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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:22.04.1997
Aktenzeichen:VK 22/1996
Rechtsgrundlage:Artikel 9 Abs. 1 KO i.V.m. § 1 Abs. 1 PStG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Aufhebung einer Pfarrstelle
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Leitsatz:

Das Erfordernis aus § 1 Abs. 1 Pfarrstellengesetz, dass die Kirchenleitung bei den dort beschriebenen Maßnahmen das Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand herzustellen habe, führt nicht dazu, dass Landeskirchenamt und Kirchenleitung gezwungen sind, in sämtlichen Einzelheiten den Vorstellungen des Kreissynodalvorstandes zu entsprechen, da sie sonst – zumindest theoretisch – dem Diktat des Kreissynodalvorstandes ausgesetzt wären.
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Tenor:

Die Anträge werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
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Sachverhalt:

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Mit einem am 15. September 1995 beim Landeskirchenamt eingegangenen Schreiben vom 10. August 1995 hat das Presbyterium der Ev. Luther-Kirchengemeinde S. (Antragstellerin zu 1) beantragt, die 4. Pfarrstelle dieser Gemeinde aufzuheben. Auf diesem Schreiben hat der Superintendent des Kirchenkreises S., Pfarrer G., folgenden Vermerk angebracht:
Ein Spar- und Prioritätenausschuß der Kreissynode arbeitet z.Zt. an einer Vorlage für die Herbstsynode. Die Herbstsynode wird entscheiden, wie viele Pfarrstellen im Kirchenkreis und in den Gemeinden des Kirchenkreises erhalten und finanziert werden sollen. Ich bitte, bis dahin die Entscheidung über die Aufhebung zurückzustellen.
Das Landeskirchenamt antwortete dem Presbyterium der Antragstellerin zu 1 mit Schreiben vom 21. September 1995. Es wies zunächst auf die Stellungnahme des Superintendenten G. zum Antrag der Antragstellerin zu 1 hin. Weiter schreibt es dann:
Wie wir mit Schreiben vom 9.9.1993 in Zusammenhang mit der Freigabe der 2. Pfarrstelle Ihrer Gemeinde festgestellt haben, ist die Aufhebung einer Pfarrstelle in Ihrer Gemeinde nicht zwingend. Auch andere Lösungen zur Verminderung der Pfarrstellen wären denkbar. Wir stellen daher die Entscheidung über die Aufhebung der 4. Pfarrstelle zurück, bis uns die Ergebnisse der Herbstsynode vorliegen.
Weder das Presbyterium der Antragstellerin zu 1 noch Superintendent G. teilten dem Landeskirchenamt mit, welche Beschlüsse die Kreissynode bei ihrer Tagung im Herbst 1995 zur Erhaltung oder Aufhebung von Pfarrstellen gefaßt hatte.
Am 21. März 1996 beschloß der Kreissynodalvorstand, die Kirchenleitung zu bitten, dem Antrag des Presbyteriums der Antragstellerin zu 1 auf Aufhebung der 4. Pfarrstelle zum 1. Oktober 1995 zu entsprechen. Diesen Beschluß legte Superintendent G. dem Landeskirchenamt mit einem am 2. Mai 1996 eingegangenen Schreiben vom 25. April 1996 vor.
Durch Beschluß vom 11. März 1996 hatte das Kollegium des Landeskirchenamtes festgestellt, daß Pfarrstellen grundsätzlich nicht rückwirkend aufgehoben werden könnten. Daher gab es dem Antrag der Antragstellerin zu 1 mit Verfügung vom 7. Mai 1996 auch nur mit Wirkung vom 1. Juni 1996 statt.
