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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:10.12.1996
Aktenzeichen:VK 02/1996
Rechtsgrundlage:§ 3 Abs. 1 Satz 2 AG PfausbG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Erste Theologische Prüfung
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Leitsatz:

Wurde einer zeitweiligen Erkrankung während der Bearbeitungszeit für eine Hausarbeit durch Verlängerung der Abgabefrist Rechnung getragen und reichte die Verlängerung für die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit nicht aus, so muss der Kandidat von der Prüfung zurücktreten. Nimmt er dagegen weiter am Verfahren teil, so muss er sich den allgemeinen Vorschriften unterwerfen und kann keine weitere Verlängerung des Verfahrens verlangen, wenn dies wegen bevorstehender Klausurtermine nicht möglich ist.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand

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Die Antragsstellerin bestand im Frühjahr 1994 nicht die Erste Theologische Prüfung vor dem Antragsgegner. Im Herbst 1995 stellte sie sich erneut der Prüfung, die sie ebenfalls nicht bestand. Die mündliche Wiederholungprüfung fand am 8. September 1995 statt.
Die Antragstellerin legte gegen das Nichtbestehen der Prüfung mit Schreiben vom 20. September 1995, eingegangen beim Antragsgegner am 22. September 1995, Beschwerde ein und begründete sie im wesentlichen wie folgt: Da es sich um eine Wiederholungsprüfung handelte, habe sie unter großem psychologischen Druck gestanden, verstärkt durch eine vorausgegangene Krankheit. Beim Letztausdruck ihrer Wissenschaftlichen Arbeit sei ihr Computer abgestürzt, von 39 Seiten seien nur noch 19 vorhanden gewesen. Sie habe sofort telefonisch im Landeskirchenamt bei LK-Inspektorin M. um Fristaufschub bis zum nächsten Tag gebeten. Dies sei ihr verweigert worden, obgleich anderen Kandidaten dies gestattet worden sei. Damit sei der Gleichheitsgrundsatz verletzt.
Zur Bewertung der Wissenschaftlichen Hausarbeit im Fach Kirchen- und Theologiegeschichte mit dem Thema: Martin Luthers Verständnis der Taufe in der Auseinandersetzung mit den Täufern nach der Schrift “Von der Wiedertaufe an zwei Pfarrherrn” 1528, weist die Antragstellerin gegenüber der Kritik der Prüfer, daß sie altkirchliche Fragen zu umfangreich behandelt habe, darauf hin, daß ein ausführlicher theologiegeschichtlicher Überblick erforderlich gewesen sei um aufzuzeigen, auf welcher Grundlage sich die Täufer, mit denen sich Luther auseinandersetzte, bewegten. Wenn ein Prüfer meine, daß sie die Geschichte der Sakramentenlehre, besonders Augustins Tauflehre, nicht schlüssig dargestellt habe, so gehe der Prüfer von falschen Voraussetzungen aus. Sie habe Augustins Lehre richtig darge- stellt. Die im Thema vorgegeben Quellen habe sie sorgfältig gelesen und für die Fragestellung genutzt.
Zur Bewertung der Predigt über Matth. 9,9-13 beanstandet die Antragsstellerin, daß die Prüfer die Predigt nicht in den einzelnen Abschnitten Exegese, Systematik und Predigt, sondern nur pauschal mit der Gesamtnote “ausreichend” beurteilt hätten. Diese Art der Bewertung sei nicht nachvollziehbar. Die Antragstellerin beanstandet das Urteil der Prüfer über die Exegese in 2 Punkten, das Urteil über die systematisch-theologischen Erwägungen in 1 Punkt, das Urteil über die homiletische Besinnung in 1 Punkt, das Urteil über die Predigt in 3 Punkten und schließlich die Gesamtnote “ausreichend”, die sie für ungerecht hält, weil sie nach ihrer Überzeugung das erarbeitete Ergebnis und den Anspruch der Exegese konsequent in der Predigt umgesetzt habe.
