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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:17.06.1996
Aktenzeichen:VK 17/1995
Rechtsgrundlage:§ 57 Abs. 2 Satz 1 PfDG, § 3 VwKG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Reduktion eines Beschäftigungsauftrages
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Leitsatz:

  1. Die Berechtigung des Landeskirchenamtes nach Ablauf der 6-Monats-Frist den Beschäftigungsauftrag ohne Grund zu widerrufen, schließt als die den Betroffenen weniger belastende Maßnahme die Möglichkeit ein, den Beschäftigungsauftrag nicht vollständig, sondern lediglich teilweise zu widerrufen, d.h. auf einen minderen Umfang zu reduzieren.
  2. Hat das Landeskirchenamt seinen Beschluss begründet, ohne eine Nachprüfung zugängliche Ermessenerwägungen angestellt zu haben, kann die Kirchenleitung dies auch noch in ihrem Widerspruchsbescheid in ausreichendem Maße nachholen.
  3. Die Landessynode kann sich darauf beschränken, im Rahmen der von ihr für notwendig erachteten Sparmaßnahmen die Personalverwaltung auch zu Einsparungen im Bereich der Beschäftigungsaufträge anzuweisen. Landeskirchenamt und Kirchenleitung dürfen jeden einzelnen Beschäftigungsauftrag für sich, unter Berücksichtigung der persönlichen Lage des Betroffenen, überprüfen, ob bei diesem eine nach § 57 Abs. 2 Satz 1 PfDG grundsätzlich mögliche Reduzierung verantwortet werden kann.
  4. Welche Aufgabe in welchem Umfang einem Pfarrer im Wartestand gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 PfDG übertragen werden soll, ist ausschließlich Sache des Dienstgebers. Die Zweckmäßigkeit einer angeordneten Reduzierung stellt keine nach § 3 VwKG nachprüfbare Ermessensentscheidung dar.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand:

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Der Antragsteller ist am 1. Juli 1951 geboren. Er ist unverheiratet und hat keinerlei Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen.
Ab 30. November 1986 war er Pfarrer in der Evangelischen Kirchengemeinde B. im Kirchenkreis D-N. Am 30. Oktober 1990 hat das Landeskirchenamt ihn auf seinen Antrag gem. § 54 Abs. 1 PfDG zum 1. Februar 1991 in den Wartestand versetzt; nach dem Vortrag der Antragsgegnerin soll dies geschehen sein, um ein Abberufungsverfahren gem. § 49 Abs. 1 b PfDG zu vermeiden. Gleichzeitig erteilte das Landeskirchenamt dem Antragsteller ab dem 1. Februar 1991 einen Beschäftigungsauftrag im Bereich “Ausländer- und Flüchtlingsarbeit” bei der landeskirchlichen Arbeitsstelle für Erwachsenenbildung. Zum damaligen Zeitpunkt erteilte das Landeskirchenamt Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand stets uneingeschränkte Beschäftigungsaufträge.
Am 21. Juli 1992 beendete das Landeskirchenamt diesen Beschäftigungsauftrag zum 31. Dezember 1992; gleichzeitig erteilte es dem Antragsteller einen neuen Beschäftigungsauftrag ab dem 1. Januar 1993 mit gleichem Aufgabengebiet beim Kirchenkreis D.
Auf ihrer außerordentlichen Tagung im Juni 1994 beriet die Landessynode u.a. folgenden Tagungsordnungspunkt: “Perspektive Fragen zur Pfarrbesoldung, zur Stellenbewirtschaftung und zum Gesamtkonzept”. Am 20. Juni 1994 beschloß sie hierzu u.a. (Beschluß 17 Abs. 2): “Von den bisher erteilten Beschäftigungsaufträgen an Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand sind mindestens 10 auf 75% ihres Umfanges zu kürzen.”
