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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 22.08.1997 |
Aktenzeichen: | VK 12/1996 |
Rechtsgrundlage: | § 2 Abs. 4 der Notverordnung über die Umzugskosten der Pfarrerinnen/Pfarrer vom 25.09.1993 |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Umzugskostenbeihilfe |
Leitsatz:
- § 2 Abs. 4 Pfarrerumzugskostenverordnung räumt die Möglichkeit einer Beihilfe ein, enthält jedoch eine gegenständliche Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten auf Beförderungs- und Reisekosten.
- Bei der Montage einer Küche in der neuen Wohnung handelt es sich nicht um Beförderungskosten.
- Es können keine Rechte aus einer möglicherweise rechtswidrigen Begünstigung Dritter hergeleitet werden.
- Auf die allgemeinen Vorschriften des Beamtenrechts über die dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre.
- Für die Regelung der Beihilfe im einzelnen steht dem Dienstherrn ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann.
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
#Tatbestand:
###Der Antragsteller war bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. März 1995 als Pfarrer in K. tätig.
Wegen seines aus diesem Grunde bevorstehenden Umzugs nach E. bat der Antragsteller in einem am 29. Dezember 1994 bei der Antragsgegnerin eingegangenen Schreiben um Auskunft darüber, was er zu tun habe, um eine eventuelle Vergütung oder Beihilfe zum Umzug zu erhalten. Er habe im Amtsblatt Nr. 11/1993 gelesen, daß Pfarrern im Ruhestand bei Räumung der Dienstwohnung eine Beihilfe zu den Beförderungs- und Reisekosten gewährt werden solle.
Ausweislich eines bei den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Vermerks vom 2. Januar 1995 wurde dem Antragsteller in einem Telefongespräch mitgeteilt, daß zwei Angebote mit verbindlichem Endpreis erforderlich seien und danach eine weitere Antwort ergehen werde; ein solcher Eingang bleibe abzuwarten.
Nachdem der Antragsteller in der Zeit vom 29. März bis zum 2. April 1995 nach E. umgezogen war, übersandte er der Antragsgegnerin durch Schreiben vom 20. April 1995 die von ihm eingeholten Kostenvoranschläge für den erfolgten Umzug von seiner bisherigen Dienstwohnung in K. nach E.. Ferner überreichte er in diesem Schreiben die Endrechnung des laut Kostenvoranschlag vom 13. März 1995 mit 21.058,80 DM günstigsten Unternehmens, der Möbeltransporte GmbH und Co KG H. in K., der der Auftrag erteilt wurde.
Ausweislich der Rechnung dieses Unternehmens vom 31. März 1995 wurde dem Antragsteller für den Umzug ein Gesamtbetrag von 21.863,80 DM (einschließlich Mehrwertsteuer) in Rechnung gestellt, wobei die Kosten für die Küchenmontage pauschal mit 4.500,-- DM und die Kosten für die De- und Montage eines Flügels mit 845,-- DM angesetzt waren.
Durch Verfügung vom 27. April 1995 wurde dem Antragsteller gemäß § 2 Abs. 4 der Notverordnung über die Umzugskosten der Pfarrerinnen/Pfarrer eine Umzugskostenbeihilfe in Höhe von 15.717,05 DM (inklusive Mehrwertsteuer) bewilligt.
Der Antragsteller wurde in diesem Schreiben aufgefordert, bezüglich der nicht anerkannten Kosten für die Küchenmontage sowie die Kosten der De- und Montage des Flügels nähere Angaben über die Stundenzahl, das Material und die jeweiligen Preise zu machen, um über die nachträgliche Abrechnung dieser Kosten entscheiden zu können.
Durch Schreiben vom 4. Juli 1995 gewährte das Landeskirchenamt dem Antragsteller unter Zugrundelegung des Handbuches für den Möbeltransport für den Transport des Flügels einen Betrag von 90,-- DM zuzüglich Mehrwertsteuer sowie für den Auf- und Abbau der Küche einen Betrag von 376,-- DM (= 8 Monteurstunden zu je 47,-- DM) zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt einen Betrag in Höhe von 535,90 DM.
