.Verordnung
§ 1
§ 2
§ 3
Verordnung
über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen,
Eltern- und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub
der Beamtinnen und Beamten im kirchlichen Dienst1#
Vom 16. Januar 2015
#Aufgrund von § 38 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland2# hat die Landessynode am 16. Januar 2015 die folgende Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen, Eltern- und Pflegezeit, Erholung- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten im kirchlichen Dienst beschlossen:
###§ 1
Einleitende Vorschrift
Die Verordnung über die Freistellung wegen Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen, Eltern - und Pflegezeit, Erholungs- und Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Land Nordrhein-Westfalen (Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW - FrUrlV NRW3#) vom 10. Januar 2012 ist für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten im allgemeinen Verwaltungsdienst der Evangelischen Kirche im Rheinland in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit in dieser Verordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
#§ 2
(zu § 25)
§ 25 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW vom 10. Januar 2012 in der jeweils geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass dem Absatz 2 folgender Satz 4 angefügt wird:
„Gleiches gilt für die Wahrnehmung einer Bevollmächtigung oder eines Beistandes nach geltenden Bestimmungen des kirchlichen Disziplinar- oder Mitarbeitervertretungsrechts.“
#§ 3
(zu § 33)
§ 33 Freistellungs- und Urlaubsverordnung NRW findet mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. nach Absatz 1 Satz 2 Ziffer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und werden die folgenden Ziffern angefügt:
9. | bei kirchlicher Trauung einer Kirchenbeamtin oder eines Kirchenbeamten | einen Arbeitstag, | |
10. | einen Arbeitstag, | ||
11. | bei Ausübung eines Amtes als Mitglied der nach der Verfassung, Gesetz oder Satzung leitenden kirchlichen Organe und ihrer Ausschüsse sowie der Kirchengerichte | erforderliche Abwesenheitszeit zuzüglich erforderlicher Wegezeiten. |
2. nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Zur Teilnahme am Deutschen Evangelischen Kirchentag wird der Kirchenbeamtin oder dem Kirchenbeamten unter Fortzahlung der Bezüge Dienstbefreiung gewährt, sofern nicht dringende dienstliche Interessen entgegenstehen.“
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1 ↑ Die Verordnung ist als Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Änderung des Urlaubs- und Freistellungsanspruchs für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte am 16. März verkündet worden und zum 19. Januar 2012 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 5 dieses Kirchengesetzes kann diese Verordnung auf Grund von § 38 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung geändert werden.
1 ↑ Die Verordnung ist als Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Änderung des Urlaubs- und Freistellungsanspruchs für Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare und Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte am 16. März verkündet worden und zum 19. Januar 2012 in Kraft getreten. Gemäß Artikel 5 dieses Kirchengesetzes kann diese Verordnung auf Grund von § 38 Absatz 4 des Kirchengesetzes über die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelischen Kirche in Deutschland durch Rechtsverordnung geändert werden.