.
Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:24.03.1997
Aktenzeichen:VK 18/1996
Rechtsgrundlage:Artikel 88 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz KO, Artikel 116 Abs. 1 Satz 1 KO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Entlassung aus dem Presbyteramt
#

Leitsatz:

  1. Ein mit den Pflichten als Presbyter nicht vereinbartes Verhalten kann in der Anberaumung einer außerordentlichen Presbyteriumssitzung während einer dienstlichen Abwesenheit des Vorsitzenden des Presbyteriums liegen, da gemäß Artikel 116 Abs. 1 Satz 1 KO der Vorsitzende des Presbyteriums Sitzungen einzuberufen hat.
  2. Die Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde für den Fall, dass ein Pfarrer die ihm vom Superintendenten erteilte dienstliche Anordnung befolgt, ist im Sinne des Artikels 88 Abs. 1 Satz 1 KO unwürdig und steht mit den Pflichten eines Presbyters nach Artikel 83 Abs. 1 Satz 1 nicht im Einklang.
  3. Ist das Ermessen auf Null reduziert, braucht das eingeräumte Ermessen nicht ausdrücklich ausgeübt werden.
  4. Ist nur eine Entscheidung geeignet, eine gedeihliche und sich frei von Druck vollziehende Gemeindearbeit wieder zu ermöglichen, ist das Ermessen auf Null reduziert.
#

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Der Antragsteller trägt die außergerichtlichen Kosten der Parteien.
#

Tatbestand:

###
Gegenstand des Verfahrens ist die vom Kreissynodalvorstand des Antragsgegners (im folgenden: KSV) beschlossene Entlassung des Antragstellers aus dem Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde E. (im folgenden: Presbyterium). Der Antragsteller ist neben seiner bisherigen Tätigkeit im Presbyterium Mitglied des Vorstandes des das Senioren-Zentrum E. betreibenden Vereins Evangelisches Senioren-Zentrum XY. e.V.
Herr B. (Antragsteller des Verfahrens VK 20/1996) ist – neben seiner bisherigen Tätigkeit im Presbyterium – einer der beiden Geschäftsführer der Senioren-Zentrum der Evangelischen Kirchengemeinde E. gGmbH, die 1978 von der Evangelischen Kirchengemeinde E. und dem Evangelischen Stadtkirchenverband E. (im folgenden: Stadtkirchenverband) errichtet wurde, der inzwischen beschlossen hat, als Gesellschafter aus dieser Gesellschaft auszuscheiden.
Der Antragsteller wurde in der Sitzung des Presbyteriums vom 20. Mai 1996 als einer der drei Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung der gGmbH benannt.
Der Entscheidung des KSV, die Entlassung des Antragstellers aus dem Presbyterium zu beschließen, liegen folgende Begebenheiten zugrunde:
  1. Durch Schreiben an den Superintendenden vom 24. Oktober 1995 wies der Gemeindepfarrer und Vorsitzende des Presbyteriums, Herr Pfarrer Dr. P., darauf hin, daß das Presbyterium auf Betreiben des Antragstellers die Beantragung einer Gesellschafterversammlung mit dem Ziel beschlossen habe, Pfarrer i.R. H. W. (den Amtsvorgänger von Pfarrer Dr. P.) wieder als Geschäftsführer der Senioren-Zentrum gGmbH zu berufen. Der Antragsteller sei beauftragt worden, an Pfarrer i.R. W. heranzutreten und ihn auf eine erneute Übernahme dieses Amtes anzusprechen. Er – Pfarrer Dr. P. – sehe darin die Gefahr, daß durch eine erneute Berufung von Pfarrer i.R. W. mühsam zugeschüttete Gräben wieder aufgerisen würden. Problematisch sei auch, daß der Antragsteller nicht nur in der Presbyteriumssitzung, sondern auch in einer öffentlichen Gesprächsrunde passagenweise auswendig aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung zitiert habe. In der Preisgabe der seines Erachtens dem Vertrauensschutz, wenn nicht der Verschwiegenheitspflicht unterliegenden Protokolle sehe er ein ungeeignetes Mittel, Einzelinteressen gegen eine gedeihliche Gemeindearbeit auszuspielen. Er bitte deshalb um Prüfung, inwieweit der Superintendent im Sinne der Gesamtgemeinde tätig werden könne.
  2. Durch Schreiben des Stadtkirchenverbandes an das Presbyterium vom 28. März 1996 machte der Superintendent darauf aufmerksam, daß bei einem Treffen der Gesellschaftervertreter am 25. März 1996 neben Herrn B. als Geschäftsführer und Herrn Rechtsanwalt A. als Notar erneut der Antragsteller ohne offizielle Funktion anwesend gewesen sei. Der Antragsteller habe sich offensichtlich in der Funktion gesehen, Herrn T., der das Treffen zusammengerufen habe, zu unterstützen. Bei dieser Zusammenkunft habe der Antragsteller für die Gemeinde das Wort geführt. Er – der Superintendent – wolle das Presbyterium wissen lassen, daß hier ein nicht vom Presbyterium bestimmter Vertreter auf den Verlauf der Zusammenkunft Einfluß genommen habe, ein Vertreter, der eindeutig in die Interessen des Betreibervereins des XY Altersheims eingebunden sei. Da zwischen dem Verein und der Gesellschaft ein Vertragsverhältnis bestehe, bestünden jeweils eigenständige Interessen, die nicht vermischt werden sollten. Der Antragsteller habe im übrigen am Schluß der Zusammenkunft versucht, Herrn T. zu einer rechtsunzulässigen Abhaltung einer Gesellschafterversammlung und zur Beschlußfassung (Erteilung einer Prokura) zu bewegen. Nur die Intervention von Herrn Rechtsanwalt A. habe diese Zuspitzung verhindert. Der Antragsteller sei entschlossen gewesen, den Weg der Überstimmung des anderen beteiligten Gesellschafters zu gehen. Der Antragsteller scheine eine ungute Schlüsselrolle im Hintergrund des Konflikts zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde und dem Evangelischen Stadtkirchenverband zu spielen. Der Antragsteller habe nach dem Gespräch im Büro von Herrn M. zwischen der GmbH und dem Betreiberverein die Abwahl der bisher tätigen Gesellschaftervertreter der Gemeinde einschließlich des Pfarrers betrieben. Der Antragsteller habe bei der Zusammenkunft der Gesellschaftervertreter im Haus der Kirche am 28. Februar 1996 die Auflösung des versehentlich nicht bestätigten Aufsichtsrates bewirkt, insbesondere habe er den bis dahin zum Wohl der Gemeinde tätigen Aufsichtsratsvorsitzenden, Herrn S., als Einberufer abgelehnt und damit die jetzige Situation der Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft entscheidend herbeigeführt. Der Antragsteller habe auf dieser Zusammenkunft die Bitte des Evangelischen Stadtkirchenverbandes, über die engere Bindung des Betreibervereins an die Kirche nachzudenken, abgelehnt. Er – der Superintendent – bitte um Verständnis, daß zukünftig der Antragsteller als Interessenvertreter des Betreibervereins bei den Zusammenkünften der Gesellschafter nicht mehr anwesend sein könne.
