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Geltungszeitraum von: 01.04.1986

Geltungszeitraum bis: 30.06.2010

Beschluß
zur Besetzung des Disziplinarhofes der Evangelischen Kirche der Union

Vom 9. Juni 1986

(ABl. EKD S. 359)

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Zur Ausführung der Verordnung über das Disziplinarrecht in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1986 (ABl. EKD Seite 122)1# wird beschlossen2#:
  1. Die Amtszeit des Disziplinarhofes beginnt jeweils am 1. Juli und endet nach sechs Jahren am 30. Juni. Die in § 11 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 getroffene Regelung bleibt unberührt.
  2. In den Fällen, in denen der Disziplinarhof durch Beschluss zu entscheiden hat, wirken neben dem Vorsitzenden der erste geistliche und der erste nichtgeistliche Beisitzer mit.
  3. Die für Verfahren gegen Prediger und Kirchenbeamte bestellten besonderen Beisitzer und ihre Stellvertreter treten jeweils an die Stelle des zweiten geistlichen Beisitzers und seiner Stellvertreter aus der entsprechenden Gliedkirche.
  4. In Verfahren gegen ein Mitglied des Konsistoriums (Landeskirchenamts) einer Gliedkirche tritt an die Stelle des besonderen Beisitzers aus derselben Gliedkirche dessen Stellvertreter aus einer anderen Gliedkirche.

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1 ↑ Nr. 601.
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2 ↑ Diesen Beschluss hat die Synode der Evangelischen Kirche der Union – Bereich Bundesrepublik Deutschland und Berlin West – gefasst.