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Ordnung
für die Kirchliche Arbeit in der Polizei

Vom 2. Oktober 2009

(KABl. S. 288)

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§ 1

Die Evangelische Kirche im Rheinland unterhält zur Ausübung der Kirchlichen Arbeit in der Polizei das Landespfarramt für Polizeiseelsorge als rechtlich unselbstständige Einrichtung. Inhalt dieses Dienstes ist die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus in Wort und Tat im Bereich der Polizei.
Dem Landespfarramt für Polizeiseelsorge gehören an:
  • die das Landespfarramt für Polizeiseelsorge leitende Landespfarrerin oder der das Landespfarramt für Polizeiseelsorge leitende Landespfarrer,
  • die sechs Landespfarrerinnen und Landespfarrer für Polizeiseelsorge in ihren jeweiligen Seelsorgebezirken.
Der Dienst der Landespfarrerinnen und Landespfarrer wird in einzelnen Polizeibehörden durch weitere berufene Pfarrerinnen und Pfarrer unterstützt.
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§ 2

Die Kirchliche Arbeit in der Polizei übernimmt im Wesentlichen folgende Aufgaben:
  1. theologische Arbeit im Blick auf das Leben und den Dienst der Polizei,
  2. Seelsorge an den Polizeibeamtinnen und -beamten sowie deren Angehörigen,
  3. Gottesdienste für Polizeibeamtinnen und -beamten einschließlich besonders erbetener Amtshandlungen im Rahmen der Kirchenordnung,
  4. besondere spirituelle Angebote für Polizeibeamtinnen und –beamte,
  5. Lehrtätigkeit im Fach „Berufsethik“ und in ähnlichen Unterrichtsangeboten im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Polizeibeamtinnen und -beamten,
  6. Durchführung von kirchlichen Seminaren für die Polizei,
  7. Kontaktpflege mit den Führungskräften der Polizei,
  8. Anregung und Mitwirkung bei der Entwicklung neuer Konzeptionen für Aus- und Fortbildung der Polizei,
  9. Beratung und Unterstützung der Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Kirchlichen Arbeit in der Polizei tätig sind,
  10. Information und Beratung des Landeskirchenamtes und der Kirchenleitung in Fragen der Polizeiseelsorge,
  11. Unterstützung der Arbeit der Stiftung Polizeiseelsorge.
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§ 3

Das Landespfarramt fördert das Verständnis für die Aufgaben der Kirchlichen Arbeit in der Polizei bei Kirchengemeinden und Kirchenkreisen sowie landeskirchlichen Einrichtungen und Werken und arbeitet mit ihnen zusammen.
Das Landespfarramt arbeitet im Rahmen der Konferenz evangelischer Polizeipfarrerinnen und Polizeipfarrer (KEPP) mit den in der Polizeiseelsorge Tätigen der anderen Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und mit dem Kirchenamt der Evangelischen Kirche in Deutschland zusammen.
Im Geist der Ökumene pflegt das Landespfarramt insbesondere auch gute Arbeitsbeziehungen zu Kolleginnen und Kollegen der katholischen Polizeiseelsorge.
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§ 4

Die im Landespfarramt tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer üben ihr Amt nach den Ordnungen der Evangelischen Kirche im Rheinland aus. Sie unterstehen der Dienstaufsicht des Landeskirchenamtes. Die Fachaufsicht über die Landespfarrerinnen und Landespfarrer führt die leitende Landespfarrerin oder der leitende Landespfarrer für Polizeiseelsorge im Auftrage der zuständigen Dezernentin oder des zuständigen Dezernenten des Landeskirchenamtes.
Die Pfarrerinnen und Pfarrer treffen sich regelmäßig, mindestens vierteljährlich zu Dienstbesprechungen, die der gegenseitigen Information, dem Erfahrungsaustausch sowie gemeinsamer Beratung und Planung dienen. Dabei sind die Verteilung und Erledigung zusätzlich anfallender Aufgaben im Rahmen der bestehenden Dienstanweisungen abzusprechen.
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§ 5

Die Leitung des Landespfarramtes wird der leitenden Landespfarrerin oder dem leitenden Landespfarrer für Polizeiseelsorge übertragen.
Zu den Aufgaben der Leitung gehören insbesondere:
  1. Vertretung der Kirchlichen Arbeit in der Polizei gegenüber der Kirche und Öffentlichkeit,
  2. Kontaktpflege zur Abteilung der Polizei im Innenministerium von Nordrhein-Westfalen und der obersten Führungsebene der Polizei,
  3. Beratung des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen in der Entwicklung neuer Konzeptionen für Aus- und Fortbildung,
  4. Aus- und Fortbildung der in der Kirchlichen Arbeit in der Polizei Tätigen,
  5. Koordination der organisatorischen Maßnahmen für die Planung, Durchführung und Abrechnung der Seminararbeit,
  6. Seelsorge an den Polizeibeamtinnen und -beamten der Landesoberbehörden und der Abteilung Polizei des Innenministeriums von Nordrhein-Westfalen sowie deren Angehörigen,
  7. Fachaufsicht im Auftrage der zuständigen Dezernentin oder des zuständigen Dezernenten des Landeskirchenamtes,
  8. Regelung der Vertretung in Urlaubs- und Abwesenheitsfällen,
  9. Einberufung und Leitung der Dienstbesprechungen der Landespfarrerinnen und -pfarrer für Polizeiseelsorge,
  10. Sicherstellung des Informationsflusses zwischen den Beteiligten,
  11. Erstellung des Jahresarbeitsberichtes des Landespfarramtes.
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§ 6

In den einzelnen Polizeibehörden werden die Landespfarrerinnen und Landespfarrer durch weitere berufene Pfarrerinnen und Pfarrer unterstützt.
Sie werden im Einvernehmen mit dem Kreissynodalvorstand ihres Kirchenkreises und in Absprache mit dem Landespfarramt durch das Landeskirchenamt beauftragt.
Sie arbeiten in enger Abstimmung mit der leitenden Landespfarrerin oder dem leitenden Landespfarrer sowie mit der zuständigen Landespfarrerin oder dem zuständigen Landespfarrer.
Sie haben in ihrem begrenzten Bereich folgende Aufgaben:
  1. Seelsorge an den Polizeibeamtinnen und -beamten sowie deren Angehörigen,
  2. Gottesdienste für Polizeibeamtinnen und -beamte einschließlich besonders erbetener Amtshandlungen im Rahmen der Kirchenordnung,
  3. Lehrtätigkeit im Fach „Berufsethik“ und in ähnlichen Unterrichtsangeboten im Rahmen der Aus- und Fortbildung von Polizeibeamtinnen und -beamten.
Sie unterstehen in diesem Auftrag der Dienstaufsicht ihrer Superintendentin oder ihres Superintendenten und der Fachaufsicht der zuständigen Landespfarrerin oder dem zuständigen Landespfarrer.
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§ 7

Die Kirchliche Arbeit in der Polizei wird durch den Beirat für die Kirchliche Arbeit in der Polizei der Evangelischen Kirche im Rheinland begleitet. Entsprechendes regelt die „Ordnung1# für den Beirat der Kirchlichen Arbeit in der Polizei der Evangelischen Kirche im Rheinland“.
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§ 8

Die Ordnung tritt mit der Verkündigung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.2#

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1 ↑ Die „Ordnung für den Beirat...“ ist im Kirchlichen Amtsblatt 11/2009 S. 288 abgedruckt.
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2 ↑ Die Ordnung ist am 16. November 2009 veröffentlicht worden.