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Kirchengericht: | Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland |
Entscheidungsform: | Urteil |
Datum: | 06.11.2009 |
Aktenzeichen: | VK 04/2008 |
Rechtsgrundlage: | § 25 Abs. 2 VwGG; § 47 PfDG; § 3 Abs. 1 PfDWV |
Vorinstanzen: | keine |
Schlagworte: | Amtszimmer, Dienstwohnung, Funktionspfarrstelle, Zuweisung eines Amtszimmers, fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung |
Leitsatz:
- Einer Rechtsmittelbelehrung, die allein auf eine isolierte Anfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides, die möglich ist (§§ 79 Abs. 1 Nr. 2, 79 Abs. 2 iVm § 78 Abs. 2 VwGO), hinweist und nicht die Möglichkeit einbezieht, gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), Klage zu erheben, fehlt die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit.
- Bei Pfarrerinnen und Pfarrern, die eine Funktionspfarrstelle innehaben, folgt aus dem Verzicht auf die Zuweisung einer Dienstwohnung kein Anspruch auf die Zuweisung eines geeigneten Raumes, der von der Pfarrerin oder dem Pfarrer als Amtszimmer genutzt werden kann.
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
#Tatbestand
###Der Kläger ist verheiratet und Vater von sechs Kindern. Seit 1999 ist er Inhaber der 7. Pfarrstelle des beklagten Kirchenkreises mit dem Auftrag der Seelsorge an der Justizvollzugsanstalt X.. Ihm ist keine Dienstwohnung zugewiesen. Er hat in X. privat ein Haus angemietet.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2007 beantragte der Kläger beim Beklagten die Zuweisung eines Amtszimmers. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Landessynode 2005 der Evangelischen Kirche im Rheinland habe zu Fragen rund um die Dienstwohnung beschlossen, dass auf die Zuweisung einer Dienstwohnung verzichtet werden kann, wenn ein geeigneter Raum zur Verfügung steht, der als Amtszimmer zugewiesen wird. In seinem Fall sei schon 1999 auf die Zuweisung einer Dienstwohnung verzichtet worden. Seine pfarramtlichen Aufgaben könne er im engen Bezug zu seiner Privatwohnung wahrnehmen, da ihm in seinem Wohnhaus geeignete Räumlichkeiten als Amtszimmer zur Verfügung stünden. In der JVA X. verfüge er lediglich über ein kleines Sprechzimmer. Dies könne aber ausweislich einer ihm vorliegenden Bescheinigung des Anstaltsleiters aus nahe liegenden Gründen (Beratung Angehöriger von Gefangenen, Betreuung Vollzugsbediensteter und Haftentlassener, Vor- und Nachbereitung anderer dienstlicher Obliegenheiten etc.) ein Amtszimmer nicht ersetzen. In früheren Jahren sei ihm das Arbeitszimmer im eigenen Hause vom Finanzamt steuerlich anerkannt worden. Um die tatsächlichen Verhältnisse gegenüber dem Finanzamt eindeutig begründen zu können, brauche er eine Bescheinigung, aus der hervorgehe, dass ihm in seinem Haus ein Amtszimmer vom Kreissynodalvorstand zugewiesen sei.
Mit Schreiben vom 05. September 2007 lehnte der Beklagte die Zuweisung eines Amtszimmers ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Dem Kläger sei bei seiner Berufung als kreiskirchlicher Funktionspfarrstelleninhaber keine Pfarrdienstwohnung mit entsprechendem Arbeitszimmer zugewiesen worden, da hierzu gemäß § 3 Abs. 1 Pfarrdienstwohnungsverordnung (PfDWV) iVm § 9 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz (AG PfDG) keine rechtliche Verpflichtung seitens des Anstellungsträgers bestehe. Die Verpflichtung zur Zuweisung einer Pfarrdienstwohnung mit entsprechendem Amtsbereich sei gemäß § 3 Abs. 1 PfDWV nur für Gemeindepfarrerinnen bzw. Gemeindepfarrer gegeben. Aus diesem Grunde und weil der Dienst eines Funktionspfarrstelleninhabers sich von dem eines Gemeindepfarrstelleninhabers unterscheide, könne kein automatischer Anspruch auf Gleichbehandlung hergeleitet werden. Es werde angeboten, bei Bedarf für eventuell notwendige dienstliche Gespräche außerhalb der JVA einen Raum im Haus der kreiskirchlichen Dienste in Y. zu nutzen.
