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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:18.12.1990
Aktenzeichen:VK 08/1990
Rechtsgrundlage:§ 9 Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung im Rheinland; § 4 Abs. 4 PrO; § 4 Abs. 2 PrO; §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 PrO
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Zweite Theologische Prüfung
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Leitsatz:

  1. Bezeichnet ein Prüfer die Arbeit wegen ihrer Länge als nicht ausreichende Prüfungsleistung, stellt dies war keine Bewertung im Sinne von § 4 Abs. 4 PrO dar. Die dort verwandten Begriffe “begutachten” und “Bewertungen” beschreiben vielmehr eine Benotung nach inhaltlichen Kriterien und nicht nach rein formalen Gesichtspunkten.
  2. Es muss in der Prüfungsordnung selbst geregelt sein, welche Folgen eintreten sollen, wenn eine Prüfungsarbeit die dort genannte Seitenzahl unter- oder überschreitet.
  3. Das Prüfungsamt darf die Frage, was mit “zu langen” Prüfungsarbeiten zu geschehen habe, keinesfalls selbst durch eine Anweisung an die Prüfer regeln. Die Anweisung in einem Merkblatt für den ersten und zweiten Rezensenten widerspricht dem Gleichheitsgrundsatz und öffnet der Willkür Tür und Tor, wenn es letztlich den Prüfern überlassen bleibt, ob sie eine Prüfungsarbeit an ihrer Länge oder an ihrem Inhalt messen.
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Tenor:

Die Prüfungsentscheidung des Antragsgegners vom 13. März 1990 und der Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 17. Mai 1990 werden aufgehoben.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer über das Ergebnis seiner Zweiten Theologischen Prüfung neu zu bescheiden.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Der Antragsgegner hat seine und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts im Widerspruchsverfahren war notwendig.
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Tatbestand:

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Ende 1989/Anfang 1990 unterzog sich der Antragsteller beim Antragsgegner der Zweiten Theologischen Prüfung. Nach der mündlichen Prüfung vom 12./13. März 1990 teilte ihm das Prüfungsamt mit, er habe die Prüfung nicht bestanden, da er einen Notendurchschnitt von lediglich 4,06 erreicht habe. Wegen der einzelnen Noten wird auf die Notenübersicht vom 13. März 1990 verwiesen.
Zu den hieraus ersichtlichen Noten für die wissenschaftliche Hausarbeit (mangelhaft), die Predigt (ungenügend) und den Entwurf einer Unterrichtseinheit (mangelhaft) ist es aus folgenden Gründen gekommen:
Die Prüfungsordnung schreibt für diese Arbeiten jeweils einschließlich der Anmerkungen folgenden Umfang vor: Wissenschaftliche Hausarbeit 15 bis 25 Halbseiten; Predigt und Entwurf einer Unterrichtseinheit jeweils 15 Halbseiten. Hierauf weist das Prüfungsamt die Kandidaten in einem Merkblatt hin, in dem es unter anderem heißt: “Da die Beschränkung des Umfangs von allen Prüflingen die gleiche Konzentration erfordert, können über die vorgeschriebenen Seitenzahlen wesentlich hinausgehende Arbeiten nicht angenommen werden. Der Versuch, durch willkürliche Abkürzungen o.ä. Raum zu gewinnen, ist nicht zulässig”. Am Schluß ist vermerkt: “Diese Angaben sind Bestandteil der Prüfungsaufgabe und deshalb zu beachten”. Überschreiten die Prüfungsarbeiten die erwähnten Seitenzahlen, erhalten der erste und der zweite Prüfer ein Merkblatt, in dem es unter anderem heißt: “Aufgrund von Beschlüssen der Prüfungskommission können Überschreitungen von 5 % unberücksichtigt bleiben, Überschreitungen bis zu 10 % hingenommen werden”. Und im Anschluß an das oben wiedergegebene erste Zitat aus dem Merkblatt für die Kandidaten: “Die Rezensenten werden daher gebeten, bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob – die Arbeit wegen der Überschreitung mit “ungenügend” bewertet werden muß (nicht angenommen), – die ersten 27,5/16,5/33 Seiten der Arbeit (die jeweils nicht einschlägigen beiden Zahlen werden vom Prüfungsamt gestrichen) für sich wie eine abgeschlossene Arbeit bewertet werden können-, -durch Freilassen von Zeilen auf einzelnen Seiten die vorgeschriebene Seitenzahl nicht wesentlich überschritten wird (10 %)”. Den Kandidaten wird nicht mitgeteilt, daß die Prüfer diese Hinweise erhalten.
