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Geltungszeitraum von: 01.02.2009

Geltungszeitraum bis: 31.01.2012

Dienstordnung
für das Landeskirchenamt

Vom 8. Januar 1997

(KABl. S. 96)
geändert durch Kirchengesetz vom 15. Januar 2004 (KABl. S. 112) und Beschluss der Kirchenleitung
vom 28. November 20081# (KABl. S. 96)

Auf Grund von Artikel 159 Absatz 4 der Kirchenordnung2# hat die Kirchenleitung für das Landeskirchenamt folgende Dienstordnung beschlossen, die mit Zustimmung der Landessynode vom 14. Januar 2009 zum 1. Februar 2009 in Kraft getreten ist.
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I.
Die Aufgaben des Landeskirchenamtes

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§ 1

  1. Das Landeskirchenamt unterstützt die Kirchenleitung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Es handelt dabei im Auftrag der Kirchenleitung.
  2. Das Landeskirchenamt hat ferner die Aufgabe, die allgemeine Verwaltung selbstständig wahrzunehmen. Es handelt dabei gemäß der Kirchenordnung, den Kirchengesetzen und den von der Landessynode aufgestellten Grundsätzen in Verantwortung gegenüber der Kirchenleitung.
  3. Die Kirchenleitung kann dem Landeskirchenamt Leitungsaufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. Das Landeskirchenamt handelt dabei in Verantwortung gegenüber der Kirchenleitung und nach ihren Weisungen. Die Kirchenleitung kann diese Aufgaben wieder an sich ziehen.
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§ 2

  1. Die Entscheidungen über die in § 3 genannten Aufgaben werden gemäß dieser Dienstordnung vom Kollegium und in den Abteilungen des Landeskirchenamtes getroffen.
  2. Die Kirchenleitung kann in Fällen, in denen sie Aufgaben auf das Landeskirchenamt übertragen hat, sich die Entscheidung vorbehalten, an sich ziehen oder Maßnahmen des Landeskirchenamtes abändern. Vor der endgültigen Beschlussfassung der Kirchenleitung ist das Kollegium des Landeskirchenamtes zu hören.
  3. In Fällen von gesamtkirchlicher Bedeutung ist die Entscheidung der Kirchenleitung herbeizuführen.
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§ 3

Soweit durch Gesetz keine anderen Regelungen getroffen worden sind, nimmt das Landeskirchenamt im Auftrag der Kirchenleitung folgende Aufgaben gemäß § 1 Nr. 3 wahr:
  1. Aufsicht über die Kirchengemeinden, Verbände und Kirchenkreise sowie über die kirchlichen Anstalten und Stiftungen einschließlich der Genehmigung von Vereinbarungen und Satzungen,
  2. Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchengemeinden und kirchlichen Verbänden sowie Feststellung zweifelhafter Grenzen,
  3. Errichtung, Verbindung, Freigabe und Aufhebung von Pfarrstellen und Gemeindemissionarsstellen in Kirchengemeinden, Verbänden und Kirchenkreisen sowie die Mitwirkung bei der Besetzung dieser Stellen,
  4. Sorge zu tragen für die Durchführung der Aus- und Fortbildung der Theologinnen/Theologen, der Aus-, Fort- und Weiterbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die anderen kirchlichen Dienste und die Fort- und Weiterbildung der theologischen und pädagogischen Lehrkräfte für das Fach evangelische Religionslehre, der evangelischen Lehrerinnen und Lehrer und der Internatserzieherinnen und Internatserzieher sowie die Mitwirkung bei der Ausbildung für das Fach evangelische Religionslehre,
  5. Sorge zu tragen für die Durchführung der theologischen Prüfungen und der Prüfungen für die anderen kirchlichen Dienste,
  6. Entscheidungen in Personalangelegenheiten und Dienst- und Fachaufsicht über Vikarinnen und Vikare, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst und die landeskirchlichen Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter; Entscheidungen in Personalangelegenheiten und Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte.

