.Durchführungsbestimmungen
Geltungszeitraum von: 01.03.2003
Geltungszeitraum bis: 31.12.2010
Durchführungsbestimmungen
über die Prüfung bei betriebswirtschaftlich zu führenden Einrichtungen in der Trägerschaft der verfassten Kirche
Vom 28. Januar 2003
Aufgrund von § 147 Abs. 2 der Verordnung für die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden, Kirchenkreise und deren Verbände in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Verwaltungsordnung – Vw01#) vom 6. Juli 2001 (KABl. S. 233) und § 9 der Ordnung für das Rechnungsprüfungswesen2# vom 30. November 2001 (KABl. S. 376) hat das Landeskirchenamt folgende Durchführungsbestimmungen beschlossen:
#I.
Für das Rechnungswesen und die Prüfung kirchlicher Einrichtungen, die sich in der unmittelbaren Trägerschaft kirchlicher Körperschaften der verfassten Kirche befinden und die gem. § 23 der Verwaltungsordnung (VwO) nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu führen sind, gelten insbesondere die §§ 140 bis 144 der VwO.
Die Regelungen in den §§ 141 bis 144 VwO sind ergänzende Bestimmungen für Einrichtungen, die die kaufmännische doppelte Buchführung anwenden; sie haben keinen Ausschließlichkeitscharakter. Die Bestimmungen der §§ 62 bis 139 VwO sind für das Rechnungswesen und die Prüfungen dieser Einrichtungen sinngemäß anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere die §§ 127 und 128 sowie § 139 der Verwaltungsordnung sowie die Bestimmungen der Rechnungsprüfungsordnung und hier insbesondere die §§ 5 bis 8.
#II.
In der Regel wird die Prüfung nach § 144 VwO durch die Beauftragung einer öffentlich anerkannten Prüferin oder eines öffentlich anerkannten Prüfers erfolgen. Hierbei ist wie folgt zu verfahren:
- Der öffentlich anerkannten Prüferin oder dem öffentlich anerkannten Prüfer wird ein Auftrag zur Prüfung des Jahresabschlusses der zu prüfenden Einrichtungen gemäß den jeweils geltenden „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften“ erteilt.
- Der Auftraggeber hat die öffentlich anerkannte Prüferin oder den öffentlich anerkannten Prüfer von der Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber der für die aufsichtliche Prüfung zuständigen Stelle zu entbinden.
- Die zu prüfende Einrichtung teilt den vereinbarten Termin der Prüfung unverzüglich der aufsichtlichen Prüfung mit.
- Die aufsichtliche Prüfung führt begleitende Ergänzungsprüfungen gem. § 144 Abs. 2 VwO durch.
- Die zu prüfende Einrichtung informiert die aufsichtliche Prüfung rechtzeitig über Ort und Termin des Schlussgespräches. Die aufsichtliche Prüfung nimmt am Schlussgespräch teil. Das Ergebnis der Schlussbesprechung ist in einer Niederschrift festzuhalten, die den Beteiligten zugestellt wird.
- Die öffentlich anerkannte Prüferin oder der öffentlich anerkannte Prüfer oder die geprüfte Einrichtung leitet den Bericht/Berichtsentwurf als Grundlage für die Schlussbesprechung rechtzeitig der aufsichtlichen Prüfung zu.
- Grundlage für die Entlastung gem. § 128 VwO sind der Prüfungsbericht der öffentlich anerkannten Prüferin oder des öffentlich anerkannten Prüfers, der Bericht der aufsichtlichen Prüfung über die ergänzende Prüfung und das Ergebnis des Schlussgespräches.
Öffentlich anerkannte Prüferinnen und Prüfer im Sinne des § 144 VwO sind Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer bzw. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer. Sie sollen ausreichende Erfahrungen in der Prüfung kirchlicher betriebswirtschaftlich zu führender Einrichtungen haben. Diese Voraussetzung trifft insbesondere auf die Prüfungsgesellschaft für Kirche und Diakonie im Rheinland mbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu.
Abschlussprüfungen durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater sind nicht zulässig.
#III.
Diese Durchführungsbestimmungen treten am 1. des auf die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt folgenden Monats3# in Kraft.
Gleichzeitig werden die Verfügungen Nr. 3769 vom 5. Februar 1990 über die Prüfung bei betriebswirtschaftlich zu führenden Einrichtungen (KABl. S. 139) und Nr. 35054 vom 11. Februar 1994 über den Verfahrensablauf bei der Durchführung der Prüfungen bei betriebswirtschaftlich zu führenden Einrichtungen in der Trägerschaft der verfassten Kirche (KABl. S. 154) aufgehoben.
Für Prüfungen, die bei Inkrafttreten dieser Durchführungsbestimmungen bereits begonnen hatten, gelten die o. g. Verfügungen für die Dauer der Prüfung fort, sofern nicht alle an der Prüfung Beteiligten die Geltung dieser Durchführungsbestimmungen vereinbaren.