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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:29.07.1993
Aktenzeichen:VK 04/1992
Rechtsgrundlage:§ 49 Abs. 1b, § 50 PfDG, § 9 Abs. 1 AG-PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung
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Leitsatz:

  1. Ein Pfarrer kann im Interesse des Dienstes aus seiner Pfarrstelle abberufen werden (§ 49 Abs. 1b PfDG), wenn das Verhältnis zwischen ihm und dem früheren Presbyterium tiefgreifend und auf Dauer zerrüttet ist und dies auch Auswirkungen auf die Arbeit in der Gemeinde hat, so dass ihm die gedeihliche Führung des Pfarramtes in der Kirchengemeinde unmöglich wird.
  2. Trotz Auflösung des früheren Presbyteriums und einer bevorstehenden Neuwahl kann an einer Abberufung festgehalten werden, wenn angesichts der Dauer des Zerwürfnisses mit dem früheren Presbyterium und der Art und Weise wie sich der Antragsteller gegenüber dem Presbyterium, einzelnen Mitgliedern, Mitarbeitern, sonstigen Gemeindegliedern und dem Lehrkörper der evangelischen Grundschule gegenüber verhalten hat, die Gefahr zumindest nicht auszuschließen ist, dass es auch in Zukunft zu ähnlichen Schwierigkeiten kommen wird.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht auslagen- und gebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand:

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Der Antragsteller ist seit dem 12. Juli 1982 Pfarrer in der evangelischen Kirchengemeinde E.. Inzwischen ist eine zweite Pfarrstelle eingerichtet, deren Inhaber seit dem 20. Juli 1986 Pfarrer J. ist.
Das Presbyterium besteht aus 13 Mitgliedern (die beiden Pfarrer und 11 Presbyter). Bis zum 09. November 1989 war der Antragsteller Vorsitzender des Presbyteriums. Dann legte er den Vorsitz nieder, weil er sich bei Differenzen mit den übrigen Pfarrern der Region IV des Kirchenkreises J. vom Presbyterium im Stich gelassen fühlte. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus dem Protokoll über die Sitzung des Presbyteriums vom 09. November 1989. Die Region IV hat sich schließlich wegen dieser Differenzen aufgelöst. Zu seinem neuen Vorsitzenden wählte das Presbyterium Pfarrer J.. Am 31. März 1993 sind 6 Presbyter von ihrem Amt zurückgetreten; eine weitere Presbyterin mußte ausscheiden, weil sie Mitarbeiterin der Gemeinde geworden war. Der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises J. hat daraufhin die Beschlußunfähigkeit des Presbyteriums festgestellt und einen Bevollmächtigtenausschuß berufen, dem keiner der früheren Presbyter und auch keiner der beiden Pfarrer angehören.
Im Laufe der Jahre war es zwischen dem Antragsteller einerseits, sowie dem Presbyterium, einzelnen Presbytern, Pfarrer J., Mitarbeitern, Gemeindegliedern und dem Lehrkörper der evangelischen Grundschule E. zu Meinungsverschiedenheiten gekommen, deren Ursache, Umfang und Bedeutung für die Arbeit des Antragstellers in der Gemeinde zwischen den Parteien streitig sind.
Am 15. Juli 1993 beschloß das Presbyterium, bei der Kirchenleitung zu beantragen, den Antragsteller aus seiner Pfarrstelle abzuberufen. Von den 12 erschienenen Mitgliedern stimmten 8 für und 2 gegen diesen Beschluß; die beiden Pfarrer nahmen an der Abstimmung nicht teil. Die Gründe, die das Presbyterium zu diesem Begehren veranlaßt hatten, sind in dem Protokoll über die Sitzung vom 12. Dezember 1991 niedergelegt; hierauf wird verwiesen.
Das Landeskirchenamt hat den Antragsteller am 08. November 1991 zu dem Antrag des Presbyteriums angehört; auf den hierüber angefertigten Vermerk wird verwiesen.
Den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises J. hat das Landeskirchenamt am 26. November 1991 angehört und einen Vermerk hierüber angefertigt, in dem die Beweggründe des Kreissynodalvorstandes, dem Antrag des Presbyteriums zuzustimmen, niedergelegt sind; auf diesen Vermerk wird verwiesen.
Am 16. Dezember 1991 hat der Kreissynodalvorstand förmlich beschlossen, der Abberufung des Antragstellers aus seiner jetzigen Pfarrstelle zuzustimmen. Dem war folgendes vorausgegangen: Rechtsanwalt W. hatte sich gegenüber dem Landeskirchenamt als Verfahrensbevollmächtigter des Antragstellers bestellt. Als Superintendent M. hiervor erfuhr, schrieb er an den Antragsteller unter anderem (Schreiben vom 12. September 1991): Die Struktur der Landeskirche als einer Körperschaft öffentlichen Rechts mit eigener Rechtssetzung erlaube es nicht, daß andere (kirchlich nicht beauftragte) Personen in eine solche innerkirchliche Rechtsauseinandersetzung, wie z.B. ein Abberufungsverfahren es darstelle, eingriffen. Gegen eine letztendlich getroffene Entscheidung könne dann allerdings vor einem ordentlichen Gericht geklagt werden. Rechtsanwalt W. sei – wenn überhaupt – zumindest jetzt nicht dran. Seine Erfahrung rate dem Antragsteller, von solchem Bemühen um zusätzliche Hilfstruppen abzusehen, denn das dekke die Blöße des Antragstellers auf und werde ihm – mit Recht – negativ ausgelegt.
