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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:22.04.1997
Aktenzeichen:VK 21/1996
Rechtsgrundlage:Artikels 88 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Entlassung aus dem Presbyteramt
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Leitsatz:

  1. Die Pflichten eines Presbyters kann nicht erfüllen, wer erklärt, dass die Evangelische Kirche im Rheinland in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht mehr die Kirche sei, in die er hinein getauft sei und von der er eine Antwort auf die Sinnfragen des Lebens erwarte. Die Erklärung in einem offenen Brief stellt eine schwere Pflichtverletzung dar.
  2. Einem Presbyter und einem Kirchmeister ist es grundsätzlich nicht verwehrt, Kritik an Entscheidungen des Presbyteriums und der Landeskirche in der Öffentlichkeit zu üben, sofern es sich um objektive, konstruktive Kritik handelt, die frei von persönichen Interessen ist.
  3. In der Aussage, dass die Kirche bei dieser geistigen und geistlichen Einstellung nicht mehr der Ort sein könne, in dem er aufgewachsen und erzogen sei, in dem er seine Heimat gefunden und auch auf die Fragen nach dem Sinn des Lebens eine Antwort erhalten habe, und ferner, dass ihm fraglich erscheine, ob er das vor der Gemeinde gegebene Taufversprechen gegenüber seinen Kindern aufrechterhalten könne, so sagt er sich von jeder Gemeinschaft im Presbyterium und sogar von der Gemeinschaft in der Kirche los.
  4. Wird die Gemeinschaft mit dem Presbyterium durch einen offenen Brief in so schwerwiegender Weise aufgekündigt und dies durch ein Presseinterview später nochmals verschärft, so ist das Ermessen auf Null reduziert.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand

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Der Antragsteller ist seit 20 Jahren Presbyter in der Evangelischen Kirchengemeinde H. und war 4 Jahre lang Kirchmeister. Das Presbyterium beschloß am 26. August 1995, das Altersheim „W-Heim“ der Gemeinde zum 1. Januar 1996 in eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung umzuwandeln. Gegen diesen Beschluß protestierte der Antragsteller mit einem Offenen Brief vom 31. August 1995. Darin wies er darauf hin, daß das Altersheim seit dem 14. Juni 1956 bestehe und seitdem ein integrativer Teil der Gemeindearbeit sei. Die Verbundenheit mit dem Heim habe das Leben in der Gemeinde geprägt. Das Heim sei genauso Mittelpunkt des Gemeindelebens wie Gottesdienst, Kinder- und Jugendarbeit, Familienbildung usw. Die Gemeinde habe durch Um- und Neubau unter großer Anteilnahme die Einrichtung den veränderten Verhältnissen angepaßt. Diese Einrichtung solle jetzt im Rahmen einer völlig verfehlten Privatisierungskampagne vermarktet werden. Die Erfolge der Diakonischen Verbände zeigten, daß Einrichtungen, die in eine GmbH umgewandelt würden, Gefahr liefen, sich gegenüber der Kirchengemeinde zu verselbständigen. Weder theologische oder kirchenrechtliche Notwendigkeiten noch Auswirkungen der neuen Pflegeversicherung sprächen für die Maßnahme. Er stimme mit der Meinung überein, „daß wir uns als Teil der gesellschaftlichen Kräfte besinnen, den Absolutheitsanspruch der Marktideologie in die Schranken zu weisen und notwendige Grenzen zu setzen“. „Wir haben dem Menschen zu dienen und nicht umgekehrt.“ Das Presbyterium änderte seinen Beschluß nicht.
In der mehr als zweijährigen Gründungsphase der GmbH hat der Antragsteller seine Kritik vielfach wiederholt. Am 3. Juni 1996 beschloß das Presbyterium über die Entsendung von Vertretern in den Aufsichtsrat des W-Heims. Der Antragsteller war nicht darunter. Die Entscheidung des Presbyteriums nahm er widerspruchslos hin.
