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Geltungszeitraum von: 01.04.1957

Geltungszeitraum bis: 30.11.2009

Sachberatergebühren
des Landeskirchlichen Orgel- und Glockenamtes

Bekanntmachung des Landeskirchenamtes vom 25. Oktober 1957

(KABl. S. 131)
geändert durch die Bekanntmachungen vom 25. Oktober 1966 (KABl. S. 240), 13. März 1968 (KABl. S. 51),
2. November 1973 (KABl. S. 263), 5. September 1980 (KABl. S. 176) und 29. Dezember 1988 (KABl. 1989 S. 30)

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Auf Anregung des Amtes für Gottesdienstordnung und Kirchenmusik werden die Gebühren in Orgel- und Glockensachen in folgender Weise neu geregelt:
  1. Für die Sachberatungen auf dem Gebiet des Orgel- und des Glockenwesens (schriftlich und mündlich, Besuche und Vorbesprechungen am Ort, Planungen und Entwürfe), die das Landeskirchliche Orgel- und Glockenamt vornimmt, werden weder Gebühren noch Auslagen berechnet.
    1. Für die Abnahme einer Orgel einschließlich der Anfertigung des amtlichen Abnahmeberichts ist eine Gebühr zu entrichten, die sich nach der Größe des Orgelwerks bemißt und aus einem Grundbetrag von 72,– DM sowie einem Zuschlag von 5,– DM für jedes Register (klingende Stimme) besteht.
    2. Bei der Abnahme durch das Landeskirchliche Orgel- und Glockenamt ist die Gebühr an die Landeskirchenkasse, bei der Abnahme durch einen von diesem Amt beauftragten Sachverständigen an diesen zu zahlen.
    3. Wirken bei der Abnahme mehrere Sachverständige mit, so erhalten sie zusammen nur eine Gebühr, die anteilig zu verteilen ist. Das gilt auch, wenn bei der Abnahme durch das Landeskirchliche Orgel- und Glockenamt ein weiterer Sachverständiger hinzugezogen wird.
    4. Auslagen werden nicht berechnet.
    1. Für die in der Glockengießerei vorzunehmende Prüfung einer neuen, umgegossenen oder instandgesetzten Glocke und die Ausfertigung des amtlichen Abnahmegutachtens beträgt die zu entrichtende Gebühr
      bei großen Glocken bis zur Tonlage h°
      120,–DM,
      bei Glocken in der Tonlage c’ bis f’
      96,–DM,
      bei Glocken in der Tonlage fis’ bis h’
      72,–DM,
      bei Glocken in einer Tonlage über c“
      66,–DM.
      Für die nach Aufhängung der Glocken vorzunehmende Prüfung des Geläuts einschließlich der Läuteanlage ist die Hälfte der bei der Werksprüfung anfallenden Gebühr zu entrichten.
    2. Wird die Prüfung durch das Landeskirchliche Orgel- und Glockenamt durchgeführt, so ist die Gebühr an die Landeskirchenkasse, wird sie von einem von diesem Amt beauftragten Sachverständigen vorgenommen, ist sie an diesen zu zahlen.
    3. Auslagen werden bei Werks- und Turmprüfungen nicht berechnet.
    4. Für die Aufnahme von Tonanalysen vorhandener Glocken durch einen amtlichen Sachverständigen sind an diesen je Glöcke 72,– DM zu entrichten. Zu diesen Gebühren tritt die Erstattung der Auslagen für Fahrten und Ferngespräche.
  2. Zieht ein Presbyterium im Einzelfall zu seiner Beratung einen besonderen Fachmann heran, so geschieht dies auf Kosten der Kirchengemeinde.
  3. In allen Fällen melden die Kirchengemeinden die auf dem Gebiet des Orgel- und Glockenwesens erforderlichen Sachberatungen und Abnahmen dem Landeskirchlichen Orgel- und Glockenamt im Dienstgebäude des Landeskirchenamtes Düsseldorf.
  4. Die vorstehende Verfügung gilt vom 1. April 1957 an Stelle der Verfügung vom 17. Dezember 1952 (KABl. S. 135).