  3. Während der Vorsitzende des Presbyteriums am Samstag, den 1. Juni 1996 an einer Kreissynodaltagung teilnahm, habe sich – so der KSV – der Antragsteller entschlossen, das Presbyterium zu einer außerordentlichen Sitzung am Montag, den 3. Juni 1996 einzuladen, wobei die in der Gemeinde E. tätige Pastorin im Sonderdienst B. keine Einladung erhielt.
    In dieser Sitzung, in der der Presbyteriumsvorsitzende anwesend war, beschloß das Presbyterium unter anderem, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung gemäß Gesellschaftervertrag für Samstag, den 29. Juni 1996 einzuberufen, in deren Anschluß die konstituierende Sitzung des Aufsichtsrates stattfinden sollte. Bei den Beratungen sollen dem Antragsteller vorliegende, die Sachlage darstellende Briefe des Stadtkirchenverbandes im Presbyterium von diesem bewußt nicht vorgetragen worden sein.
    Der Superintendent ordnete daraufhin durch Schreiben an den Presbyteriumsvorsitzenden vom 5. Juni 1996 dienstaufsichtlich gemäß Artikel 163 Kirchenordnung (im folgenden: KO) an, daß der Beschluß des Presbyteriums vom 3. Juni 1996 betreffend die Einladung zu einer Gesellschafterversammlung nicht ausgeführt wird. Zur Begründung führte der Superintendent im wesentlichen aus, es bestehe der dringende Verdacht, daß dieser Beschluß nicht rechtmäßig sei, da eine Gesellschafterversammlung nicht durch einen Gesellschafter allein einberufen werden könne. Angesichts der vorliegenden Situation könne eine Gesellschafterversammlung allein gemäß § 15 des Gesellschaftervertrages stattfinden, worüber das Presbyterium in mehreren Schreiben des Stadtkirchenverbandes informiert worden sei, zu denen das Presbyterium bisher nicht Stellung genommen habe.
    Durch Schreiben an die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche im Rheinland vom selben Tage setzte der Superintendent diese von seinem Schreiben an den Presbyteriumsvorsitzenden vom 5. Juni 1996 in Kenntnis und bat die Kirchenleitung, gemäß Artikel 219 KO den Beschluß des Presbyteriums vom 3. Juni aufzuheben, das Presbyterium abzumahnen und eindringlich darauf hinzuweisen, daß Sondersitzungen nur unter Einhaltung des Artikels 116/3 KO einberufen werden könnten. Ferner bat der Superintendent um Beratung, was gegen den Antragsteller unternommen werden könne, der nun schon einen zweiten Versuch unternommen habe, in Kenntnis der Sachlage unrechtmäßige Beschlüsse herbeizuführen.
    Das Presbyterium erklärte die Beschlüsse vom 3. Juni 1996 in seiner Sitzung vom 17. Juni 1996 für unrechtmäßig.
    In seiner Sitzung vom 19. Juni 1996 faßte der KSV folgenden Beschluß:
    Der KSV mißbilligt ausdrücklich die von Herrn Presbyter B. ausgehenden Aktivitäten, die während der Abwesenheit des Vorsitzenden (1. Juni Synodaltagung) zur unrechtmäßigen Einberufung einer außerordentlichen Sitzung geführt haben.
  4. Bereits durch Schreiben vom 5. Juni 1996 hatte sich der Presbyteriumsvorsitzende an die Kirchenleitung gewandt, die Situation der Gemeinde geschildert und um ein Beratungsgespräch gebeten. In diesem Schreiben wies er unter anderem darauf hin, daß ein Teil des Presbyteriums mit allen Mitteln versuche, eine gegen den Kirchenkreis, den Stadtkirchenverband und auch gegen Pastorin B. und ihn gerichtete Gemeindepolitik durchzusetzen. Dieses Verhalten finde Mehrheiten im Presbyterium, weil Mitglieder dieses Presbyteriums massiv unter Druck gesetzt würden. Der jüngste Vorfall betreffend die Einberufung einer Sondersitzung für den 3. Juni 1996 nehme dabei auch den offenen Rechtsbruch in Kauf. Er habe sich, nachdem er am Abend des 2. Juni 1996 von diesem Vorhaben erfahren und am Morgen des 3. Juni 1996 mit Superintendent G. Rücksprache genommen habe, mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums, Herrn B., in Verbindung gesetzt und ihm mitgeteilt, daß er – Pfarrer Dr. P. – nicht gewillt sei, diesen Rechtsbruch hinzunehmen, und diese Sitzung nicht bzw. ohne ihn stattfinden werde. Herr B. habe ihn daraufhin seinerseits unter massiven menschlichen Druck gesetzt, die Sitzung doch stattfinden zu lassen (Derselbe stellvertretende Vorsitzende habe allerdings gegenüber dem Herrn Superintendenten behauptet, er – Herr B. – sei nach seinem Telefonat ebenfalls willens gewesen, die Sitzung nicht stattfinden zu lassen, und habe Derartiges auch dem Antragsteller mitgeteilt). In einem letzten Versuch, zu einer Deeskalation zwischen dem Stadtkirchenverband und dem Presbyterium beizutragen, habe er – Pfarrer Dr. P. – der massiven Nötigung Herrn B. und des Antragstellers insofern nachgegeben, als er an dem Treffen des Presbyteriums teilgenommen habe. Er habe zu Anfang des Gesprächs nachdrücklich darauf hingewiesen, daß er zu diesem Gespräch nicht eingeladen habe und daß ein solches Zustandekommen einer Sitzung nicht rechtens sei. Eine Resonanz von seiten des Presbyteriums sei jedoch nicht erfolgt. Selbst wenn der Beschluß, den der Antragsteller damit habe erzwingen wollen, letztlich für ungültig erklärt werden könne, ändere dies nach Ansicht von Frau Pastorin B. und ihm nichts an der allgemeinen Situation. Die Spaltung des Presbyteriums sowie die Verhinderung jeder auf Gemeindeaufbau zielenden pfarramtlichen Tätigkeit finde mit allen verwaltungstechnischen Mitteln permanent neue Ansatzpunkte. Es widerspreche dem Evangelium und dem Geist der Kirchenordnung, als Pfarrer gegen Teile des Presbyteriums zu arbeiten. Gleichwohl sehe er gegenwärtig den inneren Frieden und den Zusammenhalt in der Gemeinde massiv gefährdet, wenn nicht Schritte eingeleitet würden, solche Obstruktionspolitik zu unterbinden.