Am 17. Februar 1995 teilte Landeskirchenrat G. dem Antragsteller in einem Gespräch mit, das Landeskirchenamt beabsichtige, den Beschäftigungsauftrag des Antragstellers aufgrund des Beschlusses der Landessynode vom 20. Juni 1994 auf 75% zu reduzieren. Der Antragsteller wandte gegen eine solche Maßnahme ein: Er habe für eine bosnische Flüchtlingsfamilie (4 Personen) eine Verpflichtungserklärung unterschrieben, für die er aber gegenwärtig nicht aufkommen müsse, da die Familie Sozialhilfe erhalte. Er befürchte jedoch, zu einem späteren Zeitpunkt in Regreß genommen zu werden. Er habe in D. eine Lebenspartnerin gefunden, die örtlich gebunden sei. Er sehe daher große Probleme, sich auf freiwerdende Pfarrstellen zu bewerben. Eine Reduzierung seines Beschäftigungsauftrages könne von staatlichen Stellen so mißverstanden werden, die Kirche baue ihre Ausländerarbeit ab.
Superintendent B. vom Kirchenkreis D. hat sich mündlich gegen eine Kürzung des Beschäftigungsauftrages des Antragstellers ausgesprochen.
Am 21. März 1995 hat das Landeskirchenamt beschlossen, den dem Antragsteller erteilten Beschäftigungsauftrag im Kirchenkreis D. zum 1. September 1995 auf 75% eines uneingeschränkten Auftrags zu reduzieren. Die Gründe dieses Beschlusses sind im Schreiben des Landeskirchenamtes an den Antragsteller vom 10. April 1995 niedergelegt; dieses Schreiben ist dem Antragsteller am 26. April 1995 durch Aushändigung zugestellt worden.
In seinem Schreiben vom 10. April 1995 geht das Landeskirchenamt fälschlicherweise davon aus, diese Maßnahme habe es in dem Gespräch vom 17. Februar 1995 einverständlich mit dem Antragsteller abgesprochen. Eine eigentliche Begründung der Reduzierung des Beschäftigungsauftrages des Antragstellers auf 75% enthält das Schreiben vom 10. April 1995 nicht. Breiten Raum nehmen lediglich Hinweise auf eine neuzufassende Dienstanweisung und die besoldungs- und versorgungsrechtlichen Folgen für den Antragsteller ein.
Der Antragsteller hat gegen den Beschluß des Landeskirchenamtes vom 21. März 1995 am 18. Mai 1995 Widerspruch eingelegt, den er wie folgt begründet hat: Eine generelle Kürzung aller bestehenden Beschäftigungsaufträge sehe der Beschluß der Landessynode vom 20. Juni 1994 nicht vor, es sei vielmehr eine Auswahl zu treffen, daß mindestens zehn betroffene Pfarrer im Wartestand von der Maßnahme erfaßt werden sollten. Dies mache eine Auswahlentscheidung erforderlich, die den Erfordernissen einer ordnungsgemäßen Ermessensentscheidung genügen müsse. Hierzu seien zunächst für alle in Betracht kommenden Personen die Entscheidungskriterien zusammenzutragen. Würden dabei maßgebende Faktoren außer Acht gelassen, so scheitere schon deshalb die nachfolgende Auswahlentscheidung, weil nicht alle maßgebenden Faktoren hätten berücksichtigt werden können. Alsdann sei ein System zu entwickeln, nach dem bei der Entscheidung über die Auswahl vorzugehen sei. Dies alles sei, um die Ermessensentscheidung nachvollziehbar zu machen, schließlich zu erwägen und zu begründen. Der Beschluß vom 21. März 1995 lasse nicht erkennen, daß die Antragsgegnerin nach diesen Anforderungen verfahren sei. Irgendwelche Erwägungen und Gründe, weshalb das Los gerade auf ihn gefallen sei, seien dem Beschluß nicht zu entnehmen. Er habe seinerzeit von sich aus die Versetzung in den Wartestand beantragt, um so für sich persönlich, aber auch für die Kirchengemeinde B. einen Neuanfang zu ermöglichen. Zu diesem Schritt habe er sich nach intensiven Beratungsgesprächen auch mit dem Landeskirchenamt entschlossen, nachdem ihm zugesichert worden sei, daß er einen Beschäftigungsauftrag von 100% erhalten und sich somit seine Vergütungssituation im wesentlichen nicht verschlechtern werde. Der Wartestand diene im übrigen üblicherweise dazu, sich aus diesem in eine andere, neue Pfarrstelle zu bewerben. Dies habe sich bei ihm anders abgespielt. In den Gesprächen im Landeskirchenamt sei die Frage diskutiert worden, sich im Rahmen des zu erteilenden Beschäftigungsauftrages für eine spezifische