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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:17.08.2007
Aktenzeichen:VK 16/2006
Rechtsgrundlage:§ 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Rechtsmissbrauch, Versetzung in den Ruhestand, Wartestand
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Leitsatz:

  1. § 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG eröffnet hinsichtlich der Versetzung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Wartestand in den Ruhestand kein Ermessen.
  2. Ein Rechtsmissbrauch bei der Entscheidung über die Zurruhesetzung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Wartestand kann der Versetzung in den Ruhestand entgegenstehen.
  3. Ein solcher Rechtsmissbrauch kann nur dann angenommen werden, wenn das Landeskirchenamt Bewerbungen einer Pfarrerin oder eines Pfarrers im Wartestand nicht nur nicht unterstützt, sondern diese vereitelt, hintertreibt oder behindert.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der 1954 geborene Kläger war Inhaber einer Pfarrstelle der früheren Ev. Kirchengemeinde Name 1. Er ist verheiratet und hat drei Kinder.
Mit Bescheid vom 02.05.2000 berief das Landeskirchenamt den Kläger gem. § 84 Abs. 1 Nr. 2 Pfarrdienstgesetz (PfDG) aus seiner Pfarrstelle ab. Die von dem Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren angerufene Verwaltungskammer der Ev. Kirche im Rheinland wies mit Urteil vom 28.01.2002 - VK 09/2000 - den Antrag auf Aufhebung des Abberufungsbescheides in der Fassung des Widerspruchsbescheides zurück. Mit unanfechtbarem Beschluss vom 22.07.2002 wies die Verwaltungskammer darüber hinaus den Widerspruch des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem auf die mündliche Verhandlung vom 28.01.2002 ergangenen Urteil zurück. Der Beschluss wurde den Beteiligten am 05.08.2002 zugestellt.
Mit Schreiben vom 05.09.2002 teilte das Landeskirchenamt dem Kläger mit, die Abberufung sei mit Wirkung vom 01.09.2002 wirksam geworden. Er trete deshalb mit Wirkung vom 01.09.2003 in den Wartestand, wenn ihm bis zum Ablauf des 31.08.2003 keine Pfarrstelle übertragen worden sei. Mit Bescheid vom 22.09.2003 teilte die Beklagte zu 2 dem Kläger mit, sie sei angewiesen worden, ihm vom Tage des Beginns des Wartestandes am 01.09.2003 ein Wartegeld zu zahlen. Die gegen den Bescheid über die Festsetzung von Versorgungsbezügen und auf Feststellung, dass der Kläger sich im Status der Abberufung und nicht im Status des Wartestandes befindet, gerichtete Klage VK 10/2004 wies die Kammer mit Urteil vom 11.04.2005 ab. Den gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Widerspruch des Klägers wies die Verwaltungskammer mit Beschluss vom 14.09.2005 zurück.
Mit Bescheid vom 22.06.2006 versetzte das Landeskirchenamt den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entscheidung mit Wirkung vom 01.09.2006 in den Ruhestand. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: In § 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG werde bestimmt, dass Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand vom Landeskirchenamt in den Ruhestand zu versetzen seien, wenn ihnen bis zum Ablauf von 3 Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erneut eine Pfarrstelle übertragen worden sei. Die 3 - Jahresfrist laufe im Falle des Klägers am 31.08.2006 ab. Ihm sei weder eine neue Pfarrstelle übertragen worden, noch sei der Fristenlauf durch die Erteilung eines Beschäftigungsauftrages gehemmt worden.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend: Die Versetzung in den Ruhestand sei das Ergebnis eines Mobbing, das zuvor bereits zu der Abberufung von seiner Pfarrstelle geführt habe. Das Mobbing sei von dem früheren Superintendenten des damaligen Kirchenkreises Name 2 mit Unterstützung des Landeskirchenamtes ausgegangen. Die Abberufung sei eine Folge dessen gewesen. Danach habe es keine Bestrebung des Landeskirchenamtes gegeben, die weiteren Geschehensabläufe zu Gunsten des Klägers zu wenden. Die nach § 87 Abs. 2 Satz 2 PfDG vorgeschriebene Unterstützung bei den Bemühungen um die Übertragung einer neuen Pfarrstelle habe nicht stattgefunden. Stattdessen sei er vielmehr bei seinen Bemühungen behindert worden. Das Landeskirchenamt habe darauf verzichtet, von dem ihm zustehenden Recht, Bewerber zu benennen, zu Gunsten des Klägers Gebrauch zu machen. Verlautbarungen des Landeskirchenamtes hätten vielmehr zusätzlich seinem Ruf geschadet. So werde er ohne Feststellung eines vorwerfbaren Verhaltens über den Gesetzesautomatismus Abberufung, Wartestand, Ruhestand ohne realistische Chance, diesen Automatismus zu durchbrechen, aus seinem Beruf entfernt.