    In einem weiteren Schreiben an die Kirchenleitung vom 6. Juni 1996 teilte der Presbyteriumsvorsitzende Herrn Landeskirchenrat D. unter anderem mit, daß er im Zusammenhang mit der Befolgung der dienstlichen Anordnung des Superintendenten, den Presbyteriumsbeschluß vom 3. Juni 1996 betreffend die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht auszuführen bzw. dafür zu sorgen, daß diese nicht stattfinde, von dem Antragsteller und Herrn B. unter Druck gesetzt worden sei. So habe ihn Herr B. im Gemeindehaus angerufen und ihn vor die Frage gestellt, ob er ein entsprechendes Schreiben abzusenden gedenke. Herr B. habe die Einleitung einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn in Aussicht gestellt, wenn dies der Fall sein sollte. Wenig später sei der Antragsteller ins Gemeindeamt gekommen und habe ihm dringend nahegelegt, den Brief betreffend die Absage der vom Presbyterium beschlossenen außerordentlichen Gesellschafterversammlung nicht zu schreiben, weil er – Pfarrer Dr. P. – dazu nach Auffassung des Antragstellers kein Recht habe. Auch er kündige für den Fall, daß der dienstlichen Anweisung des Herrn Superintendenten nachgekommen werde, eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen ihn – Pfarrer Dr. P. – an.
    Pfarrer Dr. P. bat in diesem Schreiben um ein Gespräch über die Möglichkeiten, die ihm gegeben seien, sich gegen solche Drohungen zu schützen, bzw. um Aufklärung darüber, welche rechtlichen Konsequenzen durch die Kirchenleitung solches Verhalten von seiten der genannten Presbyter haben werde.
  5. Die neugewählten Presbyter B. und K. wandten sich durch Schreiben am 25. Juni 1996 an den Superintendenten und berichteten von der letzten Presbyteriumssitzung vom 24. Juni 1996, in der ihrer Auffassung nach in mehrfacher Hinsicht gegen die Kirchenordnung verstoßen worden sei. Sie führten in diesem Brief ferner Klage darüber, daß sie sich Anfeindungen von einigen Presbyteriumsmitgliedern ausgesetzt sähen, wenn sie bei Beschlußfassungen gegen die herrschende Meinung stimmten. Aufgrund des psychischen Drucks, der durch dieses Verhalten ausgeübt werde, sei es ihnen nur schwer möglich, ihre Entscheidungen bei den Beschlußfassungen nach bestem Wissen und Gewissen zu treffen. Desweiteren komme es ihnen so vor, als gehe es dem Antragsteller und den Presbytern B. und Dieter T. immer wieder nur um persönlichen Einfluß. So versuchten diese ständig, ihre persönliche Meinung als Gesamtmeinung des Presbyteriums durchzusetzen und darzustellen. Als Beispiel sei hier die Einberufung der Sondersitzung vom 3. Juni 1996 durch den Antragsteller zu nennen, die schließlich zum Eklat mit dem Stadtkirchenverband geführt habe. Bei der Kooptation eines Nachfolgers für den im November ausscheidenden Presbyter S. sei zu befürchten, daß bei der Suche nach einem Nachfolger nicht die Fähigkeit im Vordergrund stehe, sondern die Unterordnung unter die momentan herrschende Meinung. Aufgrund der aufgeführten Mißstände bezüglich der Behandlung ihrer Personen sähen sie sich nicht mehr in der Lage, einer Sitzung des Presbyteriums ohne Teilnahme eines neutralen Vertreters des KSV beizuwohnen.
  6. Während der Erkrankung des Presbyteriumsvorsitzenden lud der Antragsteller als Kirchmeister durch Schreiben vom 30. August 1996 zu einer außerordentlichen Sitzung des Presbyteriums am Montag, den 2. September 1996 ein. Als Tagesordnungspunkte waren unter anderem vorgesehen:
    2)
    Feststellung der Nichteinhaltung der Einladungsfrist gemäß Artikel 116 Abs. 3 KO
    3)
    Beschlußmäßige Erfassung des Rücktritts des Presbyters B. (stellv. Vorsitzender).
    (Dieser hatte mit Schreiben vom 21. Juli 1996 seinen Rücktritt vom Presbyterium erklärt – Zusatz von der Verwaltungskammer).
    4)
    Nachwahl des stellv. Vorsitzenden.
In einem Schreiben an den KSV vom selben Tage informierte der Antragsteller diesen von der Einberufung der außerordentlichen Presbyteriumssitzung zwecks Teilnahme eines Mitgliedes des KSV.