    Ausgenommen ist die Ernennung der stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, der Leitenden Dezernentinnen und Leitenden Dezernenten, der Dezernentinnen und Dezernenten, der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirektors und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreters, der Leiterinnen und der Leiter der landeskirchlichen Einrichtungen und der Professorinnen und Professoren der Kirchlichen Hochschule sowie die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes. Auch alle Entscheidungen über die Einleitung und Durchführung eines Lehrbeanstandungsverfahrens bleiben der Kirchenleitung vorbehalten,
  7. Bestätigung der Wahlen zum Kreissynodalvorstand und in das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten,
  8. Erteilung der licentia concionandi, Anordnung der Ordination, Verleihung der Anstellungsfähigkeit für das Pfarramt und für die anderen kirchlichen Dienste sowie die Verleihung der kirchlichen Bevollmächtigung (Vokation) für die Erteilung der evangelischen Religionslehre,
  9. Berufung der Kreiskantorinnen und Kreiskantoren,
  10. Entscheidungen und Genehmigungen im Bereich des kirchlichen Arbeitsrechts,
  11. Verwaltung einschließlich der Wahrnehmung der Dienst- und Fachaufsicht über die landeskirchlichen Einrichtungen und Erlass von Satzungen für diese Einrichtungen,
  12. Verwaltung des landeskirchlichen Vermögens und der Haushalte der Landeskirche und ihrer Einrichtungen einschließlich der landeskirchlichen Schulen und Internate,
  13. Vertretung der Evangelischen Kirche im Rheinland im Rechtsverkehr und gegenüber den staatlichen, öffentlichen und kirchlichen Stellen und Verbänden im Rahmen der eigenen Zuständigkeit,
  14. Beratung der Kirchenleitung bei allen Grundsatzentscheidungen im Bereich von schulischer Bildung, Erziehung und Unterricht, insbesondere hinsichtlich des Religionsunterrichts und des kirchlichen Schulwesens,
  15. Zulassung von Lehrbüchern, Richtlinien und Lehrplänen für den Religionsunterricht,
  16. Weiterleitung von Vorlagen an die ständigen Ausschüsse, sofern nicht eine Beschlussfassung durch die Kirchenleitung wegen der besonderen Bedeutung der Sache geboten ist,
  17. Berufungen und Nachberufungen in Prüfungsämter, Kommissionen und Arbeitsgruppen, sofern nicht eine Beschlussfassung durch die Kirchenleitung geboten ist.
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II.
Präses

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§ 4

  1. Die oder der Präses übt die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes aus.
  2. Sie oder er leitet die Präsidialkanzlei und die Pressestelle. Der Präsidialkanzlei ist das Frauenreferat zugeordnet.
  3. Bei Vorlagen an das Kollegium und die Kirchenleitung sind § 9 Ziffer 1k), Ziffer 2 und § 16 zu beachten. Es ist entsprechend zu verfahren.
  4. Die oder der Präses sorgt im Zusammenwirken mit den Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern dafür, dass die Leitenden Dezernentinnen und Leitenden Dezernenten sowie die Dezernentinnen und Dezernenten regelmäßig über wichtige Vorgänge aus den Abteilungen und für die Landeskirche bedeutsamen Entwicklungen, die von allgemeinem Interesse für deren Arbeit sind, informiert werden. Sie oder er kann insbesondere zu gemeinsamen Besprechungen (Dezernatekonferenz) einladen.
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III.
Vizepräses

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§ 5

Die oder der Vizepräses ist die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der oder des Präses. Sie oder er übernimmt die Aufgabe der oder des Präses bei deren oder dessen Verhinderung oder aufgrund besonderer Beauftragung. Sie oder er hat dafür zu sorgen, dass die theologische Arbeit im Landeskirchenamt koordiniert wird und wichtige theologische Fragen abteilungsübergreifend zur Beratung und zur Entscheidung kommen.
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IV.
Vizepräsidentin, Vizepräsident