Tätigkeit, nämlich eine solche im Flüchtlingswesen, bereitzuhalten. Allen an diesen Gesprächen Beteiligten sei bekannt gewesen, daß dies eine Tätigkeit sei, die eine gewisse Dauer erfordere, um erfolgreich und angemessen verrichtet werden zu können. Man sei übereinstimmend davon ausgegangen, daß er diese Tätigkeit nur dann sinnvoll übernehmen könne, wenn von einer zeitlichen Perspektive von mindestens fünf Jahren ausgegangen werde. Auch diese Erwägungen seien als Geschäftsgrundlage in die seinerzeitigen Entscheidungen eingeflossen. Deshalb habe er es bis Anfang 1995 konsequent unterlassen, sich auf andere Pfarrstellen zu bewerben, da dies mit der von ihm übernommenen Aufgabe nicht zu vereinbaren gewesen wäre. Hierdurch habe er einen weiteren Nachteil auf sich genommen, der ihm nunmehr bei der einseitigen Kürzung des Beschäftigungsauftrages zusätzliche Probleme bereite. Er habe sich aufgrund der übernommenen Aufgabe nicht, wie andere Pfarrer im Wartestand, sukzessive um die Zuweisung einer anderen Pfarrstelle bewerben und auf diese Weise dem rechtlich minderrangigen Status des Wartestandes wieder entrinnen können. Diesen Nachteil habe er im Interesse der Sache auf sich genommen. Es erscheine treuwidrig, in dieser Situation seinen Status des Wartestandes durch Reduktion seines Beschäftigungsauftrages auf 75% zu entwerten.
Bei der Entscheidung des Landeskirchenamtes habe ausweislich der Frage nach persönlichen Härten offenbar nur seine persönliche Seite – und auch dies nur beschränkt – Bedeutung erlangt. Die Frage, ob die von ihm wahrgenommene Aufgabe eine Reduktion überhaupt vertrage, sei bedauerlicherweise nicht gestellt worden. Den Beschäftigungsauftrag im Bereich der Flüchtlingshilfe habe er auf seinen Wunsch erhalten. Er übe ihn mit viel Freude, großer Professionalität und erfolgreich aus. Gerade in dem hier in Rede stehenden Bereich wirke sich eine Reduktion des Beschäftigungsauftrages verheerend aus. Die von ihm betreuten Flüchtlinge seien, wie kaum eine andere Bevölkerungsgruppe, auf derartige Unterstützungen angewiesen. Fielen diese in weiten Bereichen entgegen den sonstigen Verlautbarungen der Antragsgegnerin aus, so sei dies nicht nur für die hiervon betroffenen Personen von erheblichem Nachteil, sondern es werde darüber hinaus die Sinnhaftigkeit dieser Arbeit überhaupt in Zweifel gestellt.
Die Kirchenleitung hat den Widerspruch durch Beschluß vom 31. August 1995 zurückgewiesen. Zur Begründung wird in dem Widerspruchsbescheid vom 1. September 1995 zunächst auf den Beschluß der Landessynode vom 20. Juni 1994 verwiesen und dann weiter ausgeführt: Nach § 57 Abs. 2 PfDG sei ein Beschäftigungsauftrag grundsätzlich jederzeit widerruflich; dies bedeute, daß er auch reduziert werden könne. Es sei zwar richtig, daß der Antragsteller seinerzeit von sich aus die Versetzung in den Wartestand beantragt habe. In den Vorgesprächen habe er seine Bereitschaft hierzu signalisiert, wenn ihm ein entsprechender voller Beschäftigungsauftrag übertragen werde. Es sei ihm zugesagt worden, daß man sich hierum bemühen wolle, was dann auch tatsächlich geschehen sei. Dies könne aber nicht als rechtsverbindliche Zusicherung gedeutet werden, der volle Beschäftigungsauftrag bleibe für alle Zeiten bestehen. Ein solcher Auftrag sei vorübergehender Natur, und auch der Antragsteller habe damit rechnen müssen, daß er ihn nicht auf Dauer und in dem bisherigen Umfang behalten könne. Hinzu komme, daß die Versetzung des Antragstellers in den Wartestand auf § 54 Abs. 1 PfDG gestützt gewesen sei. Der Antragsteller habe die Gemeinde wegen mangelnder gedeihlicher Amtsführung verlassen müssen. Wäre es zu keiner “einvernehmlichen” Lösung gekommen, so hätte die zwangsweise Versetzung in den Wartestand durchgeführt werden müssen. Die Reduzierung des Beschäftigungsauftrages bedeute sicher auch eine Einschränkung der Arbeit mit nachteiligen Folgen. Es sei aber vor allem Sache des Dienstgebers, darüber zu entscheiden, welche Aufgaben und in welchem Umfang diese Aufgaben wahrzunehmen seien.