In einem Offenen Brief, den er mit Begleitschreiben vom 11. Juni 1996 dem Superintendenten, den Mitgliedern der Kreissynode und der Presse übersandte, erklärte der Antragsteller seinen Rücktritt als Presbyter. Er führte in dem Offenen Brief u.a. aus, daß in der Kirche in den vier Jahren seiner Tätigkeit als Kirchmeister immer stärker monetäres Denken in den Vordergrund getreten sei. Jeder kirchliche Auftrag werde nur nach seiner Refinanzierung bemessen. Der Januskopf der Wirtschaft zeige sich überall, hier Aufwand, dort Erfolg, hier Kosten, dort Leistung. Die Kirche verhalte sich im Innern nicht besser, obgleich sie für sich das Kirchenasyl in Anspruch nehme und sich umfangreich zur Sozialethik und zu Veränderungen in der Gesellschaft äußere. Die Kirche sei mit dieser geistigen und geistlichen Einstellung nicht mehr der Ort, in dem er aufgewachsen, seine Heimat gefunden und auch auf die Fragen nach dem Sinn des Lebens Antwort erhalten habe. Es scheine ihm daher auch fraglich, ob er das vor der Gemeinde gegebene Taufversprechen gegenüber seinen Kindern aufrechterhalten könne.
Drei Wochen später, mit Schreiben vom 1. Juli 1996, erklärte der Antragsteller der Gemeinde, daß er nach vielen Gesprächen und Diskussionen in der Gemeinde sowie insbesondere nach seelsorgerischen Gesprächen mit Pfarrerin S. und Pfarrer V. sowie mit dem Superintendenten seinen Rücktritt als Presbyter zurücknehme. Er entschuldige sich bei allen, die er durch seine Handlungsweise beschämt habe. Besonders möchte er „unseren Herrn um Verzeihung bitten, daß ich gezweifelt habe, seinen Weg noch zu begleiten.“ Den Superintendenten bat er, daß er ihm vor Abgabe der Erklärung im Presbyterium ein Votum mit auf dem Weg gebe. Das Schreiben gab der Antragsteller dem Presbyterium in der Sitzung am 2. Juli 1996 zur Kenntnis. Das Schreiben schickte er ferner dem Superintendenten, Oberkirchenrat I. und Oberkirchenrätin V.
Pfarrerin S., die Vorsitzende des Presbyteriums, bestätigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 5. Juli 1996, daß das Presbyterium den Rücktritt bis zum 2. Juli beschlußmäßig nicht angenommen habe. Deshalb sei er durch die Rücknahme der Amtsniederlegung weiter Mitglied des Presbyteriums. Das Presbyterium habe jedoch kein Verständnis für die Art und Weise, in der er seinen Rücktritt erklärt habe, insbesondere daß er vor dem Presbyterium die Öffentlichkeit unterrichtet habe. Eine deutliche Mehrheit des Presbyteriums meine, daß für eine gedeihliche, vertrauensvolle Zusammenarbeit keine Grundlage mehr bestehe. Um die Arbeitsfähigkeit des Presbyteriums sicherzustellen und eine dauernde Vertrauenskrise zu vermeiden, bitte das Presbyterium ihn, noch einmal über die Rücknahme nachzudenken. Das Presbyterium habe ferner beschlossen, das Kirchmeisteramt und die Berufung in die Kreissynode sowie in den Kreissynodalrechnungsausschuß und die Kirchensteuerverteilungsstelle zu widerrufen (Art. 113 KO).
Der kirchlichen Wochenzeitung „Der Weg“ (Ausgabe 33/96, Anfang August 1996) gab der Antragsteller ein Interview über seinen Offenen Brief und erklärte auf die Frage, ob er weiter im Presbyterium mitarbeiten werde, daß er dem Vorsitzenden mitgeteilt habe, daß er weiterhin zur Verfügung stehe. Dieses Interview wurde am 22. Juli 1996 vom Antragsteller autorisiert.
Aufgrund dieses Interviews stellte das Presbyterium am 19. August 1996 durch einen Eilbeschluß fest, daß der Antragsteller nicht mehr zur Rücknahme seines Rücktritts stehe. Die Rücknahme des Rücktritts sei damit hinfällig. Das Presbyterium beschloß gem. Art. 84 Abs. 4 KO, den Rücktritt des Antragstellers mit Wirkung zum 19. August 1996 anzunehmen. Gegen diesen Beschluß erhob der Antragsteller am 21. August 1996 Widerspruch beim Superintendenten. In der Sitzung am 2. September 1996 begründete der Antragsteller vor dem Presbyterium seine Einwendungen gegen den Eilbeschluß. Das Presbyterium sah keine Veranlassung, den Beschluß zu ändern.