Das Landeskirchenamt wies in diesem Schreiben darauf hin, daß zum Umzugsgut nicht solche Gegenstände rechneten, die wegen ihrer Größe, ihres Gewichtes oder ihrer sonstigen Beschaffenheit in anderer Weise transportiert werden müßten, als Umzugsgut üblicherweise transportiert werde. Die De- und Montage des Flügels sei nicht erstattungsfähig. Die von der Firma Elektro-H. durchgeführten Arbeiten könnten ebenfalls nicht erstattet werden.
In seinem Schreiben an das Landeskirchenamt vom 31. Juli 1995 wies der Antragsteller unter anderem darauf hin, daß er nach Einholung von drei Angeboten mit dem Sachbearbeiter K. im Landeskirchenamt gesprochen habe, um zu erfahren, wie er wegen der Bezahlung des Umzuges verfahren solle. Er habe die Höhe der Angebote erwähnt und die Weisung erhalten, den billigsten Anbieter zu beauftragen. Seine Frage, ob er bei seinen Eingaben über den Stadtkirchenverband gehen müsse, sei mit “nein” beantwortet worden, so daß er im Vertrauen auf das Landeskirchenamt den Auftrag an den preisgünstigsten Anbieter vergeben habe. Aufgrund der dem Schreiben beigefügten Stellungnahme des Spediteurs bitte er erneut um Prüfung, in welcher Weise das Landeskirchenamt ihm doch noch entgegenkommen könne. Zu den Arbeiten der Firma Elektro M., die als Subunternehmer für die Spedition H. tätig gewesen sei, sei zu fragen, ob das Landeskirchenamt einem Pfarrer zutrauen oder zumuten wolle, daß dieser Herdplatte, Ofen, Spülmaschine und Waschautomat selbst mit der Starkstromleitung verbinden solle. Abgesehen davon sei die Firma M. beauftragt worden, damit nicht auch noch das Wegegeld K-E. mit den zusätzlichen Nebenkosten anfalle. Er bitte daher noch einmal, die Entscheidung des Landeskirchenamtes wohlwollend zu überdenken.
Aus dem dem Schreiben des Antragstellers an das Landeskirchenamt vom 31. Juli 1995 beigefügten Schreiben der H. Möbeltransporte GmbH & Co KG vom 26. Juli 1995 geht unter anderem hervor, daß die Position Küchenmontage nach Abrechnung mit den Handwerkern einen Betrag in Höhe von 4.457,10 DM zuzüglich Mehrwertsteuer ergeben habe, so daß sich ein Guthaben zugunsten des Antragstellers in Höhe von 42,90 DM ergebe. Der Betrag von 90,-- DM laut Handbuch für den Möbeltransport sei lediglich ein Zuschlag, der erhoben und als Sonderzulage für die Möbelträger weitergeleitet werde; es handele sich dabei jedoch nicht um das Transportentgelt. In ihrem Angebot sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß Sonderleistungen, die noch nicht absehbar gewesen seien, gesondert berechnet würden. Auch ein Flügel sei zum Umzugsgut zu rechnen. Der Flügel des Antragstellers habe auch ohne Probleme aus seiner alten Wohnung geholt werden können; nur durch das enge Treppenhaus in E. sei ein normaler Transport nicht möglich gewesen.
Nachdem das Landeskirchenamt dem Antragsteller durch Schreiben vom 21. August 1995 mitgeteilt hatte, daß eine höhere Beteiligung an der Beihilfe zu den Umzugskosten nicht möglich sei, wandte sich der Antragsteller durch Schreiben vom 17. Oktober 1995 erneut an die Antragsgegnerin und wies darauf hin, daß er aufgrund der telefonischen Auskunft des Sachbearbeiters im Landeskirchenamt der Firma, die das niedrigste Angebot abgegeben habe, den Auftrag erteilt habe. Damals seien keine Vorbehalte eingeräumt worden. Er frage sich ferner, wie es komme, daß einem Kollegen, der ebenfalls in den Ruhestand gegangen sei, der wesentlich höher angesetzte Umzug vergütet werde, wobei versteckt in den Kosten auch noch eine Umzugssendung an seine Tochter eingebettet gewesen sei. Er bitte daher nochmals, seine eingereichten Unterlagen erneut zu prüfen und seiner Bitte nachzukommen, ihm auch den Rest seiner Umzugskosten zu erstatten. Es verstehe sich von selbst, daß der Transport eines Flügels nicht pauschal abgerechnet werden könne, sondern spezielle Behandlung und Voraussetzungen für den Transport verlange. Er habe jeden Schritt in Bezug auf den Umzug mit dem Sachbearbeiter, Herrn K., abgesprochen und erst danach den Auftrag erteilt.