Durch Schreiben vom 30. August 1996 an den Antragsteller über das Gemeindeamt der Evangelischen Kirchengemeinde E. teilte der Superintendent dem Antragsteller nach Absprache mit Herrn Landeskirchenrat D. mit, daß zur Einberufung einer Sondersitzung für den Kirchmeister keine Rechtsgrundlage bestehe, weil kein dringender Notfall bestehe; daß eventuelle Beschlüsse einer Zusammenkunft am 2. September 1996 unrechtmäßig seien und er – der Superintendent – dringend bitte, den von dem Antragsteller anberaumten Termin am 2. September 1996 abzusagen.
Das Presbyterium wählte in der durchgeführten Sitzung vom 2. September 1996 Herrn B. zum stellvertretenden Vorsitzenden des Presbyteriums.
In einem Schreiben vom 3. September 1996 setzten der Antragsteller und der Presbyter S. (beide in ihrer Funktion als Kirchmeister) den Antragsgegner von dieser Wahl in Kenntnis.
Durch Schreiben vom 3. September 1996 an das Presbyterium wies der Superintendent unter anderem darauf hin, daß das Presbyterium am 30. September 1996 erst einmal klären müsse, wer Kirchmeister im Sinne der Kirchenordnung und damit anstelle des Vorsitzenden bzw. des stellvertretenden Vorsitzenden gegebenenfalls unterschriftsberechtigt sei. Da die Einladung zu einer Sondersitzung des Presbyteriums am 2. September 1996 durch den Antragsteller – wie ihm am 30. August 1996 schriftlich mitgeteilt – unrechtmäßig gewesen sei, seien alle bei dieser Zusammenkunft gefaßten sogenannten Beschlüsse rechtsunwirksam.
Dieses Schreiben wurde dem Gemeindeamt der Evangelischen Kirchengemeinde E. am 3. Septmber 1996 um 17.24 Uhr per Telefax übermittelt; ferner wurde jedem Mitglied des Presbyteriums am 4. September 1996 je eine Kopie dieses Schreibens per Post zugesandt.
Durch Schreiben an das Landeskirchenamt vom 4. September 1996 beantragte der Superintendent, daß die Kirchenleitung die Zusammenkunft des Presbyteriums vom 2. September für unrechtmäßig und die dort gefaßten Beschlüsse für ungültig erkläre (Das Landeskirchenamt hat inzwischen in seiner Sitzung vom 22. Oktober 1996 beschlossen, die Beschlüsse des Presbyteriums vom 2. September 1996 gemäß Artikel 219 KO aufzuheben).
Durch weiteres, an das Presbyterium der Evangelischen Kirchengemeinde E. zu Händen des Antragstellers und Herrn S. gerichtetes Schreiben des Superintendenten vom 4. September 1996 ordnete dieser dienstaufsichtlich an, daß Herr B. bis zur Klärung der Rechtssituation in der Presbyteriumssitzung am 30. September 1996 keinerlei Rechte als stellvertretender Vorsitzender des Presbyteriums wahrnimmt, weil der entsprechende sogenannte Beschluß vom 2. September 1996 unrechtmäßig und rechtsungültig sei.
Dieses Schreiben wurde dem Gemeindeamt der Evangelischen Kirchengemeinde E. am 4. September 1996 um 12.38 Uhr per Telefax übermittelt.
Der KSV beschloß in seiner Sitzung vom 18. September 1996, aufgrund des mehrfachen unrechtmäßigen Vorgehens und der Mißachtung der Mahnung des Superintendenten gegen den Antragsteller ein Verfahren gemäß Artikel 88 KO durchzuführen.
Durch Schreiben vom 20. September 1996 luden der Antragsteller als Kirchmeister, Presbyter S. als Kirchmeister sowie Herr B. als stellvertretender Vorsitzender des Presbyteriums dieses zu einer Sitzung am 30. September 1996 ein.
Der Antragsteller und der Presbyter S. (beide in ihrer Funktion als Kirchmeister) setzten den Antragsgegner von diesem Termin durch Schreiben vom 23. September 1996 in Kenntnis.
Durch Schreiben vom 25. September 1996 unterrichtete der Superintendent das Presbyterium unter anderem davon, daß die mit Datum vom 20. September 1996 ergangene Einladung zur Presbyteriumssitzung am 30. September 1996 rechtsungültig sei und er – der Superintendent – diese Zusammenkunft des Presbyteriums am 30. September 1996 dienstaufsichtlich absage. Ferner teilte er dem Presbyterium mit, daß er – der Superintendent – auch gegen Herrn B. beim KSV ein Verfahren zur Abberufung vom Presbyteramt gemäß Artikel 88 KO einleiten werde.
Durch Schreiben an das Presbyterium vom 27. September 1996 berief der Superintendent in Absprache mit der Kirchenleitung eine dienstaufsichtliche Anhörung des Antragstellers, des Herrn B. und des Presbyteriums der Evangelischen Kirchengemeinde E. durch den KSV ein. Ferner teilte er dem Presbyterium mit, daß die Kirchenleitung und der KSV das Presbyterium E. einbestellten, um es gemäß Artikel 133 KO zu mahnen.
Den Termin für die Anhörung und die Einbestellung des Presbyteriums setzte der Superintendent auf Montag, den 7. Oktober 1996 fest.
Durch Schreiben vom 2. Oktober 1996 luden der Antragsteller und der Presbyter S. (beide in ihrer Funktion als Kirchmeister) das Presbyterium zu einer außerordentlichen Sitzung für den 4. Oktober 1996 ein.
Durch Schreiben an das Presbyterium vom 2. Oktober 1996 teilte der Superintendent diesem dienstaufsichtlich mit, daß zur Einberufung einer außerordentlichen Sitzung am 4. Oktober 1996 für die Kirchmeister keine Rechtsgrundlage bestehe, da kein dringender Notfall bestehe, daß eventuelle Beschlüsse einer Zusammenkunft vom 4. Oktober unrechtmäßig seien und er dringend bitte, den auf den 4. Oktober anberaumten Termin abzusagen.