Mit Schreiben vom 9. Juli 1996 erhob der Kreissynodalvorstand gegen diese Entscheidung “Einspruch”. Er bat darum, “aufgrund der geänderten Rechtslage durch die Neufassung des Pfarrstellengesetzes” die Verfügung des Landeskirchenamtes zumindest dahingehend zu ändern, daß die 4. Pfarrstelle der Antragstellerin zu 1 zum 1. Januar 1996 aufgehoben werde. In seinem Antwortschreiben vom 15. Juli 1996 wies das Landeskirchenamt zunächst auf seinen Beschluß vom 11. März 1996 hin und führte weiter aus: Einer ausdrücklichen rechtlichen Begründung für seinen Beschluß vom 11. März 1996 bedürfe es nicht, da nach allgemeinen Grundsätzen ein Recht oder Rechtsgut so lange existent sei, bis es aufgehoben werde. Dagegen müsse eine rückwirkende Aufhebung begründet sein. Eine ausreichende Begründung sei im vorliegenden Fall jedoch nicht zu erkennen. Zwar habe der Antrag des Presbyteriums bereits im September 1995 vorgelegen. Doch sei die Entscheidung auf ausdrücklichen Wunsch des Superintendenten zurückgestellt worden, bis die Kreissynode über die pfarramtlichen Strukturen innerhalb des Kirchenkreises beraten habe. Die zum damaligen Zeitpunkt nach Artikel 9 Abs. 1 KO notwendige Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes zur Aufhebung der Pfarrstelle sei dem Landeskirchenamt nicht vorgelegt worden. Eine Entscheidung zu diesem Zeitpunkt habe es also nicht treffen sollen und können. Daß eine Änderung der Rechtslage erwartet worden sei, sei sicher auch im Kirchenkreis S. bekannt gewesen. Der nach dem neugefaßten Pfarrstellengesetz notwendige Antrag des Kreissynodalvorstandes sei ihm jedoch erst mit dem am 2. Mai 1996 eingegangenen Schreiben vom 25. April 1996 vorgelegt worden. In der nächstfolgenden Sitzung des Kollegiums am 7. Mai 1996 habe daher die Aufhebung nur zum 1. Juni 1996 beschlossen werden können.
Hierauf erwiderte der Kreissynodalvorstand mit einem vom Synodalassessor B. unterzeichneten Schreiben vom 20. August 1996: Er sei der Ansicht, daß die Landeskirche entsprechend Artikel 9 KO als Herr des Verfahrens die Anhörung des Kreissynodalvorstandes habe durchführen müssen. Nicht der Superintendent, sondern der Kreissynodalvorstand hätte dann darüber beraten müssen. Das Ergebnis wäre dann der Landeskirche mitgeteilt worden. Danach – zumindest nach der Herbstsynode im November 1995 – wäre es bis zum 31.12.1995 möglich gewesen, über den Antrag der Antragstellerin zu 1 nach altem Recht zu entscheiden. Nach dem damaligen Punktesystem habe überhaupt keine Aussicht bestanden, die Stelle wiederzubesetzen; sie wäre somit aufzuheben gewesen. Der Kreissynodalvorstand bitte die Landeskirche, noch einmal zu prüfen, ob die Stelle in diesem Falle rückwirkend zum 31. Dezember 1995 aufgehoben werden könne.
Mit Schreiben vom 26. Juli 1996, eingegangen am 5. August 1996, verlangte die Antragstellerin zu 1 von der Antragsgegnerin die Erstattung der für die Zeit vom Januar – Mai 1996 gezahlten Pfarrbesoldungsumlage von 19.460,39 DM, da die verzögerte Abwicklung des Verwaltungsvorganges nicht ihrer Einflußsphäre zuzuordnen und auch nicht von ihr zu vertreten sei. Hilfsweise legt sie Widerspruch gegen die Aufhebung der 4. Pfarrstelle zum 1. Juni 1996 ein und beantragt “die entsprechende rückwirkende Aufhebung”.
Durch Beschluß vom 23. August 1996 hat die Kirchenleitung den Widerspruch der Antragstellerin zu 1 zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid vom 29. August 1996 begründet sie ihren Beschluß wie folgt: Ein formaler Grund für eine rückwirkende Aufhebung sei nicht zu erkennen, da das Presbyterium im vergangenen Jahr dem Aufschub der Entscheidung nicht widersprochen habe und durch das Inkrafttreten des Pfarrstellengesetzes vom 11. Januar 1996 der Kreissynodalvorstand für die Antragstellung zuständig geworden sei. Die Aufhebung sei danach zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt.
