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Geltungszeitraum von: 15.11.2003

Geltungszeitraum bis: 15.08.2011

Verwaltungsverordnung
für das Friedhofswesen in der Evangelischen Kirche im Rheinland

Vom 26. September 2003

(KABl. S. 331)
geändert durch Verordnungen vom 27. Juni 2006 (KABl. S. 202)
und 28. November 2008 (KABl. 2009 S. 213)

Aufgrund von Artikel 216 Abs. 3 der Kirchenordnung1# der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 1998 (KABl. S. 77) und § 49 der Verwaltungsordnung2# vom 6. Juli 2001 (KABl. S. 233), hat die Kirchenleitung folgende Verordnung beschlossen:
Der kirchliche Friedhof ist die Stätte, auf der die Gemeinde ihre Toten zur letzten Ruhe bettet und ihrer gedenkt.
Er weist die Lebenden hin auf den Tod, die Vergänglichkeit des irdischen Leibes, das Gericht Gottes und die Auferstehung der Toten.
Er ist ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündet, dass „Christus Jesus dem Tode die Macht genommen und das Leben und ein unvergängliches Wesen ans Licht gebracht hat durch das Evangelium“ (2. Timotheus 1,10).
Aus dieser Bestimmung zur Verkündigung erhalten auf dem Friedhof die Feier der Bestattung, die Trauerbegleitung, die Gestaltung und die Benutzung Richtung und Weisung.
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§ 1
Bestimmung des Friedhofs

( 1 ) Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft (kirchliche Friedhöfe) sind bestimmt zur Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Mitglieder des Friedhofsträgers waren, und sonstiger Personen, die bei ihrem Tode ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.
( 2 ) Ferner werden auf ihnen bestattet:
  1. Glieder anderer evangelischer Kirchengemeinden,
  2. ortsansässige Angehörige solcher Religionsgemeinschaften, die zur Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland gehören.
( 3 ) Andere Personen können ausnahmsweise bestattet werden, wenn der Friedhofsträger dieses genehmigt.
( 4 ) Ist am Ort kein anderer zur Aufnahme verpflichteter Friedhof vorhanden, hat der kirchliche Friedhof die Stellung eines Monopolfriedhofs. Dann ist die Bestattung anderer Personen auf dem kirchlichen Friedhof grundsätzlich zuzulassen.
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§ 2
Rechtsstellung des Friedhofs

( 1 ) Die kirchlichen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen in der Rechtsform von unselbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten.
( 2 ) Friedhöfe genießen besonderen strafrechtlichen Schutz.
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§ 3
Eigentumsverhältnisse auf dem Friedhof

( 1 ) Das Eigentum an den Friedhofsgrundstücken liegt in der Regel bei dem Friedhofsträger. An den Grabstätten werden nur Nutzungsrechte nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung vergeben.
( 2 ) Nutzt der Friedhofsträger eigene Grundstücke, die nicht zum Friedhofsvermögen gehören, für Friedhofszwecke, sind darüber entsprechende Beschlüsse durch das Leitungsorgan zu fassen.
( 3 ) Nutzt der Friedhofsträger fremde Grundstücke für Friedhofszwecke, sind mit den Grundstückseigentümern entsprechende Verträge abzuschließen. Die Beschlüsse darüber bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 4
Anlegung und Erweiterung des Friedhofs

( 1 ) Kirchengemeinden und Verbände haben das Recht, Friedhöfe in eigener Trägerschaft anzulegen, zu unterhalten und zu erweitern.
( 2 ) Die Anlegung und Erweiterung darf nur erfolgen, wenn ein Bedarf hierfür vorliegt und der Betrieb des Friedhofs auf Dauer gesichert erscheint. Die Eignung der Grundstücke für Zwecke der Bestattung muss gutachtlich festgestellt werden.
( 3 ) Beschlüsse des Leitungsorgans über die Anlegung oder Erweiterung eines Friedhofs bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes und der zuständigen staatlichen Behörden.
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§ 5
Leitung und Verwaltung des Friedhofs

( 1 ) Der Friedhof ist von dem Leitungsorgan unter Beachtung dieser Verwaltungsverordnung, der Verwaltungsordnung und der entsprechenden staatlichen Bestimmungen zu leiten und zu verwalten.
( 2 ) Zur Mitwirkung bei der Verwaltung von Friedhöfen kann das Leitungsorgan einen Friedhofsausschuss bilden.
( 3 ) Über die Belegung des Friedhofs sowie die Nutzungsrechte an den einzelnen Grabstätten ist ein Nachweis zu führen. Aus Übersichtsplänen muss die Lage jeder einzelnen Grabstätte erkennbar sein.
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§ 6
Friedhofsordnung