Rechtsanwalt W. hat Superintendent M. aufgrund dieses Schreibens mit einem an den Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises J. gerichteten Schriftsatz vom 17. September 1991 als befangen abgelehnt. Superintendent M. hat an dem Beschluß des Kreissynodalvorstandes vom 16. Dezember 1991 mitgewirkt.
In der Gemeindeversammlung vom 26. Januar 1992, die wegen der bevorstehenden Wahlen zum Presbyterium einberufen worden war, teilte Superintendent M. erstmals öffentlich mit, daß das Presbyterium die Abberufung des Antragstellers beantragt habe; die Gründe hierfür nannte er unter Berufung auf seine und des Presbyteriums Pflicht zur Verschwiegenheit in Personalangelegenheiten nicht. Die Mehrheit der erschienenen Gemeindeglieder sprach sich gegen eine Abberufung des Antragstellers aus seiner Pfarrstelle aus. Kanditaten für das Presbyteramt wurden befragt, ob sie für oder gegen den Antragsteller seien. Man forderte das Presbyterium auf, eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Das Presbyterium wäre schließlich auch bereit gewesen, seinen Beschluß vom 15. Juli 1991 “zurückzunehmen”, wenn der Antragsteller sich zum 31. Juli 1993 frühzeitig hätte pensionieren lassen, was er aber abgelehnt hat, aber auch nach den einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften zu diesem Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre.
Durch Bescheid vom 28. Januar 1992 hat das Landeskirchenamt den Antragsteller gemäß § 49 Abs. 1 b PfDG zum 01. August 1992 aus seiner Pfarrstelle in der Kirchengemeinde E. abberufen. Den Widerspruch des Antragstellers hiergegen hat die Kirchenleitung durch Beschluß vom 03. April 1992 zurückgewiesen.
Landeskirchenamt und Kirchenleitung haben sich die im Protokoll vom 12. Dezember 1991 niedergelegten Gründe des Presbyteriums für seinen Abberufungsantrag vom 15. Juli 1991 zu eigen gemacht und leiten den Tatbestand des § 49 Abs. 1 b PfDG aus folgenden Umständen her:
  1. Überhebliches und diffamierendes Verhalten des Antragstellers gegenüber Gemeindegliedern, Presbytern und Mitarbeitern bei Meinungsverschiedenheiten.
  2. Fehlendes Vertrauensverhältnis zwischen Antragsteller und Presbyterium.
  3. Keine Zusammenarbeit mit Pfarrer J..
  4. Schwierigkeiten im Umgang mit Mitarbeitern.
  5. Gestörtes Verhältnis zur Gemeinde, insbesondere zum Lehrkörper der evangelischen Grundschule E..
Wegen der Einzelheiten wird auf den Abberufungsbescheid des Landeskirchenamtes vom 28. Januar 1992 und den Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 03. April 1992 verwiesen.
Gegen den ihm am 16. April 1992 zugestellten Bescheid vom 03. April 1992 hat der Antragsteller mit einem am 14. Mai 1992 eingegangenen Schriftsatz die Verwaltungskammer angerufen.
Er trägt vor:
Das Verwaltungsverfahren sei nicht ordnungsgemäß abgelaufen, weil an dem Beschluß des Kreissynodalvorstandes vom 16. Dezember 1991 der von ihm wegen Befangenheit abgelehnte Superintendent M. mitgewirkt habe. Die Antragsgegnerin habe ihm nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, indem sie sich die Erklärungen des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes zu eigen gemacht, seine hiergegen gerichtete eingehende Stellungnahme aber übergangen habe. Seine Zusammenarbeit mit dem Presbyterium sei so normal gewesen, wie es menschliche Beziehungen und gemeindliche Verhältnisse überhaupt und allgemein mit allen Stärken und Schwächen nun einmal seien. Von der Möglichkeit oder gar Notwendigkeit einer Lösung von Gemeinde und Antragsteller sei auch nicht entfernt die Rede gewesen, bis der Superintendent im Presbyterium mit den Worten “hier in der Region sind zwei Füchse (der Bruder des Antragstellers ist Pfarrer in S.), davon muß einer weg” die Abberufung des Antragstellers systematisch betrieben habe und das Presbyterium diesem Drängen schließlich nachgegeben habe. Von der Antragstellerin zur Begründung ihrer Bescheide angeführte Differenzen mit den Presbytern F. und B. sowie dem Leiter des Gemeindeamtes Knorr könnten seine Abberufung nicht rechtfertigen, da sie längst intern bereinigt gewesen seien. In einer quälenden, nicht weiterführenden Diskussion habe er zwar einmal von Grundschulniveau gesprochen; dies habe sich aber nicht, wie ihm jetzt angelastet werde, gegen den Presbyter Keibel gerichtet. Seine neue Dienstanweisung habe er nur deshalb nicht unterschrieben, weil er um eine klare Abgrenzung der Aufgabenbereiche der beiden Pfarrer bemüht gewesen sei. Die in diesem Zusammenhang aufgetretenen Differenzen betreffend die in der Altenpflege tätige Mitarbeiterin R. seien arbeitsrechtlicher Natur gewesen. Als er vor kurzem seine neue Dienstanweisung habe unterschreiben wollen, habe sie ihm Pfarrer J. nicht vorlegen können. Als ihm der Verdacht von Drogendelikten im Jugendzentrum zu Ohren gekommen sei, habe er sich verpflichtet gefühlt, das Presbyterium zu unterrichten. Die Schulgottesdienste habe er, so wie mit dem Lehrkörper der evangelischen Grundschule abgesprochen, gehalten.
