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Arbeitsrechtsregelung1#
für Integrationsprojekte

Vom 23. November 2011

(KABl. 2012 S. 6)

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§ 1
Geltungsbereich

( 1 ) Diese Arbeitsrechtsregelung findet auf nach §§ 132 ff. SGB IX anerkannte Integrationsprojekte Anwendung. Integrationsprojekte sind rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen (Integrationsunternehmen) oder unternehmensinterne Betriebe (Integrationsbetriebe) oder Abteilungen (Integrationsabteilungen) zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, deren Teilhabe einer sonstigen Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auf Grund von Art oder Schwere der Behinderung oder wegen sonstiger Umstände voraussichtlich trotz Ausschöpfens aller Fördermöglichkeiten und des Einsatzes von Integrationsfachdiensten auf besondere Schwierigkeiten stößt.
( 2 ) Diese Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Anwendungsbereich des Abs. 1 Satz 1, die in der Produktion bzw. Dienstleistung auch für Dritte tätig sind.
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§ 2
Anwendung von Tarifverträgen

( 1 ) Abweichend von den Bestimmungen des BAT-KF2# können den Arbeitsverträgen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 als Mindestinhalt die branchenüblichen, regional geltenden tarifvertraglichen Regelungen, die mit einer dem Deutschen Gewerkschaftsbund angehörigen Gewerkschaft abgeschlossen wurden, in ihrer jeweils aktuell gültigen Fassung zugrunde gelegt werden.
( 2 ) Ausgenommen von Abs. 1 sind die Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung. Anstelle der tarifvertraglichen Bestimmungen über die betriebliche Altersversorgung findet § 24 BAT-KF entsprechend Anwendung.
Protokollerklärung zu § 2:
Der Bezug zum BAT-KF bleibt in den Arbeitsverträgen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Arbeitsrechtsregelung abgeschlossen sind, für die Dauer der Laufzeit des Arbeitsvertrages bestehen.
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§ 3
Informationspflicht

Wendet ein Träger die Regelungen dieser Arbeitsrechtsregelung an, hat er unverzüglich eine entsprechende Information an die Geschäftsstelle der Arbeitsrechtlichen Kommission Rheinland-Westfalen-Lippe zu übersenden. Der Träger sendet die Information ebenfalls an das Diakonische Werk (Vorstand), bei dem er Mitglied ist. Die Information muss die Bezeichnung des Integrationsprojektes und seiner Arbeitsfelder, die Anzahl und den Beschäftigungsumfang der dort angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Angabe des den Arbeitsverträgen zugrunde gelegten Tarifvertrages enthalten. Die Angaben sind zum 31. Dezember jeden Jahres zu aktualisieren. Die Geschäftsstelle leitet diese Informationen an die Mitglieder der Arbeitsrechtlichen Kommission weiter.
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Arbeitsrechtsregelung
über die weitere Anwendung
der Arbeitsrechtsregelung für Integrationsprojekte

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Vom 9. November 2016

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§ 1
Anwendung der Arbeitsrechtsregelung für Integrationsprojekte

Die nachfolgend genannten Integrationsunternehmen wenden auf Grundlage der Arbeitsrechtsregelung für Integrationsprojekte vom 23. November 2011 abweichend von den Bestimmungen des BAT-KF – mit Ausnahme von § 24 BAT-KF – branchenübliche, regional geltende tarifvertraglich geltende Regelungen an.
Nach Ablauf der befristeten Geltung der Arbeitsrechtsregelung für Integrationsprojekte vom 23. November 2011 wird ausschließlich für diese Unternehmen die weitere Anwendung der bis zum 31. Dezember 2016 angewendeten Regelungen unbefristet über den 31. Dezember 2016 hinaus erlaubt.
  • fairDienst gGmbH der Kaiserswerther Diakonie, Alte Landstraße 179, 40489 Düsseldorf
  • Liemer Lilie gGmbH, Alter Rintelner Weg 28, 33602 Lemgo
  • Integrationshotel des Diakonischen Werkes gemeinnützige GmbH, Theobaldstraße 10, 54292 Trier
  • Zug um Zug Rheinkauf gGmbH, Kempener Straße 135, 50733 Köln
  • Grüntal gGmbH, Hünefeldstr. 14a, 42285 Wuppertal
  • Noah gGmbH, Hephataallee 4, 41065 Mönchengladbach
  • Neue Arbeit Mönchengladbach GmbH, Tomphecke 31, 41169 Mönchengladbach
  • NAI Neue Arbeit Integrationsunternehmen Mönchengladbach GmbH, Tomphecke 31, 41169 Mönchengladbach
  • Integrationsbetrieb Haseler Mühle GmbH, Haseler Mühle, 66539 Neunkirchen
  • Ev. Integrationsbetriebe Schweicheln gGmbH, Herforder Straße 219, 32120 Hiddenhausen
  • neue Arbeit Rhein-Wupper gGmbH in Leverkusen, Otto-Grimm-Str. 9, 51373 Leverkusen
  • InkluDia gemeinnützige GmbH, Annenstr. 118-122, 58453 Witten
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§ 2
Inkrafttreten

Diese Arbeitsrechtsregelung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

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1 ↑ Diese Arbeitsrechtsregelung wurde als Artikel 1 der Arbeitsrechtsregelung vom 23. November 2011 (KABl. 2012 S. 6) veröffentlicht, ist am 1. Januar 2012 in Kraft getreten und bis zum 31. Dezember 2016 befristet. Siehe jedoch die Arbeitsrechtsregelung vom 9. November 2016, die die Anwendung für einzelne Integrationsunternehmen über den 31. Dezember 2016 hinaus erlaubt.
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2 ↑ Nr. 850.