Der Kreissynodalvorstand beraumte für den 4. Oktober 1996 eine Sondersitzung an. Zur Vorbereitung auf diese Sitzung schilderte die Kirchengemeinde mit Schreiben vom 4. Oktober 1996 die Entwicklung der Angelegenheit: Schon im Januar 1994 habe im Landeskirchenamt bei Oberkirchenrätin V. ein Gespräch mit dem Antragsteller und zwei Vertretern des Presbyteriums stattgefunden. Anlaß sei das Verhalten des Antragstellers wegen des Ausscheidens des Pfarrers Schmidt gewesen. Durch unablässige Kritik des Antragstellers an seinen Mitpresbytern sei schon damals der Friede im Presbyterium gestört und die gedeihliche Zusammenarbeit gefährdet gewesen. Als Ergebnis des Gesprächs hätte Frau V. den Antragsteller aufgefordert, künftig kritische Fragen mit dem Presbyterium oder Pfarrerin S. als Seelsorgerin zu klären und darauf weitere Kritik zu unterlassen. Der Antragsteller habe dies versprochen.
Pfarrerin S. habe den Antragsteller eine Woche nach seinem Rücktritt als Presbyter um ein Gespräch gebeten. Der Antragsteller habe erregt die Umwandlung des W-Heims in eine GmbH kritisiert. Er sei verletzt, nicht in den Aufsichtsrat gewählt worden zu sein. Form und Inhalt des Offenen Briefs bereue er nicht, im Gegenteil habe er erklärt: „Wenn ich austrete, dann mit Pauken und Trompeten.“ Er würde aber gern Presbyter bleiben.
Am 21. Juni 1996 habe ein weiteres Gespräch über den Rücktritt zwischen dem Superintendenten, Pfarrerin S. und dem Antragsteller stattgefunden. Der Antragsteller habe ausweichend geantwortet. Dem Superintendenten und Frau S. sei es nur mit Mühe gelungen, den Antragsteller von einer Veröffentlichung seines Offenen Briefes in einer [örtlichen] Initiativzeitung abzuhalten. In einer Sondersitzung habe das Presbyterium bewußt darauf verzichtet, den Rücktritt beschlußmäßig anzunehmen, um eine Stellungnahme des Antragstellers abzuwarten.
Als der Antragsteller am 1. Juli 1996 erklärte, daß er seinen Rücktritt zurücknehme, habe das im Presbyterium nach den vorausgegangenen Ereignissen erheblichen Unmut und Betroffenheit ausgelöst. Nach dieser Erklärung des Antragstellers habe gedroht, daß das Presbyterium auseinanderbreche. Die Knittkuhler Presbyter hätten für den Fall des Verbleibens des Antragstellers im Presbyterium angekündigt, daß sie geschlossen zurücktreten. Den Brief des Presbyteriums vom 5. Juli 1996 hätten die Vorsitzende und Frau T. dem Antragsteller persönlich überbracht und hätten ihn dabei ermahnt, keine weiteren Schritte in der Öffentlichkeit zu unternehmen. Frau S. habe ihn an die Absprache vom Januar 1994 erinnert und aufgefordert, nicht noch einmal sein Wort zu brechen.
Nach der Veröffentlichung des Interviews im „Weg“ hätten die Presbyteriumsvorsitzende und Frau Schroeder erneut mit dem Antragsteller gesprochen. Der Antragsteller habe eingeräumt, das Interview nach der Sitzung am 1. Juli 1996 autorisiert zu haben, um dem Presbyterium wegen des Entzugs des Kirchmeisteramts „eins reinzuwürgen“.
Die Kirchengemeinde sehe ein unwürdiges Verhalten des Antragstellers in Folgendem:
  • B. halte sich nicht an Absprachen über die gedeihliche Zusammenarbeit.