( 1 ) Das Leitungsorgan hat eine Satzung (Friedhofsordnung) zu erlassen, die die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Friedhofsträger und den Nutzungsberechtigten sowie den Besucherinnen und Besuchern des Friedhofs regelt. Die Muster-Friedhofsordnung des Landeskirchenamtes soll einschließlich ihrer Anlagen, in der jeweiligen geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse verwendet werden.
( 2 ) Die Friedhofsordnung sowie deren Änderung oder Ergänzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
  1. der Genehmigung des Landeskirchenamtes,
  2. der Genehmigung der staatlichen Behörde,
  3. der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 8.
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§ 7
Friedhofsgebührenordnung

( 1 ) Das Leitungsorgan hat eine Satzung (Friedhofsgebührenordnung) für die Benutzung des Friedhofs, seiner Einrichtungen sowie für sonstige Leistungen der Friedhofsverwaltung zu erlassen. Durch die Friedhofsgebühren sind die Kosten der Anlegung und Unterhaltung des Friedhofs und seiner Einrichtungen langfristig zu decken. Die Muster-Friedhofsgebührenordnung des Landeskirchenamtes soll in der jeweiligen geltenden Fassung, unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse verwendet werden.
( 2 ) Die Friedhofsgebührenordnung sowie deren Änderung oder Ergänzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Voraussetzungen nach § 6 Absatz 2.
( 3 ) Friedhofsgebühren sind öffentlich-rechtliche Geldforderungen und unterliegen der Beitreibung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.
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§ 8
Öffentliche Bekanntmachung

Die nach dieser Verwaltungsverordnung erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut
  1. in der örtlichen Presse oder
  2. im Amtsblatt der Kommunalgemeinde oder des Kreises oder
  3. durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel des Friedhofsträgers für die Dauer von mindestens einer Woche, wobei gleichzeitig durch die örtliche Presse oder durch das Amtsblatt auf den Anschlag hingewiesen werden muss.
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§ 9
Wechsel der Trägerschaft, Nutzungsbeschränkung, Außerdienststellung und Entwidmung eines Friedhofs

( 1 ) Friedhöfe dürfen nicht ohne zwingende Gründe in eine nichtkirchliche Trägerschaft überführt werden.
( 2 ) Sollen auf einem Friedhof keine Nutzungsrechte mehr vergeben werden, muss eine Nutzungsbeschränkung erfolgen. Sie kann sich auch auf einzelne Friedhofsteile beziehen.
( 3 ) Eine Außerdienststellung eines Friedhofs erfolgt, wenn keine Bestattungen mehr vorgenommen werden. Die Außerdienststellung kann sich auch auf einzelne Friedhofsteile beziehen.
( 4 ) Eine Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils ist erst nach Außerdienststellung und nach Ablauf der Ruhezeit nach der letzten Bestattung sowie nach Ablauf aller Nutzungsrechte möglich. Durch die Entwidmung eines Friedhofs oder eines Friedhofsteils erfolgt die Wiederherstellung seiner vollen Verkehrsfähigkeit. Es sollte eine Sonderruhezeit gewahrt werden.
( 5 ) Beschlüsse des Leitungsorgans über Nutzungsbeschränkung, Außerdienststellung und Entwidmung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes und der Genehmigung der staatlichen Behörde sowie der öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 8.
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§ 103#
Rechtsbehelfsverfahren

( 1 ) Gegen den Bescheid des Friedhofsträgers kann die oder der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Widerspruch einlegen.
( 2 ) Hilft die Friedhofsträgerin dem Widerspruch nicht ab, so erlässt der aufsichtsführende Kreissynodalvorstand (Wiederspruchsbehörde) einen Widerspruchsbescheid.
( 3 ) Gegen den ablehnenden Bescheid des Kreissynodalvorstands ist der Klageweg zum Verwaltungsgericht eröffnet.
( 4 ) Gegen Bescheide der Friedhofsträger im Bundesland Nordrhein-Westfalen entfällt das Widerspruchsverfahren. Gegen diese Bescheide kann nur Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
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§ 11
Ausführungsbestimmungen

Das Landeskirchenamt kann Ausführungsbestimmungen zu dieser Verwaltungsverordnung erlassen.
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§ 12
Inkrafttreten

Diese Verwaltungsverordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 400.1.
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3 ↑ § 10 Abs. 2 und 3 neugefasst durch Verordnung vom 27. Juni 2006 (KABl. S. 202) mit Wirkung ab 16. September 2006, Abs. 4 angefügt durch Verordnung 28. November 2008 (KABl. 2009 S. 213) mit Wirkung ab 18. August 2009.