Unter dem gleichen Datum übersandte die Kirchenleitung dem Kreissynodalvorstand eine Zweitschrift ihres Widerspruchsbescheides und weist in dem Begleitschreiben “ergänzend zu der darin enthaltenen Begründung” auf folgendes hin: Es sei richtig, daß auch aufgrund von Artikel 9 KO die Stellungnahme des Kreissynodalvorstandes und nicht die des Superintendenten vorzulegen gewesen sei. Sie müsse jedoch davon ausgehen, daß dem Kreissynodalvorstand der Antrag auf Aufhebung der Pfarrstelle spätestens im Zusammenhang mit der Beratung des Punktes “pfarramtliche Strukturen” auf der Herbsttagung der Kreissynode bekannt gewesen sei. Dennoch habe der Kreissynodalvorstand erst im März des folgenden Jahres einen entsprechenden Beschluß gefaßt. Daß überhaupt keine Aussicht auf Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung bestanden habe, sei nach ihrem Kenntnisstand nicht offensichtlich gewesen. Bereits bei der vorletzten Erledigung einer Pfarrstelle der Antragstellerin zu 1 seien in Gesprächen mit ihr Überlegungen geäußert worden, die sogar eine Veränderung von Gemeindegrenzen nicht ausgeschlossen hätten. Dadurch wären die Grundlagen für die Punktebewertung erheblich verändert worden. Diese Überlegungen seien in der Beratung der Kreissynode jedoch offenbar nicht zum Tragen gekommen.
Mit einem am 28. Oktober 1996 eingegangenen Schriftsatz haben die beiden Antragsteller die Entscheidung der Verwaltungskammer beantragt. Als Antragsgegnerin benennen sie die Kirchenleitung der Landeskirche.
Sie tragen vor:
Die Kirchenleitung habe die Gründe für eine rückwirkende Aufhebung der Pfarrstelle nicht hinreichend gewürdigt. Für die Aufhebung einer Pfarrstelle sei nach Artikel 9 Abs. 1 KO die Kirchenleitung Herr des Verfahrens. Sie hätte nach altem Recht vor einer Entscheidung den Kreissynodalvorstand anhören müssen. Das sei nicht geschehen. Selbst wenn die Stellungnahme des Superintendenten, die Aufhebung der Pfarrstelle bis zur Herbstsynode zurückzustellen, als rechtlich bedeutsam betrachtet werde, habe die Kirchenleitung dem Verfahren nach der Herbstsynode Fortgang geben und die gesetzlich geforderte Anhörung des Kreissynodalvorstandes durchführen müssen. Dies hätte die Kirchenleitung ohne Zeitnot in die Lage versetzt, bis zum 31. Dezember 1995 über den Antrag auf Aufhebung der Gemeindepfarrstelle zu entscheiden. Den Nachteil, daß die geforderte Anhörung nicht erfolgt sei, hätten die Antragsteller nicht zu tragen. Die Kirchenleitung dürfe nicht zuwarten, bis ein Verfahrensbeteiligter initiativ werde, sondern habe selbst das Verfahren zu fördern und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu entscheiden.
An der Herbstsynode des Antragstellers zu 2 am 11. und 12. November 1995 habe teilweise ein Vertreter des Landeskirchenamtes teilgenommen.
Wenn der Kreissynodalvorstand mit Beschluß vom 23. März 1996 (richtig: 21. März) die Aufhebung der Stelle beantragt habe, so habe er lediglich die Konsequenz aus den Verfahrensänderungen des am 25. Januar 1996 in Kraft getretenen neuen Gesetzes gezogen, das auf bis zum 31. Dezember 1995 nicht entschiedene Altfälle anzuwenden sei. Der Antrag könne nicht als rechtzeitige Anhörung umgedeutet werden, zumal nach neuem Recht für eine Entscheidung Einvernehmen zwischen Kirchenleitung und Kreissynodalvorstand herzustellen sei. Das habe die Kirchenleitung für den Antrag des Kreissynodalvorstandes, mit Rückwirkung die Pfarrstelle aufzuheben, nicht einmal versucht.
Die Antragsteller beantragen,
unter Abänderung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 29. August 1996 festzustellen, daß die 4. Pfarrstelle der Antragstellerin zu 1 rückwirkend zum 31. Dezember 1995 aufzuheben ist.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Der Antrag sei insofern unzulässig, als die Verwaltungskammer den Widerspruchsbescheid nicht abändern, sondern allenfalls aufheben könnte. Dies hätte zur Folge, daß die Pfarrstelle mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 aufzuheben wäre bzw. eine neue Entscheidung mit der Maßgabe zu treffen wäre, daß über das Datum der Wirksamkeit Einvernehmen zwischen dem Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung herzustellen wäre.
Unabhängig von der Frage der Zulässigkeit sei der Antrag unbegründet. Über die Aufhebung von Gemeindepfarrstellen entscheide gemäß Artikel 9 Abs. 1 KO die Kirchenleitung. Durch § 2 Abs. 1 Buchstabe b der Dienstordnung für das Landeskirchenamt vom 12. Januar 1993 sei die Zuständigkeit auf das Landeskirchenamt delegiert worden.