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf seine Schriftsätze vom 07. Mai 1992, 14. Oktober 1992 und 09. Juli 1993 verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
den Abberufungsbescheid vom 28. Januar 1992 und den Widerrufsbescheid vom 03. April 1992 aufzuheben.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Das Verhältnis des Antragstellers zum früheren Presbyterium und zu Pfarrer J. sei so nachhaltig gestört gewesen, daß sich dies auch auf die Arbeit des Antragstellers in der Gemeinde ausgewirkt habe. Auf einzelne Vorfälle könne es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Sie halte an ihre Entscheidung, auch unter Berücksichtigung der Tatsache fest, daß nunmehr ein neues Presbyterium zu wählen sei.
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf ihre Schriftsätze vom 01. Oktober 1992, 26. November 1992 und 02. Juli 1993 verwiesen.
Auch die beigeladene Kirchengemeinde, nunmehr vertreten durch ihren Bevollmächtigtenausschuß, will den Antrag zurückgewiesen haben. Zu dem Vorbringen des Antragstellers hat noch das frühere Presbyterium in seiner Sitzung vom 18. Juni 1991 beschlußmäßig Stellung genommen. Es weist dort die Darstellung des Antragstellers als unzutreffend zurück, von 9 zu dieser Sitzung erschienenen Mitgliedern des Presbyteriums haben 7 diesem Beschluß zugestimmt.
Die Kammer hat gemäß dem Beweisbeschluß vom 22. März 1993 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L., S., J., B., F., K., S. und M..
Wegen des Ergebnisses der von dem Berichterstatter als beauftragtem Richter durchgeführten Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 24. Mai 1993 Bezug genommen.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig (§ 50 Abs. 4 PfDG, 9 Abs. 2 AGPfDG, 10 VwKG); er ist jedoch unbegründet, denn die Voraussetzungen des § 49 Abs. 1 b PfDG liegen vor.
Das Verwaltungsverfahren ist ordnungsgemäß abgelaufen. Die Antragstellerin hat vor ihrer Entscheidung, so wie es § 50 Abs. 2 PfDG vorschreibt, den Antragsteller, das Presbyterium der Kirchengemeinde E. und auch den KSV des Kirchenkreises J. angehört. Der Kreissynodalvorstand hat der Abberufung des Antragstellers aus seiner jetzigen Pfarrstelle zugestimmt (§ 9 Abs. 1 AGPfDG).
Dem Antragsteller ist ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Es mag zwar unzweckmäßig gewesen sein, zuerst den Antragsteller und dann erst Presbyterium und Kreissynodalvorstand anzuhören, war es so doch dem Antragsteller verwehrt, bereits bei seiner mündlichen Anhörung auf die Beweggründe dieser beiden Gremien für ihr Begehren, ihn aus seiner Pfarrstelle abzuberufen, einzugehen. Er hatte jedoch vor Erlaß des Abberufungsbescheides Gelegenheit, sich zu dem Vorbringen von Presbyterium und Kreissynodalvorstand zu erklären und hat dies auch mit Schriftsatz vom 18. Dezember 1992 getan. Im Widerspruchsverfahren konnte der Antragsteller sich alsdann erneut zur Sache erklären.
Es ist auch kein Verfahrensmangel, daß der vom Antragsteller wegen seines Schreibens vom 12. September 1991 wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnte Superintendent M. an dem Beschluß des Kreissynodalvorstandes vom 16. Dezember 1991 mitgewirkt hat.
Wohl hat die Verwaltungskammer dieses Schreiben mit höchster Verwunderung zur Kenntnis genommen. Sein Inhalt war völlig unangemessen und geeignet, den Antragsteller in seinen Rechten zu beschneiden. Dem Antragsteller stand entgegen der Ansicht des Superintendenten selbstverständlich zu, sich auch im Verwaltungsverfahren der Hilfe eines die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 S. 2 VwKG erfüllenden Bevollmächtigten, also auch eines Rechtsanwaltes zu bedienen. Die Vorschrift des § 50 PfDG enthält insoweit keinerlei Einschränkungen, so daß die – eigentlich selbstverständliche – in § 15 Abs. 1 S. 1 VwKG normierte Regelung für das gerichtliche Verfahren auch entsprechend für das Verwaltungsverfahren zu gelten hat. Es stand Superintendent M. selbstverständlich frei, eine andere Meinung zu äußern. Zu beanstanden ist jedoch seine Äußerung, das Bemühen des Antragstellers um “zusätzliche Hilfstruppen” deckten dessen Blöße auf und werde ihm mit Recht negativ ausgelegt. Es ist eine völlig deplazierte Wertung des Verhaltens des Antragstellers und eine, dem Superintendenten nicht zustehende, Vorwegnahme des Ergebnisses des Abberufungsverfahrens.