Der Superintendent machte erneut darauf aufmerksam, daß die Anwendung des Artikels 116 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 115 Abs. 3 KO nur in dringenden Notfällen möglich sei.
In der am 7. Oktober 1996 erfolgten dienstlichen Zusammenkunft des Presbyteriums E. mit der Kirchenleitung und dem KSV wurden der Antragsteller und Herr B. gemäß Artikel 88 KO angehört und das Presbyterium durch den KSV und die Kirchenleitung gemäß Artikel 133 KO gemahnt.
In seiner Sitzung vom 9. Oktober 1996 faßte der KSV unter anderem den Beschluß, den Antragsteller gemäß Artikel 88 KO aus dem Presbyteramt zu entlassen, und teilte dies dem Presbyterium durch Schreiben vom 10. Oktober 1996 sowie dem Antragsteller durch Schreiben vom 14. Oktober 1996 mit.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der KSV im wesentlichen aus: Die dafür schriftlich vorgelegten Gründe seien in der Anhörung nicht widerlegt worden. Es komme erschwerend hinzu, daß der Antragsteller die Sitzung am 2. September 1996 durchgeführt habe, nicht nur obwohl er unmißverständlich über die Unrechtmäßigkeit dieser außerordentlichen Sitzung informiert worden sei, sondern auch, obwohl kein Vertreter des KSV anwesend gewesen sei. Es habe einen dem Presbyterium mitgeteilten Beschluß des KSV gegeben, daß Sitzungen des Presbyteriums nur stattfänden, wenn ein Vertreter des KSV anwesend sei. Ferner komme erschwerend hinzu, daß bei der biblischen Einleitung am 2. September der Antragsteller auf Nachfrage des Presbyters K. wahrscheinlich geäußert habe: “Herr G. ist auch der Meinung, daß diese Sitzung unrechtmäßig ist”. Dieser Hinweis sei eine grobe Pflichtwidrigkeit und Täuschung des Presbyteriums gewesen, weil dadurch vermieden worden sei, daß die dienstaufsichtliche Absage dieser Sitzung gemäß Schreiben des Superintendenten vom 30. August mitgeteilt und pflichtgemäß dieses Schreiben verlesen worden sei. Es sei noch einmal deutlich geworden, daß auch der Versuch des Antragstellers, schon zuvor eine Sitzung zum 3. Juni unter Umgehung des Vorsitzenden einzuberufen, als grobe Pflichtwidrigkeit zu bewerten sei. Ferner müsse als weitere grobe Pflichtwidrigkeit festgehalten werden, daß der Antragsteller zusammen mit dem Kirchmeister S. zugelassen habe, daß die Einladung zur vom Vorsitzenden terminierten Presbyteriumssitzung am 30. September rechtswidrig von Herrn B. als stellvertretendem Vorsitzenden unterschrieben worden sei. Ein zusätzlicher Versuch, unrechtmäßig eine außerordentliche Presbyteriumssitzung zum 4. Oktober einzuberufen, sei als Pflichtwidrigkeit festzuhalten, weil der Antragsteller spätestens seit seiner unrechtmäßigen Einladung zu einer außerordentlichen Sitzung am 2. September hätte wissen müssen, daß die Kirchmeister nur in dringenden Notfällen eine Sondersitzung einberufen dürfen. Der Antragsteller habe als nicht im Sinne des Artikels 115 KO bestellter Kirchmeister in einer Serie von Unternehmungen versucht, Gemeindeleitung an dem vorsitzenden Pfarrer vorbei in die Hand zu nehmen. In einer Abfolge von unrechtmäßigen Aktivitäten, die den Superintendenten und den KSV pflichtgemäß zum sofortigen Handeln gezwungen hätten, habe der Antragsteller die Pflichten eines Presbyters grob verletzt.
Der Antragsteller hat durch Schriftsatz vom 18. Oktober 1996 am 21. Oktober 1996 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 1996 die Verwaltungskammer angerufen.
Zur Begründung führt der Antragsteller im wesentlichen aus: Der Bescheid sei in sich fehlerhaft, soweit er davon ausgehe, der Antragsteller müsse die ihm angelasteten Pflichtwidrigkeiten widerlegen. Er sei zudem infolge bloßer Bezugnahmen auf zahlreiche andere Schriftstücke, die nach Artikel 88 Abs. 2 KO als offenbar gewollte Bestandteile hätten zugestellt werden müssen, nicht nachvollziehbar. Ferner leide der Bescheid an weithin unzureichender Substantiierung und führe dadurch zu Unklarheiten über die die Entlassung begründenden Pflichtverstöße. Der Antragsgegner möge die behauptete Unrechtmäßigkeit der Presbyteriumssitzung vom 2. September 1996 im einzelnen darlegen und den erwähnten Beschluß vorlegen, daß keine Sitzungen ohne Anwesenheit des KSV stattfänden. Das Schreiben vom 30. August 1996 habe der Superintendent an den Antragsteller gerichtet. Gleichwohl sei es dem Presbyterium voll inhaltlich durch den Presbyter K. und den Antragsteller mitgeteilt worden. Der Bitte um Absage der Sitzung habe der Antragsteller nicht entsprochen. Die Dringlichkeit habe er in der Einberufungspflicht nach Artikel 116 Abs. 1 Satz 2 KO wegen des Antrages von fünf der zwölf Mitglieder des Presbyteriums gesehen. Zum anderen sei die Sitzung als dringlich erschienen, weil der Presbyteriumsvorsitzende länger krank gewesen sei und sein Stellvertreter B. sein Amt niedergelegt habe, das Presbyterium also ohne handlungsfähigen Vorsitz gewesen sei. Nicht verständlich sei, daß den Kirchmeistern angelastet werde, daß der vom Presbyterium gewählte und als einladungsbefugt betrachtete stellvertretende Vorsitzende B. die Einladung zum 30. September 1996 mitunterzeichnet habe, zumal seine Wahl am 2. September 1996 nach Artikel 219 KO nicht außer Kraft gesetzt und folglich als gültig zu behandeln gewesen sei. Unklar sei, welche Pflichtverstöße in wodurch erfolgten versuchten Einladungen begangen worden seien. Zum 3. Juni 1996 habe der Vorsitzende eingeladen, und zur Sitzung am 4. Oktober 1996 hätten beide Kirchmeister in Absprache mit dem Superintendenten eingeladen. Klarstellend sei darauf hinzuweisen, daß das Presbyterium den Antragsteller und den Presbyter S. zu Kirchmeistern bestellt gehabt habe, ohne eine Feststellung nach Artikel 111 Abs. 1 Satz 3 KO zu treffen. Der Bescheid verstoße darüber hinaus zumindest gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Beanstandet werde die Wahrnehmung formaler Funktionsaufgaben. Um diese zu entziehen, bedürfe es keiner Entlassung aus dem Presbyteramt insgesamt mit der schwerwiegenden Folge des Verlustes der Wählbarkeit auf nicht absehbare Zeit.
Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Oktober 1996 aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt zur Begründung seines Antrages im wesentlichen vor: Trotz Mahnungen, schriftlicher Hinweise und dienstaufsichtlicher Anordnungen habe der Antragsteller weiter unrechtmäßige Mittel eingesetzt, um das Presbyterium auf seinen Zugriff auf die Gemeindeleitung festzulegen. Hintergrund des Konflikts sei der schon seit Jahren bestehende Vorwurf einer großen Gemeindegruppe, sie werde von der verantwortlichen Mitarbeit in der Gemeinde bewußt ausgeschlossen. In mehreren Gemeindeversammlungen hätten der KSV und die Kirchenleitung versucht, dem Presbyterium eine Zusammenarbeit mit dieser Gruppe zum Wohle der Gesamtgemeinde nahezulegen. Da nun nach den letzten Presbyteriumswahlen zwei Vertreter dieser Gruppe im Leitungsgremium mitarbeiteten und auch der Pfarrer sich als der gesamten Gemeinde zugewiesen verstehe, also nicht eindeutig für die Seite der Presbyteriumsmehrheit votiere, sei die Machtfrage gestellt worden. Außerordentliche Sitzungen seien ohne den Vorsitzenden einberufen worden, die unrechtmäßige Inanspruchnahme des Kirchmeisteramtes und des stellvertretenden Vorsitzes zeigten an, daß ein Interessenausgleich zwischen den Gruppen zum Wohle der Gemeinde bei der Presbyteriumsmehrheit nicht gewollt gewesen sei.
In ihrer ersten mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 1996 hat der Antragsteller unter anderem bekundet, am 5. Juni 1996 habe im Gemeindeamt ein Gespräch mit Pfarrer Dr. P. stattgefunden. Dort habe er einen Brief liegen sehen, mit dem die einberufene Sitzung vom 29. Juni 1996 auf Anweisung des Superintendenten habe widerrufen werden sollen. Um diesen Brief habe es eine Auseinandersetzung mit Herrn Dr. P. gegeben, in der er – der Antragsteller – den Gegenstandpunkt eingenommen habe. Bei dieser Auseinandersetzung habe er für den Fall der Absendung dieses Briefes aber keinesfalls die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde angedroht. Allerdings hätten er und Herr Dr. P. auch über einen zweiten Punkt gesprochen, nämlich die nicht ordnungsgemäße Behandlung der Presbyteriumsprotokolle. In diesem Zusammenhang habe er – der Antragsteller – auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde ins Gespräch gebracht. Er habe in etwa gesagt, es gehe doch nicht an, daß man kein Vertrauen mehr zueinander habe und nur im Wege der Dienstaufsichtsbeschwerde miteinander umgehe.
Die Verwaltungskammer hat daraufhin die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsaufklärung vertagt.
Ferner hat sie durch Beschluß vom selben Tage den Antrag auf Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die vom Superintendenten des Antragsgegners ausgesprochene sofortige einstweilige Beurlaubung des Antragstellers abgelehnt (Az: VK 17/1996).
In ihrer zweiten mündlichen Verhandlung vom 24. März 1997 hat die Verwaltungskammer den von ihr vorsorglich geladenen Zeugen Dr. P. darüber gehört, ob der Antragsteller ihm für den Fall, daß er eine vom Presbyterium beschlossene außerordentliche Gesellschafterversammlung absage, eine Dienstaufsichtsbeschwerde angedroht habe.
Des weiteren hat sie in dieser mündlichen Verhandlung die von dem Antragsteller gestellten Zeugen B. und K. als Zeugen darüber gehört, ob Herr Dr. P. auch selbst die Presbyter zu der Sitzung vom 3. Juni 1996 eingeladen hat.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. März 1997 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im übrigen wird ergänzend auf die Akten der Verwaltungskammer – auch in dem Verfahren VK 17/1996 – sowie auf die von dem Antragsgegner eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen.
#

Gründe:

Die Verwaltungskammer ist zur Entscheidung über das Begehren des Antragstellers gemäß § 2 Abs. 3 Verwaltungskammergesetz (VwKG) in Verbindung mit Artikel 88 Abs. 2 Satz 2 KO berufen.
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß im Sinne des Artikels 88 Abs. 2 Satz 1 KO bei der Verwaltungskammer anhängig gemacht worden.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Der KSV des Antragsgegners hat zu Recht beschlossen, den Antragsteller aus dem Presbyteramt zu entlassen.
Die formellen Anforderungen an eine Entlassung des Antragstellers aus dem Presbyteramt sind erfüllt, insbesondere sind der Antragsteller und das Presbyterium gemäß Artikel 88 Abs. 1 Satz 2 KO gehört worden.
Auch dem Begründungserfordernis des Artikels 88 Abs. 2 KO ist (noch) Genüge getan.