  • Er spiele in opportunistischer Weise mit seinem Amt, um eigene Interessen durchzusetzen.
  • B. verunsichere das neugewählte Presbyterium so sehr, daß die Arbeitsfähigkeit gelähmt werde. Er zeige sich in keiner Weise demokratiefähig und mißachte die Bemühungen des Presbyteriums um vertrauensvolle Zusammenarbeit.
  • Aus Gründen persönlicher Verletztheit (Nichtwahl in den Aufsichtsrat) stelle B. öffentlich die Taufe seiner Kinder in Frage. Damit erhebe B. seine persönliche Meinung (bezüglich der GmbH W-Heim) zum Bekenntnisstand.
In der Sitzung des Kreissynodalvorstands am 4. Oktober 1996 trugen Vertreter des Presbyteriums vor: Hauptvorwurf der Gemeinde sei, daß der Antragsteller trotz des Versprechens, seine Kritik an der Entwicklung nicht mehr in die Öffentlichkeit zu tragen, dem „Weg“ ein Interview gegeben habe, in dem er seine Kritik nochmals scharf pointiert habe. Selbst Presbyter, die ihm so lange die Treue gehalten hätten, wollten ihm danach nicht mehr vertrauen, so daß er im Presbyterium völlig isoliert sei. Setze der Antragsteller seine Haltung fort, käme es zu einer Spaltung der Gemeinde oder zum Rücktritt vieler Presbyter. Die Konflikte bänden so viel Energie, daß die gesamte Gemeindearbeit belastet sei.
Der Kreissynodalvorstand gab bei der Anhörung des Antragstellers zunächst dessen Einspruch gegen den Eilbeschluß der Kirchengemeinde vom 19. August 1996 statt. Danach versuchte der Kreissynodalvorstand nochmals, eine gütliche Einigung mit dem Antragsteller herbeizuführen. Dieser wurde angehört und erklärte, daß er sich bei der Autorisierung des „Weg“-Interviews im Juli 1996 keine besonderen Gedanken gemacht habe. Den Rücktritt als Presbyter habe er nicht ernst gemeint, er habe damit nur etwas „erreichen“ wollen. Der Kreissynodalvorstand erklärte dem Antragsteller sein Unverständnis über das unstete Verhalten und bat ihn mehrfach, um der Gemeinde willen als Presbyter zurückzutreten. Der Antragsteller lehnte ab. Der Kreissynodalvorstand beschloß daraufhin, ihn gem. Art. 88 KO aus dem Presbyterium zu entlassen. Der Kreissynodalvorstand erblickte eine grobe Pflichtwidrigkeit darin, daß der Rücktritt im Schreiben vom 11. Juni 1996 nicht ernst gemeint gewesen sei, sondern nur dazu diente, das Presbyterium unter Druck zu setzen. Dieser Eindruck werde durch die Autorisierung des „Weg“-Interviews gegen die Absprache mit dem Presbyterium erhärtet. Der Antragsteller habe trotz zahlreicher Anfragen nicht erklären können, warum er durch derartige Maßnahmen die „gemeinsame Verantwortung“ außer Acht lasse. Der Kreissynodalvorstand gab dem Antragsteller drei Tage Zeit, um von sich aus den Rücktritt zu erklären.
Der Superintendent teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 8. Oktober 1996 die Entscheidung des Kreissynodalvorstands mit. Das Schreiben enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1996 – am gleichen Tage eingegangen – rief der Antragsteller die Verwaltungskammer an. Zur Begründung führte er aus, daß er in 20 Jahren als Presbyter weder Pflichtversäumnisse noch ein unwürdiges Verhalten an den Tag gelegt habe, auch habe er keine groben Pflichtwidrigkeiten begangen.
