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Kirchengericht:Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland
Entscheidungsform:Urteil
Datum:12.12.2008
Aktenzeichen:VK 17/2007
Rechtsgrundlage:§ 18 Abs. 1 PfBVO; § 53 Abs. 8 BeamtVG
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbseinkommen
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Leitsatz:

  1. Das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst des staatlichen Bereiches führen nach Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres einer Pfarrerin oder eines Pfarrers nicht zu einer Verminderung der Versorgungsbezüge gemäß § 53 BeamtVG i.V.m. § 18 Abs. 1 PfBVO.
  2. Gilt nach § 18 Abs. 1 PfBVO das Beamtenversorgungsgesetz für Pfarrerinnen und Pfarrer entsprechend, so gilt dies, da die Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung nichts anderes bestimmt, auch für das Regel – Ausnahmeprinzip des § 53 Abs. 8 Satz 1 und 2 BeamtVG, das sich entsprechend umkehrt.
  3. Als Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne von § 53 Abs. 8 Satz 1 und 2, 1. Halbsatz BeamtVG ist die Beschäftigung im kirchlichen Dienst anzusehen, wie es § 17 Abs. 2 PfBVO klarstellt.
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Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom … 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten vom … 2007 verpflichtet, dem Kläger mit Wirkung ab dem … 2006 das ihm zustehende Ruhegehalt ohne Kürzung wegen eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen auszuzahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
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Tatbestand

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Der Kläger erhält nach Eintritt in den Ruhestand seit dem 2005 Ruhegehalt nach der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung (PfBVO) i.V.m. dem Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG). Daneben erhält er Bezüge vom Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen für erteilten Unterricht an Schulen.
Mit Bescheid vom 2007 teilte die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte (VK/PB) dem Kläger unter Bezug auf vorangegangene Bescheide vom 2007 bzw. .2006 mit, er beziehe zusätzliche Einkünfte i.S. des § 53 BeamtVG, die auf die zu zahlenden Versorgungsbezüge anzurechnen seien. Aufgrund der vom Kläger vorgelegten Gehaltsmitteilungen sei eine Neuberechnung der Versorgungsbezüge für die Zeit vom .2006 bis .2007 durchgeführt wurden. Danach sei eine Überzahlung für 2006 in Höhe von € 855,74 und für bis 2007 in Höhe von € 1.133,16 entstanden. Der Betrag werde zurückgefordert. Die Ratenzahlungen beliefen sich vom .2007 bis .2007 auf € 427,87 und vom .2007 bis .2008 auf € 377,72.
Mit seinem Widerspruch trug der Kläger im Wesentlichen vor:
Nach § 53 Abs. 6 BeamtVG könne ein pensionierter staatlicher Beamter ohne Anrechnung bei der Kirche arbeiten. Dies müsse entsprechend gelten, wenn umgekehrt ein kirchlicher Ruheständler zusätzliche staatliche Vergütungen erhalte.
Aufgrund Beschlusses des Kollegiums des Landeskirchenamtes vom .2007 wies das Landeskirchenamt den Widerspruch mit Bescheid vom 17.10.2007 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Nach § 18 Abs. 4 i.V.m § 17 Abs. 2 PfBVO sei bei Anwendung des staatlichen Rechts (hier des BeamtVG) der kirchliche Dienst als öffentlicher Dienst anzusehen. Daraus ergebe sich die Notwendigkeit der Anrechnung von Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst. Dass umgekehrt keine Anrechnung erfolge, liege daran, dass der Staat seinerseits keine entsprechende Anerkennung des kirchlichen mit dem staatlichen Dienst vornehme. Dies sei in allen Bereichen des Besoldungs- und Versorgungsrechts so. Den Kirchen stehe es aufgrund ihrer Religionsautonomie frei, hier eigenes Recht zu setzen.
Der Kläger hat am 2007 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor:
Nach § 18 PfBVO erhielten Pfarrerinnen und Pfarrer Versorgung in entsprechender Anwendung des staatlichen BeamtVG. Einschlägig sei insoweit hier § 53 Abs. 8 BeamtVG. Danach gelte bei Versorgungsberechtigten, die wie er das 65. Lebensjahr vollendet hätten, bei Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen eine Anrechnung nur bei einer Verwendung im öffentlichen Dienst. Die staatliche Vorschrift nehme dabei ausdrücklich die Beschäftigung bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden aus. § 17 Abs. 2 PfBVO besage, dass bei Anwendung des staatlichen Rechts der kirchliche Dienst als Dienst bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren oder als öffentlicher Dienst anzusehen sei. Dies beinhalte indes lediglich eine Definition, was als öffentlicher Dienst anzusehen sei, nicht aber, ob und wie angerechnet werden muss. Wohl aber besage § 17 Abs. 1 PfBVO, dass im kirchlichen Bereich die staatlichen Besoldungsbestimmungen entsprechend Anwendung finden. Dann müsse die Verweisung aber auch im umgekehrten Fall einen Sinn machen, indem nicht ein staatlicher Ruheständler zusätzlich bei einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft tätig sei, sondern ein kirchlicher Ruheständler im staatlichen Bereich. Wäre etwas anderes gewollt, hätte dies im Gesetz geregelt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Gemeinsamen Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte vom 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landeskirchenamtes der Beklagten vom .2007 zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab dem .2006 das ihm zustehende Ruhegehalt ohne Kürzung wegen eines Einkommens aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und ergänzt die Begründung der angefochtenen Bescheide. Die kirchenrechtlichen Vorschriften stellten klar, dass bei Anwendung des staatlichen Rechts kirchlicher Dienst gleich öffentlicher Dienst sei. Insoweit sei hier § 53 Abs. 8 Satz 2 1. Halbsatz entsprechend anzuwenden. Eine Ausnahme von der Anrechnung eines Erwerbseinkommens, das ein kirchlicher Ruheständler im staatlichen Bereich erziele, sehe das Gesetz nicht vor. Insoweit habe der kirchliche Gesetzgeber das staatliche Regel - Ausnahmeprinzip des § 53 Abs. 8 Satz 2 BeamtVG umgekehrt nicht entsprechend nachvollziehen müssen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts im Übrigen wird ergänzend auf die Akte der Verwaltungskammer und die eingereichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Gründe:

