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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:02.09.1996
Aktenzeichen:VK 10/1996
Rechtsgrundlage:(§ 10 Abs. 3 Abs. 1 VwKG); § 22 PfBesVO i.V.m. § 12 BBesG und § 812 BGB; § 812 Abs. 3 BGB
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Rückforderung von Bezügen
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Leitsatz:

  1. Lässt sich die Antragsgegnerin auf die Klage ein und bittet ausdrücklich um Betrachtung ihres Vorbringens als Widerspruchsentscheidung, kann es vertretbar und aus Gründen der Prozessökonomie geboten sein, in Anwendung der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwalungsgerichts, nach der im staatlichen Verwaltungsgerichtsverfahren ein fehlender Widerspruch durch die Einlassung des Beklagten auf die Klage geheilt werden kann, über den Antrag zu entscheiden.
  2. Sind Dienstbezüge ohne Rechtsgrund gezahlt worden, können diese mit gem. § 22 Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsordnung i.d.F. vom 1.6.1992 (KABl S. 109) i.V. mit § 12 Bundesbesoldungsgesetz i.d.F. vom 21.9.1994 (BGBl. I S. 2646) und § 812 Bürgerliches Gesetzbuch zurückgefordert werden.
  3. Der Einwand der Entreicherung gem. § 812 Abs. 3 BGB entfällt, wenn die Versetzung in den Wartestand und die Aussetzung der Wirksamkeit lediglich für die Dauer des Verfahrens vor der Verwaltungskammer bekannt war.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand

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Der Antragsteller wurde durch Bescheide des Landeskirchenamts vom 24. November 1992 und 16. Dezember 1992 aus seinem Pfarramt in der Kirchengemeinde U. abberufen. Seinen Antrag auf Aufhebung der Abberufung lehnte die Verwaltungskammer durch Urteil vom 7. März 1994 – VK 4/1993 – ab. Mit Bescheid vom 19. Juni 1995 versetzte das Landeskirchenamt den Antragsteller zum 1. August 1995 in den Wartestand. Die Verwaltungskammer lehnte mit Urteil vom 22. April 1996 – VK 3/1996 – den Antrag auf Aufhebung der Versetzung in den Wartestand ab. Dem Antragsteller wurde die Urteilsformel am 26. April 1996, das Urteil mit Gründen vom 19. Juli 1996 zugestellt.
Das Landeskirchenamt zahlte die Dienstbezüge zunächst weiter, stellte die Zahlung aber nach Bestätigung der Versetzung in den Wartestand durch die Verwaltungskammer mit Wirkung vom 1. Juni 1996 ein. Mit Verfügung vom 29. Mai 1996 teilte es dem Antragsteller mit, daß er seit dem 1. August 1995, dem Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand, keinen Anspruch auf Dienstbezüge habe. Für die Zeit vom 1. August 1995 bis 31. Mai 1996 seien DM 81.279,28 überzahlt worden. Da der Antragsteller jedoch in der gleicher Zeit Anspruch auf Wartegeld gehabt habe, werde der überzahlte Betrag durch die dafür zuständige Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte mit dem Wartegeld verrechnet. Die Versorgungskasse sei angewiesen worden, den Überzahlungsbetrag ab 1. Juni 1996 in monatlichen Raten von DM 1.000 von dem ihm zustehenden Wartegeld einzubehalten. Mit Bescheid vom 3. Juli 1996 teilte die Versorgungskasse dem Antragsteller mit, daß er DM 26.416,41 in monatlichen Raten von DM 1.000 zurückzuzahlen habe.
Der Antragsteller rief mit Schreiben vom 30. Mai 1996, ergänzt durch Schreiben vom 4. Juni und 8. Juni 1996, die Verwaltungskammer an. Die Kammer behandelte das Schreiben als Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der sich gegen die Einstellung der Zahlung der Dienstbezüge vor Zugang des mit Gründen versehenen Urteils VK 3/116 sowie auf Ermäßigung der Einbehaltung der überzahlten Dienstbezüge auf eine für den Antragsteller zumutbare Höhe richte. Der Vorsitzende wies mit Vorbescheid vom 25. Juni 1996 – VK 9/1996 – den Antrag zurück. Er verneinte die Eilbedürftigkeit, weil der Antragsteller inzwischen ein, wenn auch reduziertes Wartegeld erhalte. Ein Anordnungsgrund für die Fortzahlung der Bezüge bestehe nicht., weil es für die Bestandskraft der Versetzung in den Wartestand nicht auf den Zugang der Gründe, sondern der Entscheidungsformel des Urteils ankomme. Die Frage, ob die Einbehaltung von monatlich DM 1.000 vom Wartegeld der Höhe nach vertretbar sei, müsse dem Hauptverfahren vorbehalten werden. Da hierüber im September 1996 verhandelt werde, bestehe keine Notwendigkeit, im einstweiligen Anordnungsverfahren darüber zu entscheiden.