In der Begründung seiner vorausgegangenen Beschwerde an den Superintendenten vom 10. Oktober 1996 erklärte der Antragsteller, daß er mit seinem Rücktritt und der Rücknahme das Presbyterium nicht habe unter Druck setzen und daß er mit dem „Weg“-Interview gerade die gemeinsame Verantwortung habe zum Ausdruck bringen wollen.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Kreissynodalvorstandes vom 4. Oktober 1996 aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich der Antragsgegner im wesentlichen auf die Begründung des Beschlusses vom 4. Oktober 1996. Nach seiner Auffassung hat der Antragsteller seine Pflichten als Presbyter gröblich dadurch verletzt, daß er den Rücktritt vom Presbyteramt erklärte, um das Presbyterium unter Druck zu setzen, und daß er anschließend mit dem Interview für den „Weg“ sein Versprechen gegenüber dem Presbyterium, von öffentlichen Erklärungen abzusehen, brach.
Die beigeladene Kirchengemeinde Homberg, die keinen Antrag stellt, schließt sich dem Vortrag des Antragsgegners an. Für sie ist das Vertrauensverhältnis zum Presbyterium so nachhaltig erschüttert, daß – zumindest in den nächsten Jahren – keine gedeihliche Zusammenarbeit im Presbyterium mit ihm möglich sei.
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Gründe:

Der Antragsteller hat die Verwaltungskammer form- und fristgerecht angerufen (Art. 88 Abs. 2 KO) Der Antrag, den Beschluß des Antragsgegners vom 4. Oktober 1996 aufzuheben, ist jedoch nicht begründet.
Der Antragsgegner hat das Verfahren zur Entlassung des Antragstellers aus dem Presbyteramt ordnungsmäßig durchgeführt. Die Anhörung des Presbyteriums und des Antragstellers gem. Art. 88 Abs. 1 Satz 2 KO ist erfolgt.
Eine Entlassung des Antragstellers aus dem Presbyteramt setzt gem. Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KO voraus, daß dem Antragsteller eine grobe Pflichtwidrigkeit vorzuwerfen ist und der Antragsgegner das ihm obliegende Ermessen, den Antragsteller daraufhin zu entlassen, fehlerfrei ausgeübt hat. Nach den Feststellungen der Kammer ist dies der Fall.
Eine grobe Pflichtwidrigkeit liegt einmal in dem Offenen Brief des Antragstellers vom 11. Juni 1996. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antragsgegner mit seiner Annahme recht hat, daß der Rücktritt gar nicht ernst gemeint gewesen sei und der Antragsteller damit nur Druck auf das Presbyterium habe ausüben wollen. Der Antragsteller bestreitet dies. Das Gegenteil ist kaum nachzuweisen, denn es ist nicht erkennbar, zu welchem Zweck der Antragsteller das Presbyterium hätte unter Druck setzen wollen: Die Privatisierung des W-Heims, die offensichtlich den Kempunkt der Auseinandersetzungen des Antragstellers mit dem Presbyterium bildete, war in diesem Zeitpunkt längst abgeschlossen und die Nichtwahl in den Aufsichtsrat hatte der Antragsteller ohne Protest hingenommen. Außerdem war der Rücktritt vom Presbyteramt offensichtlich kein geeignetes Mittel, um nachträglich noch in den Aufsichtsrat zu gelangen.
Die Kammer sieht eine schwere Pflichtverletzung aber in der Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Rücktritt im Offenen Brief vom 11. Juni 1996 erklärte. Wenn der Antragsteller nach dem Sündenkatalog, den er der Evangelischen Kirche im Rheinland, einschließlich der Beigeladenen, vorhält, erklärte, daß die Kirche bei dieser geistigen und geistlichen Einstellung nicht mehr der Ort sein könne, in dem er aufgewachsen und erzogen sei, in dem er seine Heimat gefunden und auch auf die Fragen nach dem Sinn des Lebens eine Antwort erhalten habe, und ferner, daß ihm fraglich erscheine, ob er das vor der Gemeinde gegebene Taufversprechen gegenüber seinen Kindern aufrechterhalten könne, so sagt er sich von jeder Gemeinschaft im Presbyterium, sogar von der Gemeinschaft in der Kirche los. Wer erklärt, daß er in der Kirche keine Heimat habe und von ihr keine Antwort auf die Sinnfragen des Lebens erhalte, sondert sich von der Kirche „als Versammlung der