Für die Wissenschaftliche Hausarbeit des Antragstellers hat das Prüfungsamt eine Seitenzahl von 28,5 festgestellt. Der erste Prüfer hat sich in seinem Votum zwar mit ihrem Inhalt befaßt, benotet sie jedoch wegen ihrer Länge mit “mangelhaft”. Der zweite Prüfer geht davon aus, daß die Seitenzahl entgegen der Zählung des Prüfungsamtes nicht überschritten sei; er bewertet die Wissenschaftliche Arbeit des Antragstellers mit “sehr gut”. Der dritte Rezensent geht ebenfalls nicht auf die Länge der Arbeit ein und kommt zu der Note “mangelhaft”.
Die vom Antragsteller gefertigte Predigt umfaßt 21 Seiten. Der erste Prüfer hat sie daher mit “ungenügend” bewertet. Der zweite Rezensent greift sich entsprechend den Anweisungen des Prüfungsamtes 16,5 Seiten heraus und kommt zu der Note “ausreichend”. Der dritte Gutachter geht ausführlich auf den Inhalt der Arbeit ein, stellt aber auch fest, sie überschreite deutlich das vorgegebene Seitenkontingent. Er erteilt ihr die Note “ungenügend”.
Der vom Antragsteller gefertigte Entwurf einer Unterrichtseinheit umfaßt nach der Zählweise des Prüfungsamtes 18 Seiten. Der erste Rezensent stört sich hieran nicht, bewertet die Arbeit inhaltlich und benotet sie mit “mangelhaft”. Der zweite Rezensent zählt anders als das Prüfungsamt, kommt so auf mehr als 20 Seiten Text und benotet die Arbeit daher mit “ungenügend”. Der dritte Rezensent wiederum bewertet die Arbeit inhaltlich und erteilt ihr die Note “mangelhaft”.
Mit einem am 19. März 1990 eingegangenen Schreiben hat der Antragsteller gegen die Prüfungsentscheidung vom 13. März 1990 Widerspruch eingelegt, den er wie folgt begründet hat: Entgegen § 4 Abs. 4 der Prüfungsordnung seien seine Prüfungsleistungen Predigt und Unterrichtseinheit nicht ordnungsgemäß von zwei Mitgliedern des Prüfungsamtes begutachtet worden, da jeweils einer der Prüfer diese Arbeiten ohne sachliche Bewertung mit der Begründung der Überlänge als ungenügend bezeichnet habe. Abgesehen davon, daß mit den in der Prüfungsordnung genannten Seitenzahlen eher eine Mindestanforderung als eine Höchstgrenze genannt seien, überschritten die Predigt mit 21,5 Seiten und die Unterrichtseinheit mit 18 Seiten und 2 Tafeln den Rahmen nur unwesentlich. Bei einer Bewertung zur Sache sei nicht auszuschließen, daß die Arbeiten anders als ungenügend beurteilt worden wären. Der Unterschied in der Bewertung der Wissenschaftlichen Hausarbeit mit mangelhaft und sehr gut sei dergestalt groß, daß die Endbeurteilung mangelhaft nicht frei von Willkür erscheine.
Mit Bescheid vom 17. Mai 1990 hat der Beschwerdeausschuß den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die in der Prüfungsordnung angegebene Seitenzahl sei als Höchstgrenze des Umfangs der Prüfungsarbeiten anzusehen. Die Drittkorrektoren der Predigt und der Unterrichtseinheit hätten jeweils eine eigenständige Beurteilung abgegeben, die von ihnen festgesetzte Note folgere nicht aus der Seitenüberschreitung. Die Drittkorrektur der wissenschaftlichen Hausarbeit sei eine selbständige Beurteilung, es könne nicht festgestellt werden, daß die Note willkürlich festgesetzt sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 17. Mai 1990 verwiesen.
Gegen diesen ihm am 6. Juni 1990 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit einem am 22. Juni 1990 eingegangenen Schriftsatz die Entscheidung der Verwaltungskammer angerufen.