Zwar nimmt der angegriffene Bescheid auf weitere Schriftstücke Bezug, die ihm vorausgingen, deren Inhalt sich mithin nicht unmittelbar aus dem Bescheid selbst ergibt. Aus ihm geht jedoch noch hinreichend deutlich hervor, welche Verhaltensweisen den KSV des Antragsgegners zu seinem Beschluß vom 9. Oktober 1996 bewogen haben, was für die Erfüllung der Anforderungen des Artikels 88 Abs. 2 KO noch ausreichend ist.
Auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die von dem KSV des Antragsgegners beschlossene und von dem Antragsteller angegriffene Maßnahme sind gegeben.
Der Antragsteller hat grob pflichtwidrig gehandelt und damit die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des Artikels 88 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KO erfüllt.
Er hat mehrfach ein Verhalten gezeigt, das mit seinen Pflichten als Presbyter nicht vereinbar ist.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Verwaltungskammer fest, daß der Antragsteller (und nicht der Zeuge Dr. P.) während der dienstlichen Abwesenheit des Vorsitzenden des Presbyteriums eine außerordentliche Presbyteriumssitzung für den 3. Juni 1996 anberaumt und damit gegen Artikel 116 Abs. 1 Satz 1 KO verstoßen hat, wonach der Vorsitzende des Presbyteriums Sitzungen einzuberufen hat.
Der Zeuge Dr. P. hat im Rahmen seiner Vernehmung am 24. März 1997 in Übereinstimmung mit seinen Äußerungen im Verwaltungsverfahren – insbesondere in seinem zeitnah zu den Geschehnissen vom 3. Juni 1996 verfaßten Brief an die Kirchenleitung vom 5. Juni 1996 – versichert, daß nicht er, sondern der Antragsteller zu der außerordentlichen Presbyteriumssitzung am 3. Juni 1996 eingeladen habe. Wie der Zeuge Dr. P. ferner – ebenfalls in Einklang mit seinen Angaben in seinem Brief an die Kirchenleitung vom 5. Juni 1996 – bekundet hat, hat er an dem einberufenen Treffen der Presbyter ausschließlich deshalb teilgenommen, weil er einer Deeskalation zwischen dem Stadtkirchenverband und dem Presbyterium nicht im Wege stehen wollte, und hat zu Beginn des Treffens ausdrücklich darauf hingewiesen, daß er zu diesem Gespräch nicht eingeladen habe und daß das Zustandekommen der Sitzung nicht rechtens sei.
Die Aussage des Zeugen B. steht diesen Bekundungen des Zeugen Dr. P. nicht entgegen. Vielmehr bestätigt auch der Zeuge B., daß die Initiative zu dem für den 3. Juni 1996 vorgesehenen Presbytertreffen von dem Antragsteller ausging. Daß der Zeuge Dr. P. sich letztlich dazu durchgerungen hat, seine Einwände zurückzuziehen und an dem von dem Antragsteller verabredeten Treffen doch teilzunehmen, vermag nicht dazu zu führen, ihn – und nicht den Antragsteller – als Einladenden anzusehen. Dies hat der Zeuge B. im übrigen auch selbst nicht behauptet, sondern lediglich ausgesagt, daß Dr. P. am späten Nachmittag des 3. Juni 1996 seine Frau telefonisch verständigt habe, daß am Abend eine Sitzung stattfinde. Auch der Zeuge B. kann sich im übrigen daran erinnern, daß Dr. P. zu Beginn des Treffens auf die Problematik bezüglich der Rechtmäßigkeit seiner Einberufung hingewiesen hat.
Es kann offenbleiben, ob die – teilweise von der Darstellung der Zeugen Dr. P. und B. abweichenden – Bekundungen des Zeugen K. über die Modalitäten des Zustandekommens des Presbytertreffens vom 3. Juni 1996 den objektiven Sachverhalt zutreffend wiedergeben oder nicht. Auch der Zeuge K. hat letztlich nicht behauptet, daß Herr Dr. P. eine förmliche Einladung zu dem Treffen vom 3. Juni 1996 ausgesprochen habe. Er hat lediglich bekundet, daß er eine in einem angeblichen Telefongespräch mit Herrn Dr. P. am späten Nachmittag des 3. Juni 1996 von diesem getane Äußerung, es finde eine außerordentliche Sitzung des Presbyteriums statt, als Einladung zu diesem Treffen aufgefaßt habe.
Neben dem mithin von dem Antragsteller begangenen Verstoß gegen Artikel 116 Abs. 1 Satz 1 KO – daß ein Fall des Artikel 116 Abs. 1 Satz 2 KO oder des Artikels 116 Abs. 3 Satz 1 KO vorgelegen hätte, behauptet der Antragsteller insoweit selbst nicht und hätte ihn im übrigen ebenfalls nicht berechtigt, eine Presbyteriumssitzung anzuberaumen, weil dies auch in den Fällen des Artikels 116 Abs. 1 Satz 2 und des Artikels 116 Abs. 3 Satz 1 KO Aufgabe des Presbyteriumsvorsitzenden ist – hat der Antragsteller auch durch sein Verhalten bezüglich der erneuten Einladung zu einer außerordentlichen Presbyteriumssitzung für den 2. September 1996 nicht in Einklang mit geltendem Recht gehandelt.
Zwar war inzwischen der bisherige stellvertretende Vorsitzende des Presbyteriums, Herr B., von seinem Amt als Presbyter zurückgetreten. Selbst wenn man den Ausführungen des Antragstellers bei seiner Anhörung vom 7. Oktober 1996 glaubt, daß weder er noch der Presbyter S. zu diesem Zeitpunkt gewußt habe, wer Kirchmeister im Sinne der Artikel 111 Abs. 1 Satz 3, 115 Abs. 3 KO gewesen sei, hätte der Antragsteller die Presbyteriumssitzung jedenfalls mit dieser Tagesordnung nicht einberufen dürfen, weil insoweit keine dringende Notwendigkeit im Sinne des Artikels 116 Abs. 3 Satz 1 KO zu einer außerordentlichen Presbyteriumssitzung bestand. Vielmehr hätte unter anderem die Wahl eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden in der bereits ins Auge gefaßten Sitzung vom 30. September 1996 erfolgen können.