Als die 4. Pfarrstelle der Antragstellerin zu 1 zum 1. Oktober 1995 vakant geworden sei, habe die Kirchenordnung in Artikel 9 Abs. 1 für die Aufhebung von Gemeindepfarrstellen lediglich die Anhörung des Presbyteriums sowie des Kreissynodalvorstandes vorgeschrieben. Durch die Vorlage des Antrages vom 10. August 1995 sei der Vorschrift hinsichtlich des Presbyteriums entsprochen worden. Auf die Anhörung des Kreissynodalvorstandes habe das Landeskirchenamt aufgrund der undatierten Stellungnahme des Superintendenten zum Antrag des Presbyteriums verzichtet, da zur Verminderung der Zahl der Pfarrstellen auch andere Lösungen als die Aufhebung der 4. Pfarrstelle der Antragstellerin zu 1 in Betracht gekommen seien. Zunächst habe das Ergebnis der Kreissynode abgewartet werden sollen, die auf ihrer Herbsttagung im November 1995 die pfarramtlichen Strukturen im Kirchenkreis auf der Tagesordnung gehabt habe. Entsprechend sei dann auch das Presbyterium mit Schreiben vom 21. September 1995 auf dem Dienstweg über den Superintendenten informiert worden. Die Einrede, das Landeskirchenamt habe den Kreissynodalvorstand nicht zur Frage der Aufhebung angehört, müsse zurückgewiesen werden. Zum einen habe es davon ausgehen müssen und können, daß der Superintendent als Mitglied des Kreissynodalvorstandes diesen von seiner Bitte um Aufschub der Bearbeitung in Kenntnis setze. Zum anderen sei zu erwarten gewesen, daß der Superintendent das Ergebnis der Beratung der Kreissynode dem Landeskirchenamt zur Fortsetzung des Verfahrens mitgeteilt hätte. Der Kreissynodalvorstand habe in jedem Fall vom gesamten Vorgang Kenntnis gehabt, da die Aufhebung der 4. Pfarrstelle der Antragstellerin zu 1 Teil der Strukturüberlegungen der Herbstsynode gewesen sei. Im Schreiben vom 21. September 1995 sei dem Presbyterium dann auch mitgeteilt worden, daß das Landeskirchenamt den Vorgang erst wieder aufgreife, wenn ihm die Ergebnisse der Herbstsynode des Kirchenkreises vorlägen.
In dem ab 26. Januar 1996 geltenden Pfarrstellengesetz sei ein Verfahren für die Aufhebung von Pfarrstellen geschaffen worden, das den Antrag des Kreissynodalvorstandes vorschreibe. Das am 2. Mai 1996 eingegangene Schreiben des Superintendenten vom 25. April 1996 habe das Landeskirchenamt als Antrag nach neuem Recht gewertet, da die Intention eindeutig gewesen sei. Das Kollegium des Landeskirchenamtes habe daher zum nächstmöglichen Zeitpunkt in der darauffolgenden Woche den Antrag beraten und die Aufhebung der Pfarrstelle mit Wirkung vom 1. Juni 1996 beschlossen. Zwar habe über den Zeitpunkt der Aufhebung der Pfarrstelle zwischen dem Kreissynodalvorstand und dem Landeskirchenamt nicht das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Pfarrstellengesetz geforderte Einvernehmen bestanden. Die Festsetzung der Wirksamkeit auf den nächstmöglichen Termin sei jedoch aus Gründen der Gleichbehandlung sehr vieler Aufhebungsanträge erfolgt, die seit Anfang des Jahres 1996 vorgelegt worden seien. So habe das Kollegium des Landeskirchenamtes bereits in der Sitzung vom 11. März 1996 beschlossen, Pfarrstellen grundsätzlich nicht rückwirkend aufzuheben.
