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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:29.04.1996
Aktenzeichen:VK 21/1995
Rechtsgrundlage:§ 10 Abs. 3 VwKG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Kostenübernahme bei einer GrabstelleKirchlicher Verwaltungsrechtsweg
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Leitsatz:

Eine Klage vor dem Arbeitsgericht kann nicht als gleichzeitiger Widerspruch im kirchlichen Verwaltungsverfahren ausgelegt werden.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt der Antragsteller
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Tatbestand:

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Der Antragsteller ist Erbe des verstorbenen Küsters L. (Erblasser). Aufgrund früheren Rechts in der Kirchengemeinde D. trug die Antragsgegnerin bei Beerdigungen von Pfarrern und Kirchengemeindebeamten auf dem gemeinsamen Gräberfeld der [örtlichen] Evangelischen Kirchengemeinden auf dem städtischen Waldfriedhof D. die Kosten für eine Grabstelle. Die Antragsgegnerin teilte mit Schreiben vom 12.5.1970 dem Erblasser mit, daß sie diese Regelung wegen der Beihilfebestimmungen aufgehoben habe, jedoch die bisher kostenlos zur Verfügung gestellten Grabstellen auf dem gemeinsamen Gräberfeld weiterhin bereitstellen werde. Mit Schreiben vom 26.4.1982 bestätigte die Antragsgegnerin dem Erblasser nochmals die kostenlose Bereitstellung einer Doppelgrabstelle.
Am 4.12.1994 verstarb der Erblasser. Dem Antragsteller wurde durch die Stadt D. eine Grabgebühr für ein Doppelgrab in Höhe von DM 2.268 (Nacherwerbsgebühr für die Zeit von 2000 bis 2014) berechnet. Aus einem Schreiben des Antragstellers vom 9.1.1995 an das Landeskirchenamt geht hervor, daß das Gemeindeamt der Antragsgegnerin bei einem Gespräch des Antragstellers mit Gemeindeamtsleiter B. am 19.12.1994 die Übernahme der Kosten für die Grabstelle mit der Begründung ablehnte, daß der Vertrag mit der Stadt D. im Jahre 2000 ablaufe. Mit Bescheid vom 12.4.1995 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, daß das Presbyterium die Übernahme der Kosten von DM 2.268 abgelehnt habe, da „diese einen Teil der Beerdigungskosten darstellen“. Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung.
Der Antragsteller erhob am 2.7.1995 Klage beim Arbeitsgericht D.. Im Gütetermin am 8.8.1995 wurde festgestellt, daß der Erblasser Beamte sei. Das Arbeitsgericht gab dem Antragsteller Gelegenheit, die sachliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts zu begründen oder Verweisung an das sachlich zuständige Gericht zu beantragen. Der Antragsteller beantragte mit Schriftsatz vom 17.8.1995 Verweisung an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht. Darauf wies die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.8.1995 auf die kirchlichen Rechtswegvorschriften, einschl. der Vorschriften über den Widerspruch, hin. Der Antragsteller nahm mit Schriftsatz vom 30.10.1995 die Klage vor dem Arbeitsgericht zurück.
Am 30.11.1995 rief der Antragsteller die Verwaltungskammer an. Er trug vor, daß er mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht zugleich Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.4.1995 eingelegt habe und dieser durch die Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts der Antragsgegnerin zugestellt worden sei. Da dem Widerspruch innerhalb von 3 Monaten nicht abgeholfen worden sei, betrachte er den Widerspruch als abgelehnt. Es handele sich um Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis i.S. des § 2 Abs. 2 VwKG.
Der Vorsitzende der Verwaltungskammer wies mit Bescheid vom 23.1.1996 den Antrag gem. § 11 Abs. 1 VwKG als unzulässig zurück, weil kein Widerspruchsverfahren gem. § 10 Abs. 3 VwKG durchgeführt worden sei. Die Klage vor dem Arbeitsgericht könne nicht als Widerspruch angesehen werden. Der Antragsteller habe mit seiner Klage das Arbeitsgericht, nicht aber die Antragsgegnerin um Entscheidung über sein Zahlungsbegehren gebeten. Die Zustellung der Klageschrift an die Antragsgegnerin könne das Widerspruchsverfahren nicht ersetzen, denn mit der Zustellung sei die Antragsgegnerin zur Klageerwiderung gegenüber dem Gericht, nicht aber zum Widerspruchsbescheid gegenüber dem Antragsteller aufgefordert worden. Der Widerspruch könne auch nicht nachgeholt werden, weil die Rechtsmittelfrist schon bei Anrufung der Kammer am 30.11.1995 abgelaufen sei. Zwar enthalte der Bescheid vom 12.4.1995 keine Rechtsmittelbelehrung, doch sei auch in diesem Fall der Antrag bei der Kammer nur innerhalb von 6 Monaten zulässig (§ 10 Abs. 5 Satz 2 VwKG).
Gegen den Bescheid des Vorsitzenden, zugestellt am 29.1.1996, rief der Antragsteller am 21.2.1996 die Verwaltungskammer an. Er wiederholt seine Ansicht, daß er mit der Klage vor dem Arbeitsgericht zugleich Widerspruch bei der Antragsgegnerin eingelegt habe. Für das Verfahren nach der VwGO sei in der Rechtsprechung und Literatur anerkannt, daß ein Widerspruch nicht ausdrücklich als solcher bezeichnet werden müsse. Es genüge eine Erklärung, aus der sich ergebe, daß der Betroffene mit einer bestimmten Entscheidung nicht einverstanden sei und Überprüfung begehre. Der Antrag müsse auch nicht bei der Ausgangs- oder Widerspruchsbehörde eingelegt werden, er müsse nur innerhalb der gesetzlichen Frist bei der zuständigen Behörde eingehen. Die Antragsgegnerin habe mit der Zustellung der Klage Kenntnis vom Begehren des Antragstellers erhalten und sei in die Lage versetzt worden, den Widerspruchsbescheid zu erlassen, da das Verfahren nach dem Verwaltungskammergesetz durchzuführen sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Erbengemeinschaft des verstorbenen Küsters L., bestehend aus C. L., K. L. und dem Antragsteller, zu Händen des Antragstellers DM 2.268 nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1995 zu zahlen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag des Antragstellers zurückzuweisen und ihm aufzulegen, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren, zu erstatten.
Die Antragsgegnerin bezieht sich auf die Begründung des Vorbescheids vom 23.1.1996. Sie hält die Auffassung des Antragstellers, daß die Klageerhebung vor dem Arbeitsgericht zugleich den erforderlichen Widerspruch im kirchlichen Verwaltungsverfahren enthalte, für rechtsirrig. Im Gütetermin am 8.8.1995 vor dem Arbeitsgericht hätte für die Parteien, jedenfalls für den Antragsteller, keinesfalls schon festgestanden, daß der kirchliche Rechtsweg beschritten werden müsse, denn der Antragsteller habe zunächst die Auffassung vertreten, daß das staatliche Verwaltungsgericht zuständig sei und erst nach etwa drei Monaten die Klage vor dem Arbeitsgericht zurückgenommen.
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Gründe:

