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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:16.06.2008
Aktenzeichen:VK 05/2007
Rechtsgrundlage:§ 84 Abs. 1 PfDG; § 85 Abs. 1 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abberufung, Berufsschule, Fürsorgepflicht, gedeihliches Wirken, unterrichtende Tätigkeit
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Leitsatz:

Die Mitteilung, dass der Inhaberin oder dem Inhaber einer Pfarrstelle für evangelischen Religionsunterricht künftig die staatliche Unterrichtserlaubnis nicht mehr erteilt wird, kann zur Abberufung von dieser Pfarrstelle führen, da ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle bei fehlender staatlicher Unterrichtserlaubnis nicht mehr möglich ist.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der 1950 geborene Kläger ist geschieden und Vater dreier Kinder (geb. 1985, 1987 und 1990). Seit Oktober 1984 ist er Inhaber einer Pfarrstelle des Stadtkirchenverbandes Y. (Verbandspfarrstelle für evangelische Religionslehre an berufsbildenden Schulen). Als kirchliche Lehrkraft unterrichtete er an dem Berufskolleg Y. im Fach evangelische Religionslehre.
Im September 2004 äußerte der Schulleiter des Berufskollegs gegenüber dem kirchlichen Bezirksbeauftragten B. gravierende Zweifel an der fachlichen Eignung des Klägers und der Qualität seines Unterrichts. Ein dem Kläger angekündigter Unterrichtsbesuch im Juni 2005, an dem Landeskirchenrat L., der Schulleiter, der zuständige Superintendent S. sowie der Bezirksbeauftragte B. teilnehmen sollten, fand wegen einer Erkrankung des Klägers nicht statt. Ein unangemeldeter Unterrichtsbesuch (der Kläger wurde erst ca. 30 Minuten vor Unterrichtsbeginn über den Termin informiert) konnte im November 2005 nicht durchgeführt werden. Weder der Kläger noch die Schulklasse konnten zu Beginn der Schulstunde in dem für den Schulunterricht vorgesehenen Schulraum angetroffen werden. Einen Termin zu einer fachärztlichen Untersuchung durch Prof. Dr. Dr. A., Klinik X., im November 2005 nahm der Kläger nicht wahr.
Mit Schreiben vom 13. November 2005 äußerte der Schulleiter des Berufskollegs erneut Zweifel an der unterrichtlichen Kompetenz des Klägers und Sorge um seinen Gesundheitszustand.
In einem Dienstgespräch am 1. Dezember 2005 erläuterte der Kläger die Gründe, weshalb er sich dem unangemeldeten Unterrichtsbesuch entzogen und von Prof. Dr. Dr. A. nicht hat untersuchen lassen (Wunsch, dass eine neutrale Person an dem Unterrichtsbesuch teilnimmt, Beobachtungsängste, wenn er das Gefühl hat, dass eine Person es nicht ehrlich mit ihm meint und der Eindruck, keinen Grund für eine psychiatrische Untersuchung gegeben zu haben). Mit einem angemeldeten Unterrichtsbesuch und der Teilnahme einer neutralen Person erklärte er sich einverstanden.
Am 17. Mai 2006 fand ein mit dem Kläger abgestimmter Unterrichtsbesuch statt, an dem der Schulleiter, LRSD`in R. von der Bezirksregierung X., Superintendent S., der Bezirksbeauftragter B., Landeskirchenrat L., Landeskirchenrätin T. und auf Wunsch des Klägers der Fachkonferenzvorsitzende F. sowie Pfarrer P. teilnahmen. Vor der Stunde hatte der Kläger einen schriftlichen Unterrichtsentwurf vorgelegt.
Über den Unterricht erstellte Landeskirchenrat L. unter dem 20. Mai 2006 einen schriftlichen Bericht, der mit der Abschlussbewertung „die Stunde entspricht insgesamt nicht den Anforderungen an eine Religionsstunde“ endete.
Mit am 6. Juni 2006 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 18. Mai 2006 teilte die Bezirksregierung X. der Beklagten unter Berufung auf §§ 19 und 20 der Vereinbarung zwischen dem Land NRW und der Evangelischen Kirche über die Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ( Vereinbarung) mit, dass der Kläger ab dem Schuljahr 2006/2007 keine staatliche Unterrichtserlaubnis mehr erhalten werde. Er sei den Belastungen des schulischen Alltags seit langem nicht mehr gewachsen.