Er trägt vor:
Es sei fehlerhaft, daß jeweils einer der Prüfer seine wissenschaftliche Hausarbeit, die Predigt und den Entwurf einer Unterrichtseinheit wegen ihrer Länge ohne sachliche Bewertung mit mangelhaft und ungenügend bewertet habe. Die Überschreitung der in der Prüfungsordnung genannten Seitenzahlen könne nicht bedeuten, daß die Prüfungsleistung nicht erbracht sei, zumal wenn es sich um unwesentliche Überschreitungen handele. Die Praxis des Antragsgegners sei durch die Prüfungsordnung nicht gedeckt und daher rechtlich unbeachtlich. Durch den Hinweis an die Prüfer, über den angegebenen Rahmen hinausgehende Arbeiten nicht beurteilen zu müssen, würden diese beeinflußt, selbst inhaltlich tadellose Prüfungsleistungen aus einem rechtswidrigen Grunde als überhaupt nicht erbracht unbeurteilt zu lassen. Sei aber eine der beiden vorgeschriebenen Korrekturen mit einem Verfahrensfehler behaftet, könne auch die dritte Korrektur nicht bei Bestand bleiben, unabhängig davon, ob sie an sich eigenständig sei oder nicht. Die extrem unterschiedliche Bewertungen der wissenschaftlichen Hausarbeit durch einen Prüfer mit sehr gut und zwei Rezensenten mit mangelhaft ließen erkennen, daß von grundlegend unterschiedlichen Maßstäben ausgegangen worden sei (den noch in seiner Antragsschrift gebrachten Vortrag, der Prüfer, der diese Prüfungsleistung mit sehr gut benotet hat, sei ein akademischer Lehrer, hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung fallen gelassen). Dies gehe über den nach einhelliger Rechtsprechung bestehenden Beurteilungsspielraum hinaus und rechtfertige den Anspruch auf Neubewertung.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 13. März 1990 und des Widerspruchbescheides des Beschwerdeausschusses vom 17. Mai 1990 den Antragsgegner für verpflichtet zu erklären, ihn über das Ergebnis der Prüfung neu zu bescheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Der Umfang der wissenschaftlichen Hausarbeit, der Predigt und des Entwurfes einer Unterrichtseinheit sei in der Prüfungsordnung abschließend festgesetzt. Zu Gunsten des Prüflings würden in seiner Verwaltungspraxis die Arbeiten, welche den vorgegebenen Umfang überschreiten, grundsätzlich nicht vom Prüfungsamt selbst bewertet, die Beurteilung vielmehr dem einzelnen Prüfer überlassen. Bewertungen von wissenschaftlichen Hausarbeiten, die zwischen sehr gut und mangelhaft schwanken, könnten grundsätzlich nicht als Rechtsfehler gerügt werden, zumal wenn die Begründungen die Maßstäbe für die Beurteilung erkennen ließen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 20. Juni und 25. Oktober 1990 und auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom 12. Oktober 1990 verwiesen.
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Gründe:

Der Antrag ist zulässig (§ 9 Abs. 3 der Prüfungsordnung für die Erste und Zweite Theologische Prüfung, § 2 Abs. 3 VwKG). Er ist auch begründet.
Die vom Antragsteller gefertigten Prüfungsleistungen Wissenschaftliche Hausarbeit, Predigt und Entwurf einer Unterrichtseinheit sind entgegen § 4 Abs. 2 der PrO nicht zunächst von zwei Prüfern und bei unterschiedlichen Bewertungen von einem dritten Rezensenten begutachtet worden. Es war nicht zulässig, daß jeweils ein Prüfer diese Arbeiten wegen ihrer Länge als nicht ausreichende Prüfungsleistung bezeichnet hat; dies war keine Bewertung im Sinne von § 4 Abs. 4 PrO. Die dort verwandten Begriffe “begutachten” und “Bewertungen” beschreiben vielmehr eine Benotung nach inhaltlichen Kriterien und nicht nach rein formalen Gesichtspunkten. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners war das Verfahren auch nicht durch die §§ 17 Abs. 2, 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 PrO gedeckt. Dies führt dazu, daß auch die übrigen Beurteilungen nicht dazu herangezogen werden können, das Ergebnis der vom Antragssteller abgelegten Zweiten Theologischen Prüfung festzustellen.
Es bestehen schon erhebliche Bedenken dagegen, ob eine Prüfungsordnung überhaupt vorschreiben kann, wieviele Seiten eine Prüfungsleistung umfassen soll. Den Mitgliedern der Verwaltungskammer ist jedenfalls keine vergleichbare Vorschrift aus dem staatlichen Bereich bekannt. Ob eine Prüfungsarbeit gelungen ist, sollte an ihrem Inhalt und nicht an ihrer Kürze oder Länge gemessen werden. Es wird sicherlich so sein, daß eine “zu kurze” oder eine “zu lange” Arbeit inhaltliche Mängel aufweist; in vielen Fällen wird die eine den Prüfungsstoff nicht erschöpfend, die andere mit nicht zur Sache gehörenden Gedanken überfrachtet abhandeln. Solche inhaltlichen Mängel sollten alsdann für die Bewertung der Prüfungsarbeit bestimmend sein, nicht aber ihre Kürze oder ihre Länge.
