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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:22.02.2008
Aktenzeichen:VK 13/2006
Rechtsgrundlage:§ 1 Abs. 1 KBVO; § 12 Abs. 2 BBesG; §§ 812 ff. BGB
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Abschlagszahlung, Rückforderung von Bezügen, ungerechtfertigte Bereicherung
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Leitsatz:

  1. Die Rückforderung von Bezügen kann (auch) durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) erfolgen.
  2. Zwar ist das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht unmittelbar anwendbar, die darin normierten Grundsätze können aber auch im kirchlichen Widerspruchs- und Klageverfahren zugrunde gelegt werden, so dass auch ein Anhörungsmangel durch die nachträgliche Möglichkeit der Stellungnahme geheilt werden kann.
  3. Der kraft Gesetzes eintretende Suspensiveffekt eines Widerspruchs und einer Klage stellt keinen die gerichtliche Entscheidung im Zurruhesetzungsverfahren überdauernden Leistungsgrund für Besoldungsbezüge dar, da sich der Besoldungsanspruch mit rechtskräftiger Entscheidung über die Zurruhesetzungsverfügung ab dem Zeitpunkt der Zurruhesetzung zu einem Versorgungsanspruch wandelt.
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Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger war bis November 2004 Kirchengemeinde-Amtsinspektor der Beklagten Er ist in zweiter Ehe verheiratet und Vater von drei Kindern. Anlässlich der Scheidung von seiner ersten Ehefrau erfolgte ein Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau.
Mit Bescheid der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 04.11.2004 wurde der Kläger gemäß § 63 Kirchenbeamtengesetz mit Ablauf des 30.11.2004 in den Ruhestand versetzt. Die seitens des Klägers hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland (VK 15/2004) am 20.06.2005 abgewiesen. Die Zurruhesetzungsverfügung wurde am 19.09.2005 bestandskräftig.
Mit Schreiben vom 18.11.2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie bis zur Bestandskraft der Zurruhesetzungsverfügung ab Dezember einen Abschlag auf die Besoldung in Höhe von 65 % der bisherigen Besoldung zahlen werde. Als Grund wurde die Vermeidung von Überzahlungen und damit von Rückforderungen benannt.
Im Zeitraum vom 01.12.2004 bis 31.10.2005 wurden an den Kläger Abschläge in Höhe von insgesamt 27.422,49 € (brutto) und nach Abzug der gesetzlichen Abzüge 23.768,04 € (netto) gezahlt.
Aufgrund der bestandskräftigen Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten von September 2005 und der Festsetzung der Versorgungsbezüge durch die gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VK/PB) vom Oktober 2005 standen dem Kläger für diesen Zeitraum Versorgungsbezüge in Höhe von 20.773,10 € netto zu. Nach Auskunft der VK/PB ist die Differenz in Höhe von 2.994,94 € darin begründet, dass der Versorgungsausgleich zugunsten der ersten Ehefrau bei Zahlung des Abschlags nicht berücksichtigt wurde.
Mit Schreiben vom 16.11.2005 erklärte die Beklagte gegenüber der VK/PB die Aufrechnung in Höhe von 20.773,10 €.
Mit Bescheid vom 22.02.2006 forderte die Beklagte vom Kläger den nach Aufrechnung verbleibenden Differenzbetrag in Höhe von 2.994,94 € zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Überzahlung entstanden sei, da die tatsächliche Höhe der Ruhestandsbezüge während des Zurruhesetzungsverfahrens nicht ermittelt werden und bei der Berechnung des Abschlags auf die Versorgungsbezüge der Versorgungsausgleich zugunsten der früheren Ehefrau nicht berücksichtigt werden konnte.
Mit Schreiben vom 15.03.2006 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus:
Er habe darauf vertraut, dass der Abschlag in Höhe von 65 % der Besoldung eine Überzahlung und Rückforderung vermeide. Bei der Berechnung des Abschlags hätte der Versorgungsausgleich Berücksichtigung finden müssen; dessen Höhe sei sowohl der Beklagten als auch dem Landeskirchenamt bekannt. Die Überzahlung sei ihm daher nicht zuzurechnen.
In der Folge bot der Kläger Ratenzahlungen in Höhe von 20 € monatlich an, die der Beklagte in dieser Höhe ablehnte.
Mit Bescheid vom 22.05.2006 wies der Kreissynodalvorstand des Kirchenkreises X. den Widerspruch als unbegründet zurück.