Mit seinem Widerspruch legte der Kläger eine „Stellungnahme zur Frage der Zuweisung eines Amtszimmers an Pfarrerinnen oder Pfarrer nach den einschlägigen Regelungen des kirchlichen Dienstrechtes“ vor. Danach ist in einem Fall, in dem auf die Zuweisung einer Dienstwohnung verzichtet werden soll, von Amtswegen zu prüfen, ob ein geeigneter Raum vorhanden ist, der als Amtszimmer zugewiesen wird und ob die Anmietung einer privaten Wohnung zumutbar ist. In der Praxis würden regelmäßig von den Anstellungskörperschaften die Kosten für einen Amtszimmerbereich übernommen. Soweit das in wenigen Fällen, so auch hier, nicht der Fall sei, sei zu prüfen, ob eine rechtsfehlerhafte Praxis gegeben sei.
Aufgrund Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 4. März 2008 wies das Landeskirchenamt den Widerspruch mit Bescheid vom 6. März 2008 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Kreissynodalvorstand habe bereits ab dem Zeitpunkt der Berufung des Klägers von der Möglichkeit nach § 9 Abs. 2 AG PfDG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 3 PfDG keinen Gebrauch gemacht und dem Kläger keine Dienstwohnung zugewiesen. Die Formulierung der gesetzlichen Vorschrift bestimme im Gegensatz zu Gemeindepfarrstellen die Zuweisung einer Dienstwohnung nicht als Regel, sondern für den positiven Fall einer Entscheidung des Leitungsorgans. Bei dieser Entscheidung seien die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz PfDWVO nicht zu prüfen gewesen, weil diese Vorschrift erst mit Wirkung vom 1. August 2005 in Kraft getreten sei. Selbst wenn diese Vorschrift schon existiert hätte, wäre sie im Fall des Klägers nicht anzuwenden. Abs. 1 Satz 2 bestimme nämlich, dass bei Funktionspfarrstellen von der Zuweisung einer Dienstwohnung abgesehen werden kann. Im nächsten Satz würden dann „andere“ Fälle, also Gemeindepfarrstellen genannt, für die die in Satz 4 benannten Kriterien definiert würden. Die Systematik schließe daher die Prüfung dieser Kriterien für Funktionspfarrstellen aus. Soweit der Kläger einen Raum seines privateigenen Hauses als Arbeitszimmer nutze, entstehe daraus kein Anspruch auf Erstattung von Kosten gegenüber dem Kirchenkreis. Ebenso bestehe kein Anspruch gegenüber dem Dienstherren, wenn durch Änderung des Steuerrechts bislang bestehende Möglichkeiten der steuerlichen Berücksichtigung eines häuslichen Arbeitszimmers weggefallen sind.
Die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides leitet ein mit „Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe die Verwaltungskammer... angerufen werden.“ Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am 14. März 2008 zu.
Der Kläger hat mit Schreiben vom 10. April 2008 Klage erhoben. Das Schreiben trägt einen Eingangsstempel der Verwaltungskammer vom 16. April 2008.
Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Ausweislich eines entsprechenden Einlieferungsbeleges der Deutschen Post AG habe er die Klageschrift am Samstag, den 12. April 2008, 12.13 Uhr, zur Post gegeben. Nach menschlichem Ermessen hätte die Klageschrift fristgerecht bei der Verwaltungskammer eingehen müssen. Auf seine Nachfrage habe ihm die Post mitgeteilt, das Einschreiben sei bereits am 15. April 2008 dem Empfänger ausgehändigt worden. Die Rechtsmittelbelehrung verdeutliche zudem nicht, dass es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klage bei der Verwaltungskammer ankommt. Deshalb sei er im Glauben gewesen, die Frist werde, wie es z.B. beim Examen üblich sei, bereits dann gewahrt, wenn die Klage nachweislich innerhalb der Monatsfrist bei der Post eingeliefert worden ist. Zur Begründung seines Begehrens auf Zuweisung eines Amtszimmers wiederholt und ergänzt der Kläger sein früheres Vorbringen. Ihm stehe nach der Pfarrdienstwohnungsverordnung ein Anspruch auf Zuweisung eines Amtszimmers am residenzpflichtigen Wohnort zu. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch auch aus der Fürsorgeverpflichtung des Dienstherrn. In Y. stehe ihm kein entsprechendes Zimmer zur Verfügung. Es wäre auch wegen der Entfernung von 13 Kilometern zur JVA X. ungeeignet.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. September 2007 und des Widerspruchsbescheides des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom 6. März 2008 zu verpflichten, ihm ein Amtszimmer an seinem residenzpflichtigen Wohnort zuzuweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält die Klage wegen Versäumung der Klagefrist für unzulässig. Im Übrigen habe der Kläger aus den in den Bescheiden dargestellten Gründen keinen Anspruch auf Zuweisung eines Amtszimmers.
In einer mündlichen Verhandlung am 12. August 2009 hat die Kammer die Sache nach Erörterung der Sach- und Rechtslage vertagt, um den Beteiligten die Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung zu geben. In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten auf erneute mündliche Verhandlung verzichtet.
Mit Schreiben vom 29. September 2009 hat der Beklagte mitgeteilt, eine außergerichtliche Lösung sei nicht erreicht worden.
Der Kläger hat mit Mail vom 17. Oktober 2009 mitgeteilt, er halte es vor dem Hintergrund der Beschlusslage des Kreissynodalvorstandes vorbehaltlich der Abstimmung mit seinem Rechtsbeistand für angezeigt, die Erklärung eines Verzichts auf den Vortrag des Sachberichts durch den Berichterstatter zu widerrufen und die Erklärung des Verzichts auf die Durchführung einer erneuten mündlichen Verhandlung zurückzunehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
#Gründe:
Die Kammer kann ohne – erneute - mündliche Verhandlung entscheiden, § 37 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG). Die Beteiligten haben insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2009 ihr Einverständnis erteilt. Eine solche Prozesserklärung ist nicht zurücknehmbar. Eine entscheidende Änderung der Sach- und Rechtslage ist seit dem Verzicht nicht eingetreten.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Sie ist zwar zulässig. Insbesondere hat der Kläger die Klagefrist eingehalten. Zwar wurde ihm der Widerspruchsbescheid am 14. März 2008 zugestellt, so dass die einmonatige Klagefrist (§ 26 VwGG) an sich am 14. April 2008 abgelaufen wäre. Die Klageschrift vom 10. April 2008, die der Kläger per Einschreiben am 12. April 2008 zur Post gegeben hat, wurde ausweislich eines von ihm vorgelegten Postnachweises erst am 15. April 2008 beim Landeskirchenamt abgegeben und es trägt den Eingangsstempel der Verwaltungskammer vom 16. April 2008. Ob maßgeblich auf den Zeitpunkt des Postnachweises oder den Eingangsstempel abzustellen ist, ist indes ebenso ohne Bedeutung wie die Frage, ob der Kläger bei Abgabe des Einschreibens am 12. April 2008, einem Samstag, um 12.13 Uhr damit rechnen konnte, dass es bei regelmäßigem Postlauf schon am darauf folgenden Montag,dem 14. April 2008, bei der Verwaltungskammer eingehen würde und er wegen verzögerten Postlaufs einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand hätte. Die gestellten Fragen können deshalb offen bleiben, weil die einmonatige Klagefrist des § 26 VwGG hier nicht maßgeblich ist, weil die Rechtsmittelbelehrung des Widerspruchsbescheides fehlerhaft war und deshalb nach § 25 Abs. 2 VwGG zur Klageerhebung die Jahresfrist zur Verfügung stand.