Diese Entscheidung werde leider auch von finanziellen Ressourcen bestimmt. Der Vorwurf einer fehlerhaften Ermessensausübung wegen fehlender Auswahlkriterien sei unbegründet. Die Landessynode habe den Beschluß, daß mindestens zehn Beschäftigungsaufträge auf 75% reduziert werden sollten, in dem Wissen gefaßt, daß es aus den verschiedensten Gründen gar nicht möglich sei, alle Beschäftigungsaufträge zu reduzieren. Es habe aber kein Zweifel daran bestanden, daß sie alle auf die Möglichkeit der Reduzierung hin überprüft werden sollten. Das sei auch geschehen. Die Entscheidungen seien im wesentlichen unter sozialen Gesichtspunkten getroffen worden. Gerade unter diesem Aspekt habe im Falle des Antragstellers keine Veranlassung bestanden, von einer Reduzierung des Beschäftigungsauftrages abzusehen, da der Antragsteller unverheiratet sei und keine Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einer Familie zu erfüllen habe.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 19. September 1995 zugestellten Widerrufsbescheid hat der Antragsteller mit einem am 16. Oktober 1995 eingegangenen Schriftsatz die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt.
Er trägt vor: Der Beschluß der Landessynode vom 20. Juni 1994 sei schon deswegen unwirksam, weil der Auftrag an die Kirchenleitung, mindestens zehn volle Beschäftigungsaufträge auf 75% zu reduzieren, zu unklar sei. Es sei zu fragen, ob die Kirchenleitung sich durch diesen Beschluß ermächtigt sehen durfte, nach eigenem Belieben auch 15, 20 oder 30 Beschäftigungsaufträge zu kürzen. Die Landessynode habe es versäumt, Kriterien aufzustellen, nach welchen die betroffenen Fälle ausgewählt werden sollten. Näher habe gelegen, die frühere Rechtslage wieder herzustellen, wonach ein Pfarrer im Wartestand auch bei vollem Beschäftigungsauftrag nur 75% seiner Bezüge erhalten konnte. Um Härten zu vermeiden, habe man dies mit einer Stichtagsregelung oder Übergangsfrist verbinden können. Die Landessynode habe auch nicht berücksichtigt, daß bestimmte Beschäftigungsaufträge für Pfarrer im Wartestand zwangsläufig mit der Zuweisung einer auf bestimmte Zeiträume angelegten Aufgabe verbunden seien. Auch werde der Landessynode bekannt gewesen sein, daß vielfach – wie auch in seinem Fall – der auf Antrag erfolgende Übertritt in den Wartestand von der Zusage eines solchen Beschäftigungsauftrages abhängig gewesen sei. Von dem Fall, daß ein Pfarrer gem. § 49 PfDG aus seiner Pfarrstelle abberufen und nach Fristablauf gem. § 53 Abs. 3 PfDG in den Wartestand versetzt worden sei, unterschieden sich die “abgestimmten” und “vereinbarten” Beschäftigungsaufträge grundlegend. Der Pfarrer, der zwecks Übernahme eines solchen Auftrages in den Wartestand trete, werde allenfalls mittelfristig von der Bewerbung auf andere Pfarrstellen Gebrauch machen. Er werde zunächst seine ganze Kraft der ihm übertragenen Aufgabe widmen und in Verantwortung für diese Aufgabe zunächst einmal, auf mittlere Sicht jedenfalls, “bei der Stange bleiben”. Umsomehr vertraue ein solcher Pfarrer aber auf den zumindest mittelfristigen Verbleib in dem ihm zugewiesenen Beschäftigungsauftrag – weit jenseits der Zeitvorstellung des § 57 Abs. 3 Satz 2 PfDG. Diesen Unterschied habe bereits die Landessynode bei ihrem pauschalen und undifferenzierten Auftrag an die Personalverwaltung berücksichtigen müssen. Das Landeskirchenamt habe sich zu Unrecht an die