Die zulässige Klage ist auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat den geltend gemachten Anspruch auf ungekürztes Ruhegehalt
Nach § 18 Abs. 1 PfBVO erhalten Pfarrer auf Lebenszeit Versorgung in entsprechender Anwendung des Beamtenversorgungsgesetzes in der für die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung, soweit nicht in der Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung etwas anderes bestimmt ist. Nach Abs. 4 der genannten Norm gilt § 17 Abs. 2 PfBVO entsprechend. Danach ist bei der Anwendung des staatlichen Rechts der kirchliche Dienst als Dienst bei öffentlich-rechtlichen Dienstherren oder als öffentlicher Dienst anzusehen.
§ 53 BeamtVG regelt die Berechnung staatlicher Versorgungsbezüge, wenn gleichzeitig Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen erzielt wird. Eine Einschränkung von den Anrechnungsregelungen der Absätze 1 bis 7 der Norm enthält Absatz 8 für Versorgungsberechtigte, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben. Bei dieser Personengruppe, der der Kläger aufgrund seines Alters angehört, kann nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen) versorgungsmindernd berücksichtigt werden. § 53 Abs. 8 S. 2, 1. Hlbs. BeamtVG enthält die Klarstellung, dass als „Verwendung im öffentlichen Dienst“ jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände anzusehen ist, mithin an sich auch eine Beschäftigung im Dienst der Beklagten. Wegen der Autonomie der Religionsgesellschaften nimmt jedoch der 2. Halbsatz die Beschäftigung bei öffentlich – rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden mit der Folge aus, dass „staatliche“ Versorgungsberechtigte entsprechenden Alters keine Kürzung ihrer Bezüge hinzunehmen haben, wenn sie zusätzliches Verwendungseinkommen aufgrund einer Beschäftigung im kirchlichen Dienst erzielen.
Gilt nach § 18 Abs. 1 PfBVO das Beamtenversorgungsgesetz für Pfarrer entsprechend, so gilt dies, da die Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung nichts anderes bestimmt, auch für das oben dargestellte Regel – Ausnahmeprinzip, das sich entsprechend umkehrt. Als Beschäftigung im öffentlichen Dienst im Sinne von § 53 Abs. 8 S. 1 und 2, 1. Hlbs. BeamtVG ist die Beschäftigung im kirchlichen Dienst anzusehen, wie es § 17 Abs. 2 PfBVO klarstellt. Umgekehrt wäre dann die Beschäftigung im staatlichen Bereich bei entsprechender Anwendung des 2. Halbsatzes ausgenommen. Um das Verwendungseinkommen des Klägers aus dem staatlichen Bereich berücksichtigen zu können, bedürfte es nicht nur einer Streichung der Ausnahme des 2. Halbsatzes. Es bedürfte vielmehr einer zusätzlichen Ergänzung, dass auf kirchliche Versorgungsbezüge im staatlichen Bereich erzieltes Verwendungseinkommen anzurechnen ist. Denn während unter den Begriff des „öffentlichen Dienstes“, wie er in § 53 Abs. 8 S. 2, 1.Hlbs. BeamtVG beschrieben ist, auch der Dienst im kirchlichen Bereich fällt und es deshalb der Ausnahmeregelung des 2. Halbsatzes bedurfte, um ihn auszunehmen, beinhaltet umgekehrt der Begriff des „kirchlichen Dienstes“ bei der nach § 18 Abs. 1 PfBVO vorgesehenen entsprechenden Anwendung des § 53 Abs. 8 BeamtVG nicht auch eine Tätigkeit im Dienste staatlicher Stellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 1 VwGG.
Die Revision war zuzulassen, § 3 Abs. 2 VwKG, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil kann gemäß §§ 52, 53 VwGG innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung bei der Verwaltungskammer schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle (Hans-Böckler-Straße 7, 40476 Düsseldorf) Revision eingelegt werden. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Revisionseinlegungsfrist bei dem Verwaltungsgerichtshof der Union Evangelischer Kirchen in der EKD (Herrenhäuser Straße 12, 30419 Hannover) eingeht.
Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung materiellen Rechts oder auf Verfahrensmängeln beruht.
Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründung ist beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.