Aufgrund der Sitzung des Kollegiums des Landeskirchenamtes am 15.08.2006 wies das Landeskirchenamt mit Bescheid vom gleichen Tage den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Ausführungen des Klägers zum Thema Mobbing seien bereits Gegenstand der vorangegangenen gerichtlichen Verfahren gewesen, so dass es dazu keiner weiteren Stellungnahme bedürfe. Das Landeskirchenamt sei auch seiner Fürsorgeverpflichtung gegenüber dem Kläger gerecht geworden. Er sei mit anderen Pfarrerinnen und Pfarrern auf einer Liste geführt worden, bei denen ein erhöhtes Vermittlungsinteresse der Kirchenleitung bestand und diese Liste sei mehrfach den Leitungsorganen von Anstellungskörperschaften benannt worden, soweit der Kirchenleitung das Vorschlagsrecht für eine Pfarrstellenbesetzung zugestanden habe. In sämtlichen Fällen hätten sich die Anstellungskörperschaften indes gegen den Kläger entschieden. Es hätten auch sehr intensive Bemühungen stattgefunden, dem Kläger alternativ einen Beschäftigungsauftrag zu erteilen. In zwei Fällen (Kirchenkreis Name 3 und der damalige Kirchenkreis Name 4) habe dazu die Möglichkeit bestanden. Beide Angebote habe der Kläger jedoch abgelehnt. Durch seinen Wohnsitz in Name 5 seien die Bemühungen im Übrigen erschwert worden. Abgesehen davon komme es bei der Versetzung in den Ruhestand gem. § 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG nicht auf die Gründe an, derentwegen der Pfarrer keine neue Verwendung gefunden habe. Soweit davon nach der Rechtsprechung des VGH der Union Evangelischer Kirchen dann eine Ausnahme bestehe, wenn ein Landeskirchenamt die Bemühungen des Pfarrers nicht nur nicht unterstütze, sondern vereitele, hintertreibe oder behindere, lägen diese Voraussetzungen hier nicht vor.
Schon zuvor hatte die Beklagte zu 2. mit Bescheid vom 08.08.2006 das Ruhegehalt des Klägers ab dem 01.09.2006 festgesetzt. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er die Unrechtmäßigkeit seiner Versetzung in den Ruhestand geltend machte, wies das Landeskirchenamt mit Bescheid vom 24.10.2006 zurück.
Der Kläger hat zunächst am 15.09.2006 Klage gegen die Beklagte zu 1. wegen der Versetzung in den Ruhestand erhoben - VK 16/2006 - . Am 29.11.2006 hat er zudem gegen die Beklagte zu 1. und 2. wegen der Festsetzung der Versorgungsbezüge Klage erhoben - VK 19/2006 -. In der mündlichen Verhandlung sind beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen VK 16/2006 verbunden worden.