Gläubigen“ (Grundartikel I KO) ab. Seine Erklärung kann nur dahin verstanden werden, daß er nicht mehr als Gemeindeglied „Mitverantwortung für das Leben und den Dienst der Kirchengemeinde“ tragen will (Art. 14 KO). Erst recht kann der Antragsteller nicht mehr das Amt des Presbyters ausüben, denn Voraussetzung dafür ist, daß er ein „treues Glied der Gemeinde“ ist (Art. 84 Abs. 1 KO). Als Presbyter ist der Antragsteller in „gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrern und den übrigen Presbytern“ berufen, die Kirchengemeinde zu leiten (Art. 83 Abs. 1 KO). Alle diese Pflichten kann der Antragsteller nicht mehr glaubhaft erfüllen, wenn er erklärt, daß die Evangelische Kirche im Rheinland in ihrer gegenwärtigen Gestalt nicht mehr die Kirche sei, in die er hinein getauft sei und von der er eine Antwort auf die Sinnfragen des Lebens erwarte. Außerdem ist zumindest ungewiß, ob er die Pflichten als evangelisches Gemeindeglied noch erfüllen kann und will, wenn er es für fraglich hält, ob er das vor der Gemeinde gegebene Taufversprechen gegenüber seinen Kindern halten könne, denn alle Gemeindeglieder sind verpflichtet, dafür zu sorgen, daß ihre Kinder getauft und christlich erzogen werden (Art. 14 Abs. 3 KO).
Erschwerend tritt hinzu, daß der Antragsteller den Offenen Brief, in dem er sich in dieser Weise von seiner Kirche distanzierte, nicht nur an die Mitglieder der Kreissynode sandte, sondern auch der Presse übergab. Damit sagte er sich vor der Öffentlichkeit von der Kirche los. Diese Erklärung hat besonderes Gewicht, da der Antragsteller in diesem Zeitpunkt Kirchmeister war und damit besondere Verantwortung nicht nur für das Wohl der Kirchengemeinde nach innen, sondern auch für die Glaubwürdigkeit nach außen trug. Mit einem solchen Urteil über die Kirche setzte der Antragsteller ein Zeichen, das die Glieder erheblich verunsicherte. Statt die Gemeindeglieder, wie es Pflicht eines Presbyters und besonders eines Kirchmeisters ist, in ihrem Verhältnis zur Gemeinde zu stärken und – bei aller zulässigen Kritik an der Kirche und ihrem Umgang mit dem Geld – den Gemeindegliedern die Entscheidungen des Presbyteriums und der Landeskirche verständlich zu machen, verurteilte der Antragsteller die Kirche auf allen Ebenen prinzipiell und stellte für sich die Bekenntnisfrage.
Damit übte der Antragsteller nicht nur zulässige Kritik an der Kirche, sondern lehnte sie mit allen persönlichen Konsequenzen ab. Das konnte nicht durch den Widerruf, den der Antragsteller drei Wochen später erklärte, aus der Welt geschaffen werden. Als reifer Mann, mit langer Erfahrung im kirchlichen und beruflichen Leben, mußte der Antragsteller sich über die Tragweite und Ernsthaftigkeit einer solchen Erklärung im Klaren sein. Sie konnte nicht schon nach kurzer Zeit durch eine öffentliche Entschuldigung ungeschehen gemacht werden. Dafür war sie zu weitreichend. Der Antragsteller hat die Tragweite der Erklärung auch gewußt und gewollt, denn er erklärte der Pfarrerin S. eine Woche nach dem Rücktritt, daß er, wenn er aus dem Presbyterium austrete, das „mit Pauken und Trompeten“ tue. Fehlte es der Erklärung bei der Abgabe dagegen überhaupt am notwendigen Ernst, so war sie gegenüber der Gemeinde erst recht unverantwortlich. War sie, wie der Antragsteller gegenüber dem Superintendenten und vor der Kammer erklärte, ernst gemeint, so verlor der Antragsteller mit dem kurz darauf erklärten Widerruf im Presbyterium und in der Kirchengemeinde seine Glaubwürdigkeit als Presbyter. Mit Recht sah sich das Presbyterium daraufhin mehrheitlich nicht mehr zur Zusammenarbeit imstande. Dabei hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, daß sich das Presbyterium, besonders die Vorsitzende und mehrere andere Gemeindeglieder, intensiv und in guter geschwisterlicher Haltung um Verständigung mit dem Antragsteller vor und nach dem Offenen Brief bemüht haben. Unter diesen Umständen stellte der Offene Brief eine grobe Pflichtwidrigkeit dar.