Der Antragsteller trägt im Hauptverfahren vor, daß die Antragsgegnerin die Dienstbezüge für die Zeit vom 1. August 1995 bis 31. Mai 1996 nicht von ihm zurückfordern dürfe, vielmehr habe er einen Anspruch auf Fortzahlung der Dienstbezüge bis zum 31. Juli 1996, denn die Verwaltungskammer habe erst durch Urteil vom 22. April 1996, zugestellt am 26. April 1996, die Versetzung in den Wartestand bestätigt, die Urteilsgründe seien ihm erst am 19. Juli 1996 zugestellt. Nach seiner Auffassung sei ein Urteil erst wirksam, wenn außer der Urteilsformel auch die Urteilsgründe vorliegen. Selbst wenn sein Anspruch auf Dienstbezüge schon ab 1. August 1995 entfallen sei, hätte die Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte nicht eine höhere Rückzahlungsverpflichtung als von DM 21.650 mit seinem Wartegeld verrechnen dürfen. Diesen Betrag errechnet der Antragsteller aus einer von ihm angenommenen Überzahlung der Dienstbezüge in Höhe von DM 18.150 zuzüglich DM 3.500 Kindergeld. Die Differenz gegenüber dem von der Versorgungskasse festgestellten Betrag von DM 26.416,41 führt der Antragsteller darauf zurück, daß die Antragsgegnerin bei dem Lohnsteuerabzug die vollen Dienstbezüge zugrunde gelegt habe, obgleich er sie habe zurückzahlen müssen und sich daraufhin wegen der Steuerprogression überhöhte Steuerabzüge ergeben. Er könne Steuervorteile, die er aufgrund relativ hoher Steuerfreibeträge habe, nicht mehr ausnutzen. Um wenigstens einen Teil der überhöhten Einkommensteuer vom Finanzamt zurückzuerhalten, müsse er einen Steuerberater in Anspruch nehmen. Dieses verursache ihm jährlich DM 2.000 Steuerberaterkosten. Aus dem Fehler der Antragsgegnerin bei der Berechnung der Überzahlung (Zeitraum) und bei der Rückforderung (Höhe) der überzahlten Dienstbezüge leitet der Antragsteller einen Schadenersatzanspruch gegen die Antragsgegnerin her, den er mit DM 13.750 beziffert. Diesen Schadenersatzanspruch rechnet der Antragsteller mit dem Rückforderungsanspruch der Antragsgegnerin auf und hält damit eine Überforderung der überzahlten Dienstbezüge nur in Höhe von monatlichen Raten von DM 250 für berechtigt.
Der Antragsteller beantragt,
  1. festzustellen, daß dem Antragsteller für die Zeit vom 1. August 1995 – 31. Juli 1996 Dienstbezüge aus seinem letzten Amt zustehen,
hilfsweise:
2.
den Bescheid der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 3. Juli 1996 insoweit aufzuheben, als ein höherer Rückzahlungsbetrag als DM 21.650 festgesetzt worden ist,
3.
