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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:23.03.1992
Aktenzeichen:VK 15/1990
Rechtsgrundlage:§ 9 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland; Art. 3 GG; § 10 Satz 2 AG PfAG; § 6 PfDG; § 5 Abs. 5 PrO; § 31 VwKG i.V.m. § 99 VwGO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Zweite Theologische Prüfung
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Leitsatz:

  1. Prüfungsentscheidungen sind nur eingeschränkt überprüfbar. Es handelt sich um pädagogisch-wertende Beurteilungen, die allein dem jeweiligen Prüfer bzw. Prüfungsausschuss in Ausschöpfung des ihm allein zustehenden Beurteilungsspielraums zu Gebote stehen, in den kein Außenstehender – auch nicht die Verwaltungskammer – eingreifen darf, da Außenstehende keine größere Fachkompetenz als der Prüfer besitzen. Der Verwaltungskammer steht nur dann eine Überprüfungskompetenz zu, wenn ein das Prüfungsergebnis beeinflussender Verfahrensverstoß erfolgt ist, der Beurteilende sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat.
  2. Ein Anonymitätsgrundsatz ist in der Prüfungsordnung nicht festgeschrieben, kann sich aber aus Art. 3 GG ergeben. Es liegt allein am Prüfling selbst, die Arbeiten so abzufassen und zu formulieren, dass die Anonymität gewahrt und nicht auf seine Person – insbesondere bzgl. des Geschlechts – geschlossen werden kann.
  3. Wird hinsichtlich des Praxisprojekts ein Arbeitsvorhaben gewählt, das zwangsläufig oder aufgrund der Abfassung der Arbeit die Identität des Prüflings aufdeckt, kann dies keinen Prüfungsverstoß bedeuten. Da dem Prüfling nach § 20 Abs. 1 PrO eine „eigene Wahl“ zusteht, ist dies allein dem Prüfling anzulasten.
  4. Werden Literaturverzeichnisse in den schriftlichen Arbeiten bemängelt, etwa weil sie nur Belegcharakter hätten, so stellt dies keine sachfremde Erwägung dar, da auch die Auswahl der Literatur, die der Prüfling heranzieht, etwas über die Fähigkeiten und Kenntnisse des Kandidaten auszusagen vermag; entsprechende Erkenntnisse des Prüfers liegen daher innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.
  5. Nicht jede Bemängelung muss so eingehend zu belegen sein, dass jeder Zweifel ausgeschlossen erscheint, vielmehr muss genügen, dass der Prüfer die von ihm für wesentlich angesehenen Mängel im Grundsatz mitteilt; Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beurteilungen der Predigt und des Praxisprojekts.
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Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht auslagen- und gebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
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Tatbestand

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Im Jahre 1990 unterzog die Antragstellerin sich der Zweiten Theologischen Prüfung. Nach der mündlichen Prüfung vom 12./13. September 1990 teilte ihr der Antragsgegner mit, sie habe die Prüfung nicht bestanden. Wegen der einzelnen Noten wird auf die Notenübersicht vom 13. September 1990 verwiesen.
Am 28. September 1990 legte die Antragstellerin Widerspruch ein, den sie u.a. wie folgt begründete: Die Prüferbeanstandungen hinsichtlich der schriftlichen Arbeiten litten an sachfremden Erwägungen, weil mangelhafte oder gerade noch ausreichende Literaturverzeichnisse bemängelt würden, während sich aus den Rechtsvorschriften nicht entnehmen ließe, daß das Literaturverzeichnis mehr als nur Belegcharakter haben müsse. Im Hinblick auf die Prüfungsanforderung, beim Praxisprojekt in den Voruntersuchungen “Gemeindesituation und Kontext der Gemeinde” und bei der Predigt den Weg vom Text zur Ausführung “von der jeweiligen Situation der Hörer her kritisch” zu bedenken, sei sie, die Antragstellerin, gezwungen gewesen, die signifikante Situation Triers zu offenbaren, wodurch, da sie die einzige Kandidatin aus Trier gewesen sei, die Anonymität nicht gewährleistet gewesen sei. Außerdem beanstandete die Antragstellerin verschiedene Einzelpunkte der Beurteilungen über die schriftlichen Leistungen im Praxisprojekt, der Predigt und im Fach Praktische Theologie. Wegen der Einzelheiten wird auf das Widerspruchsschreiben Bezug genommen.