Zur Begründung wiederholt der Kläger im Wesentlichen sein umfangreiches Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er im Wesentlichen vor: Bei Fehlen persönlich vorwerfbarer Pflichtverstöße und disziplinarisch oder lehramtlich einschlägiger Tatbestände verstoße eine dauernde Warte- und Ruhestandsversetzung nach § 84 PfDG gegen kirchliches und staatliches Recht. Die Abberufung von einer Stelle könne mit Belangen und Interessen einer Gemeinde begründet werden, denen gegenüber die Rechte des Pfarrers zurückzutreten hätten. Mit dieser Argumentation ließen sich jedoch Gehaltskürzungen, Pensionskürzungen und Einschränkungen der Bewerbungsfähigkeit nicht rechtfertigen. Die Kirchenleitung hätte deswegen zum Ausgleich von der Möglichkeit des § 1 a Abs. 3 Pfarrstellengesetz (PStG) Gebrauch machen müssen. Danach habe die Kirchenleitung in jedem dritten Besetzungsfall das Vorschlagsrecht. Davon müsse sie dann auch in einem Fall wie in dem seinen Gebrauch machen. Die bloße Benennung von Pfarrerinnen und Pfarrern, an deren Vermittlung ein besonderes Interesse der Kirchenleitung bestehe, gegenüber den Anstellungskörperschaften reiche indes nicht aus. Schließlich habe die Beklagte zu 1. selbst seine Bewerbungschancen bei Entscheidungen der Anstellungskörperschaften durch unnötige öffentliche Äußerungen zum "Fall Kläger" massiv reduziert. Deshalb sei es auch nicht verwunderlich, dass die Anstellungsträger ihn abgelehnt hätten, ohne ihn selbst kennen gelernt zu haben. Die Vermittlung von Beschäftigungsaufträgen sei nicht durch sein Verhalten gescheitert. Im Falle des Kirchenkreises Name 3 sei das Vorstellungsgespräch durch die Superintendentin abgesagt worden. Im Fall Name 4 sei es ebenfalls ohne sein Verschulden nicht einmal zu einem Kontaktgespräch gekommen.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid des Landeskirchenamtes der Beklagten zu 1. vom 22.06.2006 betreffend die Versetzung des Klägers in den Ruhestand in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Kollegiums des Landekirchenamtes der Beklagten zu 1. vom 15.08.2006 aufzuheben;
hilfsweise,
die Beklagte zu 1. zu verpflichten, mit der Versetzung in den Ruhestand das ungeminderte Diensteinkommen vor der Versetzung in den Wartestand zu zahlen;
hilfsweise,
die Beklagte zu 1. zu verpflichten, mit der Versetzung in den Ruhestand keine Minderung des Diensteinkommens vorzunehmen, sondern weiterhin die jeweiligen Wartestandsbezüge zu zahlen;
2. den Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Beklagten zu 2. vom 08.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten zu 1. vom 24.10.2006 aufzuheben.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte zu 1. führt ergänzend zur Begründung des Widerspruchsbescheides aus: Über die im Verfahren VK 10/2004 dargelegten Bemühungen hinaus sei der Kläger auch in Besetzungsverfahren der Kirchengemeinden Name 11 (28.03.2003), Name 6 (27.01.2004), Name 7 (09.01.2004) und Name 8 (20.05.2005) benannt worden. Zu einem regulären Vorschlag der Kirchenleitung sei es in sämtlichen Fällen nicht gekommen, da die Presbyterien und die Kreissynodalvorstände es abgelehnt hätten, die Bewerbungen des Klägers im weiteren Verlauf des Besetzungsverfahrens zu berücksichtigen. Die Behauptung des Klägers, die Beklagte zu 1. habe ihn durch öffentliche Äußerungen im Vorfeld der Bewerbungsphase sowie auch später zu Unrecht und unnötig belastet und damit seine Chancen auf eine Berufung in eine neue Pfarrstelle massiv reduziert, würden als unzutreffend zurückgewiesen. Seitens der Kirchenkreise Name 3, Name 9, Name 10 und Name 4 habe die Bereitschaft bestanden, die Möglichkeit eines Beschäftigungsauftrages nach einer persönlichen Vorstellung zu prüfen. In den Fällen Name 3 und Name 9 habe der Kläger die Einladung zu persönlichen Vorstellungsgesprächen aus für die Anstellungskörperschaften und die Beklagte zu 1. nicht nachvollziehbaren Gründen abgesagt. In den Fällen Name 10 und Name 4 sei die angebotene Wahrnehmung eines befristeten Beschäftigungsauftrages vom Kläger wegen Unzumutbarkeit abgelehnt worden. Bis zum Datum der Versetzung in den Ruhestand seien dem Kläger darüber hinaus kontinuierlich und kostenlos die Pfarrstellenausschreibungen aus dem Kirchlichen Amtsblatt der Ev. Kirche im Rheinland zugesandt worden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf die Akten der Verwaltungskammer sowie die vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten zu 1. und 2. Bezug genommen.