Das Urteil über die mündliche Prüfung im Fach Kirchen- und Theologiegeschichte sei ihr unverständlich, da derselbe Prüfer die Leistung im Fach Kirchengeschichte in der ersten Prüfung mit “befriedigend”, jetzt aber nur mit “ausreichend” bewertet habe. Sie frage sich, ob das Allgemeinwissen möglicherweise stärker als das Wissen im Spezialgebiet gewertet worden sei. Sie beanstandet die Frage des Prüfers, was geschehen sei, wenn Ph.J.Spener nicht im Elsaß, sondern in Wittenberg studiert hätte. Diese Frage sei spekulativ und lasse keine in ihrer Richtigkeit nachprüfbaren Antworten zu. Der Prüfer habe sie mehrfach in ihren Antworten unterbrochen.
Der Beschwerdeausschuß für die Theologischen Prüfungen der Ev. Kirche im Rheinland wies den Widerspruch mit Bescheid vom 30. November 1995, zugestellt am 15. Dezember 1995, zurück. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, daß er Rechtsfehler, die das Gesamtergebnis beeinflussen könnten, nicht habe feststellen können. Die Voten zu den schriftlichen Arbeiten seien ausführlich genug, um die Noten schlüssig zu begründen, ebenso die Niederschrift über den Verlauf der mündlichen Prüfung, besonders im Fach Kirchengeschichte. Die Beurteilung der Einzelantworten in der mündlichen Prüfung und die zusammenfassende Beurteilung seien schlüssig. Der Beschwerdeausschuß hat die Zeugin M. angehört. Diese hat bekundet, daß die Antragsstellerin während der Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit erkrankt sei. Trotz der Erkrankung habe sie aber an der schriftlichen Aufgabe arbeiten können, allerdings habe sie keine öffentlichen Bibliotheken aufsuchen können. Die Frist zur Abgabe der Hausarbeit sei weitestgehend verlängert worden. Beim letzten Antrag sei ihr mitgeteilt worden, daß eine weitere Verlängerung wegen der Nähe der Klausurtermine nicht möglich sei. Die Zeugin bestätigte, daß Kandidaten in Einzelfällen gestattet worden sei, die Frist zur Ablieferung bis zum Posteingang im Landeskirchenamt am Morgen nach dem Abgabetermin durch persönliche Abgabe im Landeskirchenamt zu nutzen. Sie könne sich aber nicht erinnern, daß der Antragsteller mit ihr über diesen besonderen Weg telefoniert habe. Sie könne sich nicht vorstellen, daß eine entsprechende Bitte abgeschlagen worden wäre. Der Bechwerdeausschuß ging davon aus, daß das von der Antragsstellerin behauptete Telefongespräch nicht stattgefunden habe. Auch hätte die Widerspruchsführerin die einfachen technischen Sicherungen gegen Datenverlust bei der EDV anwenden müssen. Der Beschwerdeausschuß hat sich mit den Beanstandungen des Prüfungsverfahrens in den einzelnen Fächern nicht auseinandergetzt, sondern nur abstrakt die Grenzen seiner Zuständigkeit aufgezählt.
Die Antragsstellerin rief gegen den Widerspruchsbescheid mit einem von ihr unterschrieben Telefax vom 15. Januar 1996 die Verwaltungskammer an. Der Antrag ging am 15. Januar 1996 bei der Kammer ein.
Die Antragstellerin hat trotz mehrfacher Aufforderung ihren Antrag nicht begründet. Sie erschien zur mündlichen Verhandlung nicht.
Die Antragstellerin hat keinen Antrag gestellt.
Der Kammer haben die Aktenvorgänge des Prüfungsverfahrens vorgelegen.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Antragstellerin hat die Kammer form- und fristgerecht angerufen. Das von ihr eigenhändig unterschriebene Telefax wahrt die Schriftform.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Amtl.Samml. Bd.77 S. 38 (39); Kopp, Verwaltungsgerichtsordnung, 10.Aufl. 1994, § 81 Rdnr. 9.
