.Ordnung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 43#
§ 15
Geltungszeitraum von: 01.01.1961
Geltungszeitraum bis: 31.12.2011
Ordnung
für die Vermögens- und Finanzverwaltung der landeskirchlichen Verwaltung der Evangelischen Kirche im Rheinland
Vom 21. Juli 1960
(KABl. S. 160)
geändert durch Beschluss vom 16. Juni 1965 (KABl. S. 91) und Verordnung vom 19. März 1999 (KABl. S. 206)
Aufgrund des Artikels 216 der Kirchenordnung1# hat die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Ordnung beschlossen:
####§ 1
Gegenstand der Ordnung
Gegenstand der Ordnung ist die Verwaltung des landeskirchlichen Vermögens sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der landeskirchlichen Verwaltung und der landeskirchlichen Einrichtungen.
#§ 2
Grundsatz
Für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen (§ 1) finden die Vorschriften der Verwaltungsordnung vom 8. April 19602# sinngemäß Anwendung, soweit nicht die folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmen.
#§ 3
Zuständigkeit von Kirchenleitung und Landeskirchenamt
Die Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche wird von der Kirchenleitung und, soweit sie dem Landeskirchenamt übertragen ist, von diesem nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung wahrgenommen.
#§ 43#
Mitwirkung des Finanzausschusses
(
1
)
Die Kirchenleitung wird in finanziellen Angelegenheiten von dem Ständigen Finanzausschuss der Landessynode beraten. Diese Beratung betrifft insbesondere
- Aufstellung des landeskirchlichen Haushaltsplanes und des Stellenplanes;
- Festsetzung der landeskirchlichen Umlage;
- Bewilligung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben;
- Feststellung des Jahresabschlusses der Landeskirchenkasse und der Vermögensübersicht;
- Feststellung der Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes, soweit Aufgaben im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Landeskirche in Betracht kommen.
(
2
)
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kirchenleitung und Ständigem Finanzausschuss ist in gemeinsamer Beratung eine Verständigung zu suchen.
#§§ 5–144#
(aufgehoben)
#§ 15
Schlussbestimmung
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.