Die Festsetzung der Wirksamkeit auf den nächstmöglichen Termin habe auch im wohlverstandenen Interesse der Beteiligten gelegen, da ein weiterer Schriftwechsel zur Herstellung des Einvernehmens noch mehr Zeitaufwand bedeutet hätte. Für eine rückwirkende Aufhebung seien seinerzeit und auch jetzt Gründe nicht zu erkennen, es sei denn, die Antragstellerin zu 1 solle gegenüber anderen Kirchengemeinden ungerechterweise bevorzugt werden. Weder die Kirchenordnung noch das Pfarrstellengesetz schreibe der Kirchenleitung Fristen für die Aufhebung von Gemeindepfarrstellen vor. Das Landeskirchenamt habe auf jedes in diesem Zusammenhang vorgelegte Schreiben umgehend reagiert. Im Gegensatz dazu hätten die übrigen am Verfahren Beteiligten aus eigenem Interesse in Kenntnis der Sach- und Rechtslage das Verfahren zur Aufhebung der 4. Pfarrstelle wesentlich beschleunigen können. Dies sei jedoch nicht geschehen.
Im Termin vom 24. März 1997 haben die Parteien unter dem Vorbehalt des Widerrufs einen Vergleich geschlossen und für den Fall des Widerrufs auf eine erneute mündliche Verhandlung verzichtet. Die Antragsgegnerin hat den Vergleich widerrufen.
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Gründe:

Die Verwaltungskammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 VwKG vorliegen.
Die Anträge der Antragsteller sind dahingehend umzudeuten, daß sie sich nicht gegen die Kirchenleitung, sondern gegen die Evangelische Kirche im Rheinland, vertreten durch die Kirchenleitung, richten.
Die Anträge sind zulässig. Die Zuständigkeit der Verwaltungskammer ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Buchstabe b) VwKG. Bezüglich der Antragstellerin zu 1 liegt auch ein abgeschlossenes Widerspruchsverfahren im Sinne von § 10 Abs. 3 VwKG vor. Die Kirchenleitung hatte es jedoch versäumt, über den als Widerspruch zu behandelnden Einspruch des Antragstellers zu 2 vom 9. Juli 1996 binnen drei Monaten zu entscheiden, er gilt also als abgelehnt. Die alsdann einzuhaltende Frist von sechs Monaten seit Eingang des Widerspruches für einen Antrag auf Entscheidung der Verwaltungskammer hat der Antragsteller zu 2 mit dem am 28. Oktober 1996 bei der Verwaltungskammer eingegangenen Schriftsatz eingehalten (§ 10 Abs. 3 Satz 6 VwKG).
Die Anträge sind jedoch unbegründet. Landeskirchenamt – das insoweit im Auftrag der Kirchenleitung gehandelt hat (Artikel 203 Abs. 1 KO) – und die Kirchenleitung haben es zu Recht abgelehnt, die Aufhebung der 4. Pfarrstelle der Antragstellerin zu 1 rückwirkend zum 31. Dezember 1995 zu beschließen.
Das Verfahren für die Aufhebung von Pfarrstellen ist durch Kirchengesetz vom 11. Januar 1996 mit Wirkung ab 26. Januar 1996 neu geregelt worden. Nach Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 KO alter Fassung hatte die Kirchenleitung über die Aufhebung einer Pfarrstelle nach Anhören des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes zu entscheiden. Artikel 9 Abs. 1 KO schreibt nunmehr vor, daß das Presbyterium anzuhören und der Kreissynodalvorstand zu beteiligen sei. Wie der Kreissynodalvorstand zu beteiligen ist, ist in § 1 Abs. 1 Pfarrstellengesetz vom 11. Januar 1996 geregelt. Dort heißt es:
Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstandes und im Einvernehmen mit ihm. Das zuständige Presbyterium muß gehört werden.
Über die Aufhebung der 4. Pfarrstelle der Antragstellerin zu 1 ist nach der neuen Fassung des Artikels 9 KO und dem neuen § 1 Abs. 1 Pfarrstellengesetz zu entscheiden. Denn erst am 2. Mai 1996 hat der Superintendent des Antragstellers zu 2 den entsprechenden Beschluß des Kreissynodalvorstandes vom 21. März 1996 dem Landeskirchenamt zukommen lassen. Dieser Beschluß bezieht sich zwar auf das am 15. September 1995 beim Landeskirchenamt eingegangene Schreiben der Antragstellerin zu 1) vom 10. August 1995, in dem das Presbyterium bereits um die Aufhebung der 4. Pfarrstelle gebeten hatte. Diesem Antrag mußte das Landeskirchenamt jedoch zunächst nicht nachgehen. Denn Superintendent G. hatte ausdrücklich darum gebeten, die Entscheidung zunächst zurückzustellen, wie sich aus dem im Tatbestand mitgeteilten Sachverhalt ergibt. Dies war dem Presbyterium der Antragstellerin zu 1 bekannt, da es vom Landeskirchenamt durch Schreiben vom 21. September 1995 entsprechend unterrichtet worden war.