Vorgabe des Beschlusses der Landessynode ohne Ermessensspielraum gebunden erachtet. Den ihr – die Wirksamkeit des Beschlusses der Landessynode unterstellt – verbliebenen Entscheidungsspielraum habe die Antragsgegnerin nicht genutzt. Das Landeskirchenamt habe eingestandenermaßen keine Kriterien für die Auswahlentscheidung entwickelt. So sei es möglich, daß im einen Fall soziale Gesichtspunkte, im anderen Bedarfsüberlegungen und im dritten vielleicht leistungsbezogene Kriterien entscheidungserheblich gewesen seien. Unter Fürsorgesichtspunkten sei es aber geboten gewesen, eine begründete, nachvollziehbare Auswahlentscheidung zu treffen, die habe erkennen lassen, weshalb der eine und nicht der andere Pfarrer von der ihn belastenden Entscheidung betroffen sein sollte. Ohne solche Kriterien müsse die Summe aller Einzelfallentscheidungen zwangsläufig willkürlich bleiben. Es sei zwar Sache des Dienstgebers, über die Wichtigkeit und Rangstufe einer Aufgabenwahrnehmung zu befinden. Dies ändere aber nichts daran, daß die Bedeutung einer übernommenen Aufgabe und die dadurch auch gegenüber den seelsorgerlich Betreuten übernommene Verantwortung bei der zu treffenden Auswahlentscheidung in die Abwägung einzubeziehen seien. Ob, inwieweit und mit welcher Gewichtung dies geschehen sei, lasse sich den angefochteten Entscheidungen der Antragsgegnerin nicht entnehmen. Gespräche über einen ihm zu erteilenden Beschäftigungsauftrag hätten am 22. März, 2. und 9. August 1990 im Landeskirchenamt stattgefunden. Am 22. März 1990 sei es eher abstrakt um die Frage der bestehenden Möglichkeiten gegangen. Landeskirchenrat G. habe ihm zwar wegen der damit verbundenen Nachteile davon abgeraten, in den Wartestand zu treten, ihm aber für diesen Fall einen vollen Beschäftigungsauftrag zugesagt. Erwogen habe man einen solchen Auftrag mit Schwerpunkt in der Minderheitenarbeit. Zu einem Ergebnis sei es bei diesem ersten Gespräch noch nicht gekommen. In der Gemeinde B. habe er insbesondere im Bereich der Ausländer- und Flüchtlingsarbeit erfolgreiche Arbeit geleistet, die das Landeskirchenamt ausdrücklich positiv gewürdigt habe. Deshalb habe er gewünscht, in diesem Bereich einen vollen Beschäftigungsauftrag zu erhalten. Diesen Wunsch habe Landeskirchenrat G. in dem Gespräch vom 2. August 1990 positiv aufgenommen. Am 9. August 1990 habe er mit dem Leiter der Arbeitsstelle Erwachsenenbildung, Pfarrer R., über die Möglichkeit gesprochen, die für ihn in Aussicht genommene Arbeit dort anzubinden. Es habe sich abgezeichnet, daß er auf dieser Basis einen Beschäftigungsauftrag im Bereich der Ausländer- und Flüchtlingsarbeit erhalten könne. Diese Gesprächslage sei ausschlaggebend dafür gewesen, daß er am 9. Oktober 1990 um seine Versetzung in den Wartestand gebeten habe. Im Herbst 1992 hätten Vorgespräche darüber stattgefunden, ihm den jetzigen Beschäftigungsauftrag beim Kirchenkreis D. zu erteilen. Im Vorstellungsgespräch habe ihn der Kreissynodalvorstand befragt, wie er sich seine Arbeit vorstelle. Der Kreissynodalvorstand habe die Auffassung vertreten, die Arbeit mache nur dann einen Sinn, wenn es eine mittelfristige Perspektive gebe; es sei die Vorstellung aufkommen, daß er diese Aufgabe mindestens fünf Jahre wahrnehmen solle. Superintendent B. könne über die Vorgänge der seinerzeitigen Abstimmung mit dem Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises D. Auskunft geben.