festzustellen, daß die überzahlten Dienstbezüge in monatlichen Raten von nur DM 250 einzubehalten sind.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie weist auf das fehlende Vorverfahren hin, bittet aber ihr Vorbringen in diesem Verfahren vor der Verwaltungskammer als Widerspruchsentscheidung zu behandeln. Die Antragsgegnerin hält das Verfahren und das Ergebnis der Rückforderung der – während der Dauer des Verfahrens vor der Verwaltungskammer – weitergezahlten Dienstbezügen für korrekt und den vom Antragsteller zur Aufrechnung gestellten Schadenersatzanspruch für unbegründet. Sie bezieht sich auf den Vorbescheid des Vorsitzenden der Verwaltungskammer vom 25. Juni 1996, den sie für rechtlich überzeugend hält. Seit dem 1. August 1995 ständen dem Antragsteller keine Dienstbezüge, sondern nur Wartegeld zu. Die Rückforderung der Dienstbezüge in Höhe von DM 26.416,41 sei zutreffend berechnet. Die abweichende Berechnung des Antragstellers sei nicht nachvollziehbar. Die Höhe der Einbehaltung der Überzahlung vom laufenden Wartegeld mit monatlich DM 1.000 sei für den Antragsteller auch zumutbar. Der Antragsteller erhalte nach Abzug des Einbehalts unter Hinzurechnung von Kindergeld in Höhe von DM 700 für drei Kinder monatlich netto DM 5.230,70 Wartegeld. Dieser Betrag reiche für einen standesgemäßen Unterhalt aus und liege monatlich bedeutend höher als entsprechende Sozialhilfe für ein Ehepaar mit drei Kindern. Der Schadenersatzanspruch sei unbegründet, denn das Landeskirchenamt habe die Dienstbezüge nach dem geltenden Steuerrecht in voller Höhe versteuern müssen. Wenn der Antragsteller meine, daß die Einkommensteuer von den Bezügen nur unter Berücksichtigung der nachträglichen, teilweisen Rückforderung berechnet werden dürfe, so sei diese Berechnung nicht Angelegenheit des Landeskirchenamts, sondern des Finanzamts. Der Antragsteller müsse die nachträgliche Änderung der Höhe der Dienstbezüge in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Wenn er dafür die Hilfe eines Steuerberaters benötige, so sei dies seine Angelegenheit. Die Antragsgegnerin könne dafür nicht aufkommen.
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Gründe:

Der Antrag ist im wesentlichen aus den Gründen des Bescheids des Vorsitzenden vom 25. Juni 1996, auf den Bezug genommen wird, zurückzuweisen.
Zwar ist zweifelhaft, ob das jetzige Hauptverfahren überhaupt zulässig ist, denn es hat kein Vorverfahren gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 VwKG stattgefunden. Der Antragsteller hat es abgelehnt, einen Widerspruch beim Landeskirchenamt einzulegen und bittet die Kammer um sofortige Entscheidung, weil er kein Vertrauen in das Verfahren beim Landeskirchenamt habe. Die Kammer wendet in diesem Fall jedoch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, nach der im staatlichen Verwaltungsgerichtsverfahren nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der fehlende Widerspruch durch die Einlassung des Beklagten auf die Klage geheilt werden kann (BVerwGE 4, 204; Buchh. 232, § 42 BBG Nr. 14; DVBl. 1984, 92). Die Antragsgegnerin hat sich im Schriftsatz vom 19. August 1996 auf die Klage eingelassen und ausdrücklich gebeten, ihr Vorbringen als Widerspruchsentscheidung zu betrachten. Unter diesen Umständen hält die Kammer es für vertretbar und vorliegend aus Gründen der Prozeßökonomie für geboten, bereits jetzt über den Antrag zu entscheiden.
Der Antragsteller kann für die Zeit vom 1. August 1995 bis 31. Juli 1996 keine Dienstbezüge aus dem letzten Amt beanspruchen. Wie die Kammer im Urteil vom 22. April 1996 festgestellt hat, wurde der Antragsteller zum 1. August 1995 rechtmäßig in den Ruhestand versetzt. Seit diesem Zeitpunkt stehen ihm danach keine Dienstbezüge, sondern Wartegeld zu. Nach rechtskräftigem Abschluß des Verwaltungskammerverfahrens VK 3/1996 kommt es nicht mehr darauf an, ob das Urteil vom 22. April 1996 erst mit Zustellung der Gründe oder, wie der Vorsitzende im Vorbescheid zutreffend festgestellt, schon mit Zustellung der Urteilsformel wirksam ist, denn in keinem Fall standen dem Antragsteller nach dem 1. August 1995 noch Dienstbezüge zu.
Dem Antragsteller sind damit für die Zeit vom 1. August 1995 bis 31. Mai 1996 ohne Rechtsgrund Dienstbezüge gezahlt worden. Die Antragsgegnerin fordert die Dienstbezüge mit Recht zurück. Sie darf dies gem. § 22 Pfarrerbesoldungs- und -versorgungsordnung i.d.F. vom 1.6.1992 (KABl S. 109) i.V. mit § 12 Bundesbesoldungsgesetz i.d.F. vom 21.9.1994 (BGBl. I S. 2646) und § 812 Bürgerliches Gesetzbuch. Ein Einwand der Entreicherung (§ 812 Abs. 3 BGB) entfällt, da der Antragsteller wußte, daß er mit Wirkung vom 1. August 1995 in den Wartestand versetzt worden ist und die Wirksamkeit nur für die Dauer des Verfahrens vor der Verwaltungskammer ausgesetzt war. Die Höhe der Rückforderung gibt die Versorgungskasse im Bescheid vom 3. Juli 1996 mit DM 26.416,41 an. Die Kammer sieht keinen Grund, die Richtigkeit dieser Berechnung in Frage zu ziehen, denn die abweichende Berechnung im Schriftsatz des Antragstellers vom 22. August 1996, die zu einem Rückforderungsbetrag von DM 21.650 kommt, beruht auf nicht weiter spezifizierten, für die Kammer nicht nachvollziehbaren und auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgeklärten Berechnungen.