Eine weitere Pflichtwidrigkeit erblickt die Kammer in dem Interview, das der Antragsteller im „Weg“ gab. Zwar ist es auch einem Presbyter und einem Kirchmeister nicht grundsätzlich verwehrt, Kritik an Entscheidungen des Presbyteriums und der Landeskirche in der Öffentlichkeit zu üben, doch muß es eine objektive, konstruktive Kritik sein, die frei von persönichen Interessen ist. Vorliegend durfte der Antragsteller diesen Weg nicht gehen, denn er hatte schon früher Schwierigkeiten mit seinen Mitpresbytern wegen vehementer Kritik am Geschehen in der Gemeinde. Darauf versprach er im Gespräch mit zwei Presbytern und Oberkirchenrätin V. im Januar 1994, daß er kritische Fragen künftig mit dem Presbyterium und seinen Vorsitzenden besprechen und weitere Kritik (gemeint war offensichtlich eine öffentliche Kritik) unterlassen wolle. An dies Versprechen hat sich der Antragsteller mit dem Interview für den „Weg“ nicht gehalten. Da der Antragsteller das Interview unstreitig nach seinem Rücktritt als Presbyter am 11. Juni 1996 und dem Widerruf des Rücktritts am 1. Juli 1996 zwar nicht erst gab, aber autorisierte, verstieß er auch gegen die mit dem Widerruf gegebene Zusage, wieder loyal mit der Gemeinde und dem Presbyterium zusammenzuarbeiten. Vor allem verstieß er gegen die berechtigte, ihm bekannte Forderung des Presbyteriums, daß er sich bei Meinungsverschiedenheiten nicht an die Presse wende, bevor er sie mit dem Presbyterium erörtert habe. Pfarrerin S. und Frau Schroeder hatten am 5. Juli 1996 bei Übergabe des Schreibens am gleichen Tage den Antragsteller ausdrücklich gebeten, keine weiteren Schritte in der Öffentlichkeit zu unternehmen, und ihn an die Absprache vom Januar 1994 erinnert. Pfarrerin S. hatte den Antragsteller schon im Schreiben vom 5. Juli 1996 darauf hingewiesen, daß das Presbyterium mehrheitlich keine Grundlage mehr für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit ihm sehe, weil er die Öffentlichkeit vor dem Presbyterium über den Rücktritt unterrichtet habe. Nun wandte sich der Antragsteller erneut an die Presse mit Fragen der kirchlichen Finanzen, seines Rücktritts als Kirchmeister und seiner künftigen Bereitschaft, mit dem Presbyterium zusammenzuarbeiten. Damit verletzte der Antragsteller gröblich seine Pflicht zur loyalen geschwisterlichen Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedern des Presbyteriums in gemeinsamer Verantwortung (Art. 83 Abs. 1 KO).
Der Antragsgegner hat das ihm obliegende Ermessen bei der Entscheidung, ob er aufgrund der festgestellten groben Pflichtwidrigkeiten den Antragsteller als Presbyter entlassen wollte, auch rechtmäßig ausgeübt. Der Antragsteller hat durch seinen Offenen Brief vom 11. Juni 1996 die Gemeinschaft mit dem Presbyterium so schwerwiegend aufgekündigt und dies durch das Presseinterview einen Monat später nochmals verschärft, daß dem Antragsgegner keine andere Wahl blieb, als auf die Pflichtwidrigkeit in der schärfsten zulässigen Weise zu reagieren. Das Ermessen hatte sich auf Null reduziert. Rechtsstaatlichen Grundsätzen hätte es allerdings entsprochen, wenn der Antragsgegner dem Antragsteller in der Begründung seiner Entscheidung vom 4. Oktober 1996 gesagt hätte, warum er zu dem schwersten Mittel des Art. 88 Abs. 1 KO griff und sich nicht mit einer Ermahnung begnügte. Dieser Umstand allein macht die Entscheidung aber nicht rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.