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Geltungszeitraum von: 01.01.2003

Geltungszeitraum bis: 30.04.2011

Ordnung
für die Ausbildungsvergütung der Schülerinnen und Schüler
in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz,
nach dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe
(KrSchVergO)

Vom 26. März 2003

(KABl. S. 99)
geändert durch Arbeitsrechtsregelungen vom 9. Juni 2004 (KABl. S. 334), 22. Oktober 2007 (KABl. 2008 S. 24), 21. August 2008 (KABl. S. 326) und 2. Juli 2010 (KABl. S. 179)

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§ 11#
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für die Schülerinnen und Schüler im Bereich der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche sowie ihrer Diakonischen Werke, die unter den Geltungsbereich der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe (KrSchO) fallen.
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§ 22#
Ausbildungsvergütung

( 1 ) Die monatliche Ausbildungsvergütung gemäß § 10 Abs. 1 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler in der Ausbildung nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz und in der Krankenpflegehilfe beträgt
  1. für die Schülerin/den Schüler in der Krankenpflege und in der Kinderkrankenpflege sowie die Hebammenschülerin und den Schüler in der Entbindungspflege:
    ab 1.8.2010
    bis 31.8.2011
    Euro
    ab 1.9.2011

    Euro
    im ersten Ausbildungsjahr
    816,68
    825,69
    im zweiten Ausbildungsjahr
    877,40
    887,07
    im dritten Ausbildungsjahr
    977,59
    988,38
  2. für die Schülerin und den Schüler in der Krankenpflegehilfe:
ab 1.8.2010
bis 31.8.2011
Euro
ab 1.9.2011

Euro
Krankenpflegehilfe
748,88
757,14
( 2 ) Wird eine andere Ausbildung der Schülerin oder des Schülers gemäß § 6 des Krankenpflegegesetzes, gemäß § 8 Satz 2 des Hebammengesetzes oder gemäß der landesrechtlichen Vorschriften zur Krankenpflegehilfeausbildung auf die Ausbildungszeit angerechnet, gilt in Anwendung des Absatzes 1 die angerechnete Zeit als zurückgelegte Ausbildungszeit.
Verlängert sich die Ausbildungszeit gemäß § 23 Abs. 1 Unterabs. 2 der Ordnung zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Schülerinnen und Schüler nach den Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz, erhält die Schülerin bzw. der Schüler während der verlängerten Ausbildungszeit die zuletzt bezogene Ausbildungsvergütung.
Hat das Ausbildungsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats begonnen, erhält die Schülerin bzw. der Schüler die nach Absatz 1 zustehende höhere Ausbildungsvergütung jeweils vom Beginn des Kalendermonats an, in dem das vorhergehende Ausbildungsjahr endet.
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§ 3
Außerkrafttreten

Die Ordnung für die Ausbildungsvergütung der Schülerinnen und Schüler nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Hebammengesetz 2000 (KrSchVergO 2000) vom 1. Dezember 2000 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002, für die nach Abschnitt 9 vom Geltungsbereich ausgenommenen Schülerinnen und Schüler mit Ablauf des 25. März 2003 außer Kraft.

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1 ↑ § 1 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. Juni 2004 (KABl. S. 334) mit Wirkung ab 1. Juli 2004.
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2 ↑ § 2 geändert durch Arbeitsrechtsregelung vom 9. Juni 2004 (KABl. S. 334) mit Wirkung ab 1. Juli 2004, Abs. 1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelung vom 22. Oktober 2007 (KABl. 2008 S. 24) mit Wirkung ab 1. August 2007, Abs. 1 neugefasst durch Arbeitsrechtsregelungen vom 21. August 2008 (KABl. S. 326) mit Wirkung ab 1. Oktober 2008 und 2. Juli 2010 (KABl. S. 179) mit Wirkung ab 1. August 2010.