Aus dem Widerruf der ihm seinerzeit erteilten Zusagen erwüchsen ihm nunmehr nachhaltige, existentielle Nachteile, die den gegebenen Vertrauenstatbestand nachhaltig verletzten. Unter diesen Umständen mache es sehr wohl einen Unterschied, daß er nicht nach § 49 Abs. 1 b PfDG aus seinem Pfarramt abberufen und erst nach Ablauf der weiteren Frist des § 53 Abs. 3 PfDG in den Wartestand versetzt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 21. Januar und 26. März 1996 verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
die Bescheide des Landeskirchenamtes vom 10. April 1995 und der Kirchenleitung vom 1. September 1995 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf den Widerrufsbescheid der Kirchenleitung und trägt weiter vor:
Den Beschluß vom 20. Juni 1994 habe die Landessynode nicht als Gesetzgeber, sondern als oberstes Leitungsorgan der Evangelischen Kirche im Rheinland gefaßt. Rechtsgrundlage für die Reduzierung eines Beschäftigungsauftrages sei § 57 Abs. 2 PfDG, wonach einem Pfarrer im Wartestand widerruflich ein Beschäftigungsauftrag erteilt werden könne; dies beinhalte auch die Möglichkeit einer Reduzierung. Die Landessynode habe ihren Beschluß, daß mindestens zehn Beschäftigungsaufträge auf 75% zu reduzieren seien, in dem Bewußtsein gefaßt, daß es gar nicht möglich sein werde, alle Beschäftigungsaufträge zu reduzieren. Aus diesem Grund habe die Landessynode auch keine konkrete Zahl für die zu reduzierenden Aufträge vorgeben können. An der Zahl “zehn” in der Vorlage für die Landessynode 1994 sei auch lediglich exemplifiziert worden, welches Einsparungspotential in der Reduzierung von Beschäftigungsaufträgen liege. Das Landeskirchenamt sei nicht davon ausgegangen, daß ihm bei der Umsetzung des Beschlusses der Landessynode kein eigener Ermessensspielraum zustehe. Dies gehe schon daraus hervor, daß es nicht alle Aufträge auf 75% gekürzt habe. Richtig sei, daß weder die Landessynode, die Kirchenleitung und auch das Landeskirchenamt vorab Kriterien entwickelt hätten, die bei der Entscheidung über die Reduzierung der Beschäftigungsaufträge hätten berücksichtigt werden sollen. Dazu habe gar keine Veranlassung bestanden, zumal im vorhinein gar nicht habe gesagt werden können, wann ein Beschäftigungsauftrag mit 100% bestehen bleiben sollte und wann er zu reduzieren sei. Tatsächlich seien dann 21 Beschäftigungsaufträge von 100% auf 75% gekürzt worden. Bei allen diesen Entscheidungen seien letztendlich soziale Gesichtspunkte maßgebend gewesen. Das Landeskirchenamt habe geprüft, ob die Reduzierung des Beschäftigungsauftrages im Hinblick auf die damit verbundenen finanziellen Einbußen für den Betroffenen zumutbar gewesen sei, d.h. ob der Pfarrer alleinstehend war oder sein Einkommen dem Unterhalt einer Familie diente, ob sein Gehalt das einzige Familieneinkommen war, oder ob sein Ehepartner aufgrund eigener Berufstätigkeit zum Familienunterhalt beisteuerte.
Es sei unerheblich, ob seinerzeit die Voraussetzungen für eine Abberufung des Antragstellers aus seinem damaligen Pfarramt nach § 49 Abs. 1 b PfDG oder für seine Versetzung in den Wartestand nach § 54 Abs. 1 PfDG vorgelegen hätten. Tatsächlich sei die Versetzung in den Wartestand nach § 54 Abs. 1 PfDG erfolgt. In beiden Fällen – sowohl bei der Abberufung als auch bei der Versetzung in den Wartestand – sei die Erteilung eines Beschäftigungsauftrages möglich, aber auch in beiden Fällen keineswegs zwingend. Ob ein Beschäftigungsauftrag erteilt werde, liege im Ermessen des Landeskirchenamtes. Dem Antragsteller sei der Beschäftigungsauftrag erteilt worden nicht aufgrund einer Zusage etwa in dem Sinne, daß der Beschäftigungsauftrag für alle Zeit und ungekürzt bestehen bleiben solle. Von einem Vertrauensschutz zugunsten des Antragstellers könne daher nicht gesprochen werden. Der Antragsteller habe vielmehr damit rechnen müssen, daß der Beschäftigungsauftrag jederzeit entweder ganz oder teilweise widerrufen werden könne. Das Landeskirchenamt habe sich auch mit der Frage befaßt, daß die Arbeit des Antragstellers im Bereich der Flüchtlings- und Ausländerarbeit im Kirchenkreis D. so wichtig sei, daß sie mit einem 100%igen Beschäftigungsauftrag fortgesetzt werden müsse. Der Einsparungsgesichtspunkt habe jedoch Vorrang, und die Fortführung der Arbeit im Umfang von 75% sei nach wie vor vertretbar. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 22. Februar 1996 verwiesen.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig (§§ 2 Abs. 2, 10 VwKG). Er ist jedoch unbegründet.