Dennoch führt das Verhalten des Superintendenten M. gegenüber dem Antragsteller nicht dazu, daß der Beschluß des Kreissynodalvorstandes vom 16. Dezember 1991 unwirksam ist. Das VwVfG gilt nicht für das kirchliche Verwaltungsverfahren. Auch war der Kreissynodalvorstand nicht die Behörde, die über die Abberufung des Antragstellers als neutrale Instanz zu entscheiden hatte, er war vielmehr lediglich gemäß §§ 50 Abs. 2 PfDG, 9 Abs. 1 Ausführungsgesetz PfDG an dem Abberufungsverfahren zu beteiligen.
Auch die weiteren in § 50 Abs. 4 S. 1 PfDG normierten Formalien sind erfüllt. Der Abberufungsbescheid vom 28. Januar 1992 ist mit Gründen versehen; er ist dem Antragsteller förmlich zugestellt worden.
Die materiellen Voraussetzungen für eine Abberufung des Antragstellers aus seiner jetzigen Pfarrstelle gemäß § 49 Abs. 1b PfDG sind ebenfalls erfüllt. Es liegt ein Tatbestand vor, der dem Antragsteller die gedeihliche Führung seines Pfarramtes in der Kirchengemeinde E. unmöglich macht. Dies ergibt sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Verbindung mit dem unstreitigen Sachverhalt, wie er sich aus den beigezogenen Akten der Antragsgegnerin ergibt.
Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Antragsteller und der Mehrheit des früheren Presbyteriums war nachhaltig und unheilbar zerstört, wie sich allein schon aus dem Stimmenverhältnis ergibt, mit dem das Presbyterium die Abberufung des Antragstellers beantragt und sich zu dessen Vorbringen im Verfahren vor der Verwaltungskammer geäußert hat.
Nach der Rechtssprechung verschiedener kirchlicher Gerichte und auch der Verwaltungskammer genügt ein solches Zerwürfnis zwar allein nicht, um den Tatbestand des § 49 Abs. 1b PFDG annehmen zu können; dieses Zerwürfnis muß vielmehr in die Gemeinde hineingewirkt und die Arbeit des Pfarrers in der Gemeinde beeinträchtigt haben (Urteil des 2. Senates des Verwaltungsgerichtshofes der Evangelischen Kirche der Union vom 27. Februar 1984 – VGH 48/83 –; Urteil des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtes der VELKD vom 20. Juli 1984 – Rechtsprechungsbeilage zum Amtsblatt der EKD 1988, Seite 16 f.; Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen vom 06. März 1989, Rechtsprechungsbeilage 1991, S. 13; Urteile der Verwaltungskammer vom 30. August 1984 – VK 4/1984 –; 10. Dezember 1985 – VK 7/1984 – und 01. Juni 1992 – VK 13/1991 –). Eine besondere Bedeutung hat die Verwaltungskammer allerdings dem Verhältnis des Pfarrers zu den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums zugemessen (siehe aaO). Ein lang andauerndes und tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen diesen Personen wird sich in aller Regel nicht lediglich in internen Schwierigkeiten erschöpfen, sondern auch die gemeindebezogene Arbeit des Pfarrers und des Presbyteriums beeinträchtigen. Haben beide doch in brüderlicher Gemeinschaft und gemeinsamer Verantwortung die Gemeinde zu leiten (Artikel 68 S. 2, 72 Abs. 2, 83 Abs. 1 S. 1, 104 Abs. 1 KO). Der Pfarrer ist nicht Herr, sondern Hirte der Gemeinde. Mahnung und Hilfe von Seiten der übrigen mit ihm für die Leitung der Gemeinde verantwortlichen Personen soll er willig annehmen (Artikel 72 Abs. 2 S. 2 KO). Auch mit den Pfarrern seines Kirchenkreises soll der Pfarrer in brüderlicher Gemeinschaft stehen, auch deren Mahnung und Hilfe soll er willig annehmen (aaO).
