.Verordnung
Vom 14. Januar 2011
####§ 1
§ 2
§ 3
Verordnung
über die Gewährung von Zulagen
an die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung
Vom 14. Januar 2011
####Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat aufgrund von § 6 Abs. 3 der Ordnung über die Besoldung und Versorgung der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Vikarinnen und Vikare und § 5 des Kirchengesetzes betreffend die Rechtsverhältnisse der hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung1# folgende Verordnung beschlossen2#:
#§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Zulagen an die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung.
#§ 2
Zulagen
(
1
)
Die hauptamtlichen Mitglieder der Kirchenleitung erhalten für die Dauer ihrer Berufung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen ihrer regelmäßigen Besoldung und der nach § 3 dieser Verordnung festgelegten Besoldungsgruppe.
(
2
)
Absatz 1 gilt nicht für hauptamtliche Mitglieder der Kirchenleitung, die zum Zeitpunkt ihrer Berufung in das kirchenleitende Amt nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche im Rheinland stehen. Sie erhalten für die Dauer ihrer Berufung eine Besoldung nach der in § 3 dieser Verordnung dem Amt zugeordneten Besoldungsgruppe.
#§ 3
Zulagenhöhe
Die Zulage nach § 2 wird ermittelt für
- die oder den Präses nach Besoldungsgruppe B 8
- die oder den Vizepräses und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten nach Besoldungsgruppe B 5 und
- die übrigen Oberkirchenräte nach Besoldungsgruppe B 3.