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Geltungszeitraum von: 01.05.2008

Geltungszeitraum bis: 18.01.2012

Verordnung
über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte
und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen
(Elternzeitverordnung – EZVO)

Vom 1. April 2008

(GV. NRW. S. 370)
geändert durch Verordnung vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837)

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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts1#.
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§ 2
Anspruchsvoraussetzungen

( 1 ) Beamtinnen und Beamte haben nach Maßgabe des § 15 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes Anspruch auf Elternzeit ohne Dienstbezüge oder Anwärterbezüge.
( 2 ) Der Anspruch auf Elternzeit besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Die Zeit der Mutterschutzfrist nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (MuschVB NRW) wird auf die Elternzeit angerechnet. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Elternzeit für jedes Kind, auch wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 überschneiden. Auf Antrag ist ein im Zeitpunkt der Antragstellung zurückliegender, noch nicht beanspruchter oder ein zukünftiger Anteil von bis zu zwölf Monaten für jedes Kind auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragbar, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen; dies gilt auch, wenn sich die Zeiträume im Sinne von Satz 1 bei mehreren Kindern überschneiden. Die Übertragung ist innerhalb des möglichen Zeitrahmens einer Elternzeit zu beantragen, zwingend aber vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes. Bei einem angenommenen Kind oder bei einem Kind in Vollzeit- oder Adoptionspflege besteht ein Anspruch auf Elternzeit bis zu drei Jahren ab der Aufnahme bei der berechtigten Person, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes; Sätze 3 bis 4 gelten entsprechend. Sollen Elternzeitanteile übertragen werden, so ist dies innerhalb von drei Jahren ab der Aufnahme zu beantragen.
( 3 ) Die Elternzeit steht jedem Elternteil für die Dauer von bis zu drei Jahren für jedes Kind zu. Die Eltern können sie, auch anteilig, jeweils allein oder gemeinsam nehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für den Personenkreis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
( 4 ) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei demselben Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine Teilzeitbeschäftigung darf auch außerhalb des Beamtenverhältnisses bis zu dem in Satz 1 bestimmten Umfang mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung aus dringenden dienstlichen Gründen versagt werden.
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§ 3
Antrag; Beendigung und Verlängerung; Mitteilung von Veränderungen

( 1 ) Die Inanspruchnahme der Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. In dringenden Fällen ist ausnahmsweise auch eine kürzere Frist möglich. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume innerhalb von zwei Jahren Elternzeit beantragt wird. Die Zeit einer Mutterschutzfrist bzw. eines anschließenden Erholungsurlaubs wird auf den Zweijahreszeitraum nach Satz 3 angerechnet. Satz 1 gilt auch für die Inanspruchnahme der übertragenen Elternzeitanteile. Die Elternzeit kann auf zwei Zeitabschnitte verteilt werden; dies gilt unabhängig davon, ob sie von den Elternteilen allein oder gemeinsam genommen wird. Auf weitere Zeitabschnitte kann sie nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten verteilt werden.
( 2 ) Können Anspruchsberechtigte eine sich unmittelbar an das Beschäftigungsverbot nach der Geburt des Kindes anschließende Elternzeit aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht rechtzeitig beantragen, so müssen sie dies innerhalb einer Woche nach Wegfall des Grundes nachholen.
( 3 ) Die Elternzeit kann vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 2 Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Die vorzeitige Beendigung wegen der Geburt eines weiteren Kindes oder wegen eines besonderen Härtefalles gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes kann der Dienstvorgesetzte nur innerhalb von vier Wochen aus dringenden dienstlichen Gründen schriftlich ablehnen. Die Beamtin kann ihre Elternzeit nicht wegen der Mutterschutzfristen des § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung vorzeitig beenden. Eine Verlängerung kann verlangt werden, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.
( 4 ) Bei Beamtinnen und Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst sind Unterbrechungen der Elternzeit nicht zulässig, wenn sie überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit entfallen. Bei der Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden.
( 5 ) Stirbt das Kind während der Elternzeit, endet diese spätestens drei Wochen nach dem Tode des Kindes.
( 6 ) Eine Änderung der Anspruchsberechtigung hat die Beamtin oder der Beamte dem Dienstvorgesetzten unverzüglich mitzuteilen.
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§ 4
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

( 1 ) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf gegen ihren Willen nur ausgesprochen werden, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit aus dem Dienst zu entfernen wären.
( 2 ) Die §§ 22 und 23 Absätze 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes bleiben unberührt.
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§ 5
Krankenversicherung

Den Beamtinnen und Beamten werden die Beiträge für die Krankenversicherung während der Elternzeit in Höhe von monatlich 31 € erstattet, wenn die Dienst- oder Anwärterbezüge (ohne die mit Rücksicht auf den Familienstand gewährten Zuschläge und ohne Aufwandsentschädigung sowie ohne Auslandsdienstbezüge nach § 52 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes) im Monat vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschritten haben. § 113 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes bleibt unberührt.
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§ 6
Richterlicher Dienst

Diese Verordnung gilt entsprechend für Richterinnen und Richter mit der Maßgabe, dass die im Sinne von § 2 Abs. 4 zulässige Teilzeitbeschäftigung gem. §§ 6 a, 6 c Landesrichtergesetz mindestens mit der Hälfte des regelmäßigen Dienstes geleistet werden muss.
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§ 7
Inkrafttreten, Berichtspflicht

( 1 ) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2008 in Kraft. Das Innenministerium berichtet der Landesregierung zum Ende des Jahres 2012 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
( 2 ) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt gleichzeitig die Verordnung über die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (Elternzeitverordnung – EZVO) vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 377) außer Kraft.

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1 ↑ Aufgrund von § 9 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum Kirchenbeamtengesetz (Nr. 751) gilt diese Verordnung für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten sinngemäß.