An alldem hat es hier in einigen Bereichen gefehlt, ohne daß dem Antragsteller unbedingt hierwegen ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Dies hat sich auf die Arbeit des Antragstellers in der Gemeinde ausgewirkt und auch insoweit Schwierigkeiten verursacht. Aufgrund dieser Umstände hat die Antragsgegnerin zu Recht angenommen, daß dem Antragsteller die gedeihliche Führung seines jetzigen Pfarramtes nicht mehr möglich ist und es im Interesse des Dienstes geboten ist, ihn aus seiner Pfarrstelle bei der Kirchengemeinde E. abzuberufen. Das ihr bei dieser Entscheidung eingeräumte Ermessen hat die Antragsgegnerin fehlerfrei ausgeübt. Ihre Bescheide müssen auch nicht etwa deswegen aufgehoben werden, weil der Kreissynodalvorstand inzwischen die Beschlußunfähigkeit des früheren Presbyteriums festgestellt und einen Bevollmächtigtenausschuß zur Leitung der Gemeinde bestellt, demnächst also ein vollständig neues Presbyterium zu wählen ist.
Wie sehr das Vertrauensverhältnis zwischen Antragsteller und Presbyterium gestört war, wie sich dies und auch sonstige Umstände auf die Arbeit des Antragstellers in der Gemeinde ausgewirkt haben, läßt sich an einigen – symptomatischen – Vorgängen nachvollziehen.
Es war dem Zeugen K. bei seinem Eintritt in das Presbyterium im Jahre 1985 sogleich aufgefallen, daß dort Differenzen herrschten. Es ging damals um die Auseinandersetzungen des Antragestellers mit den Presbytern T. und F.. Der Presbyter T. war Leiter des ökumenischen Arbeitskreises und Bevollmächtigter des Presbyteriums für Ökumene. Ihm hat der Antragsteller sein Vertrauen für diese Aufgaben entzogen, weil sich T. nicht den Vorstellungen des Antragstellers beugen wollte. Der Aussage des Zeugen F. ist hier zu entnehmen: Obwohl der ökumenische Arbeitskreis zusammen mit katholischen Christen gute Bibelarbeit leistete, verlangte der Antragsteller von T., dieser solle dem katholischen Teilnehmerkreis gegenüber evangelische Standpunkte vertreten. T. und auch der Zeuge F. waren anderer Ansicht, weil sie keine Spannungen in den Ökumenekreis hineintragen wollten. Dies veranlaßte den Antragsteller, T. sein Vertrauen zu entziehen. Diese Vorgänge führten schließlich dazu, daß der Ökumenekreis seine Arbeit einstellte.
Es war dem Antragsteller sicherlich nicht verwehrt, seine Ansichten zur Arbeit des ökumenischen Arbeitskreises zu vertreten. Entscheidend aber ist, daß der Antragsteller nicht das brüderliche Gespräch mit den Beteiligten zu diesen Fragen führte, sondern durch sein Verhalten schließlich den Rücktritt des Presbyters T. von der Leitung des ökumenischen Arbeitskreises und letztendlich das Ende der ökumenischen Zusammenarbeit mit katholischen Christen in einem solchen Arbeitskreis verursachte.
Auch die Arbeit anderer Gemeindekreise ist durch die mangelnde Bereitschaft des Antragstellers, auch die Ansichten anderer Gemeindeglieder gelten zu lassen, beeinträchtigt worden.
In der Gemeinde E. besteht ein Frauenkreis und die Frauenhilfe. Mitglieder des Frauenkreises suchten im Jahre 1986 einmal den damaligen Superintendenten auf. Sie wollten sich nicht über den Antragsteller beschweren, sondern sich lediglich informieren, inwiefern Gemeindeglieder berechtigt seien, auch ihre Vorstellungen in die Gemeindearbeit einzubringen. Der Antragsteller duldete so etwas nicht, es mußte immer nach seinem Willen gehen, wie der Zeuge F. glaubhaft bekundet hat. Dementsprechend war der Antragsteller über das Verhalten der Mitglieder des Frauenkreises verärgert. Dies hat der Antragsteller bei einem Treffen des Besuchsdienstkreises am 20. Juni 1986 zum Ausdruck gebracht, wie der Zeuge F. bekundet hat. Er hat dies darüberhinaus auch bei einer anderen Gelegenheit gezeigt und sich hierbei nicht etwa als Seelsorger der Mitglieder des Frauenkreises erwiesen. Als das Ehepaar F. den Antragsteller einmal aufsuchte, um mit ihm über diese und auch andere Differenzen zu sprechen, hat der Antragsteller Frau F. solche Vorwürfe gemacht, daß sie einen Nervenzusammenbruch erlitt. Diese Vorgänge haben schließlich dazu geführt, daß die früher gute Zusammenarbeit des Frauenkreises mit der Frauenhilfe zum Erliegen kam, wie die Zeugin S. und der Zeuge F. bekundet haben. Dabei steht die Frauenhilfe, die früher von der Zeugin S. und jetzt von der Ehefrau des Antragstellers geleitet wird, auf Seiten des Antragstellers. Ein solcher Zwiespalt zwischen in der Gemeindearbeit aktiven Frauen muß sich notwendigerweise negativ auf das Gemeindeleben auswirken. Dabei ist nicht entscheidend, ob sich dieser Zwiespalt in öffentlichen Streitigkeiten dieser beiden Kreise darstellt. Entscheidend ist, daß zwischen zwei, an einer aktiven Mitarbeit in der Gemeinde interessierten Frauengruppen, keine schwesterliche Gemeinschaft mehr besteht. Dabei ist unerheblich, ob die Mitglieder des Frauenkreises, so wie es die Zeugin S. vermutet, unter dem Einfluß ihrer Ehemänner als Mitglieder des früheren Presbyteriums stehen. Entscheidend für den Tatbestand des § 49 Abs. 1b PfDG ist vielmehr, daß das Zerwürfnis der beiden Frauengruppen es dem Antragsteller letztlich unmöglich macht, mit sämtlichen in der Gemeindearbeit aktiven Frauen vertrauensvoll zusammenzuarbeiten.