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§ 6

  1. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident leitet das Landeskirchenamt. Sie oder er übt die Dienstaufsicht über die Leitenden Dezernentinnen, Leitenden Dezernenten, Dezernentinnen, Dezernenten und die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes im Benehmen mit der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter und der Leitenden Dezernentin oder dem Leitenden Dezernenten aus.
  2. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entscheidet über die Begründung, Veränderung und Beendigung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten des Landeskirchenamtes und in sonstigen Angelegenheiten, die mit diesen Dienst- oder Arbeitsverhältnissen in Zusammenhang stehen, soweit diese Dienstordnung die Entscheidung nicht der Kirchenleitung oder dem Kollegium vorbehält. Sie oder er übt diese Befugnisse im Benehmen mit der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter und der Leitenden Dezernentin oder dem Leitenden Dezernenten aus.
  3. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident übt die disziplinarische Aufsicht über die Leitenden Dezernentinnen und Leitenden Dezernenten, die Dezernentinnen und Dezernenten sowie die anderen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landeskirchenamtes aus.
  4. Sie oder er ist für eine geordnete Geschäftsführung und Geschäftsverteilung verantwortlich. Ihr oder ihm sind die zentralen Dienste innerhalb des Landeskirchenamtes unmittelbar zugeordnet. Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben wird sie oder er durch die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor unterstützt.
  5. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident ist zur Gewährleistung einer geordneten Geschäftsführung weisungsbefugt. Aus besonderem Anlass kann die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident Aufträge im Einzelfall mit Zustimmung der jeweiligen Abteilungsleiterin oder des jeweiligen Abteilungsleiters einem Mitglied des Kollegiums, einer Leitenden Dezernentin, einem Leitenden Dezernenten, einer Dezernentin oder einem Dezernenten zur Bearbeitung erteilen.
  6. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident entscheidet auf Vorschlag der jeweiligen Abteilungsleiterin oder des jeweiligen Abteilungsleiters über die Delegation von Entscheidungsbefugnissen.
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V.
Das Kollegium

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§ 7

  1. Das Kollegium des Landeskirchenamtes ist das Beschlussorgan, das über die in § 9 genannten Aufgaben entscheidet.
  2. Mitglieder des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind:
    1. die oder der Präses,
    2. die übrigen hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung,
    3. theologische und nichttheologische Landeskirchenrätinnen und Landeskirchenräte in der gleichen Zahl wie Mitglieder nach b).
  3. Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Pressestelle, eine Referentin des Frauenreferates und die persönliche Referentin oder der persönliche Referent der oder des Präses nehmen in der Regel an den Sitzungen des Kollegiums und der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil.
  4. Dem Kollegium müssen neben der oder dem Präses theologische wie nichttheologische Mitglieder in der Regel in gleicher Anzahl angehören.
  5. Die nichttheologischen Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt oder eine vergleichbare akademische Ausbildung haben.
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§ 8

  1. Das Kollegium des Landeskirchenamtes ist der Kirchenleitung verantwortlich.
  2. Den Vorsitz in den Sitzungen des Kollegiums führt die oder der Präses. In der Regel wird sie oder er abwechselnd durch die oder den Vizepräses und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten vertreten.
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§ 9