Den Widerspruch wies der Beschwerdeausschuß für die Zweite Theologische Prüfung am 24. Oktober 1990 – mitgeteilt durch Bescheid vom 29. Oktober 1990 – unter Hinweis auf den den Prüfern zustehenden Beurteilungsspielraum und deshalb zurück, weil ein Literaturverzeichnis, das seinem Belegcharakter für eine zutreffende Auswahl der Literatur und deren Verarbeitung in der Arbeit nicht gerecht werde, nicht der geforderten Leistung entspreche und weil kein Prüfer darauf hingewiesen habe, daß er auf Grund der geschilderten Gemeindsituation auf die Person des Prüflings habe schließen können. Dieser Bescheid wurde der Antragstellerin am 6. November 1990 zugestellt.
Mit dem am 29. November 1990 eingegangenen Antrag zur Verwaltungskammer wiederholt und vertieft die Antragstellerin ihr Widerspruchsvorbringen. Sie führt ergänzend aus: Den Anforderungen des Anonymitätsprinzips genüge es nicht, wenn ein Prüfer selbst entscheiden könne, ob er sich befangen fühle. Die Ansicht der Prüfer bzgl. des Praxisprojektes, die Goldene Konfirmation trage nicht zum Gemeindeaufbau bei, stelle einen offensichtlichen Bewertungsfehler dar.
Die Antragstellerin hat ursprünglich beantragt,
1)
das Praxisprojekt für bestanden zu erklären und im Falle einer Wiederholung der Prüfung anzurechnen;
hilfsweise
das Praxisprojekt einer erneuten Begutachtung nach § 4 Abs. 4 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 24. Mai 1984, KABl. S. 113 (PrO), zu unterziehen, nachdem folgende Stellen geweißt wurden:
  • auf Seite 1 unter Punkt 1.1.1 der 1. Absatz,
  • auf Seite 21 die untere Hälfte,
  • aud Seite 23 das Emblem,
  • auf Seite 24 das Foto,
  • auf Seite 25 das Foro;
2)
die Predigt einer erneuten Begutachtung nach § 4 Abs. 4 PrO zu unterziehen, nachdem folgende Stelle geweißt wurde:
  • Punkt 2.4: Die Gemeindesituation;
3)
die Wissenschaftliche Hausarbeit im Falle einer Wiederholung der Prüfung anzurechnen.
Inzwischen hat die Antragstellerin die Wiederholungsprüfung bestanden.
Sie beantragt nunmehr,
den Bescheid, mit dem ihr das Nichtbestehen der Zweiten Theologischen Prüfung vom 12./13. September 1990 mitgeteilt wurde, und den Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 1990 aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er hält die von der Antragstellerin geltend gemachten Beanstandungen z.T. für unbeachtlich, z.T. für nicht gegeben.
Die Antragstellerin hat ferner gebeten, ihr Einsicht in die Prüfungsakten zu gewähren. Der Antragsgegner hat jedoch mitgeteilt, daß er sich im Hinblick auf die gegenwärtige Rechtslage gehindert sehe, die Prüfungsakten vorzulegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im einzelnen wird auf den Inhalt der Akten der Verwaltungskammer und des Widerspruchsvorganges ergänzend Bezug genommen.
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Gründe:

Der Antrag hat keinen Erfolg.
Er ist zulässig, obwohl die Antragstellerin inzwischen ihre Wiederholungsprüfung bestanden hat. Denn dadurch ist für ihren Antrag nicht das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Es kann für die Antragstellerin nämlich von Bedeutung sein – z.B. für ihre Bewerbungen –, ob sie die Prüfung im 1. Versuch oder nur nach einer Wiederholungsprüfung bestanden hat.