Zur Begründung führte er insbesondere aus:
Abschlagszahlungen unterlägen ihrem Sinne nach einer Schlussabrechnung, die eine Nachzahlung, aber auch Rückforderung beinhalten könne. Für diesen Fall habe der Beamte Teilbeträge zur Abrechnung zurückzubehalten. Zudem seien ihm die Folgen der Scheidung bekannt; bei Unkenntnis über die finanziellen Auswirkungen hätte eine Informationspflicht des Klägers bestanden.
Mit Schreiben vom 17.06.2006 – eingegangen bei der Verwaltungskammer am 23.06.2006 – hat der Kläger Klage erhoben. Er hält die Rückforderung unter Wiederholung des Vortrags aus dem Widerspruchsverfahren für rechtswidrig, da er darauf vertraut habe aufgrund des Schreibens des Beklagten vom 18.11.2004, dass unnötige Überzahlungen und Rückforderungen durch einen Abschlag in Höhe von 65 % der Besoldung vermieden werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises X. vom 22.05.2006 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft ihre Ausführungen. Im laufenden Verfahren gegen die Zurruhesetzungsverfügung sei eine exakte Berechnung der Versorgungsbezüge unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichsbetrages nicht möglich gewesen. Dies sei auch nicht Sinn der Abschlagszahlung.
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Gründe:

Die Verwaltungskammer konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 37 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VwGG).
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in eigenen Rechten, da ihm für den Zeitraum vom 01.12.2004 bis 31.10.2005 nur Versorgungsbezüge in Höhe von 20.773,10 € netto zustanden und deshalb ein Rückforderungsanspruch der Beklagten in Höhe von 2.994,94 € entstanden ist.
Die Rückforderung in Höhe von 2.994,94 € ist durch Leistungsbescheid vom 22.02.2006 erfolgt.
Der Leistungsbescheid ist formell rechtmäßig.
Die Rückforderung von Bezügen kann (auch) durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) erfolgen. Erforderlich ist eine vorherige Anhörung des Betroffenen. Ob das Schreiben der Beklagten vom 15.02.2006 eine Anhörung darstellt, ist zweifelhaft, da die mögliche Folge (Rückforderung) nicht dargelegt wurde. Der Kläger hatte aber im Rahmen des Widerspruchsverfahrens und des Verfahrens vor der Verwaltungskammer Gelegenheit, zum Leistungsbescheid Stellung zu nehmen. Zwar ist das Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen nicht unmittelbar anwendbar, die darin normierten Grundsätze können aber nach der Rechtsprechung der Verwaltungskammer auch im kirchlichen Widerspruchs- und Klageverfahren zugrunde gelegt werden, so dass ein Anhörungsmangel durch die nachträgliche Möglichkeit der Stellungnahme geheilt worden ist. Mit Entscheidung über den Widerspruch ist Heilung eingetreten, da die in der Widerspruchsbegründung angegebenen Gesichtspunkte im Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 berücksichtigt wurden.
Der Leistungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 1 Abs. 1 Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Kirchenbeamtinnen und –beamten (KBVO) i. V. m. § 12
Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Besoldungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß §§ 812 ff BGB.
Dem Kläger ist ohne Rechtsgrund eine Leistung gewährt worden. Mit Bescheid vom 18.11.2004 sind für den Kläger Abschläge auf die monatlichen Besoldungsbezüge in Höhe von 65 % der bisherigen Besoldung festgesetzt worden. Fraglich ist, ob dieser Verwaltungsakt seine Wirksamkeit nicht ex tunc verloren hat. Mit Bescheid vom 04.11.2004 war der Kläger in den Ruhestand versetzt worden; der insoweit erhobene Widerspruch und die Anfechtungsklage hatten aufschiebende Wirkung und führten zu einem Vollziehungsverbot. Der Kläger hatte damit bis zur Unanfechtbarkeit der Zurruhesetzungsverfügung einen Besoldungsanspruch (§ 1 Abs. 2, Abs. 3 BBesG). Dieser Besoldungsanspruch wandelt sich mit rechtskräftiger Entscheidung über die Zurruhesetzungsverfügung zu einem Versorgungsanspruch. Der kraft Gesetzes eintretende Suspensiveffekt stellt keinen die gerichtliche Entscheidung im Zurruhesetzungsverfahren überdauernden Leistungsgrund dar. Die Besoldungsbezüge sind daher mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Zurruhesetzung (30.11.2004) ohne Rechtsgrund gezahlt worden, sobald die Anfechtungsklage rechtskräftig abgewiesen wurde.