Durch Schreiben vom 15. Dezember 1995 teilte der Antragsteller mit, daß er sein Schreiben vom 17. Oktober 1995 als Widerspruch aufgefaßt wissen wolle.
In ihrer Sitzung vom 19. April 1996 wies die Kirchenleitung den Widerspruch des Antragstellers betreffend die Kürzung der Umzugskostenerstattung zurück und teilte dies dem Antragsteller durch Schreiben vom 29. April 1996 – zugestellt am 8. Mai 1996 – mit.
Zur Begründung führte die Kirchenleitung im wesentlichen aus: Die bei dem Antragsteller vorgenommene Zahlung einer Beihilfe zu den Umzugskosten anläßlich seiner Versetzung in den Ruhestand sei entsprechend den Bestimmungen der Notverordnung über die Umzugskosten der Pfarrerinnen und Pfarrer erfolgt. Die Zahlung dieser Beihilfen erfolge grundsätzlich ohne Ansehen und Stellung der Antragsteller. Die in dem Schreiben des Antragstellers vom 17. Oktober 1995 erhobenen Vorwürfe hätten nicht nachvollzogen werden können, da der Antragsteller keine konkreten Angaben gemacht habe. Es gebe auch nicht (wie der Antragsteller offenbar unterstelle) eine von der Notverordnung abweichende landeskirchliche Praxis.
Der Antragsteller hat durch einen am 4. Juli 1996 bei der Verwaltungskammer eingegangenen Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Juli 1996 die Verwaltungskammer angerufen.
Er begehrt die Erstattung der bisher von der Antragsgegnerin nicht anerkannten Kosten für den von ihm im März/April 1995 getätigten Umzug und macht zur Begründung unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens im wesentlichen geltend: Er habe Anspruch auf Erstattung der durch die vorgelegte Rechnung der H. Möbeltransporte GmbH vom 31. März 1995 belegten Umzugskosten. Er habe entsprechend 4.1. der Verwaltungsvorschrift zur Notverordnung über die Umzugskosten der Pfarrerinnen/Pfarrer vom 28. Dezember 1993 das Angebot von Möbeltransporteuren eingeholt und sich sodann mit dem Sachbearbeiter (Herrn Landeskirchenamts-Inspektor K.) telefonisch in Verbindung gesetzt, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen. Ihm sei erklärt worden, daß er die drei Angebote nicht zu übersenden brauche, sondern das Speditionsunternehmen mit dem günstigsten Angebot beauftragen könne.
Im Vertrauen hierauf habe er den Speditionsauftrag erteilt. Er habe selbstverständlich davon ausgehen müssen, daß die in Rechnung gestellte Umzugsvergütung in voller Höhe übernommen würde. Wäre ihm bekannt gewesen, daß ein wesentlicher Teil der Umzugsvergütung nicht übernommen würde, hätte er von vornherein andere Dispositionen getroffen. Er könne nicht mehr tun, als die Übersendung der Angebote zu offerieren. Wenn er von diesem Unterfangen erklärtermaßen abgehalten werde, erscheine es rechtsmißbräuchlich, wenn im nachhinein Abstriche gemacht würden. Zum Umzugsgut gehöre das, was in der Dienstwohnung eines Pfarrers vorhanden sei. Hierzu gehöre selbstverständlich auch sein Flügel. Wenn dieses Instrument nicht anders transportiert werden könne, als es letztendlich geschehen sei, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen. Die Angebotsunterlagen hätten die Transportkosten bezüglich des Umzugsgutes ausgewiesen. Wäre auf die Vorlage des günstigsten Angebotes nicht verzichtet worden, hätten ihm gegenüber vor Auftragserteilung Vorbehalte geltend gemacht werden können. Dies sei unter Inkaufnahme aller Risiken bewußt unterlassen worden. Zu den Umzugskosten gehöre ferner nicht nur die Demontage, sondern auch die Montage einzelner Einrichtungsgegenstände. Der Umzug sei nicht vollzogen, wenn die Einrichtungsgegenstände in der neuen Wohnung nicht installiert seien. Letztendlich greife auch der Gleichbehandlungsgrundsatz Platz. Bei dem Umzug des Pfarrers W. von K-M nach G. habe es keine Abstriche gegeben, obwohl die Umzugskostenrechnung noch höher gewesen sei als seine eigene. Sie sei