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Geltungszeitraum von: 01.01.2000

Geltungszeitraum bis: 31.10.2010

Gesetzesvertretende Verordnung
zur Änderung der Notverordnung über die Gewährung
von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod

Vom 20. August 1999

(KABl. S. 251)
geändert durch Notverordnung vom 2. Dezember 1999 (KABl. S. 376), Gesetzesvertretende
Verordnungen vom 24. Juni 2005 (KABl. S. 240) und 30. März 2007 (KABl. S. 122)

Auf Grund der Artikel 130 und 150 der Kirchenordnung1# hat die Leitung der Evangelischen Kirche im Rheinland folgende gesetzesvertretende Verordnung erlassen:
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Artikel 1

Die Notverordnung über die Gewährung bei Krankheit, Geburt und Tod vom 20. August 1999 (KABl. S. 251), geändert durch die Notverordnung vom 2. Dezember 1999 (KABl. S. 376), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2006 (KABl. S 202), wird wie folgt geändert:
( 1 ) Für die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod an
  1. Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte,
  2. Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit, Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte im Ruhestand,
  3. frühere Pfarrerinnen und Pfarrer im Probedienst sowie Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens der Altersgrenze entlassen worden sind,
  4. Witwen und Witwer, überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sowie Kinder (§ 23 BeamtVG2# ) der unter a) – c) genannten Personen,
  5. Vikarinnen und Vikare,
ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO3#) des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden, soweit in dieser Notverordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
( 2 ) Für die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod an
  1. Angestellte,
  2. Arbeiterinnen und Arbeiter,
  3. Auszubildende, die aufgrund eines Ausbildungsvertrages in einem nach dem Berufsausbildungsgesetz anerkannten Ausbildungsberuf ausgebildet werden,
ist die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVO Ang4#) des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden, soweit in dieser Notverordnung oder in anderen kirchlichen Vorschriften nicht etwas anderes bestimmt ist.
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Artikel 2

( 1 ) Soweit
  1. Pfarrerinnen, Pfarrer
  2. Kirchenbeamtinnen, Kirchenbeamte
  3. Vikarinnen, Vikare
  4. Angehörige (Ehegatte und Kinder) der unter a) – c) bezeichneten Personen,
  5. Witwen und Witwer der unter a) – c) bezeichneten Personen,
am 31. Dezember 1999 in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können diese für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 1999 entstehen, nicht auf die Sach- oder Dienstleistung (ärztliche Versorgung, Krankenhausbehandlung, Heil- und Hilfsmittel usw.) oder die an deren Stelle gewährte Geldleistung verwiesen werden.
( 2 ) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die unter Buchstabe d) bezeichneten Personen nach dem 31. Dezember 1999 als Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung selber beihilfeberechtigte Personen werden.
( 3 ) Bei den unter den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Personen, die als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind oder werden, werden die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nur im Rahmen des § 12 Absatz 7 Beihilfenverordnung NRW angerechnet.
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Artikel 35#

(1)
§ 6 Abs. 1 letzter Satz erhält folgende Fassung:
Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der Gepäckbeförderung wird bei notwendigen Behandlungen in einem Ort außerhalb des Wohnsitzbundeslandes insgesamt ein Zuschuss von 100 Euro, innerhalb des Wohnsitzbundeslandes ein Zuschuss von 50 Euro gewährt.
(2)
Nach § 12 Absatz 1 wird folgender Absatz 1 a eingefügt:
(1 a) Abweichend von Absatz 1 beträgt bei Pfarrehepaaren sowie in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebenden, deren Dienstumfang jeweils auf die Hälfte eingeschränkt ist, der Bemessungssatz
a)
für einen zu bestimmenden Beihilfeberechtigten
fünfzig vom Hundert,
b)
für den anderen zu bestimmenden Beihilfeberechtigten
siebzig vom Hundert,
c)
bei zwei und mehr berücksichtigungsfähigen Kindern für beide Beihilfeberechtigten
siebzig vom Hundert.
Satz 1 gilt entsprechend im Sonderdienst für Ehepaare und in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebenden.
(3)
Für das Verfahren gilt abweichend von § 13 Absatz 1 und 2 BVO Folgendes:
(1) Die Beihilfen werden auf schriftlichen Antrag der/des Beihilfeberechtigten vom unmittelbaren Dienstherrn gewährt. Das Leitungsorgan bestimmt, wer Festsetzungsstelle im Sinne der Beihilfevorschriften ist. Die Beihilfen für die vom § 1 des Finanzausgleichsgesetzes erfassten Personen sowie für die Vikarinnen und Vikare werden von dem Beihilfe-Berechnungs-Zentrum (bbz GmbH) im Auftrag des Landeskirchenamtes festgesetzt und gezahlt.
Die Gemeinsame Versorgungskasse für Pfarrer und Kirchenbeamte der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche setzt die Beihilfen auf Antrag des Landeskirchenamtes für alle Versorgungsberechtigten ohne Beschäftigungsauftrag fest und zahlt sie.
(2) Anträge auf Krankheitsbeihilfen sind mit den Belegen der Festsetzungsstelle einzureichen. Für Anträge und Festsetzungen sind die vom Landeskirchenamt vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die Anträge sind vertraulich zu behandeln.
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Artikel 4

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Beihilfeverordnungen in der am 31. Dezember 1999 geltenden Fassung unter Berücksichtigung der in dieser Notverordnung ausgeführten Regelungen und die künftigen Änderungen zu veröffentlichen. Künftige Änderungen treten, soweit in den Bestimmungen nicht ein späterer Zeitpunkt genannt ist, zum 1. des auf die Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt folgenden Monats in Kraft.
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Artikel 5

Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, die Verwaltungsverordnung zu der Beihilfeverordnung und zu der Beihilfeverordnung – Angestellte zu veröffentlichen. Kirchliche Besonderheiten sind dabei zu berücksichtigen.
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Artikel 6

( 1 ) Diese Notverordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt treten die Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod vom 19. Juni 1975 (KABl. S. 193) und die hierzu ergangenen Änderungen außer Kraft.
( 2 ) Art. 2 Abs. 1 und 2 gilt für die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Personen für Aufwendungen, die bis zum 31. Dezember 2005 entstehen.
( 3 ) Art. 2 Abs. 3 gilt für Personen, die bis zum 31. Dezember 2005 als Rentner krankenversicherungspflichtig werden.
( 4 ) Bei Personen nach Art. 2, die zum 1. Januar 2006 nicht die Möglichkeit haben, in eine private Krankenversicherung aufgenommen zu werden oder die bei Abschluss einer privaten Krankenversicherung einen Aufschlag von mindestens 70 vom Hundert zahlen müssten oder die das 60. Lebensjahr vollendet haben, werden die Aufwendungen weiter nach dem bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Recht als beihilfefähig anerkannt.

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1 ↑ Nr. 1.
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2 ↑ Nr. 800.
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3 ↑ Nr. 650.
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4 ↑ Nr. 652.
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5 ↑ Artikel 3 Abs. 1 geändert durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 24. Juni 2005 (KABl. S. 240). Abs. 1 eingefügt, ehemalige Abs. 1 und 2 umbenannt in Abs. 2 und 3 durch Gesetzesvertretende Verordnung vom 30. März 2007 (KABl. S. 122).