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Verordnung
über die Gewährung von Zulagen
an die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung

Vom 14. Januar 2011

(KABl. S. 156)

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Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von § 6 Abs. 3 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare und § 5 des Kirchengesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung1# folgende Verordnung beschlossen2#:
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen an die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung.
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§ 2
Zulagen

( 1 ) Die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung erhalten für die Dauer ihrer Berufung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer regelmäßigen Besoldung und der nach § 3 dieser Verordnung festgelegten Besoldungsgruppe.
( 2 ) Absatz 1 gilt nicht für hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung in das kirchenleitende Amt nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche im Rheinland stehen. Sie erhalten für die Dauer ihrer Berufung eine Besoldung nach der in § 3 dieser Verordnung dem Amt zugeordneten Besoldungsgruppe.
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§ 3
Zulagenhöhe

Die Zulage nach § 2 wird ermittelt für
  1. die oder den Präses nach Besoldungsgruppe B 8
  2. die oder den Vizepräses und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten nach Besoldungsgruppe B 5 und
  3. die übrigen Oberkirchenräte nach Besoldungsgruppe B 3.

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1 ↑ Nr. 65.
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2 ↑ Die Verordnung wurde als Artikel 5 des Kirchengesetzes zur Neuordnung des Besoldungs- und Versorgungsniveaus in der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 14. Januar 2011 (KABl. S. 156) verkündet und trat am 1. März 2011 in Kraft.