Die Monatsfrist zur Anrufung der Kammer gemäß § 3 Abs. 3 des Rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrerausbildungsgesetz von 11. Januar 1984 (KABl. S.22) -AG PfAG- ist gewahrt.
Die Antragstellerin machte im Widerspruchsverfahren Rechtsverstöße geltend, die das Gesamtergebnis der Prüfung bestimmt haben könnten (§ 3 Abs.1 Satz 2 AG PfAG). Müßten die von der Antragstellerin in den Prüfungsfächern Wissenschaftliche Arbeit, Predigt und mündliche Prüfung in Kirchengeschichte beanstandeten Noten um eine oder zwei Noten besser bewertet werden, so könnte die Antragsstellerin den für das Bestehen der Prüfung erforderlichen Notendurchschnitt erreichen.
Der Antrag ist aber unbegründet. Rechtsfehler im Ablauf des Prüfungsverfahrens sind nicht festzustellen. Der zeitweiligen Erkrankung der Antragstellerin während der Bearbeitungszeit für die Hausarbeit hat der Antragsgegner durch Verlängerung der Abgabefrist Rechnung getragen. Reichte die Verlängerung für die Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit nicht aus, so hätte die Antragstellerin von der Prüfung zurücktreten müssen. Nahm sie dagegen weiter am Verfahren teil, so mußte sie sich den allgemeinen Vorschriften unterwerfen. Sie konnte keine weitere Verlängerung des Verfahrens verlangen, wenn dies, wie ihr von der Antragsgegnerin erklärt wurde, wegen der bevorstehenden Klausurtermine nicht möglich war.
Die Kammer konnte auch nicht feststellen, daß die Antragstellerin bei der Abgabe der Hausarbeit anders als andere Kandidaten behandelt worden ist. Es mag zutreffen, daß die Antragstellerin beim Ausdruck der Arbeit durch einen Abbruch des Computersystems in zeitliche Not geriet. Konnte sie ihre Arbeit daraufhin nicht rechtzeitig abliefern, so hätte sie die Arbeit zurückgeben oder die nichtgedruckten Seiten im Entwurf beifügen könnnen. Dagegen konnte die Kammer nicht feststellen, daß die Antragsgegnerin ihr -anders als anderen Kandidaten- die Bitte abgeschlagen hat, die Hausarbeit erst am Morgen nach Ablauf der Abgabefrist bis zum allgemeinen Posteingang abzugeben. Die zuständige Sachbearbeiterin, LK-Inspektorin z.A. M., hat vor dem Beschwerdeausschuß diese Behauptung nicht bestätigt. Die Antragstellerin hätte in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer Gelegenheit gehabt, ihre Behauptung zu konkretisieren und die Zeugin zu befragen. Tat sie dies nicht, so mußte die Kammer ebenso wie der Beschwerdeausschuß davon ausgehen, daß sich die Antragsstellerin nicht um diese außergewöhnliche -wegen der gebotenen Formenstrenge des Prüfungsverfahrens nicht unproblematischen-Vergünstigung bemüht hat. Im übrigen ist aber auch nicht zu erkennen, daß die Qualität der Hausarbeit durch Schwierigkeiten beim Ausdruck der Arbeit beeinträchigt worden sein könnte, denn sie hat eine Arbeit von 36 Seiten abgegeben und soviel umfaßte nach ihren Angaben im Widerspruch auch der ursprüngliche Entwurf.
Auch in materieller Hinsicht weist die Prüfungsentscheidung keine Rechtsmängel auf. Die Prüfer haben den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum bei der Bewertung der Prüfungsleistungen nicht überschritten. Der Freiraum könnte nach ständiger Rechtsprechung der Kammer nur überschritten sein, wenn die Prüfer anzuwendendes Recht verkannt hätten, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wären, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen hätten leiten lassen, schließlich auch, wenn die Prüfer eine Lösung als unzutreffend bewertet hätten, die in der Wissenschaft als vertretbar angesehen wird.
