.
Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:21.08.2006
Aktenzeichen:VK 18/2005
Rechtsgrundlage:§ 17 Abs. 1 PStG; § 18 PStG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Berufsbezeichnung der Pfarrerin und des Pfarrers, Ermessen, Vorschlags- und Besetzungsrecht
#

Leitsatz:

  1. Der Personenkreis, den die Kirchenleitung bei der Ausübung ihres Vorschlags- und Besetzungsrechts nach § 17 Pfarrstellengesetz zu berücksichtigen hat, ist auf Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst am Ende ihres Dienstes begrenzt. Andere Theologinnen und Theologen, die die Voraussetzungen für eine Wahl als Pfarrerin oder Pfarrer mitbringen, gehören hingegen nicht zu diesem Personenkreis.
  2. Die Berufsbezeichnung der Pfarrerin bzw. des Pfarrers betrifft gemäß Art. 54 Kirchenordnung, §§ 23, 24 Pfarrdienstgesetz nur die in einem Dienstverhältnis zur jeweiligen Landeskirche stehenden Theologinnen und Theologen. § 2 Abs. 1 a) Pfarrstellengesetz bezeichnet hingegen als grundsätzlich wahlfähig von den Kirchengemeinden darüber hinaus auch andere Theologinnen und Theologen. Auch die Kirchenordnung unterscheidet zwischen Pfarrerinnen und Pfarrern und „anderen Ordinierten“, wie die Überschrift zu Art. 49 bis 63 Kirchenordnung zeigt.
####
#