Auf jeden Fall hätte aber in der Prüfungsordnung selbst geregelt sein müssen, welche Folgen eintreten sollen, wenn eine Prüfungsarbeit die dort genannte Seitenzahl unter- oder überschreitet. Nur das würde dem auch im kirchlichen Bereich geltenden Grundsatz genügen, daß jedes Verwaltungshandeln und damit auch Prüfungsentscheidungen eine gesetzliche Grundlage haben müssen. Die Prüfungsordnung zu ändern oder zu ergänzen ist aber Sache der Kirchenleitung und nicht des Prüfungsamtes (§ 12 des Rheinischen Ausführungsgesetzes zum Pfarrerausbildungsgesetz vom 11. Januar 1984). Es sei allerdings jetzt schon angemerkt, daß sich solche Grundsätze wohl kaum werden aufstellen lassen. Würde man bestimmen, eine Unter- oder Überschreitung der Seitenzahl bedeute ohne weiteres, daß die Prüfungsarbeit mit mangelhaft oder ungenügend zu bewerten sei, wäre dies zu rigoros und könnte den Kandidaten dazu zwingen, eine ihrem inhaltlichen Gehalt nach in Wahrheit “zu kurze” oder “zu lange” Arbeit abzuliefern. Setzt man fest, um wieviel Seiten eine Arbeit kürzer oder länger sein darf, kann dies leicht als willkürlich erscheinen und im Einzelfall zu Ungerechtigkeiten führen.
Auf keinen Fall durfte demnach das Prüfungsamt selbst die Frage, was mit “zu langen” Prüfungsarbeiten zu geschehen habe durch eine Anweisung an die Prüfer regeln. Diese Anweisung in dem Merkblatt für den ersten und zweiten Rezensenten widerspricht zudem dem Gleichheitsgrundsatz und öffnet der Willkür Tür und Tor. Es bleibt danach letztlich diesen Prüfern überlassen, ob sie eine Prüfungsarbeit an ihrer Länge oder an ihrem Inhalt messen. Je nachdem, zu welchen Prüfern eine Prüfungsarbeit gelangt, kann dies dazu führen, daß eine Prüfungsleistung wegen ihrer “Überlänge” verworfen oder dennoch an ihrem sachlichen Gehalt gemessen wird. Dies kann im Extremfall dazu führen, daß selbst mit besser als mangelhaft zu bewertende Prüfungsleistungen “durch den Rost fallen”, daß ein Kandidat (vielleicht gar der “schlechtere”) die Prüfung besteht und ein anderer aus formalen Gründen erfolglos bleibt.
Hieraus ergibt sich: Die Prüfungsentscheidung des Antragsgegners vom 13. März 1990 und der Bescheid des Beschwerdeausschusses vom 17. Mai 1990 müssen aufgehoben und der Antragsgegner verpflichtet werden, den Antragsteller erneut über das Ergebnis seiner Zweiten Theologischen Prüfung zu bescheiden. Hierzu müssen die den Gegenstand des Verfahrens bildenden drei Prüfungsarbeiten des Antragstellers in einem dem § 4 Abs. 4 PrO genügenden und der Rechtsauffassung der Verwaltungskammer entsprechenden Verfahren nochmals bewertet werden. Das Prüfungsamt wird hierbei streng darauf zu achten haben, daß die nunmehr einzusetzenden Prüfer durch keinerlei Vorkenntnisse über seine bisherige Prüfungspraxis bei Überschreitung der in der Prüfungsordnung genannten Seitenzahlen noch des den Antragsteller betreffenden Prüfungsverfahrens in ihren Bewertungen beeinflußt werden. Es muß also ausgeschlossen sein, daß diese Prüfer in irgendeiner Form davon Kenntnis erhalten, daß die drei Prüfungsarbeiten des Antragstellers schon einmal begutachtet worden sind. Nur so ist eine völlig unbeeinflußte, vorurteilsfreie und objektive Bewertung gewährleistet.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 29, 31 VwKG, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGG.
Streitwert: 6.000 DM.