Hinzu kommt vorliegend, daß der Antragsteller die anberaumte Sitzung nicht absagte, sondern sie mit der vorgesehenen Tagesordnung – unter anderem Wahl eines neuen stellvertretenden Vorsitzenden – durchführte, obwohl er – wie er anläßlich seiner Anhörung vom 7. Oktober 1996 eingeräumt hat – bereits vor der Sitzung von dem Schreiben des Superintendenten an ihn vom 30. August 1996 Kenntnis hatte, in dem dieser ihn darauf hinwies, daß kein dringender Notfall bestehe, und ihn darauf aufmerksam machte, daß eventuelle Beschlüsse einer Zusammenkunft vom 2. September 1996 unrechtmäßig seien. Darüber hinaus hatte sich der Superintendent vor der Sitzung in einem Telefongespräch mit dem Antragsteller davon überzeugt, daß dieser das Fax vom 30. August 1996 erhalten hatte, und ihm in diesem Telefongespräch noch einmal die Rechtslage dargelegt.
Darüber hinaus hat der Antragsteller durch Schreiben vom 2. Oktober 1996 ein drittes Mal versucht, entgegen den bestehenden – dem Antragsteller bekannten – gesetzlichen Regelungen zusammen mit dem Kirchmeister S. eine außerordentliche Presbyteriumssitzung für den 4. Oktober 1996 anzuberaumen, und sich damit erneut über die bestehenden Kompetenzregelungen des Artikels 116 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 KO hinweggesetzt sowie ferner – ausweislich der Tagesordnung zu der geplanten Sitzung vom 4. Oktober 1996 – ohne das Vorliegen eines dringenden Falles im Sinne des Artikels 116 Abs. 3 Satz 1 KO erneut die Einladungsfrist nicht eingehalten.
Schließlich hat der Antragsteller den Presbyteriumsvorsitzenden Dr. P. massiv unter Druck gesetzt, als dieser die dienstaufsichtliche Anweisung des Superintendenten befolgen wollte, den in der Sitzung des Presbyteriums vom 3. Juni 1996 gefaßten Beschluß der Durchführung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 29. Juni 1996 nicht auszuführen.
Zur Überzeugung der Verwaltungskammer steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, daß der Antragsteller Herrn Dr. P. am 5. Juni 1996 im Gemeindeamt der Evangelischen Kirchengemeinde E. eine Dienstaufsichtsbeschwerde für den Fall angedroht hat, daß Dr. P. eine ihm von dem Superintendenten erteilte dienstliche Anordnung befolge.
Der Zeuge Dr. P. ist auch insofern bei seinen bisherigen, im Verwaltungsverfahren gemachten Angaben geblieben und hat diese auch auf Vorhalt der abweichenden Aussage des Antragstellers vom 10. Dezember 1996 bestätigt.
Die Verwaltungskammer hat keinen Anlaß, an dem Wahrheitsgehalt der insgesamt eher zurückhaltenden, um Sachlichkeit und Genauigkeit bemühten Aussage des Zeugen Dr. P. zu zweifeln. Besonderes Gewicht kommt auch hier dem Umstand zu, daß sich die – über neun Monate nach dem 5. Juni 1996 gemachten – Angaben des Zeugen mit seinen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu diesem Geschehnis verfaßten Brief an die Kirchenleitung vom 6. Juni 1996 decken.
Allein der Umstand, daß der Zeuge K. im Zusammenhang mit dem Presbyteriumstreffen vom 3. Juni 1996 ein Telefongespräch mit Dr. P. behauptet, an das dieser sich nicht mehr erinnern kann (im übrigen allerdings einräumt, daß ein solches stattgefunden haben könnte), vermag demgegenüber nicht dazu zu führen, den Zeugen Dr. P. insgesamt als unglaubwürdig anzusehen.
Die – von dem Antragsteller in Abrede gestellte, zur Überzeugung der Verwaltungskammer nach den obigen Darlegungen jedoch feststehende – Androhung einer Dienstaufsichtsbeschwerde für den Fall der Befolgung einer dienstlichen Anweisung des Superintendenten ist im Sinne des Artikels 88 Abs. 1 Satz 1 KO unwürdig
vgl. dazu Becker: Die Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland mit Erläuterungen, Stand: Dezember 1990, Artikel 88 KO Rd.-Nr. 3 (“Der Tatbestand der Pflichtwidrigkeit nach Abs. 3 ist dann gegeben, wenn der KSV eine grobe Pflichtversäumnis oder ein schwerwiegendes unwürdiges Verhalten (s. Abs. 1) festgestellt hat.”)
und steht mit den Pflichten eines Presbyters nach Artikel 83 Abs. 1 Satz 1 KO nicht in Einklang, wonach die Presbyter dazu berufen sind, im Presbyterium in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrern und den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums die Kirchengemeinde zu leiten.
Das Gesamtverhalten des Antragstellers, das davon geprägt ist, die von ihm verfolgten Interessen unter Umgehung des Presbyteriumsvorsitzenden und durch unangemessene Drohungen ihm gegenüber durchzusetzen, stellt sich daher – unabhängig von der Bewertung seines Verhaltens im Zusammenhang mit der gGmbH und dem Trägerverein für das Senioren-Zentrum – als grob pflichtwidrig dar und erfüllt den Tatbestand des Artikels 88 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KO.
Zwar hat der KSV des Antragsgegners in seinem Bescheid vom 14. Oktober 1996 das ihm nach Artikel 88 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KO eingeräumte Ermessen nicht ausdrücklich ausgeübt. In Anbetracht der geschilderten Verhaltensweisen des Antragstellers, die zu einer erheblichen Belastung für die gedeihliche Gemeindearbeit geführt haben, ist die Entscheidung des KSV des Antragsgegners jedoch auch unter Ermessensgesichtspunkten deshalb nicht zu beanstanden, weil dieses vorliegend auf Null reduziert war, d.h. nur die von dem KSV des Antragsgegners getroffene Entscheidung geeignet war, eine gedeihliche und frei von Druck sich vollziehende Gemeindearbeit wieder zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 29, 31 Satz 1 VwKG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).