Auch die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen sind erfüllt.
Der Antrag ist aber unbegründet.
Die Antragstellerin wird durch die angefochtene Prüfungsentscheidung nicht rechtswidrig in ihren Rechten verletzt.
Die maßgebende Rechtsgrundlage für die Prüfungsentscheidung findet sich in den §§ 3, 4, 10, 16 – 22 PrO. Danach hat die Prüfungskommission das Examen der Antragstellerin ohne Beurteilungsfehler für nicht bestanden erklärt.
Prüfungsentscheidungen sind nur eingeschränkt überprüfbar, weil es sich um pädagogisch-wertende Beurteilungen handelt, die allein dem jeweiligen Prüfer bzw. Prüfungsausschuß in Ausschöpfung des ihm allein zustehenden Beurteilungsspielraums zu Gebote stehen, in den kein Außenstehender – auch nicht die Verwaltungskammer – eingreifen darf; denn Außehstehende besitzen keine größere Fachkompetenz als der Prüfer. Nur dann steht der Verwaltungskammer eine Überprüfungskompetenz zu, wenn ein das Prüfungsergebnis beeinflussender Verfahrensverstoß erfolgt ist, der Beurteilende sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, von falschen Tatsachen ausgegangen ist oder allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht beachtet hat. Ein solcher, für das vorliegende Verfahren relevanter Ausnahmefall ist jedoch nicht erkennbar.
Dafür, daß die Prüfungskommission von falschen Tatsachen ausgegangen ist, ist im Falle der Antragstellerin kein Anhaltspunkt ersichtlich; sie hat hierzu auch nichts vorgetragen. Es liegen aber auch keine sonstigen entscheidungsrelevanten Rechtsverstöße oder Beurteilungsfehler vor.
Einen Verfahrensfehler konnte die Verwaltungskammer nicht feststellen.
Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Anonymitätsgrundsatzes geltend macht, ist zunächst festzustellen, daß ein solcher Grundsatz in der Prüfungsordnung nicht festgeschrieben worden ist; er mag sich allerdings aus Art. 3 GG ergeben. Dieser Grundsatz ist aber durch Maßnahmen des Antragsgegners oder der Prüfer nicht verletzt worden. Soweit die Antragstellerin die Vorgaben in den Hinweisen zur Anfertigung der Prüfungsarbeiten bemängelt, ist darauf hinzuweisen, daß der Prüfling nach § 10 PrO in der Zweiten Theologischen Prüfung den Nachweis führen soll, daß er sich die für den Dienst als Pfarrer in der Kirche erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat. Dazu gehört auch, daß er fähig ist, die besonderen Gegebenheiten der konkreten Gemeinde im Praxisprojekt und in der Predigt zu berücksichtigen. Dies ist Teil der Prüfungsanforderungen, so daß damit eine Verletzung des Anonymitätsgrundsatzes nicht begründet werden kann. Im übrigen liegt es allein am Prüfling selbst, die Arbeiten so abzufassen, daß die Anonymität gewahrt bleibt, und seine Arbeiten so zu formulieren, daß nicht auf seine Person – insbesondere bzgl. des Geschlechts – geschlossen werden kann. Vor allem hinsichtlich des Praxisprojektes hätte es die Antragstellerin durch die Auswahl eines anderen Arbeitsvorhabens vermeiden können, ihre Identität zu offenbaren; denn bzgl. des zu behandelnden Arbeitsvorhabens steht dem Prüfling nach § 20 Abs. 1 PrO die “eigene Wahl” zu. Wählt er ein Thema, das zwangsläufig oder auf Grund der Abfassung der Arbeit seine Identität aufdeckt, so ist dies allein ihm anzulasten, kann aber keinen Prüfungsverstoß bedeuten.
Ferner ist nicht ersichtlich, daß die Prüfungsentscheidung durch sachfremde Erwägungen beeinflußt worden sein könnte.