  1. Der Beschlussfassung des Kollegiums des Landeskirchenamtes sind vorbehalten:
    1. Grundsatz- und Strukturfragen der Landeskirche im Rahmen seiner Aufgaben einschließlich des Erlasses von Satzungen für landeskirchliche Einrichtungen,
    2. Veränderung von Kirchengemeinden gegen das Votum einer Beteiligten,
    3. Errichtung, Veränderung, Verbindung und Aufhebung von Pfarrstellen; Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen für Pastorinnen und Pastoren im Sonderdienst,
    4. Aufsichtsmaßnahmen nach Artikel 168 der Kirchenordnung,
    5. Entscheidungen über Beschwerden und Widersprüche, soweit diese Entscheidungen nicht der Kirchenleitung vorbehalten sind,
    6. Einleitung und Durchführung von Verfahren gegen kirchliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, Entscheidungen in solchen Verfahren, das Einlegen von Rechtsmitteln und Entscheidungen nach Artikel 37 und 38 der Kirchenordnung,
    7. Widerruf und Wiederbeilegung der Rechte aus der Ordination, soweit nicht in einem Lehrzuchtverfahren andere Entscheidungen getroffen worden sind,
    8. Bestätigung der Wahlen zum Kreissynodalvorstand und in das Amt der Superintendentin oder des Superintendenten,
    9. Bestätigung der Berufung von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern bis auf solche der Kirchlichen Hochschule,
    10. Entscheidungen in Personalangelegenheiten von Dozentinnen und Dozenten, Studienleiterinnen und Studienleitern landeskirchlicher Einrichtungen, von Pfarrerinnen und Pfarrern in landeskirchlichen Pfarrstellen,
    11. Vorlagen für die Kirchenleitung und Angelegenheiten, die der Kirchenleitung zur Entscheidung vorgelegt werden,
    12. Geschäftsverteilung im Landeskirchenamt für die Dezernate auf Vorschlag der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten im Einvernehmen mit der Abteilungsleiterin oder dem Abteilungsleiter,
    13. Aufstellen des Haushaltsplanes,
    14. Entnahmen aus den Rücklagen der Landeskirche,
    15. Weiterleitung von Vorlagen an die ständigen Ausschüsse, sofern nicht eine Beschlussfassung durch die Kirchenleitung wegen der besonderen Bedeutung der Sache geboten ist,
    16. Berufungen und Nachberufungen in Prüfungsämter, Kommissionen und Arbeitsgruppen, sofern nicht eine Beschlussfassung durch die Kirchenleitung geboten ist.
  2. Abteilungsübergreifende Angelegenheiten oder solche von besonderer Wichtigkeit oder gesamtkirchlicher Bedeutung haben die Abteilungen dem Kollegium zur Entscheidung vorzulegen.
  3. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter berichten dem Kollegium zweimal jährlich über wesentliche Entwicklungen aus den Arbeitsbereichen ihrer Abteilung.
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§ 10

  1. Das Kollegium des Landeskirchenamtes ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seines ordentlichen Mitgliederbestandes. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Über wichtige Beratungsergebnisse oder Beschlüsse des Kollegiums sind Protokolle zu fertigen. Diese sind jeweils den Mitgliedern des Kollegiums, Leitenden Dezernentinnen und Leitenden Dezernenten, Dezernentinnen und Dezernenten, der Pressestelle und dem Frauenreferat zur Kenntnis zuzuleiten. Ebenfalls erhalten die nebenamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung die Protokolle des Kollegiums.
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VI.
Die Abteilungen

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§ 11

  1. Das Landeskirchenamt ist in sechs Abteilungen gegliedert. Die Abteilungen umfassen in der Regel mindestens zwei Dezernate, die in Dezernatsbereiche unterteilt sein können.
  2. Zur Erledigung der anfallenden Aufgaben in den Abteilungen werden nach einem von der Landessynode festgelegten Stellenplan den Abteilungen außerdem theologische und nichttheologische Leitende Dezernentinnen und Leitende Dezernenten sowie Dezernentinnen und Dezernenten zugewiesen. Diese werden von der Kirchenleitung hauptamtlich auf Lebenszeit oder nebenamtlich für die Dauer ihres Hauptamtes oder sonst auf Zeit berufen.
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§ 12
Abteilungsleiterinnen, Abteilungsleiter