Der Kläger erhielt mit Schreiben vom 12. Juni 2006 den Bericht vom 20. Mai 2006 sowie das Schreiben vom 18. Mai 2006 und die Möglichkeit zur Stellungnahme zu einer beabsichtigten Abberufung aus seiner Pfarrstelle. Mit Schreiben vom 23. Juni 2006 führte er aus: Er fühle sich aus der Berufschule herausgemobbt. Er habe seinen Dienst nach bestem Wissen und Gewissen wahrgenommen und seine Schüler seien über einen ihm drohenden Abgang empört. Auch seitens der Schulleitung sei nicht mit ihm über Vorwürfe und Beanstandungen gesprochen worden. Das Schreiben der Bezirksregierung X. vom 18. Mai 2006 enthalte keine konkreten Sachverhalte. Die Beurteilung seines Unterrichts durch Herrn L. vom 20. Mai 2006 sei tendenziös. Herr F. und Pfarrer P. hätten, falls sie gehört worden wären, andere Gesichtspunkte eingebracht. Einen weiteren mündlichen Gesprächsbedarf sah der Kläger nicht (Telefonvermerk vom 16. August 2006).
Mit Bescheid vom 14. September 2006 berief das Landeskirchenamt den Kläger aufgrund § 84 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 85 Abs. 1 Pfarrdienstgesetz – PfDG - und § 3 f der Dienstordnung für das Landeskirchenamt aus seiner Pfarrstelle ab. Zur Begründung verwies es auf das Schreiben der Bezirksregierung X. vom 18. Mai 2006 und den Vermerk des Landeskirchenrates L. vom 20. Mai 2006. Der Unterricht sei durch Herrn L. neutral bewertet worden und die Bezirksregierung werde ihm künftig keine staatliche Unterrichtserlaubnis mehr erteilen. Die Entscheidung der Bezirksregierung sei auch auf § 20 der Vereinbarung gestützt. Danach bedürfe es nicht der Benennung eines konkreten Sachverhaltes.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger im Wesentlichen vor: Das dem Unterrichtsbesuch vom 17. Mai 2006 nachfolgende Beurteilungsgespräch habe Frau R. geleitet. Es habe sich damit nicht um eine kirchliche Veranstaltung gehandelt. Zudem sei zu dem Gespräch Herr P. nicht zugelassen worden. Es widerspreche der Fürsorgepflicht, Entscheidungen zu seinen Lasten zu treffen, ohne konkrete Sachverhalte zur Begründung zu benennen. Die Abberufung enthalte unwahre Aussagen, die Begründung sei falsch, alles sei gegen ihn abgesprochen. Er erwarte eine ordentliche Klärung des Sachverhalts und eine gerechte Würdigung.
Das Landeskirchenamt holte Stellungnahmen des Superintendenten S. und des Schulreferenten B. ein, die sich dem Bericht des Landeskirchenrates L. vom 20. Mai 2006 anschlossen.
Aufgrund Beschlusses der Kirchenleitung der Beklagten vom 20. April 2007 wies das Landeskirchenamt den Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 26. April 2007 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Das dem Unterrichtsbesuch nachfolgende Gespräch habe lediglich einer Reflexion gedient und es sei unerheblich, wer die Gesprächsführung gehabt habe. Die vorliegenden Stellungnahmen zum Unterrichtsbesuch belegten glaubhaft, dass er, der Kläger, einem Einsatz in der Schule nicht gewachsen sei. Nachdem ihm die Bezirksregierung die staatliche Unterrichtserlaubnis entzogen habe, bleibe keine andere Möglichkeit, als ihn aus seiner Pfarrstelle abzuberufen, da ein Einsatz unter den genannten Umständen nicht mehr möglich sei.
Der Kläger hat am 24. Mai 2007 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen ergänzend aus: Die Mitteilung der Bezirksregierung X. sei auch auf § 20 der Vereinbarung gestützt. Diese Norm räume der Oberen Aufsichtsbehörde oder dem Schulträger indes lediglich das Recht ein, bei der Kirche zu beantragen, dass eine kirchliche Lehrkraft abberufen wird. Sie rechtfertige keinen Entzug der Unterrichtserlaubnis. Die Beklagte hätte sich mit der Bezirksregierung auseinander setzen müssen und nicht das Schreiben vom 18. Mai 2006 durchwinken dürfen. Die Beklagte habe bei der Abberufung den einfacheren Weg gewählt. Dies sei auch daran erkennbar, dass ein ursprünglich für den 11. August 2006 vorgesehenes Gespräch nicht mehr stattgefunden habe. Die Bezirksregierung hätte ihn vor einer Entziehung der Unterrichtserlaubnis anhören müssen. Das Reflexionsgespräch vom 17. Mai 2006 habe dafür nicht ausgereicht. Ein einziger Unterrichtsbesuch reiche nicht aus, um mangelnde pädagogische Kompetenzen festzustellen. Soweit von der Beklagten angeblich überdurchschnittlich hohe Abmeldezahlen von seinem Religionsunterricht behauptet worden seien, treffe dies nicht zu. Im Übrigen müsse gewürdigt werden, dass er häufig so genannte Eckstunden am Anfang oder dem Ende des Schultages habe unterrichten müssen, bei denen eine Nichtteilnahme der Schüler den Schultag verkürze.