Für § 1 Abs. 1 Pfarrstellengesetz war zunächst folgender Wortlaut vorgesehen:
Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des zuständigen Kreissynodalvorstandes. Das zuständige Presbyterium muß gehört werden.
Mit der Forderung in der endgültigen Fassung des § 1 Abs. 1 Pfarrstellengesetz, daß nämlich die Kirchenleitung bei den dort beschriebenen Maßnahmen das Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand herzustellen habe, sollte gegenüber der ursprünglich vorgesehenen Fassung die Stellung der sog. mittleren Ebene verstärkt werden.
Dies kann nach dem Rechtsverständnis der Verwaltungskammer allerdings nicht so weit gehen, daß Landeskirchenamt und Kirchenleitung gezwungen sein könnten, in sämtlichen Einzelheiten den Vorstellungen des Kreissynodalvorstandes zu entsprechen. Ansonsten wären sie – zumindest theoretisch – dem Diktat des Kreissynodalvorstandes ausgesetzt. Landeskirchenamt und Kirchenleitung sind vielmehr berechtigt, ihre Entscheidung allerdings nach übergeordneten Gesichtspunkten zu treffen. Sie sind zwar darauf angewiesen, daß der Kreissynodalvorstand die beabsichtigte Maßnahme befürwortet, was dieser schließlich auch mit seinem Beschluß vom 21. März 1996 getan hat.
Bezüglich des Zeitpunktes der Aufhebung einer Pfarrstelle ist zunächst davon auszugehen, daß dies schon nach dem Sinn einer solchen Maßnahme nur ein in der Zukunft liegender Vorgang sein kann. Es ist daher nicht zu beanstanden, daß das Landeskirchenamt nach Eingang des Beschlusses des Kreissynodalvorstandes vom 21. März 1996 die Aufhebung der 4. Pfarrstelle der Antragstellerin zu 1 erst zum 1. Juni 1996 verfügt hat. Diese Vorgehensweise ist auch aus sonstigen, übergeordneten Gründen zu billigen. Die Antragstellerin zu 1 wäre gegenüber anderen Kirchengemeinden bevorzugt, deren überflüssige Pfarrstellen nicht rückwirkend aufgehoben wurden. Dies würde sich finanziell zu Lasten der Gesamtheit der Kirchengemeinden auswirken, worauf die Antragsgegnerin zu Recht in ihrem Schriftsatz vom 9. April 1997 hingewiesen hat. So ist dann auch der Grundsatzbeschluß des Landeskirchenamtes vom 11. März 1996, wonach Pfarrstellen grundsätzlich nicht rückwirkend aufgehoben werden sollen, durchaus sachgerecht.
Eine andere Entscheidung wäre allenfalls dann denkbar, wenn man dem Landeskirchenamt vorwerfen könnte, es habe die Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin zu 1 vom 10. August 1995 schuldhaft verzögert. Dies ist aber nicht der Fall. Das Presbyterium der Antragstellerin zu 1 war durch das Schreiben vom 21. September 1995 unterrichtet, daß das Landeskirchenamt die Entscheidung über seinen Antrag zurückgestellt hatte. Es wäre alsdann Sache des Presbyteriums gewesen, nach der Herbstsynode tätig zu werden und das Landeskirchenamt zu unterrichten, welche Folgerungen es hinsichtlich seines Antrages vom 10. August 1995 aufgrund der Beschlüsse der Kreissynode vom November 1995 gezogen hatte. Auch der Kreissynodalvorstand oder der Superintendent hätten initiativ werden können. Nach Artikel 9 Abs. 1 KO alter Fassung waren Presbyterium und Kreissynodalvorstand zwar lediglich anzuhören. Das bedeutet aber nicht, daß das Landeskirchenamt unbedingt von sich aus hätte tätig werden müssen. Es durfte bei der Vielzahl der von ihm zu bearbeitenden Vorgänge davon ausgehen, daß die beiden Antragsteller sich erneut meldeten, sollten sie weiterhin die Aufhebung der 4. Pfarrstelle der Antragstellerin zu 1 begehren. Dem Presbyterium der Antragstellerin zu 1 war zudem bekannt, daß nach den damaligen Vorstellungen des Landeskirchenamtes die Aufhebung der 4. Pfarrstelle nicht zwingend geboten war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.