Auch die Arbeit des Besuchsdienstkreises ist schließlich durch vom Antragsteller verursachte Vorgänge negativ beeinflußt worden. Dies ergibt sich aus der Aussage des Zeugen F..
Dieser Zeuge leitete zusammen mit dem Presbyter T. diesen Arbeitskreis. Man wollte auch Besuche im Krankenhaus E. durchführen. Die Leiter des Kreises wollten dies mit dem Antragsteller besprechen, der ihnen jedoch keinen Termin hierzu nannte. Der Zeuge F. veranlaßte daraufhin das Gemeindebüro, mit der Oberin des Krankenhauses einen Termin zu vereinbaren. Diesen Termin hat das Gemeindebüro – offensichtlich vom Antragsteller angewiesen – schließlich wieder abgesagt. Jetzt erst erfuhr der Zeuge F. von einer Mitarbeiterin des Gemeindeamtes, daß das Krankenhaus dem Antragsteller schon immer eine Liste der evangelischen Patienten übersandt hatte. Diese Liste hatte der Antragsteller jedoch dem Besuchsdienstkreis nicht zugänglich gemacht. Diese Vorgänge führten schließlich dazu, daß die Leiter des Besuchsdienstkreises von ihrem Amt zurücktraten und der Zeuge Pfarrer J. bei Antritt seines Amtes gebeten wurde, die Leitung dieses Gemeindekreises zu übernehmen. Es mag zwar sein, daß die Mitglieder des Besuchsdienstkreises nicht ohne weiteres fähig waren, auch Krankenbesuche durchzuführen und hierfür besonders hätten geschult werden müssen. An einem entsprechenden Kurs teilzunehmen, waren sie offensichtlich auch bereit, wie sich aus der Aussage der Zeugin S. ergibt. Auch ist nicht auszuschließen, daß beide Seiten bei dem Gespräch vom 20. Juni 1986 nicht immer sachlich blieben. Die Vorgänge zeigen jedoch, wie wenig der Antragsteller fähig war, auch auf Vorstellungen von Presbytern und anderen Gemeindegliedern und ihren Willen zur Mitarbeit einzugehen.
Der Antragsteller war auch nicht gewillt, gegen seine Auffassung zustandegekommene Entscheidungen des Presbyteriums zu akzeptieren. Dies ergibt sich aus zwei Beispielen.
Das Presbyterium hatte beschlossen, das Haus T. umzubauen, anstatt es wie ursprünglich geplant zu verkaufen und den Erlös zur Finanzierung des neuen Gemeindehauses zu verwenden. Diesen gegen seinen Willen gefaßten Beschluß hat der Antragsteller, wie der Zeuge J. bekundet hat, gegenüber Mitarbeitern “madig” gemacht. Wenn der Zeuge auch keine Einzelheiten mehr bekunden kann, zeigt dieser Vorgang zusammen mit weiteren Vorfällen jedoch, daß der Antragsteller nicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit mit seinem Amtsbruder und dem Presbyterium fähig war. Den Beschluß des Presbyteriums, die Stundenzahl der in der Altenpflege tätigen Mitarbeiterin R. von 18 auf 22 zu erhöhen, hat er immer wieder beanstandet und Stundennachweise verlangt. Die Angaben der Frau R. und den von ihr geführten Stundennachweis hat er selbst dann noch nicht anerkannt, nachdem der Finanzkirchmeister S. sie überprüft hatte, indem er Frau R. 14 Tage lang bei ihrer Arbeit begleitet hatte. All dies ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen K.. Als dieser Zeuge ihm daraufhin ein in seinem Betrieb für solche Zwecke gebräuchliches Formular vorlegte und fragte, ob R. ihre Stunden in dieser Form nachweisen solle, wußte der Antragsteller hierzu nichts zu sagen. Ihm war also offensichtlich die Haltlosigkeit seines gegen R. geäußerten Verdachtes bewußt, sie lege falsche Stundennachweise vor. Diese Vorgänge haben dann schließlich zu einem weiteren Zerwürfnis zwischen dem Antragsteller einerseits sowie Pfarrer J. und dem Presbyterium andererseits geführt. Das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und R. war inzwischen gestört. Um sie, wie der Zeuge K. es ausgedrückt hat, “aus der Schußlinie zu nehmen”, faßte das Presbyterium die Dienstanweisung für die beiden Pfarrer so, daß die Aufsicht über das Seniorenwohnheim nicht mehr dem Antragsteller sondern Pfarrer J. zustehen sollte. Dies veranlaßte den Antragsteller, die Unterschrift unter die neue Dienstanweisung zu verweigern. Inzwischen ist er zwar hierzu bereit, geleistet hat er aber seine Unterschrift immer noch nicht, weil die Dienstanweisung, wie er angibt, bei zwei verschiedenen Gelegenheiten nicht greifbar gewesen sei.
