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Vom 30. Juni 1971
§ 1
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 11
Landesjustizkostengesetz
Vom 30. Juni 1971
(Amtsbl. S. 473)
zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. November 2010 (Amtsbl. I S. 1409)
§ 1
Kosten in Justizverwaltungsangelegenheiten
(
1
)
Die Gerichte aller Gerichtszweige, das Ministerium der Justiz, die Staatsanwaltschaften und die Justizvollzugsanstalten des Saarlandes erheben in Justizverwaltungsangelegenheiten Kosten (Gebühren und Auslagen) nach der Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung) vom 14. Februar 1940 (Reichsgesetzbl. I S. 357) in der jeweils geltenden Fassung. Hiervon ist § 4 Abs. 3 der Justizverwaltungskostenordnung ausgenommen.
(
2
)
Ergänzend gelten die Vorschriften dieses Gesetztes und das anliegende Gebührenverzeichnis.
#§§ 2, 2a und 3
(hier nicht abgedruckt)
#§ 4
Gebührenfreiheit
(
1
)
Von der Zahlung der Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in Zivilsachen, die Justizverwaltungsbehörden und die Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung erheben, sind befreit
- Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts haben;
- Gemeinden, Gemeindeverbände und kommunale Zweckverbände, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft;
- Hochschulen und Forschungseinrichtungen, die die Rechtsstellung einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts haben.
(
2
)
Von der Zahlung der Gebühren nach der Kostenordnung und der Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten sind Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen befreit, die gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts dienen, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig und mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamtes (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen.
(
3
)
Die Gebührenfreiheit nach den Absätzen 1 und 2 gilt auch für die Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren, die Gebührenfreiheit nach Absatz 1 ferner für die Gebühren der Gerichtsvollzieher.
#§ 5
Einziehung der Kosten
Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 298) in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Einziehung der dort in § 1 Abs. 1 genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche
- nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen oder
- von den allgemeinen oder den besonderen Verwaltungsgerichten einzuziehen sind und bundesrechtlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 6
Stundung und Erlass von Kosten
(
1
)
Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes , auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nrn. 5 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), in der jeweils geltenden Fassung können gestundet werden, wenn ihr sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird.
(
2
)
Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn
- die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre,
- dies zur Förderung öffentlicher Zwecke oder aus besonderen Gründen der Billigkeit geboten erscheint.
Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.
(
3
)
...
#§§ 7 bis 10
(hier nicht abgedruckt)
#§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1971 in Kraft und am 31. Dezember 2020 außer Kraft.