insbesondere deshalb höher gewesen, weil in den Umzugskosten versteckt auch ein Teilumzug der Tochter des Pfarrers W. von K-M nach G. enthalten gewesen sei. Sofern der Eindruck erweckt werden solle, als sei auf die Vorlage der Angebote wegen eines zeitlichen Engpasses verzichtet worden, so sei dies unzutreffend. Im Zeitpunkt der Vorlage der Angebotsunterlagen habe der Umzugstermin überhaupt noch nicht festgestanden. Dieser sei erst auf Ende März/Anfang April festgelegt worden, als sich die Kirchenverwaltung entschlossen gehabt habe, hinsichtlich der Prüfung der Angebotsunterlagen so zu verfahren, wie er es geschildert habe. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre zwischen der Vorlage der Angebotsunterlagen und dem später festgelegten Umzugstermin Zeit genug gewesen, die Angebotsunterlagen persönlich dem Stadtkirchenverband zu bringen, dort bearbeiten zu lassen und die Unterlagen persönlich nach Düsseldorf zu bringen, um dort sofort eine Entscheidung entgegenzunehmen. Es sei nicht zu leugnen, daß es sich im konkreten Fall um die Freimachung einer Wohnung durch einen Ruhestandspfarrer handele. Wenn allerdings die Beihilfe nur so aussehe, daß der Ruhestandspfarrer im Endeffekt etwa 6.000,-- DM aus der eigenen Tasche zu zahlen habe, könne von einer Beihilfe keine Rede mehr sein, da er mit viel Eigenarbeit den Umzug für den Preis auch in Eigenregie gemacht hätte. Es sei Pflicht der Kirche, dafür Sorge zu tragen, daß eine Dienstwohnung von dem Ruhestandspfarrer ordnungsgemäß verlassen werden könne und diesem dadurch keine finanziellen Schwierigkeiten erwüchsen. Andernfalls verletze die Antragsgegnerin ihre Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller. Was die Kosten für den Flügel betreffe, sei festzuhalten, daß es sich hierbei nicht um ein einfaches Klavier, sondern um einen drei Meter langen Konzertflügel mit einem Gewicht von 13 Zentnern handele. Die anderen Angebote hätten weitaus höhere Kosten für den Transport des Konzertflügels veranschlagt gehabt. Auch die Küche, die zugegebenermaßen aufwendiger sei als bei manch anderem, sei Bestandteil der freizumachenden Dienstwohnung. Diesem Umstand müsse Rechnung getragen werden.
Völlig irrelevant sei die Abrechnungspraxis im Falle des Pfarrers W. nicht. Es gebe immer noch den Gleichbehandlungsgrundsatz. Anhand der Abrechnungsunterlagen im Falle W. müßte sich feststellen lassen, daß Transportgut vom Ursprungsort an zwei verschiedene Bestimmungsorte gegangen und auch abgerechnet worden sei.
Der Antragsteller beantragt,
die Antragsgegnerin unter Aufhebung des Bescheides des Landeskirchenamtes vom 27. April 1995 in Verbindung mit seinen Schreiben vom 4. Juli 1995 und vom 21. August 1995 und des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 29. April 1996 zu verpflichten, dem Antragsteller weitere 5.610,85 DM als Umzugskostenbeihilfe zu bewilligen. |
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen. |
Sie trägt zur Begründung ihres Antrages im wesentlichen vor: Der Sachbearbeiter im Landeskirchenamt habe unter dem Hinweis, daß der günstigste Anbieter den Auftrag erhalten müsse, auf die Vorlage der Angebote verzichtet, damit der von dem Antragsteller für Ende März 1995 vorgesehene Umzugstermin habe eingehalten werden können. Der Hinweis, den günstigsten Anbieter zu beauftragen, bedeute nicht gleichzeitig die Zusicherung, alle auch unverhältnismäßig hohen Kosten zu übernehmen. Dies gelte umso mehr, als die Ruhestandspfarrer im Gegensatz zu aktiven Pfarrern nach § 2 Abs. 4 der Notverordnung über die Umzugskosten der Pfarrerinnen und Pfarrer nur eine Beihilfe zu den Umzugskosten erhielten. Die Kosten für den Flügel seien im Angebot mit 145,-- DM ausgewiesen gewesen; es seien jedoch später 845,-- DM berechnet worden. Es sei sicherlich richtig, daß der Spediteur