Das Landeskirchenamt war gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 PfDG berechtigt, den Beschäftigungsauftrag des Antragstellers auf 75% zu reduzieren. Aufgrund dieser Vorschrift kann das Landeskirchenamt einem Pfarrer im Wartestand widerruflich die Verwaltung einer Pfarrstelle oder einen anderen kirchlichen Dienst übertragen. Der Pfarrer im Wartestand ist verpflichtet, diesen Dienst zu übernehmen, wenn ihm zugesichert wird, daß der Auftrag mindestens sechs Monate bestehen bleibe, sofern nicht später eintretende Gründe zum Widerruf nötigen. Nach Ablauf der 6-Monats-Frist ist das Landeskirchenamt berechtigt, den Beschäftigungsauftrag zu widerrufen, ohne daß es auf solche Gründe ankommt. Dies schließt als die den Betroffenen weniger belastende Maßnahme die Möglichkeit ein, den Beschäftigungsauftrag nicht vollständig, sondern lediglich teilweise zu widerrufen, d.h. auf einen minderen Umfang zu reduzieren. Mit dem Beschluß vom 20. Juni 1994 hat die Landessynode das Landeskirchenamt und die Kirchenleitung angewiesen, eine solche Maßnahme in mindestens zehn Fällen zu treffen. Sie war als Leitungsorgan der Antragsgegnerin zu einer solchen Entscheidung gemäß Art. 168 Abs. 1 KO berechtigt; die Kirchenleitung ist an diesen Beschluß gebunden und hat ihn gem Art. 192 Abs. 3 e, 203 Abs. 1 KO mit Hilfe des Landeskirchenamtes auszuführen.
Bei der Ausführung des Beschlusses der Landessynode und überhaupt im Rahmen des § 57 Abs. 2 Satz 1 PfDG standen dem Landeskirchenamt und auch der Kirchenleitung ein weiterer Ermessensspielraum zu. Die Verwaltungskammer kann die angefochtenen Entscheidungen nur daraufhin überprüfen, ob Landeskirchenamt und Kirchenleitung die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder hiervon in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht haben (§ 3 VwKG).
Das Landeskirchenamt hat in seinem Schreiben vom 10. April 1995, in dem es seinen Beschluß vom 21. März 1995 begründet, keine einer Nachprüfung zugänglichen Ermessenserwägungen angestellt. Dies hat die Kirchenleitung jedoch in ihrem Widerspruchsbescheid in ausreichendem Maße nachgeholt.
Es war nicht Aufgabe der Landessynode, im einzelnen festzulegen, nach welchen Grundsätzen Landeskirchenamt und Kirchenleitung den Beschluß vom 20. Juni 1994 ausführen sollten. Sie konnte sich darauf beschränken, im Rahmen der von ihr für notwendig erachteten Sparmaßnahmen die Personalverwaltung der Antragsgegnerin auch zu Einsparungen im Bereich der Beschäftigungsaufträge anzuweisen. Ebensowenig waren das Landeskirchenamt und die Kirchenleitung genötigt, aufgrund der Gegebenheiten sämtlicher Beschäftigungsaufträge einen Katalog von Auswahlkriterien aufzustellen, nach denen sie den Beschluß der Landessynode umsetzen wollten. Vielmehr durften sie jeden einzelnen Beschäftigungsauftrag für sich überprüfen, ob bei ihm eine nach § 57 Abs. 2 Satz 1 PfDG grundsätzlich mögliche Reduzierung verantwortet werden konnte. Dabei hatten sie die persönliche Lage des Pfarrers im Wartestand und die ihnen von der Landessynode auferlegte Verpflichtung zum Sparen zu berücksichtigen.