  1. Die von der Landessynode gewählten Oberkirchenrätinnen oder Oberkirchenräte übernehmen entsprechend der Wahl der Landessynode die Leitung einer Abteilung. Mit Ausnahme der oder des Vizepräses und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten sind sie in der Regel zugleich Leitende Dezernentin oder Leitender Dezernent eines Dezernates ihrer Abteilung sowie Dezernentin oder Dezernent eines Dezernatsbereiches.
  2. Die oder der Vizepräses und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident sind berechtigt, Teilbereiche aus den Arbeitsbereichen der Dezernentinnen und Dezernenten ihrer jeweiligen Abteilung an sich zu ziehen.
  3. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter leiten ihre Abteilungen und verantworten die Erledigung und Fortentwicklung der Aufgaben ihrer Abteilung. Sie üben die Dienstaufsicht über die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter sowie die Leitenden Dezernentinnen und Leitenden Dezernenten aus. Die Dienstaufsicht über die Mitarbeitenden in den Dezernaten üben sie im Benehmen mit den Leitenden Dezernentinnen und Leitenden Dezernenten aus.
  4. Sie führen die Mitarbeitendengespräche mit den stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleitern und den Leitenden Dezernentinnen und Leitenden Dezernenten.
  5. Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter kann – in der Regel im Benehmen mit der Leitenden Dezernentin oder dem Leitenden Dezernenten – Weisungen erteilen, die Ausführung von Beschlüssen anhalten oder die Entscheidung ausnahmsweise an sich ziehen.
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§ 13
Abteilungskonferenz

  1. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter versammeln die Leitenden Dezernentinnen und Leitenden Dezernenten sowie die Dezernentinnen und Dezernenten regelmäßig zu Abteilungskonferenzen. Weitere Mitarbeitende können beratend hinzugezogen werden.
  2. Die Abteilungskonferenz berät und beschließt insbesondere über
    • alle Vorlagen aus den Dezernaten für das Kollegium, die Kirchenleitung und die Landessynode,
    • komplizierte und strittige Fragen aus den Dezernaten,
    • Grundsatzfragen,
    • gesellschaftspolitisch und kirchenpolitisch bedeutsame Fragen,
    • organisatorische Fragen, die die Abteilung betreffen.
  3. Mit Zustimmung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters können eilige Angelegenheiten, die in die ausschließliche Zuständigkeit des Kollegiums fallen, ausnahmsweise ohne eine vorherige Beschlussfassung der Abteilungskonferenz dem Kollegium vorgelegt werden.
  4. Gegen das Veto der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters kann ein Beschluss nicht gefasst werden.
  5. Werden Beschlüsse gefasst, so sind diese zu protokollieren.
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§ 14
Stellvertretende Abteilungsleiterin, stellvertretender Abteilungsleiter

  1. Die durch die Kirchenleitung zu stellvertretenden Abteilungsleiterinnen oder Abteilungsleitern bestellten Landeskirchenrätinnen und Landeskirchenräte gehören dem Kollegium des Landeskirchenamtes an. Sie übernehmen die Aufgaben der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters bei deren oder dessen Verhinderung.
  2. Sie sind zugleich Leitende Dezernentin oder Leitender Dezernent eines Dezernates ihrer Abteilung sowie Dezernentin oder Dezernent für einen Dezernatsbereich. Umfasst eine Abteilung nur ein Dezernat, so ist eine Dezernentin oder ein Dezernent stellvertretende Abteilungsleiterin oder stellvertretender Abteilungsleiter.
  3. Sie nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kirchenleitung mit beratender Stimme teil.
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§ 15
Leitende Dezernentinnen, Leitende Dezernenten