Ob die zuletzt erörterten Vorgänge in die Gemeinde hineingewirkt haben, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Sie sind aber bezeichnend für das gestörte Vertrauensverhältnis zwischen Antragsteller und dem früheren Presbyterium.
Kennzeichnend für das Verhältnis des Antragstellers zu seinem Amtsbruder J., dem Presbyterium und Mitarbeitern ist weiter folgender Vorfall. In einem Brief vom 15. Februar 1991 an Pfarrer J. als den Vorsitzenden des Presbyteriums und die Kirchmeister hat der Antragsteller den Verdacht geäußert, im Jugendheim der Kirchengemeinde würden Drogen konsumiert und mit Drogen gehandelt. Einzelheiten, die diesen Verdacht hätten erhärten können, teilte er nicht mit. Einen von den beiden Jugendleitern vorgeschlagenen Termin zu einem Gespräch, an dem auch Pfarrer J. als Vorsitzender des Presbyteriums und der Vorsitzende des Jugendausschusses hätten teilnehmen sollen, nahm er nicht wahr. Auch in einer Sitzung des Presbyteriums konkretisierte der Antragsteller den von ihm geäußerten Verdacht nicht. Das Presbyterium stellte daraufhin die Haltlosigkeit der von dem Antragsteller erhobenen Vorwürfe fest.
Die Vorgänge um Frau R. und das Jugendzentrum belegen, daß der Antragsteller offensichtlich dazu neigt, voreilig Vorwürfe gegen Mitarbeiter (Frau R.: falscher Stundennachweis; Jugendzentrum: mangelnde Aufsicht durch die beiden Jugendleiter) zu erheben, ohne in der Lage zu sein, für solche Vorwürfe einen Beweis anzutreten.
Das Verhältnis des Antragstellers zu Eltern und der Lehrerschaft der evangelischen Grundschule E. war durch die Art und Weise getrübt, wie er seine Schulgottesdienste abhielt. Hierzu ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin L., der Vorsitzenden der Schulpflegschaft, und des Zeugen S., des Rektors der Grundschule: Schon vor der Amtszeit des Zeugen S. hatte es Schwierigkeiten zwischen der evangelischen Kirchengemeinde und der Grundschule hinsichtlich der Schulgottesdienste gegeben. Vornehmlich zwischen den Lehrerinnen und dem Antragsteller gab es Schwierigkeiten wegen der Möglichkeit, die Schulgottesdienste im Schulunterricht vorzubereiten. Dies führte schließlich dazu, daß die Lehrerin Imerath, die als Kontaktperson zwischen Schule und Kirchengemeinde tätig war, von diesem Amt zurücktrat und keine andere Lehrerin bereit war, diese Aufgabe zu übernehmen.
Ursprünglich war abgesprochen, daß die Schulgottesdienste 45 Minuten dauern sollten. Hieran hielt sich der Antragsteller nicht, wie die Zeugin L. beobachtet hat. Ihr Eindruck war, daß die Predigt des Antragstellers an den Kindern “vorbeiging”. Sie merkte das daran, daß die Kinder nicht mehr konzentriert zuhörten. Mit anderen Müttern, die die Schulgottesdienste besuchten, war sie der Meinung, “warum muß der Gottesdienst so lange dauern, es hat doch schon längst die zweite Schulstunde begonnen”. Eltern einer ersten Klasse haben sich bei der Schulpflegschaft beschwert, der Antragsteller halte den Schulgottesdienst nicht kindgerecht. Auch der Zeuge S., der entgegen dem Anraten des übrigen Lehrkörpers einen Neuanfang bezüglich der Schulgottesdienste machen wollte, beobachtete schließlich, daß der Antragsteller sich nicht an die Absprache bezüglich der Dauer des Schulgottesdienstes hielt und die Kinder wegen der Dauer unruhig wurden. Er erfuhr dann auch davon, daß der Antragsteller den Lehrerinnen alsdann vorwarf, sie könnten nicht für Disziplin sorgen. Der Zeuge S. berief deshalb für den 28. August 1990 eine Fachkonferenz ein, an der die Religionslehrerin, die beiden Pfarrer, zwei Mitglieder des Presbyteriums und zwei Elternvertreter teilnahmen. Man einigte sich auf eine Dauer der Schulgottesdienste von 30 bis 35 Minuten. Hieran hielt sich der Antragsteller jedoch nicht, sein nächster Schulgottesdienst dauerte 55 Minuten. Daraufhin verlangten die Lehrerinnen von der Kirchengemeinde, daß nur noch Pfarrer J. Schulgottesdienst abhalten solle; so wurde dann auch verfahren.
Diese Vorgänge haben die Arbeit des Antragstellers in der Gemeinde beeinträchtigt. Sie haben ihm die Erfüllung einer dringenden und vornehmlichen Aufgabe, nämlich der Seelsorge an der Schuljugend der Kirchengemeinde E., unmöglich gemacht.