In dem Schreiben vom 10. April 1995 hat das Landeskirchenamt nicht zu erkennen gegeben, ob es sich bei seinem Beschluß vom 21. März 1995 von solchen Überlegungen hat leiten lassen. Dies beruht offensichtlich darauf, daß das Landeskirchenamt entgegen der eindeutigen Aktenlage fälschlerweise davon ausgeht, der Antragsteller habe sich mit einer Reduzierung seines Beschäftigungsauftrages einverstanden erklärt.
Die Kirchenleitung hat das vom Landeskirchenamt Versäumte in ihrem Widerspruchsbescheid nachgeholt. Sie hat dort näher dargelegt, was sie dazu veranlaßt hat, die Entscheidung des Landeskirchenamtes zu bestätigen. So hat sie einmal auf den ihr auferlegten Sparzwang mit den Worten hingewiesen, ihre Entscheidung werde leider auch von finanziellen Ressourcen bestimmt. Auch hat sie die persönliche Lage des Antragstellers berücksichtigt, daß er nämlich unverheiratet ist und keine Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen hat. Dies allein sind schon Gesichtspunkte, die eine Reduzierung eines Beschäftigungsauftrages im Rahmen des § 57 Abs. 2 Satz 1 PfDG möglich machen.
Dem steht nicht entgegen, daß der Antragsteller eine Verpflichtungserklärung für eine bosnische Familie abgegeben hat. Denn die Antragsgegnerin ist bereit, ihn finanziell zu entlasten, falls er hieraus in Anspruch genommen werden sollte; dies ergibt sich aus einem Aktenvermerk.
Auf einen von der Antragsgegnerin geschaffenen Vertrauenstatbestand dergestalt, daß ihm ein voller Beschäftigungsauftrag auf Dauer zugesagt worden sei, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Bei den Gesprächen des Antragstellers mit dem Landeskirchenamt über seinen Eintritt in den Wartestand spielte die Frage, ob ihm anstelle eines vollen Beschäftigungsauftrages ein solcher minderen Umfangs erteilt werden solle, keine Rolle. Nach dem unstreitigen Vortrag der Antragsgegnerin erteilte das Landeskirchenamt nämlich im damaligen Zeitpunkt ausschließlich volle Beschäftigungsaufträge.
Es ist auch unerheblich, daß der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises D. davon ausgegangen sein soll, der Antragsteller werde die ihm übertragenen Aufgaben in diesem Kirchenkreis mindestens fünf Jahre wahrnehmen. Aus einer solchen Erwartungshaltung des Kreissynodalvorstandes ergibt sich keine rechtliche Verpflichtung der Antragsgegnerin. Durch die Beschlüsse des Landeskirchenamtes und der Kirchenleitung ist die Tätigkeit des Antragstellers im Kirchenkreis D. zudem nicht vollständig beendet; der Antragsteller soll die ihm dort übertragenen Aufgaben vielmehr weiterhin wahrnehmen, wenn auch in eingeschränktem Umfang. Hieraus ergibt sich auch, daß sein Vortrag, er habe in D. eine Lebenspartnerin gefunden, die örtlich gebunden sei, unerheblich ist.
Die Verwaltungskammer kann nicht überprüfen, ob die Art der dem Antragsteller übertragenen Aufgabe eine Beschränkung auf 75% ihres bisherigen Umfang verträgt. Es ist ausschließlich Sache der Antragsgegnerin als Dienstgeberin des Antragstellers darüber zu entscheiden, welche Aufgabe in welchem Umfang sie ihm als Pfarrer im Wartestand gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 PfDG übertragen will. Dies ergibt sich allein schon daraus, daß sie die rechtliche Möglichkeit gehabt hätte, ihm von Anfang an einen eingeschränkten Beschäftigungsauftrag zu erteilen. Ob die jetzt angeordnete Reduzierung zweckmäßig ist, hat – abgesehen von den oben erörterten Ermessensfragen – allein die Antragsgegnerin zu verantworten. Dies ist keine nach § 3 VwKG nachprüfbare Ermessensentscheidung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.