Der Kläger kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Nach der Rechtsprechung (BVerwGE, 18, 72, 76) ist der Wegfall der Bereicherung nur auf Einrede zu berücksichtigen. Ein Wegfall der Bereicherung wäre anzunehmen, wenn seitens des Klägers dargelegt worden wäre, dass rechtsgrundlos empfangene Leistungen im Rahmen der allgemeinen Lebensführung verbraucht wurden. Hierfür spricht das Vorbringen des Klägers. Dieser hat mit Schreiben vom 24.04.2006 gegenüber der Beklagten dargelegt, dass er sich zu einer Rückzahlung nur in geringen Raten im Stande sehe aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation.
Der Kläger hat die rechtsgrundlose Leistung aber ungeachtet eines Bereicherungswegfalls zurückzugewähren, da er gemäß §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1 und 820 BGB, § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG verschärft haftet. § 820 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt bei Abschlagszahlungen grundsätzlich eine Berufung auf einen Bereicherungswegfall aus (Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, Rd.-Nr. 726). Bei Abschlagszahlungen handelt es sich um Zahlungen, bei denen die geschuldeten Beträge auch für die zurückliegende Zeit erst im Nachhinein endgültig festgesetzt werden. Der Begriff der Abschlagszahlung ist in dem Bescheid vom 18.11.2004 ausdrücklich benannt. Auch war im Kontext erkennbar, dass eine endgültige Festsetzung der Versorgungsbezüge erst nach Abschluss des Zurruhesetzungsverfahrens erfolgen sollte.
Zwar ist in den Fällen verschärfter Haftung die Einrede des Wegfalls der Bereicherung ausnahmsweise beachtlich, wenn besondere Umstände eine Rückforderung als treuwidriges Verhalten erscheinen lassen. Ausweislich des Bescheides vom 18.11.2004 erfolgt die Zahlung in Höhe von 65 % der bisherigen Besoldungsbezüge zur Vermeidung von Überzahlung und Rückforderungen. Fraglich ist, ob der Kläger angesichts dieses Wortlautes darauf vertrauen durfte, dass mit der Abschlagszahlung in Höhe von 65 % der Besoldung das voraussichtliche Ruhegehalt gezahlt wurde. Ausweislich des Vortrags der Parteien erfolgte die Festsetzung der Abschlagszahlung in Höhe von 65 % nach Berechnungen des Landeskirchenamtes und der Versorgungskasse im Hinblick auf die Versorgungsansprüche des Klägers. Hierfür spricht auch, dass die Beklagte im Schreiben vom 15.02.2006, 22.02.2006 sowie des Kreissynodalvorstandes des Kirchenkreises X. im Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 von Abschlagszahlungen auf die Versorgungsbezüge spricht. Die Beklagte hat damit aber nur zum Ausdruck gebracht, dass die Zahlungen sich an den (voraussichtlichen) festzusetzenden ruhegehaltfähigen Dienstzeiten orientiert. Dass zu diesem Zeitpunkt bereits eine abschließende Versorgungsberechnung erfolgt sei, konnte dem nicht entnommen werden. Diese Berechnung setzte vielmehr den Abschluss des Zurruhesetzungsverfahrens sowie die Festsetzung der anrechnungsfähigen Dienstzeiten voraus. Die Beklagte hat sich daher für den Kläger erkennbar bei ihren Abschlagszahlungen auf eine Zahlung aufgrund von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten beschränkt. Eine endgültige Berechnung des Ruhegehaltes unter Berücksichtigung der Kürzung der Versorgungsbezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG lag dem Bescheid dagegen erkennbar nicht zugrunde. Dies wäre für den Kläger als Verwaltungsbeamten auch erkennbar gewesen bzw. er hätte sich die erforderlichen Kenntnisse durch Rückfragen verschaffen müssen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision ist nicht zugelassen, da keine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Verwaltungskammergesetz – VwKG – vorliegt.
Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Widerspruch, über den die Verwaltungskammer entscheidet, angefochten werden. In der Widerspruchsschrift, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer, Hans-Böckler-Str. 7, 40476 Düsseldorf, einzugehen hat, muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder der wesentliche Verfahrensfehler dargelegt werden.