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Geltungszeitraum von: 01.01.1961

Geltungszeitraum bis: 31.12.2011

Ordnung
für die Vermögens- und Finanzverwaltung der landeskirchlichen Verwaltung der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 21. Juli 1960

(KABl. S. 160)
geändert durch Beschluss vom 16. Juni 1965 (KABl. S. 91) und Verordnung vom 19. März 1999 (KABl. S. 206)

Aufgrund des Artikels 216 der Kirchenordnung1# hat die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende Ordnung beschlossen:
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§ 1
Gegenstand der Ordnung

Gegenstand der Ordnung ist die Verwaltung des landeskirchlichen Vermögens sowie das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der landeskirchlichen Verwaltung und der landeskirchlichen Einrichtungen.
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§ 2
Grundsatz

Für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche und ihrer Einrichtungen (§ 1) finden die Vorschriften der Verwaltungsordnung vom 8. April 19602# sinngemäß Anwendung, soweit nicht die folgenden Vorschriften etwas anderes bestimmen.
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§ 3
Zuständigkeit von Kirchenleitung und Landeskirchenamt

Die Vermögens- und Finanzverwaltung der Landeskirche wird von der Kirchenleitung und, soweit sie dem Landeskirchenamt übertragen ist, von diesem nach Maßgabe seiner Geschäftsordnung wahrgenommen.
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§ 43#
Mitwirkung des Finanzausschusses

( 1 ) Die Kirchenleitung wird in finanziellen Angelegenheiten von dem Ständigen Finanzausschuss der Landessynode beraten. Diese Beratung betrifft insbesondere
  1. Aufstellung des landeskirchlichen Haushaltsplanes und des Stellenplanes;
  2. Festsetzung der landeskirchlichen Umlage;
  3. Bewilligung von überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben;
  4. Feststellung des Jahresabschlusses der Landeskirchenkasse und der Vermögensübersicht;
  5. Feststellung der Geschäftsordnung des Landeskirchenamtes, soweit Aufgaben im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Landeskirche in Betracht kommen.
( 2 ) Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Kirchenleitung und Ständigem Finanzausschuss ist in gemeinsamer Beratung eine Verständigung zu suchen.
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§§ 5–144#

(aufgehoben)
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§ 15
Schlussbestimmung

Diese Ordnung tritt am 1. Januar 1961 in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Die Verwaltungsordnung vom 8. April 1960 ist zum 1. September 2001 außer Kraft getreten. Die jetzt geltende Verwaltungsordung (Nr. 400) ist am 6. Juli 2001 erlassen worden und zum 1. September 2001 in Kraft getreten.
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3 ↑ § 4 Abs. 1 Buchst. f gestrichen durch Beschluss vom 16. Juni 1965 (KABl. S. 91).
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4 ↑ § 5 bis 14 aufgehoben durch Verordnung vom 19. März 1999 (KABl. S. 206) mit Wirkung ab 1. Januar 2000.