Der Antragsteller kann gegenüber diesem Rückzahlungsanspruch auch nicht mit einer Schadenersatzforderung aufrechnen. Es besteht kein Anhalt, daß die Antragsgegnerin oder die Versorgungsstelle für Pfarrer und Kirchenbeamte, soweit deren Maßnahmen der Antragsgegnerin überhaupt zuzurechnen sind, Amtspflichten gegenüber dem Antragsteller schuldhaft verletzt oder ihm auf andere Weise rechtlich relevant einen Schaden zugefügt haben. Der Antragsteller beanstandet zu Unrecht, daß die Antragsgegnerin bei der Berechnung der Lohnsteuer im Rückzahlungszeitraum die vollen Dienstbezüge und nicht nur die – nachträglich – um das Wartegeld verringerten Bezüge zugrunde gelegt hat. Dies war der Antragsgegnerin nicht möglich, da die Bezüge in der zugrundegelegten Höhe tatsächlich gezahlt und damit zu versteuern sind. Die nachträgliche Veränderung durch die Rückforderung muß, wie die Antragsgegnerin mit Recht vorträgt, bei der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden. Wenn der Antragsteller meint, daß er sich dafür eines Steuerberaters bedienen müsse, so ist das seine Sache. Steuerliche Probleme, die dem Antragsteller aus der Rückzahlung entstehen, beruhen nicht auf einem Fehler der Antragsgegnerin, sondern auf dem staatlichenSteuerrecht. Offensichtlich beruhen die Schwierigkeiten vor allem auf hohen Steuerfreibeträgen, die dem Antragsteller zuerkannt worden sind. Auch dies ist ein Umstand, der nicht der Antragsgegnerin zugerechnet werden kann.
Auch die Höhe der monatlichen Einbehaltung der Überzahlungen unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Der Antragsteller hat der Kammer – auch in der mündlichen Verhandlung – nicht klarmachen können, ob er seinen Antrag, die Rückzahlungsrate auf monatlich DM 250 zu beschränken, auf die Aufrechnung mit dem geltend gemachten Schadenersatzanspruch oder darauf stützt, daß die Raten von monatlich DM 1.000 für ihn nicht zumutbar seien. Beide Einwendungen sind jedenfalls unbegründet. Ein Schadenersatzanspruch steht dem Antragsteller, wie ausgeführt, gegen die Antragsgegnerin nicht zu. Der Antragsteller kann aber auch nicht mit Erfolg geltend machen, daß die Raten für die Rückzahlung unangemessen hoch seien. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann ein Pfarrer oder vergleichbarer Beamter mit einem Familienstand wie der Antragsteller mit Nettobezügen von monatlich DM 5.230,70, auch bei hohen finanziellen Belastungen, seinen Lebensunterhalt noch ausreichend bestreiten. Der Antragsteller muß sich auch zurechnen lassen, daß er die Möglichkeit der Rückzahlung der Dienstbezüge seit dem 1. August 1995, dem Zeitpunkt seiner Versetzung in den Wartestand, kannte und für seine Lebensführung für den Fall, daß er mit dem Verfahren vor der Verwaltungskammer keinen Erfolg hat, hätte einkalkulieren müssen. Andererseits ist die Antragsgegnerin gesamtkirchlich in einer finanziell außerordentlich angespannten Situation, die es ihr nicht erlaubt, zugunsten eines einzelnen Pfarrers auf Kosten anderer kirchlicher Aufgaben großzügig zu verfahren. Bei einer Rückforderungssumme von DM 26.416,41 muß die Antragsgegnerin über zwei Jahre warten, bis ihr die durch das Verfahren des Antragstellers eingetretene Überzahlung erstattet wird. Ein längeres Zuwarten ist ihr nicht zuzumuten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.