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Hessisches Justizkostengesetz

Vom 15. Mai 1958

(GVBl. S. 60)
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2015 (GVBl. I S. 126) und Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2022 (GVBl. S. 486)

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Artikel 1
Erhebung von Kosten, Einzug von Justizforderungen

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§ 1

( 1 ) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655),zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), in der jeweils geltenden Fassung.
Nicht anzuwenden sind
  1. in Angelegenheiten der Notare § 4 Abs. 3 und
  2. auf die Überlassung gerichtlicher Entscheidungen auf Antrag nicht am Verfahren Beteiligter § 11 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2000 bis 2002 der Anlage
des Justizverwaltungskostengesetzes.
( 2 ) Ergänzend gelten die nachfolgenden Vorschriften dieses Gesetzes und das anliegende Gebührenverzeichnis.
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§ 2

Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882), gilt für die Einziehung der in § 1 Abs. 1 des Justizbeitreibungsgesetzes genannten Ansprüche auch insoweit, als diese Ansprüche nicht auf bundesrechtlicher Regelung beruhen.
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§ 3

Soweit Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung in Verwaltungszwangsverfahren für andere als Justizbehörden tätig werden, sind die Vorschriften des Gerichtsvollzieherkostengesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2021 (BGBl. I S. 4607), anzuwenden.
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§ 4

( 1 ) Soweit dies zur Unterstützung des Einzugs von Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes und zur Bewertung der Erfolgsaussichten von Maßnahmen zur Beitreibung dieser Forderungen erforderlich ist, dürfen die zuständigen Gerichtskassen
  1. bei Unternehmen, die Adresshandel betreiben, aktuelle und frühere Anschriften einer Schuldnerin oder eines Schuldners und
  2. bei Auskunfteien Daten über ein vertragsverletzendes Verhalten einer Schuldnerin oder eines Schuldners in anderen Rechtsbeziehungen, das Rückschlüsse auf die Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit einer Schuldnerin oder eines Schuldners erlaubt (Negativdaten),
erheben.
( 2 ) Die Übermittlung personenbezogener Daten einer Schuldnerin oder eines Schuldners an ein Unternehmen ist zulässig, soweit es für eine Datenerhebung nach Abs. 1 zwingend erforderlich ist und wenn sich das Unternehmen gegenüber der Gerichtskasse schriftlich verpflichtet hat, diese Daten
  1. nur
    1. für den Zweck, zu dem sie übermittelt wurden,
    2. für Abrechnungszwecke
    zu speichern und zu nutzen und
  2. nicht an Dritte zu übermitteln.
( 3 ) Die Gerichtskassen können im Rahmen der Beitreibung von niedergeschlagenen Forderungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes private Unternehmen beauftragen, als Verwaltungshelfer Unterstützungsmaßnahmen vorzunehmen. Unterstützungsmaßnahmen nach Satz 1 sind das Erheben von Daten im Sinne des Abs. 1, die Bewertung von Erfolgsaussichten weiterer Beitreibungsversuche und die Kontaktaufnahme mit den Schuldnerinnen und Schuldnern.
( 4 ) Die Weitergabe von
  1. Vor- und Familiennamen, früheren Namen, Anschrift und Geburtsdatum einer Schuldnerin oder eines Schuldners,
  2. folgenden Angaben zur Kennzeichnung der Forderungen:
    1. Betrag der Haupt- und Nebenforderung,
    2. anordnende Stelle,
    3. Geschäftsnummer,
    4. Bezeichnung der Sache,
    5. Kassenzeichen der Gerichtskasse,
  3. Informationen über bisherige Beitreibungsmaßnahmen
an Unternehmen ist, soweit es für die Erfüllung eines nach Abs. 3 Satz 1 erteilten Auftrages erforderlich ist, nach Maßgabe des Satz 2 zulässig. Eine Weitergabe nach Satz 1 darf nur erfolgen, wenn sich das Unternehmen gegenüber der Gerichtskasse verpflichtet hat, diese Daten
  1. nur
    1. für den Zweck, zu dem sie weitergegeben wurden,
    2. für Abrechnungszwecke und
    3. zur Erfüllung etwaiger Zwecke nach § 21 Abs. 3 des Hessischen Datenschutz-und Informationsfreiheitsgesetzes
    zu speichern und zu nutzen,
  2. Dritten nur zu dem Zweck zu übermitteln, um von diesen weitere Daten im Sinne des Abs. 1 zu erheben, wenn sich diese ihrerseits gegenüber dem Unternehmen schriftlich verpflichtet haben, die übermittelten Daten
    1. nur für die in Nr. 1 genannten Zwecke zu speichern und zu nutzen und
    2. nicht weiteren Stellen zu übermitteln.
Die Gerichtskassen unterrichten die Schuldnerinnen und Schuldner rechtzeitig vor einer Weitergabe der Daten nach Satz 1, dass eine solche in Betracht kommt, wenn eine Forderung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig beglichen wird. Von der vorherigen Unterrichtung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn diese nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist; in diesem Fall ist die Unterrichtung durch das beauftragte Unternehmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachzuholen
( 5 ) Unternehmen nach Abs. 1 und 3 müssen die Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung des Auftragsverhältnisses bieten und in der Lage sein, die für eine datenschutzgerechte Datenverarbeitung erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Die beauftragten Unternehmen nach Abs. 3 müssen darüber hinaus nach Teil 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436), im Rechtsdienstleistungsregister für Inkassodienstleistungen registriert sein. Ein Auftrag ist schriftlich zu erteilen und soll insbesondere den Gegenstand und Umfang der Datenverarbeitung, die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen, etwaige Unterauftragsverhältnisse sowie die Weisungsbefugnis der Gerichtskassen gegenüber den Unternehmen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen. Ein Auftrag kann auch durch die jeweilige Fachaufsichtsbehörde mit Wirkung für die Gerichtskassen erteilt werden. Die Gerichtskassen haben sich von der Einhaltung der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen durch die Unternehmen zu überzeugen.
( 6 ) Die Gerichtskassen dürfen nach Abs. 1 erhobene Daten speichern und weiterverarbeiten, soweit dies für den Einzug von Forderungen erforderlich ist. Nach Abs. 1 erhobene Negativdaten sind zu löschen, wenn
  1. die Forderung ausgeglichen worden ist,
  2. die Gerichtskasse entschieden hat, endgültig keine weiteren Beitreibungsmaßnahmen vorzunehmen, oder
  3. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung der Forderung weggefallen sind.
An die Stelle der Löschung tritt die Einschränkung der Verarbeitung, solange die Speicherung der Negativdaten zum Zwecke der Rechnungsprüfung erforderlich ist oder soweit Grund zu der Annahme besteht, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden.
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§ 5