Der Antrag des Antragstellers auf Entscheidung der Verwaltungskammer über die Ansprüche aus dem Dienstverhältnis des Erblassers ist unzulässig.
Zwar ist die Kammer für die Entscheidung über die geltend gemachten Ansprüche gem. § 2 Abs. 2 VwKG zuständig, denn sie beziehen sich auf ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, doch fehlt es an dem gem. § 10 Abs. 3 VwKG erforderlichen Widerspruchsverfahren. Auf den Vorbescheid des Vorsitzenden vom 23.1.1996 wird Bezug genommen. Ergänzend wird die Entscheidung der Kammer wie folgt begründet:
Eine Auslegung der Klage vor dem Arbeitsgericht als gleichzeitigen Widerspruch im kirchlichen Verwaltungsverfahren hat der Vorsitzende mit Recht verneint. Die Rechtsprechung und Literatur, auf die sich der Antragsteller demgegenüber beruft, bezieht sich auf die Form des Widerspruchs, nicht aber auf die Frage, bei welcher Stelle der Widerspruch einzulegen ist. Zu dieser Frage entspricht es herrschender Meinung, daß die Einlegung bei anderen Stellen die Frist nicht wahre; allerdings sind alle staatlichen Stellen verpflichtet den Rechtsbehelf an die zuständige Behörde weiterzuleiten.
Bundesverwaltungsgericht NJW 1978, S. 1871; Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 70 RdNr. 16; Redecker/Oertzen, VwGO, 11. Aufl. 1994, § 70 RdNr. 9; Eyermann/Fröhler, VwGO, 4. Aufl. 1994 § 70 RdNr. 3.
Diese Pflicht bestand für das Arbeitsgericht D. nicht, da die bei ihm eingegangene Klage nicht als eine an die zuständige kirchliche Stelle – gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 VwKG wäre dies die Kirchenleitung – gerichteter Widerspruch zu erkennen war. Der Antragsteller hat die Klage vor dem Arbeitsgericht selbst nicht als Widerspruch gewollt, denn er hat vor dem Arbeitsgericht im Gütetermin am 8.8.1995 zunächst auf dem Arbeitsrechtsweg bestanden. Danach meinte der Antragsteller, daß das staatliche Verwaltungsgericht, also nicht die Verwaltungskammer, zuständig sei. Auch als die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 29.8.1995 den Antragsteller eingehend auf den kirchlichen Rechtsweg und das Erfordernis des Widerspruchs hinwies, legte er noch keinen Widerspruch bei der dafür zuständigen Kirchenleitung oder einer anderen kirchlichen Stelle ein. Der Widerspruch wäre zu diesem Zeitpunkt noch zulässig gewesen, denn die Widerspruchsfrist lief, da der zugrundeliegende Bescheid der Antragsgegnerin vom 12.4.1995 (nicht förmlich zugestellt) ohne Rechtsmittelbelehrung ergangen war, sechs Monate nach dem Zugang des Bescheids, also am 13.10.1995 oder 14.10.1995, ab. Ob der Antrag an die Verwaltungskammer in einen Widerspruch umgedeutet werden kann, muß dahingestellt bleiben, denn bei Eingang bei der Verwaltungskammer am 30.11.1995 war die Widerspruchsfrist abgelaufen.
Die außergerichtlichen Kosten waren gem. § 29 Abs. 2 VwKG dem Antragsteller aufzuerlegen, da er mit seinem Antrag unterlegen ist.