch, daß der Antragstellerin bisher auch die Vertretung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes in Urlaubs- und Krankheitsfällen oblag und ihr daher eine gegenüber anderen mit Rechnungsprüfungsaufgaben betrauten Bediensteten hervorgehobene Vertrauensstellung zukam. Die damit einhergehende besondere Vorbildfunktion kann eine Rechnungsprüferin nicht mehr erfüllen, die sich mehrfach eines Eigentumsdelikts schuldig gemacht hat.
Erschwerend kommt hinzu, daß die Antragstellerin die von ihr begangenen Diebstähle nicht sofort eingeräumt hat, sondern sie erst aufgrund von Ermittlungsmethoden der Kriminalpolizei bei der Suche nach dem/der Täter(in) überführt werden mußte, durch die sich sämtliche in dem Gebäude tätigen Bediensteten einer entsprechenden Überprüfung unterziehen mußten und sich damit der Verdacht zunächst gegen jede dieser Personen richtete, was zu einer weiteren Belastung des Verhältnisses der im Verwaltungsamt B. und im Rechnungsprüfungsamt tätigen Bediensteten zur Antragstellerin als der später entlarvten Täterin geführt hat.
Der Umstand, daß die Antragstellerin ein Motiv für die Tat(en) nicht nennen kann und auch ihre psychotherapeutische Behandlung insoweit keine Aufschlüsse gebracht hat, vermag sie nicht zu entlasten. Sie hat in dem Gespräch vom 8. April 1994 ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Diebstähle nicht erfolgt seien, um die Familie finanziell zu sanieren. Im Hinblick auf die Unklarheit des Motivs ist daher – anders als etwa bei einem Diebstahl aus einer einmaligen Notsituation heraus – eine Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen, zumal zusätzlich der Verdacht im Raum steht, die Antragstellerin habe möglicherweise die Diebstähle in einer Weise begangen, daß der Verdacht auf den Kreissynodalrechner S. gelenkt werden könnte.
Auch aus dem Vortrag der Antragstellerin, sie müsse bei der Erfüllung ihrer Rechnungsprüfungsaufgaben nicht zwingend persönlich mit den Bediensteten, deren Arbeit sie überprüft, zusammentreffen, sondern könne auch nach Aktenlage entscheiden, läßt sich nichts zu ihren Gunsten herleiten. Auch bei einer schriftlichen Prüfung ist für die gedeihliche Amtsführung einer Rechnungsprüferin Vertrauen in die Ordnungsgemäßheit der Arbeit unerläßlich, dem durch das Verhalten der Antragstellerin – wie dargelegt – der Boden entzogen worden ist. In Anbetracht der übereinstimmenden Meinungsäußerungen der drei Superintendenten der beteiligten Kirchenkreise X., Y. und Z., des Kreissynodalrechners S., des Leiters des landeskirchlichen Rechnungsprüfungsamtes Freitag und des Verwaltungsleiters A. ist daher das Tatbestandsmerkmal der Unmöglichkeit der gedeihlichen Fortführung des bisher innegehabten Amtes der Antragstellerin im Kassen- und Rechnungswesen als Rechnungsprüferin als erfüllt anzusehen.
Es kann offenbleiben, ob das in § 46 Abs. 3 Satz 1 KBG ausdrücklich als weitere tatbestandsmäßige Voraussetzung für eine Versetzung in den Wartestand genannte Merkmal, daß das Ausscheiden aus dem Amt aus kirchlichen Gründen zwingend geboten ist, in jedem Falle einen anderen Inhalt hat als die erforderliche Feststellung der Unmöglichkeit der gedeihlichen Weiterführung des bisher bekleideten Amtes, oder ob diese beiden Tatbestandsmerkmale inhaltlich deckungsgleich sein können.
Vorliegend sind jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß das Verhalten der Antragstellerin ein Ausscheiden aus dem Amt nicht aus kirchlichen Gründen zwingend gebieten würde; denn die weitere Ausübung des Amtes einer in besonderer Weise mit der Überwachung des ordnungsgemäßen Umgangs mit kirchlichem Vermögen und der ordnungsgemäßen Verwaltungstätigkeit kirchlicher Ämter betrauten Rechnungsprüferin durch eine Beamtin, die die mehrfache Begehung eines Eigentumsdeliktes zu verantworten hat, führt zu einem Ansehensverlust kirchlicher Arbeit in der Öffentlichkeit und zu einem Mangel an Glaub- und Vertrauenswürdigkeit nach außen.
Vor dem Hintergrund des – das erforderliche Vertrauensverhältnis zwischen einer Rechnungsprüferin und der mit ihr zusammenarbeitenden Stellen in besonderem Maße beeinträchtigenden – Verhaltens der Antragstellerin durch die Begehung der ihr zur Last zu legenden Diebstähle war das ausweislich des Wortlauts des § 46 Abs. 3 Satz 1 KBG der Antragsgegnerin grundsätzlich eingeräumte Ermessen vorliegend auf Null reduziert mit der Folge, daß nur eine Entscheidung – nämlich die, die Antragstellerin in den Wartestand zu versetzen – als ermessensgerecht und damit rechtmäßig anzusehen ist.
Klarstellend sei darauf hingewiesen, daß die Versetzung in den Wartestand nicht bedeutet, daß die Antragstellerin überhaupt nicht mehr im kirchlichen Dienst einsetzbar wäre. Auch die im Rahmen des vorliegenden Verfahrens befragten Personen haben in ihren Stellungnahmen Möglichkeiten einer Beschäftigung der Antragstellerin in anderen Kirchenkreisen und außerhalb des Kassen- und Rechnungswesens – etwa in der Diakonie – erwogen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.