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
#

Tatbestand

###
Die 1959 geborene Klägerin war bis zum 02.04.2000 Pastorin im Sonderdienst der Beklagten und schied dann aus deren Diensten aus. Die Ordinationsrechte wurden ihr belassen und sie verfügt über die Anstellungsfähigkeit zur Pfarrerin.
Die Klägerin bewarb sich bei der Beklagten auf die im Kirchlichen Amtsblatt (KABl.) Nr. 6 vom 15.06.2005 ausgeschriebene 4. Pfarrstelle der Evangelischen Kirchengemeinde G.. Diese Pfarrstelle war auf Vorschlag der Kirchenleitung zu besetzen.
Die Beklagte wies mit Schreiben vom 18.08.2005 die Bewerbung mit der Begründung zurück, die Klägerin gehöre nicht zu dem berücksichtigungsfähigen Personenkreis.
Gegen diese Entscheidung legte die Klägerin mit Schreiben vom 23.08.2005 Widerspruch ein, weil sie „kurz vor Hartz IV“ stehe und die Fürsorgepflicht der Beklagten es gebiete, auch Menschen bei solchen Pfarrstellenbesetzungen zu berücksichtigen, die Fürsorge und Hilfestellung benötigten. Zudem sehe sie sich in ihrem Recht auf freie Berufsausübung und in ihrem Recht auf Gleichbehandlung verletzt.
Diesen Widerspruch wies der Beschwerdeausschuss der Beklagten auf Grund der Entscheidung in der Sitzung vom 08.09.2005 durch Widerspruchsbescheid vom 09.09.2005, der Klägerin zugestellt am 15.09.2005, zurück. Zur Begründung führte der Ausschuss an, das Vorschlagsrecht der Kirchenleitung sei ein personalpolitisches Instrument und gründe sich in der besonderen Fürsorgepflicht für Pfarrerinnen und Pfarrer in besonderen Lebenslagen und bestimmten beruflichen Situationen sowie für Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst, die kurz vor der Entlassung aus dem Dienst stünden. Vor diesem Hintergrund habe die Kirchenleitung Kriterien zur Wahrnehmung des Vorschlagsrechts erlassen, die im Kirchlichen Amtsblatt (KABl.) Nr. 5 vom 15.05.2003 veröffentlicht worden seien. Nach diesen Kriterien werde das Vorschlagsrecht für folgenden Personenkreis, zu dem die Klägerin nicht gehöre, wahrgenommen:
  • Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus einem zeitlich befristeten Dienst oder einer Freistellung zurückkehren,
  • Pfarrerinnen und Pfarrer mit Beschäftigungsauftrag im Status der Abberufung oder des Wartestandes,
  • Pfarrerinnen und Pfarrer, die aus wichtigen persönlichen oder anderen Gründen ihre Pfarrstelle wechseln müssen (diese Gründe sind vorab in einem Gespräch mit dem Personaldezernenten zu erörtern),
  • sowie Pastorinnen und Pastoren im 5. Jahr des Sonderdienstes bzw. seiner Verlängerung.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 05.10.2005 Klage erhoben, die am selben Tag bei der Verwaltungskammer eingegangen ist.
Sie ist der Ansicht, die Bescheide vom 18.08.2005 und 09.09.2005 seien rechtswidrig, und sie sei dadurch in ihren Rechten verletzt. Die Beklagte verkenne Wesen und Bedeutung ihres Vorschlagsrechtes, das weniger personalwirtschaftliche Gründe habe als vielmehr jene, einen regelnden und regulierenden Einfluss auf die Personalauswahl auszuüben. Dass die Beklagte ihr Vorschlagsrecht ausübe, sei kein Ermessensfehlgebrauch. Sie habe aber bei der Definition des für die Auswahl in Frage kommenden Personenkreises ermessensfehlerhaft gehandelt, weil sie zu Unrecht lediglich personalwirtschaftliche Aspekte bei der Auswahl zugrunde gelegt habe. Dem Pfarrstellengesetz sei nicht zu entnehmen, aus welchem Personenkreis die Auswahl vorzunehmen sei. Die Auswahl sei deshalb unter allen Bewerbern vorzunehmen, die die fachlichen und formalen Voraussetzungen für die Besetzung der Stelle erfüllten. Die von der Kirchenleitung aufgestellten und veröffentlichten „Kriterien“ mögen zwar zu einer Selbstbindung der Verwaltung führen, die aber dort enden müsse, wo die Klägerin in ihren Rechten verletzt werde. Die Beklagte sehe sich zu Recht in einer besonderen Fürsorgepflicht gegenüber dem in den Kriterien genannten Personenkreis, dies aber treffe auch für die Klägerin zu. Denn die Beklagte habe die Klägerin trotz eines Urteils der Verwaltungskammer vom 01.03.1999 – VK 14/1998 – nicht weiterbeschäftigt und dadurch erheblich dazu beigetragen, dass die Klägerin erwerbslos sei und keine Pfarrstelle bekleide. Die Klägerin sei nach wie vor ordinierte Pfarrerin und verfüge über das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit und habe damit einen Anspruch auf Berücksichtigung bei der Auswahl für eine Pfarrstelle. Dies ergebe sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 GG.
Die Klägerin beantragt
festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 18.08.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Beschwerdeausschusses der Kirchenleitung vom 09.09.2005 rechtswidrig gewesen ist.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie äußert bereits Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage, weil eine Entscheidung der Kirchenleitung dann keine Rechtsentscheidung sei, wenn dem Antragsteller weder ein Anspruch auf die beantragte Maßnahme noch ein Beteiligungsrecht bei der Entscheidung über die Maßnahme zugestanden habe.
Im Übrigen hält sie die Klage für unbegründet, weil sie, die Beklagte, in der Ausübung des Vorschlagsrechtes nach § 17 Pfarrstellengesetz frei sei und allein festlegen könne, welchen Personenkreis sie vorschlagen wolle. Vor diesem Hintergrund seien die veröffentlichten Kriterien beschlossen worden. Zudem könnten nur Pfarrerinnen und Pfarrer vorgeschlagen werden, wie sich aus § 18 Abs. 3 und 4 des Pfarrstellengesetzes ergebe. Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst und Theologen, die aus dem Dienst der Beklagten ausgeschieden seien, kämen für die Bewerbung auf Pfarrstellen nicht in Betracht, sofern die Kirchenleitung ein Vorschlags- und Besetzungsrecht habe. Es bleibe der Klägerin unbenommen, sich auf alle anderen Pfarrstellen zu bewerben.
Inzwischen ist die Besetzung der 4. Pfarrstelle in der Kirchengemeinde G. im März 2006 erfolgt. Die Klägerin beabsichtigt jedoch, sich auch bei anderen ausgeschriebenen Pfarrstellen zu bewerben, bei denen die Beklagte das Vorschlags- und Besetzungsrecht hat.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhaltes im übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer sowie auf den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
#

Gründe:

Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin ist zwar aus dem Dienst der Beklagten ausgeschieden, so dass von daher kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis mehr besteht und es sich hier deshalb auch nicht um eine Streitigkeit aus einem solchen Dienstverhältnis im Sinne des § 19 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG) handeln kann. Nach § 19 Abs. 2 VwGG ist allerdings der Klageweg auch dann eröffnet, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, die sich auf die Entstehung eines solchen Dienstverhältnisses bezieht. Dies trifft hier im weitesten Sinne zu, weil die Klägerin die Schaffung von Voraussetzungen für die Begründung eines solchen Dienstverhältnisses begehrt, indem sie in den Kreis der vorschlagsfähigen Personen für die Stellen aufgenommen werden will, für die die Beklagte ein Vorschlags- und Besetzungsrecht hat.
Das von der Beklagten zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtshofes der EKU (heute UEK) vom 16.09.1988 (VGH 60/84) steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Dort hatte ein Mitglied des Gemeindekirchenrates erreichen wollen, dass einem abberufenen Pfarrer der Gemeinde die Pfarrstelle wieder übertragen wurde. Der VGH hat die Berufung als unbegründet zurückgewiesen, weil die Klage unzulässig sei. Die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes könne nach § 19 Abs. 2 VwGG nur von demjenigen erhoben werden, der ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat. Ein solches Interesse könne aber nur in Anspruch nehmen, wer von dem Rechtsschein, den das formale Fortbestehen eines nichtigen Verwaltungsaktes erzeuge, in seinen eigenen Rechten getroffen werden könne. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Hier aber ist die Klägerin selbst betroffen.
Auch im übrigen bestehen Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage nicht. Insbesondere ist im Hinblick auf die von der Klägerin geäußerte Absicht, sich auch in Zukunft auf Pfarrstellen bewerben zu wollen, bei denen die Beklagte ein Vorschlagsrecht hat, das erfordliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung gegeben (§ 71 VwGG in Verbindung mit § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtordnung – VwGO – in entsprechender Anwendung).
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Person bei der Besetzung von Pfarrstellen, bei denen die Beklagte ein Vorschlags- und Besetzungsrecht hat.
Nach § 17 des Pfarrstellengesetzes (PStG) vom 11. Januar 2002 (KABl. S. 84) kann die Beklagte in den in a) bis d) aufgezählten Fällen des § 17 Abs. 1 PStG das Vorschlags- und Besetzungsrecht für sich in Anspruch nehmen, was sie hier hinsichtlich der 4. Pfarrstelle der Kirchengemeinde G. getan hat.
Die Ausübung dieses Vorschlags- und Besetzungsrechts durch die Beklagte ist im Fall der Klägerin nicht zu beanstanden und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 71 VwGG in Verbindung mit § 113 Abs. 5 VwGO).
Fraglich war hier, ob bei dem Vorschlags- und Besetzungsrecht durch die Kirchenleitung nur der von der Beklagten genannte Personenkreis – Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst am Ende ihres Dienstes – Berücksichtigung finden darf oder auch – wie die Klägerin – andere Theologen, die die Voraussetzungen für eine Wahl als Pfarrerin oder Pfarrer mitbringen. Während § 17 PStG nichts über den zu berücksichtigenden Personenkreis sagt, erwähnt § 18 Abs. 3 und 4 PStG jeweils nur Pfarrerinnen und Pfarrer. Dies kann als Anhaltspunkt dafür gewertet werden, welcher Personenkreis nach dem Willen des Gesetzgebers durch § 17 PStG erfasst werden soll. Die Berufsbezeichnung der Pfarrerin bzw. des Pfarrers betrifft gemäß Art. 54 Kirchenordnung (KO), §§ 23, 24 Pfarrdienstgesetz nur die in einem Dienstverhältnis zur jeweiligen Landeskirche stehenden Theologen, denen die besondere Fürsorge der Beklagten gebührt. § 2 Abs. 1 a) PStG bezeichnet hingegen als grundsätzlich wahlfähig von den Kirchengemeinden darüber hinaus auch andere Theologinnen und Theologen. Auch die Kirchenordnung unterscheidet zwischen Pfarrerinnen und Pfarrern und „anderen Ordinierten“ (vgl. Überschrift zu Art. 49 bis 63 KO).