als Auftragnehmer die von ihm durchzuführenden Aufgaben an Subunternehmer weitergeben könne, die dann als seine Erfüllungsgehilfen tätig würden. Es sei jedoch ebenso selbstverständlich, daß damit die Kosten gegenüber dem Auftraggeber nicht erhöht werden könnten. Im Angebot des Spediteurs seien Möbelmontagen mit acht Stunden zu je 47,-- DM ausgewiesen. Für die Küchenmontage seien im Angebot pauschal 4.500,-- DM angesetzt und auch berechnet worden. Dieser Betrag stehe in keiner Relation zu der Möbelmontage. Er sei nicht einmal detailliert, sondern als Pauschalsumme angesetzt worden. Darüber hinaus seien in dem nachgewiesenen Arbeitszettel von Elektro-H. auch noch andere Kosten – wie etwa diejenigen für eine Mischbatterie – enthalten, die nicht zu den Beförderungsauslagen gehörten. Eine über die erfolgte Nachbewilligung hinausgehende Erstattung durch die Antragsgegnerin sei nicht möglich. Der Hinweis auf die Speditionsrechnung des Pfarrers i.R. W. sei abwegig. Selbst wenn Pfarrer W. zu Unrecht eine Kostenerstattung erhalten hätte, könne sich der Antragsteller darauf nicht berufen. Abgesehen davon lasse sich weder bei der erstmaligen noch bei einer erneut durchgeführten Prüfung der Unterlagen erkennen, daß Pfarrer W. zu Unrecht Kosten geltend gemacht habe.
Der Hinweis des Antragstellers, der gezahlte Betrag könne kaum als Beihilfe verstanden werden, wenn er als Ruhestandspfarrer etwa 6.000,-- DM selbst zu bezahlen habe, klinge jedenfalls dann erstaunlich, wenn man berücksichtige, daß immerhin 15.717,05 DM erstattet worden seien.
Ferner sei nicht zutreffend, daß der Dienstherr die Umzugskosten für einen Konzertflügel in voller Höhe zu übernehmen habe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf die von der Antragsgegnerin eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
#Gründe:
Der Antrag ist zulässig.
Die Verwaltungskammer ist gemäß § 2 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) zur Entscheidung über das Begehren des Antragstellers berufen.
Der Antragsteller hat den Antrag auch nach im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5 VwKG ordnungsgemäßer Durchführung eines Vorverfahrens anhängig gemacht. Da das Schreiben des Landeskirchenamtes vom 27. April 1995 ebenso wie dasjenige vom 4. Juli 1995 und dasjenige vom 21. August 1995 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthält, betrug die Widerspruchsfrist gemäß § 10 Abs. 5 VwKG sechs Monate ab Mitteilung dieser Schreiben. Diese Frist ist eingehalten.
Die Frist zur Anrufung der Verwaltungskammer gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 VwKG (2 Monate ab der am 8. Mai 1996 erfolgten Zustellung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 29. April 1996) ist ebenfalls gewahrt.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die Erstattung weiterer, über die bereits bewilligten Beträge hinausgehender Umzugskosten. Die dieses Begehren ablehnenden Bescheide des Landeskirchenamtes vom 27. April 1995, 4. Juli 1995 und 21. August 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 29. April 1996 sind – auch unter Ermessensgesichtspunkten – rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten (vgl. § 31 Satz 1 VwKG i.V.m. § 113 Abs. 5 Sätze 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-).
Anspruchsgrundlage für den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch ist § 2 Abs. 4 der Notverordnung über die Umzugskosten der Pfarrerinnen/Pfarrer vom 25. September 1993 (im folgenden: Pfarrerumzugskostenverordnung).
Nach dieser Vorschrift kann unter anderem Pfarrern im Ruhestand bei Räumung der Dienstwohnung, wenn diese innerhalb eines halben Jahres nach Entstehung des Versorgungsfalles geräumt wird, eine Beihilfe zu den Beförderungs- und Reisekosten für eine Entfernung bis höchstens 200 km gewährt werden.