Der Mangel der Rechtsmittelbelehrung besteht darin, dass nur die Möglichkeit einer Anrufung der Verwaltungskammer „gegen diesen Bescheid“, d.h. gegen den Widerspruchsbescheid, benannt wird, gemäß § 71 VwGG iVm dem entsprechend anwendbaren § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Klage jedoch gegen den Bescheid des Beklagten vom 5. September 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides zu richten war. Einer Rechtsmittelbelehrung, die allein auf eine isolierte Anfechtbarkeit des Widerspruchsbescheides, die möglich ist (§§ 79 Abs. 1 Nr. 2, 79 Abs. 2 iVm § 78 Abs. 2 VwGO), hinweist und nicht die Möglichkeit einbezieht, gegen den Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), Klage zu erheben, fehlt die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit,
vgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Stand April 2006, § 58 Randnr. 24.
Zwar ist diese Rechtsansicht strittig,
vgl. Eyermann, Kommentar zur VwGO, 12. Auflage, § 58 Randnr. 5.
Einhellig ist die Rechtsauffassung jedoch für den Fall, dass - wie hier - der Erstbescheid von einem anderen Rechtsträger erlassen wurde als der Widerspruchsbescheid.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines Amtszimmers.
Nach § 47 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 PfDG sind Pfarrerinnen und Pfarrer verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen, wo ihnen in der Regel eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt wird, deren Nutzung sie nicht verweigern dürfen. Satz 4 des genannten Absatzes ermöglicht Ausnahmen von Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 durch gliedkirchliches Recht. Nach § 9 Abs. 2 AG PfDG entscheidet bei Pfarrerinnen und Pfarrern in Pfarrstellen, die – wie hier – für besondere Aufgabenbereiche errichtet worden sind (Funktionspfarrstellen), die Anstellungskörperschaft, ob die Betroffenen eine Dienstwohnung erhalten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 PfDWV kann bei Pfarrerinnen und Pfarrern in einer Funktionspfarrstelle von der Zuweisung einer Dienstwohnung abgesehen werden. Dies ist im Fall des Klägers erfolgt.
Eine Anspruchsgrundlage für die Zuweisung eines Amtszimmers ohne Zuweisung einer Dienstwohnung besteht im Fall des Klägers nicht.
Der Kläger kann sich insoweit nicht mit Erfolg auf § 3 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 PfDWV berufen. Danach soll zwar, wenn auf die Zuweisung einer Dienstwohnung verzichtet werden soll, das Vorhandensein eines geeigneten Raumes, der der Pfarrerin oder dem Pfarrer als Amtszimmer zugewiesen wird, beachtet werden. Aus dem gesetzlichen Zusammenhang des § 3 Abs. 1 PfDWV ergibt sich jedoch, dass dies nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer gilt, die in Funktionspfarrstellen tätig sind. Abs. 1 Satz 1 der Norm bestimmt zunächst die Regelzuweisung einer Dienstwohnung. Der nachfolgende Satz 2 regelt die Ausnahmemöglichkeit für Funktionspfarrstelleninhaber. Der daran anschließende Satz 3 der Norm verdeutlicht durch seine Formulierung („Soll in anderen Fällen von der Zuweisung abgesehen werden, …“), dass sich diese Regelung nicht auf Funktionspfarrstelleninhaber bezieht. Entsprechendes gilt dann auch für Satz 4 der Norm, der zu beachtende Kriterien etwa hinsichtlich eines Amtszimmers demnach (nur) für Pfarrerinnen und Pfarrer bestimmt, die keine Funktionspfarrstelle innehaben.
Auf Fürsorgegesichtspunkte kann der Kläger seinen Anspruch gleichfalls nicht mit Erfolg stützen. Der Auftrag einer Seelsorge an der Justizvollzugsanstalt richtet sich vornehmlich auf eine Tätigkeit in der Anstalt. Im Übrigen ist die Entscheidung, ob ein Amtszimmer zugewiesen wird, an dienstlichen Erfordernissen zu orientieren, nicht an Fürsorgegesichtspunkten gegenüber dem betroffenen Pfarrer. Den dienstlichen Belangen sieht der Beklagte offensichtlich durch eine Tätigkeit des Klägers in der JVA, wo ihm ein Sprechzimmer zur Verfügung steht, sowie die Nutzungsmöglichkeit eines Raumes im Haus der kreiskirchlichen Dienste in Y. ausreichend Rechnung getragen. Ist der Kläger dazu anderer Ansicht, begründet dies noch nicht den geltend gemachten Anspruch.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 VwKG gegeben ist.