Das gestörte Verhältnis des Antragstellers zu der Mehrzahl der Pfarrer der Region IV des Kirchenkreises J. hat schließlich dazu geführt, daß sich diese aufgelöst hat. Dies ist dem Protokoll über die Sitzung des Presbyteriums vom 09. November 1989 zu entnehmen. An dieser Sitzung haben aus der Region IV die Pfarrerin B. sowie die Pfarrer D. und W. teilgenommen. Sie haben erklärt, das Vertrauen der anderen Pfarrer zum Antragsteller sei zerstört. Die Region IV hat sich dann schließlich auch aufgelöst.
Ob sich dieser Vorgang auf die Arbeit des Antragstellers in der Gemeinde ausgewirkt hat, kann dahinstehen. Auf jeden Fall hat er dazu geführt, daß der Antragsteller den Vorsitz im Presbyterium niederlegte, weil er sich von diesem im Stich gelassen glaubte. Sein Verhalten hat bewirkt, daß die Kirchengemeinde E. in der Region IV isoliert war.
Es ist somit festzustellen, daß nicht nur das Verhältnis des Antragstellers zum früheren Presbyterium Schaden gelitten hatte, sondern daß sich dies und andere Verhaltensweisen des Antragstellers auch negativ auf seine Arbeit in der Gemeinde ausgewirkt haben. Dem stehen nicht die Aussagen der Zeuginnen B. und S. entgegen. Die Zeugin B. gehörte erst ab März 1992 dem Presbyterium an. Vorher hat sie nicht besonders am Gemeindeleben teilgenommen, war vielmehr nach ihren eigenen Worten nur “einfacher Kirchgänger”. Die Zeugin S. wußte zwar über die Arbeit des Antragstellers nur Gutes zu berichten. Aber auch sie mußte einräumen, daß die gute Zusammenarbeit zwischen Frauenkreis und Frauenhilfe inzwischen aufgehört hat, die Stundenzahl der Frau R. immer einmal Thema im Presbyterium war und einige Mitglieder des Presbyteriums Schwierigkeiten mit dem Antragsteller hatten. Diese Schwierigkeiten führt sie zwar darauf zurück, “daß sich diese Herren nicht Pfarrer F. unterordnen können oder wollen und meinen, er stelle sich über sie”. Gerade diese Beobachtung der Zeugin S. beweist aber, daß es dem Antragsteller nicht möglich war, seine Person hintanzustellen und in gemeinsamer Verantwortung mit den übrigen Mitgliedern des Presbyteriums die Gemeinde zu leiten.
Aus all diesen Gründen muß festgestellt werden, daß das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem früheren Presbyterium tiefgreifend und auf Dauer zerrüttet ist, dies auch Auswirkungen auf die Arbeit des Antragstellers in der Gemeinde gehabt hat, so daß ihm die gedeihliche Führung des Pfarramtes in der Kirchengemeinde E. unmöglich geworden ist. Dies berechtigte die Antragsgegnerin, ihn im Interesse des Dienstes aus seiner Pfarrstelle abzuberufen (§ 49 Abs. 1b PfDG); das ihr hierbei eingeräumte Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt. Die Differenzen zwischen Antragsteller und Presbyterium haben schon längere Zeit bestanden. Das sonstige Verhalten des Antragstellers läßt befürchten, daß es auch immer wieder zu Schwierigkeiten zwischen ihm einerseits sowie einzelnen Presbytern, Mitarbeitern, Mitgliedern von Gemeindekreisen und auch sonstigen Personen, wie z. B. dem Lehrkörper der evangelischen Grundschule, andererseits kommen würde. All dies rechtfertigt die Annahme der Antragsgegnerin, daß dem nur durch eine Abberufung des Antragstellers aus seiner jetzigen Pfarrstelle abgeholfen werden kann. Der Bevollmächtigtenausschuß teilt diese Meinung offensichtlich. Obwohl ihm kein Mitglied des früheren Presbyteriums angehört, hat auch er beantragt, die Entscheidungen der Antragsgegnerin zu bestätigen. Dies zeigt, daß auch er es für geboten hält, den Antragsteller aus seiner Pfarrstelle abzuberufen.
Es ist auch nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, daß die Antragsgegnerin an der Abberufung festhält, obwohl nunmehr ein neues Presbyteriums zu bilden ist. Angesichts der Dauer des Zerwürfnisses mit dem früheren Presbyterium und der Art und Weise wie sich der Antragsteller gegenüber dem Presbyterium, einzelnen Mitgliedern, Mitarbeitern, sonstigen Gemeindegliedern und dem Lehrkörper der evangelischen Grundschule gegenüber verhalten hat, ist die Gefahr zumindest nicht auszuschließen, daß es auch in Zukunft zu ähnlichen Schwierigkeiten kommen würde. Demzufolge kann aus der Tatsache, daß das frühere Presbyterium aufgelöst ist und ein neues zu wählen ist, zu Gunsten des Antragstellers nichts hergeleitet werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.