Der Kläger hat ein Schreiben des Herrn F. vom 15. Juni 2007 zur Abmeldepraxis vom Schulunterricht am Berufskolleg sowie eine von Schülern unterschriebene Stellungnahme zu seinem Religionsunterricht vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 14. September 2006 in Gestalt des Widerspruchbescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten vom 26. April 2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akte der Verwaltungskammer sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
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Gründe:

Die Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten.
Nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG können Pfarrerinnen und Pfarrer im Interesse des Dienstes aus ihrer Pfarrstelle abberufen werden, wenn ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint. Auf diese Norm sind die Bescheide gestützt. Nach § 85 Abs. 1 Satz 2 PfDG kann die Kirchenleitung eine Abberufung nach § 84 Abs. 1 PfDG auch von Amts wegen beschließen.
Die Abberufungsvoraussetzung des § 84 Abs. 1 Nr. 2 PfDG liegt vor. Ein gedeihliches Wirken des Klägers in seiner Pfarrstelle erscheint nicht mehr gewährleistet, da die Bezirksregierung X. der Beklagten mit Schreiben vom 18. Mai 2006 mitgeteilt hat, sie erteile dem Kläger ab dem Schuljahr 2006/2007 keine staatliche Unterrichtserlaubnis mehr. Damit ist dem Kläger ein weiteres Wirken in seiner bisherigen Pfarrstelle nicht möglich.
Soweit der Kläger einwendet, die Mitteilung der Bezirksregierung X. vom 18. Mai 2006 stelle eine Rechtsverletzung dar, die von der Beklagten nicht hätte hingenommen werden dürfen, vermag dies die angefochtene Abberufungsentscheidung nicht in Frage zu stellen.
Die fehlende Anhörung des Klägers durch die Bezirksregierung X. führt nicht zu einer Rechtswidrigkeit der Abberufung. Die Entscheidung der Bezirksregierung ist auf die mit der Kirche getroffene Vereinbarung über die Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen gestützt. Aus der Vereinbarung ergeben sich jedoch keine subjektiv eigenen Rechte kirchlicher Lehrkräfte auf Weiterbeschäftigung an öffentlichen Schulen. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Vereinbarung, wonach an den öffentlichen Schulen der Religionsunterricht nach Maßgabe der Vereinbarung von Bediensteten der Kirche (nur) erteilt werden, wenn und soweit Lehrkräfte des Landes hierfür nicht zur Verfügung stehen. § 3 Satz 2 der Vereinbarung besagt im Weiteren, dass beim Einsatz der staatlichen Lehrkräfte anzustreben ist, dass den hauptamtlich tätigen kirchlichen Lehrkräften eine weitere hauptamtliche Unterrichtsmöglichkeit an einer im Bereich der Kirchengemeinde oder des Kirchenkreises gelegenen Schule verbleibt. Aus beiden genannten Regelungen folgt ein Einsatz kirchlicher Kräfte bei nur staatlichem Bedarf, wobei § 3 Satz 2 der Vereinbarung eine gewisse Rücksichtnahme auf bisher hauptamtlich tätige kirchliche Lehrkräfte gebietet („ist anzustreben“). Ein Anspruch auf Weiterbeschäftigung ergibt sich daraus jedoch nicht. Vereinbarungspartner mit dem Land ist die Kirche, nicht der einzelne Pfarrer. Das ergibt sich auch aus § 20 der Vereinbarung, wonach die Obere Schulaufsichtsbehörde oder der Schulträger bei der Kirche beantragen kann, eine kirchliche Lehrkraft auch dann abzuberufen, wenn die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 der Vereinbarung (schwerwiegende Einwände gegen seine Verwendung) nicht vorliegen. Dies zeigt, dass die Vereinbarung im Interesse eines qualifizierten und ausreichenden Religionsunterrichtes geschlossen worden ist, ohne die staatlichen Schulbehörden in die Verpflichtung der dauernden Weiterbeschäftigung bestimmter kirchlicher Lehrkräfte zu stellen.
Nach § 4 Abs. 3, § 5 Abs. 1 und 2 der Vereinbarung stellt eine Schule vielmehr zu Beginn des Schuljahres und erforderlichenfalls bei Aufstellung eines neuen Stundenplans im Benehmen mit der Kirche die Anzahl der durch kirchliche Lehrkräfte zu erteilenden Unterrichtsstunden fest. Die Kirche stellt daraufhin für jede Schule einen Verteilungsplan für die kirchlichen Lehrkräfte auf. Mit der Genehmigung des Verteilungsplanes, in dem die kirchlichen Lehrkräfte im Einzelnen zu bezeichnen sind, wird der staatliche Unterrichtsauftrag für die im Verteilungsplan aufgeführten Lehrkräfte erteilt. Der Verteilungsplan und auch der Unterrichtsauftrag orientieren sich damit an den Bedürfnissen der Schule, ohne dass ein Anspruch auf Berücksichtigung der Lehrkraft eines früheren Verteilungsplanes auch für ein neues Schuljahr besteht. Eine Anhörung der kirchlichen Lehrkräfte vor Erstellung und Genehmigung des Verteilungsplanes ist nicht vorgesehen.