(aufgehoben)
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Artikel 2
Gebührenbefreiungen

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§ 6

( 1 ) Die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben keine Gebühren für:
  1. Geschäfte, die auf Ersuchen von Gerichten des Bundes oder eines Landes vorgenommen werden;
  2. Geschäfte, die auf Ersuchen von Verwaltungsbehörden des Bundes oder eines Landes überwiegend im öffentlichen Interesse vorgenommen werden;
  3. gestrichen;
  4. gestrichen;
  5. Eintragungen im Grundbuch in den Fällen, in denen die Beteiligten im öffentlichen Interesse gesetzlich verpflichtet sind, sich den Rechtsänderungen zu unterwerfen,
  6. Eintragungen ausländischer Staaten im Grundbuch betreffend ihre konsularischen Vertretungen.
( 2 ) (weggefallen)
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§ 7

( 1 ) Von der Zahlung der Gebühren, die die ordentlichen Gerichte und die Justizverwaltungsbehörden erheben, sind die im Sinne des Steuerrechts als mildtätig oder gemeinnützig anerkannten Vereine und Stiftungen, mit Ausnahme solcher, die einzelne Familien oder bestimmte Personen betreffen oder nur in Studienstipendien bestehen, befreit, soweit die Angelegenheit nicht einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb betrifft. Die steuerrechtliche Behandlung als gemeinnützig oder mildtätig ist durch eine Bescheinigung des Finanzamts (Freistellungsbescheid oder sonstige Bestätigung) nachzuweisen
( 2 ) Voraussetzung für die Gewährung der Gebührenfreiheit ist, dass der Befreite im Lande Hessen seinen Sitz hat; darüber hinaus ist Gebührenfreiheit nur zu gewähren, wenn die Gegenseitigkeit verbürgt ist.
( 3 ) Die einem Beteiligten zustehende Gebührenfreiheit darf einem anderen Beteiligten nicht zum Nachteil gereichen.
( 4 ) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung von Beträgen, zu deren Entrichtung der Befreite sich Dritten gegenüber vertragsmäßig verpflichtet hat; sie hat keinen Einfluss auf die Ersatzpflicht des in die Kosten verurteilten Gegners.
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§ 8

( 1 ) Die §§ 6 und 7 gelten auch für Beurkundungs- und Beglaubigungsgebühren.
( 2 ) Die Gebührenfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Auslagen.
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§ 9

Die sonstigen landesrechtlichen Vorschriften, durch die Kosten- oder Gebührenfreiheit gewährt ist, bleiben unberührt.
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Artikel 3
Kosten in Hinterlegungssachen

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§§ 10 - 12

(hier nicht abgedruckt)
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Artikel 4
Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 10 bis 12)

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§§ 13 - 16

(aufgehoben)
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§ 17

Die §§ 6 bis 9 , 14 und 15 treten am 1. Juni 1958 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz mit Wirkung vom 1. Oktober 1957 in Kraft.
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Anlage zu § 1 Abs. 2
Gebührenverzeichnis
(hier nicht abgedruckt)