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Gründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten.
Rechtliche Grundlage für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist § 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG. Danach ist ein Pfarrer vom Landeskirchenamt rechtlich zwingend in den Ruhestand zu versetzen, wenn ihm bis zum Ablauf von 3 Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erneut eine Pfarrstelle übertragen worden ist. Diese Voraussetzung war am 01.09.2006 im Fall des Klägers gegeben. Daraus folgt als striktes Recht die Zurruhesetzung. Ein Ermessen war von der Beklagten zu 1. dabei nicht auszuüben (vgl. dazu VGH, Urteil vom 01.03.2002 - VGH 6/99, Beschluss vom 02.06.2005 - VGH 5/02 -).
Die Rechtmäßigkeit der Abberufungsentscheidung des Jahres 2000 und der Feststellung des Wartestandes zum 01.09.2003 können nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein. Sie waren Gegenstand zweier vorangegangener gerichtlicher Verfahren. Die entsprechenden Urteile der Verwaltungskammer vom 28.01.2002 und 11.04.2005 sind rechtskräftig. Soweit der Kläger insoweit auch im vorliegenden Verfahren Beanstandungen und einen „Mobbing“ – Vorwurf erhebt, kann der Vortrag, soweit er sich auf die Umstände der Abberufung und der Feststellung des Wartestandes bezieht, wegen der Rechtskraftwirkung der genannten Urteile (§ 49 Verwaltungsgerichtsgesetz – VwGG) nicht zu einer Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren führen. Soweit sich die Vorwürfe des Klägers auf die Zeit nach Feststellung des Wartestandes beziehen, könnten sie nach der zitierten Rechtsprechung des VGH nur dann Bedeutung haben, wenn sie einen Rechtsmissbrauch bei der Entscheidung über die Zurruhesetzung aufzeigen würden. Ein solcher Rechtsmissbrauch kann indes nur dann angenommen werden, wenn das Landeskirchenamt Bewerbungen des Pfarrers im Wartestand nicht nur nicht unterstützt, sondern diese vereitelt, hintertreibt oder behindert.
Diese Voraussetzungen vermochte die Verwaltungskammer schon in ihrem Urteil vom 11.04.2005 hinsichtlich der Feststellung des Wartestandes nicht festzustellen. Auch die weiteren Ereignisse bis zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Beklagte zu 1. hat im Einzelnen dargelegt, dass sie den Kläger weiterhin gegenüber Anstellungskörperschaften als vorschlagsfähig benannt und ihm regelmäßig Mitteilungen über ausgeschriebene Stellen hat zukommen lassen. Außerdem hat die Beklagte zu 1. ihre Bemühungen bei der Vermittlung eines Beschäftigungsauftrages dargelegt. Einen darüber hinausgehenden Anspruch auf Ausübung des Vorschlagsrechtes nach dem vom Kläger genannten § 1 a Abs. 3 PStG (a.F.), jetzt § 17 PStG n.F., durch die Kirchenleitung hatte der Kläger indes schon nach § 87 Abs. 2 Satz 2 PfDG aus den in dem Urteil vom 11.04.2005 dargelegten Gründen nicht und die Nichtausübung des Vorschlagsrechtes in der vom Kläger gewünschten Form bedeutet keine Vereitelung, Hintertreibung oder Behinderung, sondern lediglich eine unterlassene Bevorzugung, die noch keinen Rechtsmissbrauch begründet.