Eine Anhörungsverpflichtung kann der Kläger auch nicht aus § 19 Abs. 2 der Vereinbarung herleiten. Danach ist dem Betroffenen vor einer Entscheidung über den Entzug eines erteilten staatlichen Unterrichtsauftrages von der Oberen Schulaufsichtsbehörde und der kirchlichen Oberbehörde unter Mitteilung der Gründe Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Das Schreiben der Bezirksregierung X. vom 18. Mai 2006 stellt jedoch keinen Entzug des staatlichen Unterrichtsauftrages dar. Es enthält lediglich die Mitteilung, dass der Kläger bei der Genehmigung eines künftigen Verteilungsplanes nicht mehr Berücksichtigung finden kann. Die Mitteilung, ihm werde künftig keine staatliche Unterrichtserlaubnis mehr erteilt, beinhaltet in letzter Konsequenz die Ankündigung, dass ein künftiger Verteilungsplan, der den Einsatz des Klägers als kirchliche Lehrkraft berücksichtigt, keine Genehmigung der Oberen Schulaufsichtsbehörde mehr erhalten wird. Und für die Erstellung und Genehmigung solcher Verteilungspläne ist, wie dargelegt, keine Anhörung der betroffenen Lehrkräfte erforderlich.
Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, die Voraussetzung des § 19 Abs. 1 der Vereinbarung (schwerwiegende Einwände gegen seine Verwendung) sei nicht ausreichend geprüft und § 20 der Vereinbarung beinhalte nur ein Antragsrecht der Oberen Schulaufsichtsbehörde oder des Schulträgers auf Abberufung durch die Kirche. Beide Normen betreffen die vorzeitige Beendigung eines erteilten staatlichen Unterrichtsauftrages entweder durch die Schulaufsichtsbehörde selbst oder die Kirche. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.
Die Entscheidung der Beklagten, der Mitteilung der Bezirksregierung X. vom 18. Mai 2006 nicht entgegen zu treten, ist auch nicht willkürlich und sie ist mit der Fürsorgepflicht der Beklagten vereinbar. Der Leiter des Berufskollegs, an dem der Kläger tätig war, hatte bereits mit Schreiben vom 13. November 2005 eindringlich dargelegt, dass er Zweifel an der unterrichtlichen Kompetenz des Klägers und seinem Gesundheitszustand hatte. Versuche, einen Unterrichtsbesuch deshalb schon im Jahr 2005 durchzuführen, sind indes gescheitert, wobei der Fehlschlag vom 4. November 2005 auf einem nicht akzeptablen Verhalten des Klägers beruhte. Der Unterrichtsbesuch vom 17. Mai 2006 hat schließlich zur Negativbewertung durch Landeskirchenrat L. geführt. Der Bericht verliert sich auch nicht etwa nur in pauschalen Beanstandungen. Er führt vielmehr ausführlich zu konkreten Mängeln aus, die in der Unterrichtsstunde aufgetreten sind. Die abschließende Wertung, dass die Stunde insgesamt nicht den Anforderungen an eine Religionsstunde entsprochen habe, ist bei alledem nachvollziehbar. Die Richtigkeit der Darstellung und Bewertung des Landeskirchenrates L. wird schließlich auch durch die vom Landeskirchenamt eingeholten Stellungnahmen des Superintendenten S. und des Bezirksbeauftragten B. vom 26. Februar 2007 bestätigt. Die Einholung der Stellungnahmen zeigt zugleich das Bestreben des Landeskirchenamtes um eine sichere Entscheidungsgrundlage. Wenn die Beklagte auf der Grundlage der genannten Stellungnahmen und vor dem Hintergrund der dargelegten Vorgeschichte trotz der gegenüber dem Kläger bestehenden Fürsorgeverpflichtung der Mitteilung der Bezirksregierung, den Kläger künftig nicht mehr als kirchliche Lehrkraft an öffentlichen Schulen zu akzeptieren, nicht entgegen getreten ist, kann dies bei alledem nicht beanstandet werden.
Die Abberufungsentscheidung der Beklagten ist auch unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Klägers nicht fehlerhaft. Sie ist für ihn zwar schwerwiegend. Die Möglichkeit einer anderen Entscheidung der Beklagten ist indes nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz (VwKG) vorliegt.