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Geltungszeitraum von: 25.11.1989

Geltungszeitraum bis: 31.03.2011

Sonderdienst
für ältere Pfarrer und Pfarrerinnen

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 7. November 1989

(KABl. S. 215)

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Die Landessynode hat auf ihrer letzten Tagung beschlossen, Stellen aus dem Sonderdienstkontingent für ein Modell umzuwidmen, bei dem Pfarrer, die mindestens 58 Jahre alt sind, ihre Pfarrstelle frei machen, um einen speziellen theologischen Dienst bei einer Vergütung von 75 % der bisherigen Bezüge zu übernehmen. Das Modell soll in folgender Weise verwirklicht werden:
Der Pfarrer wird gemäß § 21 Abs. 2 des Pfarrerdienstgesetzes1# auf seinen Antrag in den Wartestand ohne Wartegeld versetzt. Durch die Versetzung in den Wartestand wird die Pfarrstelle frei. Der Pfarrer erhält aus dem Pfarrerdienstverhältnis keine Bezüge; auch steht ihm die freie Dienstwohnung nicht mehr zur Verfügung. Die Pfarrstelle kann anderweitig besetzt werden.
Voraussetzung für die Versetzung in den Wartestand ist, dass der Pfarrer mindestens 58 Jahre alt ist. Der Wartestand dauert bis zum Eintritt in den Ruhestand. Die Versetzung in den Ruhestand kann nach Vollendung des 62. Lebensjahres (bei Schwerbehinderten nach Vollendung des 60. Lebensjahres) beantragt werden; der Ruhestand tritt spätestens ein mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze, d. h. nach Vollendung des 65. Lebensjahres.
Der Pfarrer nimmt während des Wartestandes einen speziellen theologischen Dienst wahr. Es kommen dafür grundsätzlich alle Arbeitsfelder in Betracht, in denen auch Pastoren im Sonderdienst tätig sein können. Der Pfarrer kann daher den Dienst in bereits anerkannten oder noch anzuerkennenden Beschäftigungsstellen für Pastoren im Sonderdienst übernehmen.
Für die Dauer des Wartestandes schließt die Landeskirche mit dem Pfarrer einen Arbeitsvertrag ab, der eine volle Beschäftigung vorsieht. Als Vergütung erhält der Pfarrer 75 % der bisherigen Bezüge aus dem Pfarrerdienstverhältnis. Berechnungsgrundlage sind das Grundgehalt ggf. einschließlich der beiden Zulagen gemäß § 5 Abs. 2 der Pfarrbesoldungs- und -versorgungsordnung 2# sowie der Ortszuschlag entsprechend dem Familienstand. Das Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungsfrei. Es besteht weiterhin Anspruch auf die Krankheitsbeihilfe.
Durch die Versetzung in den Wartestand erfährt der Pfarrer keine Nachteile hinsichtlich seiner späteren Versorgung. Die Zeit des Wartestandes wird auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet.
Umzugskosten, die aus Anlass der Räumung der Dienstwohnung entstehen, werden entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erstattet. Der Pfarrer nimmt an den Sitzungen des Presbyteriums im Rahmen des Artikels 109 Abs. 4 der Kirchenordnung 3# und an der Kreissynode aufgrund von Artikel 141 Abs. 9 der Kirchenordnung teil.
Die Bewerbungen um Übernahme eines solchen speziellen theologischen Dienstes sind an die Träger der Beschäftigungsstellen für Pastoren im Sonderdienst zu richten. Eine Liste der freien Sonderdienststellen liegt bei allen Superintendenten zur Einsicht offen. Mit dem Besetzungsvorschlag des Trägers ist der Antrag des Pfarrers auf Versetzung in den Wartestand an das Landeskirchenamt einzureichen.

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1 ↑ Siehe jetzt das Pfarrdienstgesetz (Nr. 700).
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2 ↑ Nr. 730.
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3 ↑ Nr. 1.