Eine Voreingenommenheit der Prüfer gegenüber der Antragstellerin ist nicht erkennbar geworden. Auch die Antragstellerin selbst behauptet eine solche Voreingenommenheit nicht; sie möchte nur nicht ausschließen, daß die – ihr selbst zuzurechnende -etwaige Offenlegung ihrer Identität die Prüfungsentscheidung beeinflußt habe. Dies reicht aber mangels anderweitiger Anhaltspunkte nicht aus, den Prüfern tatsächliche sachfremde Erwägungen zu unterstellen.
Wenn die Literaturverzeichnisse in den schriftlichen Arbeiten der Antragstellerin bemängelt worden sind, etwa weil sie nur Belegcharakter hätten, so stellt auch dies keine sachfremde Erwägung dar. Denn auch die Auswahl der Literatur, die der Prüfling heranzieht, vermag etwas über die Fähigkeiten und Kenntnisse des Kandidaten auszusagen; entsprechende Erkenntnisse des Prüfers liegen daher innerhalb des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums.
Soweit die Antragstellerin weitere Beurteilungsmängel geltend macht, insbesondere beanstandet, der Beurteilungsmaßstab sei nicht nachvollziehbar bzw. erkennbar, bei der Predigt sei eine Exegese zu Unrecht vermißt worden, die Darstellung und Durchführung des Praxisprojektes sei unzufreffenderweise bemängelt worden, sind weitere relevante Beurteilungsmängel nicht erkennbar. Daß unterschiedliche Bewertungen im ganzen und in Einzelfragen aufgetreten sind, beruht darauf, daß die Prüfungsbeurteilungen zwangsläufig eine höchstpersönliche Bewertung darstellt, weshalb bei unterschiedlichen Ergebnissen entsprechend § 4 Abs. 4 PrO die Einholung einer 3. Beurteilung angeordnet worden ist. Im Gegensatz zur Ansicht der Antragstellerin ist auch nicht zu fordern, daß jede Bemängelung so eingehend zu belegen ist, daß jeder Zweifel ausgeschlossen erscheint (welche Forderung wohl eine Unmöglichkeit verlangen würde). Es muß genügen, daß der Prüfer die von ihm für wesentlich angesehenen Mängel im Grundsatz mitteilt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Beurteilungen der Predigt und des Praxisprojekts.
Allerdigs könnte die Beurteilung des Praxisprojekts auf einer Verkennung allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze beruhen, wenn die Prüfer im Gegensatz zu einer ernstzunehmenden wissenschaftlichen Meinung die Goldene Konfirmation als nicht zum Gemeindeaufbau beitragend angesehen und der Antragstellerin deren gegenteilige Auffassung vorgeworfen haben. Denn die darin liegende Forderung, eine wissenschaftlich geäußerte Ansicht außer Betracht zu lassen, nur weil der Prüfer ihr nicht folgt, kann nicht dem Grundsatz entsprechen, daß eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung nicht als falsch gewertet werden darf,
vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. April
1991, NJW 1991, 2005 (2008).
Denkbar ist allerdings auch, daß die Prüfer mit der entsprechenden Beanstandung in beurteilungsmäßig unbedenklicher Weise nur anmerken wollten, daß die Antragstellerin sich nicht differenziert mit der Frage nach dem Wert der Goldenen Konfirmation für den Gemeindeaufbau auseinandergesetzt habe. Dies braucht indessen nicht aufgeklärt zu werden.
Denn selbst wenn die Prüfer die von der Antragstellerin beanstandete Beurteilung der Goldenen Konfirmation vorgenommen hätten, könnte die darin liegende Außerachtlassung allgemeingültiger Bewertungsgrundsätze dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen.