Zuletzt Verwaltungskammer Urteile vom 9. Dezember 1994 -VK 6/1994-, vom 7. Dezember 1995 -VK 8/1995- und vom 21. Dezember 1995 -VK 14/1994-. Ferner Bundesverfassungsgericht, Amtl.Samml. Bd. 84 S.34 (53) und Bundesverwaltungsgericht, Amtl.Samml. Bd. 91 S. 262 (266); Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd.2, 2. Aufl., Rdnr.399.
Die Kritik der Antragstellerin an der Bewertung der Wissenschaftlichen Arbeit richtet sich gegen das fachliche Urteil der Prüfer, das die Kammer grundsätzlich nicht überprüfen darf. Rechtsverstöße im vorgenannten Sinn sind nicht erkennbar. Dies gilt für die Kritik sowohl am Umfang des theologiegeschichtlichen Überblicks als auch an der Darstellung der Sakramentenlehre. Das Prüferurteil, welches Taufverständnis die Antragstellerin in der Arbeit zugrundegelegt hat, ist nicht eine Frage objektiver Voraussetzung der Aufgabenstellung, in der sich der Prüfer allerdings nicht irren darf, sondern der Beurteilung der fachlichen Leistung des Kandidaten, die allein dem Prüfer zusteht und zwangsläufig eine subjektive, gerichtlich nicht nachprüfbare Wertung enthält. Gleiches gilt für die Behandlung von Luthers Taufverständnis und die Auseinandersetzung mit den vorgebenen Quellen zur Beurteilung der Haltung Luthers in der Tauffrage. Es liegt auch nicht der seltene Fall vor, daß der Kandidat eine andere vertretbare Lehrmeinung als der Prüfer zugrundelegt.
Die formale Beanstandung bei der Beurteilung der Predigt, daß die Prüfer nicht die Leistungen in den einzelnen Abschnitten (Exegese, Systematik, Predigt), sondern nur das Gesamtergebnis bewertet hätten, ist ebenfalls unbegründet. Diese Anforderung, die die Antragstellerin an die Begründung der Prüfungsergebnisse stellt, ist bei der Beanspruchung der Prüfer in den theologischen Examen unerfüllbar und in der Praxis in der Regel auch nicht, jedenfalls nicht generell, üblich. Die weiteren, insgesamt sieben Einwendungen gegen die Bewertung der Predigt lassen nicht erkennen, welche Bewertungen im einzelnen die Antragstellerin damit angreifen will. Die Kammer kann diesen Einwendungen nicht nachgehen. Selbst wenn der Bezug zu den Prüfervoten gelänge, betreffen die beanstandeten Punkte erkennbar nur einen kleinen Teil der umfangreichen Voten. Sie erfassen keine zentralen Aussagen der Prüfer. Am Ergebnis der Prüfung würde sich daher nichts ändern, wenn die von der Antragstellerin für richtig gehaltene Beurteilung zugrundegelegt würde. Ob die Leistungen bei der Predigt mit der Note “ausreichend” zutreffend beurteilt worden sind, ist allein in den Beurteilungsspielraum des Prüfers gestellt, denn die Frage hängt mit dem Leistungsspektrum in der Prüfung insgesamt zusammen und kann vom Gericht nicht nachvollzogen werden.
Der Einwand der Antragstellerin im Fach Kirchen- und Theologiegeschichte, daß derselbe Prüfer ihre Leistung beim ersten Prüfungsversuch besser als beim zweiten beurteilt habe, ist nicht schlüssig, denn die unterschiedliche Bewertung innerhalb von 1,5 Jahren sagt nicht zwangsläufig etwas über einen unterschiedlichen Prüfungsmaßstab aus, sondern kann sich ebensosehr aus einem unterschiedlichen Leistungsstand der Antragstellerin erklären. Die außerdem noch beanstandeten Prüferfragen geben keinen Anhalt, daß der Prüfer damit den in sein Ermessen gestellten fachlichen Prüfungsrahmen überschritten hat.
Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 29 VwKG zurückzuweisen.