Der vom Kläger erneut erhobene Mobbing – Vorwurf, soweit er auf die Versetzung in den Ruhestand bezogen sein soll, führt nicht zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens. Das Vorbringen liegt auf der Linie des Vortrages in den beiden vorangegangenen Verfahren, mit dem der Kläger die Kammer nicht zu überzeugen vermochte. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich seit der letzten Entscheidung der Kammer die Situation entscheidend zu Lasten des Klägers geändert haben könnte, sind nicht ersichtlich. Der Kläger verkennt, dass er selbst durch sein exponiertes Auftreten in Name 1 etwa in der Muezzin – und der Kirchenzuchtfrage dafür gesorgt hat, dass seine Überzeugungen der interessierten Öffentlichkeit, auch möglichen Anstellungskörperschaften, bekannt geworden sind. Kommen Gemeinden zu dem Schluss, der Linie des Klägers nicht folgen und deshalb nicht mit ihm zusammen arbeiten zu wollen, so liegt dies in deren Entscheidungskompetenz. Dann ist es nicht Aufgabe der Beklagten zu 1., über Vermittlungsversuche hinaus auf Anstellungskörperschaften einzuwirken, um eine dort nicht gewünschte Personalentscheidung durchzusetzen.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf die Kirchenordnung der Beklagten zu 1. und staatliche Strukturprinzipien des öffentlichen Dienstrechts Bedenken gegen den Regelungszusammenhang von Abberufung, Versetzung in den Wartestand und Versetzung in den Ruhestand erhebt, kann ihm darin nicht gefolgt werden. Der VGH hat in seinem Urteil vom 01.03.2002 - VGH 6/99 - dazu bereits ausgeführt:
"Die Kirchenordnung der Beklagten enthält keine Vorschriften, mit deren Hilfe Bedenken gegen den vom Kläger angezweifelten Regelungszusammenhang (Abberufung-Versetzung in den Wartestand - Versetzung in den Ruhestand) erhoben werden können.
Ebenso wenig führt staatliches Recht zur Unwirksamkeit des § 91 Abs. 1 Satz 1 PfDG. Die Kirche ist nach Artikel 140 GG i.V.m. Artikel 137 Abs. 3 WRV in der Ausgestaltung ihres Dienstrechtes unabhängig. Daraus folgt, dass sie generell weder durch die Grundrechte noch durch hergebrachte Grundsätze des staatlichen Berufsbeamtentums gebunden ist. Soweit davon ausgegangen werden kann, dass dem kirchlichen Dienstrecht durch das staatliche Rechtssystem eine Art Typenzwang vorgegeben sein mag (vgl. v. Campenhausen, Staatskirchenrecht, 1996, S.293), geht dieser nicht so weit, dass das kirchliche Recht bei der Bestimmung der Dienstrechtstypen im Einzelnen an die entsprechenden Regeln und Festlegungen des staatlichen Rechts gebunden wäre. Dies würde auf eine Übernahmeverpflichtung in Bezug auf staatliches Beamtenrecht hinaus laufen, die mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren ist. Folglich geht der Senat davon aus, dass die Kirche zwar in ihrem Dienstrecht an die Leitfigur eines Dienstverhältnisses auf Lebenszeit anknüpfen muss, bei der Bestimmung der Einzelheiten für die Beendigung eines solchen Rechtsverhältnisses jedoch nicht an die Tatbestände des staatlichen Rechts gebunden ist. Mithin kann nicht beanstandet werden, dass das Pfarrdienstgesetz eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand nicht nur bei Dienstunfähigkeit, sondern - gewissermaßen automatisch - auch dann vorsieht, wenn ein Pfarrer mangels gedeihlichen Wirkens aus seiner Gemeinde abberufen, sodann in den Wartestand versetzt worden ist und mit dem Abstand von 3 Jahren keine neue Pfarrstelle erhalten hat."
An dieser Rechtsauffassung hat der VGH mit seinem Beschluss vom 02.06.2005 - VGH 5/02 – festgehalten und die Verwaltungskammer hat keine Veranlassung, zu einer anderen Einschätzung zu gelangen.
Ist der Kläger mithin zu Recht mit Wirkung vom 01.09.2006 in den Ruhestand versetzt, können auch die beiden Hilfsanträge keinen Erfolg haben. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage für die mit den Hilfsanträgen begehrte Verpflichtung.
Der Bescheid über die Festsetzung der Versorgungsbezüge der Beklagten zu 2. vom 08.08.2006 sowie der Widerspruchsbescheid des Landeskirchenamtes vom 24.10.2006 sind bei alldem gleichfalls nicht zu beanstanden. Die erhobene Rüge, tatsächlich noch nicht im Ruhestand zu sein, erfolgt wie dargestellt zu Unrecht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz – VwKG - vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder der wesentliche Verfahrensfehler dargelegt werden.