Allerdings kann die Verwaltungskammer den Vorwurf der Antragstellerin nicht überprüfen, weil der Antragsgegner ohne zureichenden Grund die Vorlage der Prüfungsakten verweigert. Insbesondere gibt es – im Gegensatz zur Ansicht des Antragsgegners – keine gesetzliche Norm, nach welcher die Vorlage der Prüfungsakten (und damit gem. § 16 VwKG die Einsicht in diese Akten durch die Antragstellerin) untersagt wäre. Vielmehr bestimmt über § 31 VwKG die Bestimmung des § 99 VwGO, daß – mit Ausnahme der geheimhaltungsbedürftigen Vorgänge – alle für die Entscheidung notwendigen Akten vorzulegen sind. Aus kirchenrechtlichen Vorschriften ist ein solches Geheimhaltungsbedürfnis nicht herzuleiten. § 10 Satz 2 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrerausbildungsgesetz und § 6 des Kirchengesetzes betreffend das Dienstrecht der Pfarrer sind nicht einschlägig, weil es in beiden Fällen nicht um das Prüfungsverfahren, sondern um Dienstrecht geht; außerdem betreffen diese Bestimmungen nicht das Verfahren vor der Verwaltungskammer. § 5 Abs. 5 PrO regelt nur die Kenntnisnahme von den Beurteilungen im Anschluß an die Prüfung. Das sich etwa anschließende Rechtsbehelfsverfahren wird hier nicht behandelt. Daß § 5 Abs. 5 PrO das Widerspruchs- und Klageverfahren gar nicht betrifft, ist schon daraus zu erkennen, daß der Prüfling binnen 3 Monaten nach Abschluß der Prüfung die Bekanntgabe begehren kann, während er nach § 9 Abs. 1 PrO für den Widerspruch nur 2 Wochen Zeit hat. Dies zeigt, daß die Maßnahme des § 5 Abs. 5 PrO nicht (unbedingt) der Vorbereitung eines Rechtsbehelfsverfahrens zu dienen vermag. Deshalb ist die Vorlage der Akten in einem Gerichtsverfahren, das die Prüfung zum Gegenstand hat, nicht geregelt, so daß es bei der Anwendung des § 99 VwGO bleiben muß. Der Natur der Sache nach sind die Prüfungsakten nicht geheimzuhalten. Denn in ihnen sollen keine geheimzuhaltenden Vorgänge beschrieben, sondern nur die Prüfungsleistungen und deren Beurteilungen enthalten sein. Wenn diese Beurteilungen aber in einem gerichtlichen Verfahren – wenn auch nur eingeschränkt – überprüft werden können, müssen sie dem Gericht (und über § 16 VwKG auch dem antragstellenden Prüfling) zugänglich sein.
Wie zu verfahren ist, wenn der Antragsgegner die Überprüfung der geltend gemachten Bewertungsmängel durch Nichtvorlage der Prüfungsakten unmöglich macht, ist nicht geregelt. In Betracht käme, die Tatsachenbehauptungen des Antragstellers als zutreffend zu unterstellen, weil es die Dienststelle in der Hand hat, dies durch die Vorlage der Akten auszuräumen, während der Antragsteller sich in Beweisnot befindet..
Ob so zu verfahren ist, braucht vorliegend jedoch nicht entschieden zu werden. Denn auch bei Vorliegen eines Verstoßes gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze bzgl. der Beurteilung des Praxisprojektes der Antragstellerin würde sich an der Prüfungsentscheidung über das Nichtbestehen der Zweiten Theologischen Prüfung vom 12./13. September 1990 nichts ändern, da selbst bei einer Aufbesserung der Prüfungsnote für das Praxisprojekt die Gesamtprüfung nach § 22 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 4 PrO immer noch nicht bestanden wäre; die Antragstellerin braucht vielmehr zum Bestehen der Prüfung eine Aufbesserung von bzw. um mindestens 5 Noten (wobei die Noten der schriftlichen Arbeiten doppelt zählen, § 22 Abs. 1 PrO). Dies ist auch bei einer eventuellen Anerkennung eines Verstoßes gegen allgemeingültige Bewertungsgrundsätze nicht zu erreichen.
Der Antrag muß daher zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 29 VwKG.