Die Beklagte hat durch die Kriterien zur Wahrnehmung des Vorschlagsrechts, die im KABl. Nr. 5 vom 15.05.2003 veröffentlicht worden und die nach ihrem Wortlaut strikt einzuhalten sind, den Personenkreis neben den genannten Pfarrerinnen und Pfarrern auch auf Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst am Ende ihres Sonderdienstes erstreckt. Dies ist unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Denn die Beklagte hat gegenüber diesem Personenkreis, der – anders als die Klägerin – in einem andauernden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu ihr steht, eine besondere Fürsorgepflicht. Zu Recht hat die Beklagte auch auf die Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes (PfDG) hingewiesen, wonach die Kirchenleitung in einer Reihe von Fällen bei der Suche nach einer neuen Pfarrstelle behilflich sein muss, so z.B. beim Ende der Amtszeit bei Befristung gemäß § 75 Abs. 1 oder bei Rechtsfolgen im Fall der Abberufung gemäß § 87 Abs. 2 PfDG. Diese Hilfe kann in besonderer Weise über das Instrument des Vorschlags- und Besetzungsrechts geschehen; in den übrigen Fällen wählen allein die Kirchengemeinden die Pfarrerinnen und Pfarrer (§ 3 Abs. 1 PStG). Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Beklagte in Ausübung ihres Vorschlagsrechtes das Anforderungsprofil für die ausgeschriebene Pfarrstelle berücksichtigt, wie dies im übrigen § 18 Abs. 1 PStG ausdrücklich vorsieht, und eine auf dieses Profil passende Pfarrerin oder einen Pfarrer sucht und vorschlägt. Dies hat ohnehin zur Folge, dass die Beklagte nicht jede Pfarrerin oder jeden Pfarrer in Ausübung des Vorschlagsrechtes berücksichtigen darf und kann, so dass bereits von daher nicht in jedem Fall alle zur Verfügung stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer bzw. Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst in die Vorschlagsliste aufgenommen werden können. Dies würde erst recht für alle anderen grundsätzlich wahlfähigen Theologinnen und Theologen gelten, wenn sie berücksichtigungsfähig wären. Die Kriterien selbst sind insbesondere vor dem Hintergrund der der Beklagten dem genannten Personenkreis gegenüber obliegenden besonderen Fürsorgepflicht nicht zu beanstanden. Dies führt dazu, dass sich auf Stellen, bei denen der Kirchenleitung kein Vorschlags- und Besetzungsrecht zusteht, jede Theologin und jeder Theologe, die bzw. der die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 a) PStG erfüllt, mithin auch die Klägerin bewerben kann, dagegen bei den Stellen, bei denen die Kirchenleitung das Vorschlagsrecht hat, nur Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst in den Kreis der zu berücksichtigenden Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden.
Da die Klägerin nicht zu dem in den Kriterien genannten Personenkreis gehört, hat sie auch keinen Anspruch auf Berücksichtigung bei dem Vorschlagsrecht, weder jetzt noch – bei gleicher Rechtslage – in Zukunft.
Die Klägerin kann für sich auch nicht in Anspruch nehmen, dass die Kirchenleitung gerade ihr gegenüber eine besondere Sorgfaltspflicht zu beachten hat. Dabei kann sie sich auch nicht auf das Urteil vom 01.03.1999 – VK 14/1998 – stützen. Damals war sie Pastorin im Sonderdienst und begehrte amtsangemessene Beschäftigung bis zum 02.04.2000. Insoweit ist die Beklagte auch verurteilt worden. Mit dem Urteil und mit dem Ausscheiden der Klägerin am 02.04.2000 aus den Diensten der Beklagten war jedoch dieser Dienst und damit auch das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis beendet (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 des Sonderdienstgesetzes). Wenn sie damals entgegen dem Urteil nicht beschäftigt worden ist, hätte sie erneut den Klageweg zur Verwaltungskammer beschreiten müssen; eine Fernwirkung des damaligen Verhaltens der Beklagten – die Darstellung der Klägerin als zutreffend unterstellt – auf das Vorschlagsverfahren hier ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin inzwischen 47 Jahre alt ist und nach § 23 Nr. 2 Pfarrdienstgesetz zum Pfarrer auf Lebenszeit nur berufen werden kann, wer das 45. Lebensjahr in der Regel noch nicht vollendet hat.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann diese sich nicht auf die für das Recht des öffentlichen Dienstes geltenden hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes berufen, da diese auf das Recht der Beklagten nicht übertragbar sind.
(vgl dazu Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche von Westfalen, Urteil vom 28. November 2002 – VK 16/01 – , amtlicher Umdruck S. 8 unter Hinweis auf Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. November 2002 – 5 A 751/01 – , juris S. 2; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 23. September 1997 – 5 A 3031/95 – , Juris S. 2/3 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs.1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG vorliegt.