§ 2 Abs. 4 Pfarrerumzugskostenverordnung enthält – wie ein Vergleich mit § 2 Abs. 1 Pfarrerumzugskostenverordnung ergibt – zum einen eine gegenständliche Beschränkung der erstattungsfähigen Kosten insofern, als diese Vorschrift nur Beförderungs- und Reisekosten für erstattungsfähig erklärt, während ausweislich der Legaldefinition des § 3 Pfarrerumzugskostenverordnung die Umzugskostenvergütung auch andere Auslagen und eine Pauschvergütung erfaßt. Zum anderen räumt § 2 Abs. 4 Pfarrerumzugskostenverordnung lediglich die Möglichkeit einer Beihilfe zu den Beförderungs- und Reisekosten ein, während § 2 Abs. 1 der Pfarrerumzugskostenverordnung den Anspruch auf Umzugskostenvergütung insgesamt normiert. Schließlich ist – wie sich dem Wortlaut des § 2 Abs. 4 Pfarrerumzugskostenverordnung entnehmen läßt – der Antragsgegnerin bei der Frage, ob und in welchem Umfang Beförderungskosten (nur um diese geht es hier) erstattet werden, Ermessen eingeräumt.
Soweit sich die von dem Antragsteller beantragte weitere Umzugskostenbeihilfe auf die Montage der Küche in der neuen Wohnung des Antragstellers bezieht, scheitert ein entsprechender Anspruch bereits daran, daß es sich insoweit nicht – wie § 2 Abs. 4 Pfarrerumzugskostenverordnung voraussetzt – um Beförderungskosten handelt.
Abgesehen davon durfte die Antragsgegnerin die Erstattung der in Ansatz gebrachten Kosten für die Küchenmontage auch deshalb ablehnen, weil diese auf Nachfrage nicht näher konkretisiert wurden und daher bereits die Anforderungen der Ziffer 4.1.2 Satz 7 der Verwaltungsvorschriften nicht erfüllt waren. Der Verzicht des Sachbearbeiters auf die vorherige Vorlage von Kostenvoranschlägen hat insoweit keine Bedeutung, weil dieser Verzicht nicht von der Einhaltung der als ermessensbindende Richtlinien anzusehenden Verwaltungsvorschriften entbindet und darüber hinaus nichts dafür ersichtlich ist, daß der Antragsteller den Sachbearbeiter ausdrücklich auf diesen Pauschalposten innerhalb des Kostenvoranschlages der Firma H. hingewiesen und der Sachbearbeiter daher in Kenntnis gerade auch dieses Umstandes auf die vorherige Vorlage von Kostenvoranschlägen verzichtet hätte.
Eine entsprechende hinreichende Spezifizierung ist weder durch Vorlage des Arbeitszettels Elektro-H. (von der Frage der grundsätzlichen Erstattungs(un)fähigkeit einzelner dort aufgelisteter Positionen abgesehen) noch durch Einreichung des an den Antragsteller gerichteten Schreibens der Firma H. vom 26. Juli 1995 erfolgt.
Auch die Ablehnung der Erstattung der laut Rechnung für den Transport des Flügels des Antragstellers angefallenen Kosten durch die Antragsgegnerin über den bewilligten Betrag hinaus begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Zwar dürfte der Flügel des Antragstellers zur Wohnungseinrichtung und damit zum Umzugsgut im Sinne des § 4 Abs. 3 Satz 1 der Pfarrerumzugskostenverordnung gehören. Die Antragsgegnerin hat jedoch die Erstattung der laut Rechnung des Speditionsunternehmens für seinen Transport in Ansatz gebrachten und nicht bereits erstatteten Kosten ermessensfehlerfrei abgelehnt.
Zwar hat der Sachbearbeiter im Landeskirchenamt auf die nach Ziffer 4.1.2 Sätze 12 und 14 der Verwaltungsvorschriften zur Notverordnung über die Umzugskosten der Pfarrerinnen/Pfarrer vom 28. Dezember 1993 (im folgenden: Verwaltungsvorschriften) vorgesehene Vorlage der von dem Antragsteller eingeholten Kostenvoranschläge vor Beginn des Umzuges verzichtet und ihn ermächtigt, dem günstigsten Anbieter den Auftrag zu erteilen, wie dies Ziffer 4.1.2 Satz 9 der Verwaltungsvorschriften vorsieht, wonach die Beförderungsauslagen nach dem Kostenvoranschlag mit dem niedrigsten Gesamtpreis unter Abzug der Kosten für nicht erbrachte Teilleistungen erstattet werden.