  1. Für jedes Dezernat wird eine Leitende Dezernentin oder ein Leitender Dezernent ernannt. Die Leitenden Dezernentinnen und Leitenden Dezernenten nehmen auch einen Dezernatsbereich wahr.
  2. Die Leitenden Dezernentinnen und Leitenden Dezernenten verantworten, beaufsichtigen und koordinieren die Erledigung der Aufgaben des Dezernates. Sie üben die Dienstaufsicht über alle Mitarbeitenden des Dezernates aus. Sie führen die Mitarbeitendengespräche. Sie regeln die Vertretung innerhalb des Dezernates.
  3. Sie können Weisungen erteilen und eine Angelegenheit zur Vorlage an die Abteilungskonferenz bestimmen. In strittigen Fällen zwischen Leitender Dezernentin oder Leitendem Dezernenten und Dezernentin oder Dezernent ist die Entscheidung der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters herbeizuführen.
  4. Sie informieren die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter in geeigneter Weise über alle wichtigen Angelegenheiten in ihrem Dezernat.
  5. Die Leitenden Dezernentinnen und Leitenden Dezernenten können Mitarbeitende ihres Dezernates zu Dezernatsbesprechungen einladen, um inhaltliche oder organisatorische Angelegenheiten des Dezernates und der Dezernatsbereiche zu beraten.
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§ 16
Dezernentinnen, Dezernenten

  1. Die Dezernentinnen und Dezernenten verantworten die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben ihres Dezernatsbereiches. Sie entscheiden im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbstständig.
  2. Die Zuständigkeit der Dezernentinnen und Dezernenten wird durch die Geschäftsverteilung geregelt.
  3. Die Dezernentinnen und Dezernenten können den Mitarbeitenden ihres Dezernatsbereiches Weisungen erteilen.
  4. Sie informieren die Leitende Dezernentin oder den Leitenden Dezernenten in geeigneter Weise über alle wichtigen Angelegenheiten in ihrem Dezernatsbereich. Sofern es erforderlich ist, informieren sie auch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter.
  5. Eine Entscheidung kann in der Regel erst ausgeführt werden, wenn die anderen Dezernate oder Dezernatsbereiche, die mitbetroffen sind, beteiligt wurden.
  6. Die Dezernentinnen und Dezernenten vertreten ihre Entscheidungsvorschläge in der Abteilungskonferenz selbst.
  7. Die Dezernentinnen und Dezernenten können zu den Tagesordnungspunkten der Kollegiumssitzungen und der Kirchenleitungssitzungen durch die Abteilungsleiterin oder den Abteilungsleiter hinzugezogen werden, wenn über Angelegenheiten beraten und entschieden wird, die sie bearbeitet haben.
  8. Die nichttheologischen Dezernentinnen und Dezernenten müssen die Befähigung zum Richteramt oder eine vergleichbare akademische Ausbildung haben.
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§ 17
Kirchenkreisbegleitung

  1. Die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter – mit Ausnahme der oder des Vizepräses und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten – sowie die stellvertretenden Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter begleiten die Kirchenkreise (Kirchenkreisbegleitung). In Einzelfällen kann Kirchenkreisbegleitung Leitenden Dezernentinnen und Dezernenten übertragen werden.
  2. Sie sind Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für die Kirchenkreise und Kirchengemeinden. Sie vertreten die Kirchenleitung auf den Kreissynoden (Artikel 102 KO). Sie sind zuständig für Visitationen. Sie begleiten und beraten bei Strukturprozessen und in Konfliktsituationen.
  3. Die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Vorgängen, die rechtsverbindliche Entscheidungen betreffen, liegt bei dem Kirchenkreisdezernat und den anderen Dezernaten.
  4. Die mit der Kirchenkreisbegleitung Beauftragten, das Kirchenkreisdezernat und die anderen Dezernate sind verpflichtet, sich gegenseitig zu informieren und in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.
  5. Die Zuweisung der Kirchenkreise erfolgt im Rahmen der Geschäftsverteilung.
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§ 18
Mitarbeitende in den Dezernaten

Jeder Abteilung werden die nach dem Stellenplan des Landeskirchenamtes erforderlichen Mitarbeitenden zugewiesen. Auf sie können Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung delegiert werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

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1 ↑ Die Landessynode hat mit Beschluss vom 14. Januar 2009 der Änderung zugestimmt. Die sich aus der Änderung ergebende Fassung der Dienstordnung wurde am 16. März 2009 (KABl. S. 96) bekannt gemacht.
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2 ↑ Nr. 1.