Aus diesem Verhalten des Sachbearbeiters im Landeskirchenamt kann der Antragsteller allerdings nichts zu seinen Gunsten herleiten. Gemäß Ziffer 4.1.2 Satz 6 der Verwaltungsvorschriften müssen die Kostenvoranschläge einen verbindlichen Gesamtpreis (Festpreis) enthalten; ferner müssen Art und Umfang der im einzelnen zu erbringenden Umzugsleistungen im Leistungsverzeichnis des Kostenvoranschlages enthalten sein (vgl. Ziffer 4.1.2 Satz 7 der Verwaltungsvorschriften).
Es ist weder von dem Antragsteller vorgetragen noch sonst aus den der Verwaltungskammer vorliegenden Akten ersichtlich, daß der Antragsteller den Sachbearbeiter ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß für den Transport des Flügels möglicherweise Sonderleistungen in Rechnung gestellt werden müssen.
Der Kostenvoranschlag der schließlich beauftragten Firma H. war daher gerade nicht endgültig und verbindlich, sondern enthielt einen entsprechenden Vorbehalt.
Auch aus den weiteren von dem Antragsteller eingeholten Kostenvoranschlägen ging deutlich hervor, daß für den Flügeltransport unter Umständen erhebliche Kosten in Ansatz gebracht werden müßten. Der Sachbearbeiter des Landeskirchenamtes mußte davon ausgehen, daß das von dem Antragsteller genannte Kostenvolumen der schließlich beauftragten Firma endgültig war und übliches Umzugsgut umfaßte.
Der Hinweis des Antragstellers auf eine angeblich in einem anderen Falle geübte großzügigere Erstattungspraxis geht – unterstellt, die von dem Antragsteller behauptete Handhabung entspräche den Tatsachen, was die Antragsgegnerin bestreitet – bereits deshalb fehl, weil aus einer möglicherweise rechtswidrigen Begünstigung Dritter der Antragsteller keine Rechte herleiten könnte.
Die Antragsgegnerin verletzt durch die Ablehnung der von dem Antragsteller geltend gemachten Erstattung weiterer Umzugskosten auch nicht die ihr obliegende Fürsorgepflicht gegenüber dem Antragsteller.
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keine Ansprüche hergeleitet werden können, die über die Ansprüche hinausgehen, die in Konkretisierung der Fürsorgepflicht auf dem betreffenden Gebiet im Beamtenrecht selbst speziell und abschließend geregelt sind.
vgl. dazu unter anderem Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 30. November 1994 – BVerwG 10 B 1.94 –, in: Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 262 § 1 TVG Nr. 2. |
Der Dienstherr erfüllt mithin seine Fürsorgepflicht gegenüber dem Beamten durch die Gewährung von Beihilfen, die den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen soll. Auf die allgemeinen Vorschriften des Beamtenrechts über die dem Dienstherrn gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht kann allenfalls dann zurückgegriffen werden, wenn sonst die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt wäre.
vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht aaO. |
Dies ist hier ersichtlich nicht der Fall.
Für die Regelung der Beihilfe im einzelnen steht dem Dienstherrn ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen kann.
Vorliegend hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller fast 75% der von der Firma H. in Rechnung gestellten Kosten des Umzugs des Antragstellers – inwiefern es sich dabei nicht um eine Beihilfe handeln soll, ist nicht nachvollziehbar – erstattet und daher ihrer Fürsorgepflicht, die auch gegenüber dem Antragsteller als Ruhestandspfarrer weiter besteht, allerdings aufgrund der im Vergleich zu einem noch im Dienst befindlichen Pfarrer lockereren personalen Bindung gemindert ist, genügt.
Es ist ferner darauf hinzuweisen, daß der Antragsteller – wie sein am 29. Dezember 1994 bei der Antragsgegnerin eingegangenes Schreiben verdeutlicht – aufgrund der Lektüre der einschlägigen Vorschriften der Pfarrerumzugskostenverordnung Kenntnis von den bestehenden rechtlichen Regelungen und damit auch von der Einschränkung der Leistungspflicht der Antragsgegnerin gehabt hat, so daß er auf eine volle Erstattung der ihm entstandenen Umzugskosten nicht vertrauen konnte.
Die Entscheidung der Antragsgegnerin ist daher insgesamt nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.